Bildtafel der Binnenschifffahrtszeichen in Deutschland
Diese Bildtafel der Schifffahrtszeichen in Deutschland beinhaltet die gegenwärtig gültigen Schifffahrtszeichen, wie sie in der Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Anlage B der Bodensee-Schifffahrtsordnung und Anlage I der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung aufgelistet werden.
Binnenschifffahrt
Die hier abgebildeten Schifffahrtszeichen entsprechen denen in Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten Zeichen.
Verbotszeichen
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A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
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A.1 Vorübergehendes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
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A.1 Langdauerndes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
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A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
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A.2 Überholverbot, allgemein
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A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen.
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A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
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A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
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A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
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A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
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A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
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A.8 Wendeverbot
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A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
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A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
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A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
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A.13 Fahrverbot für ein Sportboot
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A.14 Verbot des Wasserskilaufens
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A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
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A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
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A.17 Verbot des Segelsurfens
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A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.).
Gebotszeichen
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B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
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B.2a Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.2b Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.3a Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.3b Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.4a Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
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B.4b Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
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B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
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B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) gegenüber dem Ufer nicht zu überschreiten
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B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
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B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
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B.9a Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
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B.9b Gebot wie B.9a
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B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
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B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
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B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
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B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
Zeichen für Einschränkungen
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C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt
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C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
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C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
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C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben
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C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten muss
Empfehlende Zeichen
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D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung
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D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
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D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren
Hinweiszeichen
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E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt
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E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
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E.3 Hinweis auf ein Wehr
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E.4a Nicht frei fahrende Fähre
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E.4b Frei fahrende Fähre
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E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
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E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
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E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
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E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
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E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
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E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
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E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
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E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
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E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
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E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
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E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
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E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
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E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
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E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
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E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
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E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
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E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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E.8 Hinweis auf eine Wendestelle
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E.9a Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
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E.9b Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
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E.9c Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
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E.10a Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
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E.10b Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
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E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
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E.13 Trinkwasserzapfstelle
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E.14 Fernsprechstelle
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E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
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E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot
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E.17 Wasserskistrecke
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E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
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E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
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E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
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E.21 Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal 18
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E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
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E.23/I Hochwassermarke Marke I
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E.23/II Hochwassermarke Marke II
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Hinweis auf Düker
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Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben
Zusätzliche Schilder, Pfeile und Aufschriften
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Gebot nach 1.000 m 5 km/h nicht zu überschreiten
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Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m
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Erlaubnis zum Stillliegen (Pfeile geben an, in welche Richtung das Schild gilt)
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Liegeverbot (auf 1.000 m) links von dem Zeichen
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Reede (§ 14.01 Nummer 1)
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Anhalten: Zoll
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Achtung Fähre
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Einen langen Ton geben
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Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht und leuchtender Pfeil
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Einfahrtzeichen rechtes Ufer
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Einfahrtzeichen linkes Ufer
Fahrwassertonnen und Körperzeichen
Gesperrte Wasserflächen, Lokalsystem
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A.17a Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder
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A.17b Sperrgebiete
Fahrwasser, Lateralsystem
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B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen
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B.11a Backbordseite des Fahrwassers (Linkes Ufer)
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B.11b Steuerbordseite des Fahrwassers (Rechtes Ufer)
Abzweige, Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
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B.13a Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers / Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
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B.13b Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers / Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Reeden, Lokalsystem
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B.14a Allgemeine Reeden
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B.14b Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
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B.14c Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge
Gefahrenstellen, Kardinalsystem
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B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
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B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
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B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
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B.15d West-Kardinal-Zeichen
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B.15e Einzelgefahrenstelle
Die Spitzen der Toppzeichen geben an, wo sich der schwarze Tonnenanstrich befindet.
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B.16 Besondere Gebiete und Stellen
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B.17 Festmachetonne
Feuer
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B.15 Gefahrenstellen
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B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
-
B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
-
B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
-
B.15d West-Kardinal-Zeichen
Siehe auch
- Bildtafel der Schifffahrtszeichen auf dem Bodensee
- Bildtafel der Seeschifffahrtszeichen in Deutschland
Weblinks
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Schifffahrtszeichen der Binnenschifffartsstraßenordung (BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Akustischen Signale der BinSchStrO
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Bezeichnungen von Wasserstraßen der BinSchStrO