GEMA-freie Musik

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GEMA-freie Musik ist Musik, für deren Nutzung keine Lizenzgebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anfallen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Kommerzielle GEMA-freie Musik

Die GEMA geht davon aus, dass jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag bzw. Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat[1] (sog. GEMA-Vermutung, geregelt in § 13c Urheberrechtswahrnehmungsgesetz). In diesem Vertrag vereinbart der Komponist bzw. Urheber eines Werkes, dass die GEMA für ihn Gebühren für die Nutzung (Tantiemen) seiner Kompositionen einzieht, ähnlich einem Inkasso-Unternehmen. Der Wahrnehmungsvertrag ist personenbezogen geschlossen, hiernach ist die GEMA für alle Werke des Komponisten berechtigt, die Tantiemen einzuziehen (ausgenommen hiervon ist die Wahrnehmung für das sogenannte „große Recht“ – siehe im Wahrnehmungsvertrag).

Wer in öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Geschäften, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios, Arztpraxen usw., Musik spielen lassen will oder Medien mit Musik untermalen möchte, um diese öffentlich zu präsentieren oder gewerblich zu nutzen, ohne GEMA-Gebühren entrichten zu müssen, kann sogenannte GEMA-freie Musik von diversen Anbietern beziehen.

Der Kunde (Nutzer) erwirbt in der Regel ein einfaches Recht für öffentliche und gewerbliche Nutzung eines Musiktitels. Die genauen Bedingungen, wie die Musik genutzt werden darf, legen die jeweiligen Anbieter selbst fest. Das größte Angebot sind Titel aus den Bereichen: Dance, Pop, Entspannungs- und Filmmusik. Gesangsaufnahmen findet man in der Regel nur bei großen internationalen Anbietern von Production Music.

GEMA-freie Musik darf nicht mit Royalty Free Music verwechselt werden. Royalty Free können auch Werke eines Komponisten sein, der Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Royalty free bedeutet, dass die Verlagsrechte (Sync-Recht, Werkverbindungsrecht, (Film-)Herstellungsrecht) bereits geklärt sind. Sind diese Werke jedoch bei einer Verwertungsgesellschaft registriert, müssen für diese Titel auch GEMA-Gebühren gezahlt werden.

[Bearbeiten] GEMA-freigestellte Musik von GEMA-Mitgliedern

Jeder Komponist bzw. Verleger, der Mitglied in der GEMA ist, hat zudem die Möglichkeit, die GEMA von der Wahrnehmungsverpflichtung angemeldeter Werke freizustellen, sofern es sich bei der geplanten Verwertung um eine audiovisuelle Produktion handelt, die keine Fernseheigen- oder Fernsehauftragsproduktion ist. Gleichzeitig erklärt der Urheber bzw. Verleger, die Herstellungsrechte in eigenem Namen gegenüber dem Produzenten des audiovisuellen Werkes wahrzunehmen. Durch diese Ausnahmeregelung ist es GEMA-Mitgliedern möglich, für Kunden des Filmmarktes Musik herzustellen, die einen der GEMA-freien Musik vergleichbaren Status besitzt. Der Urheber bzw. Verleger ist nach wie vor verpflichtet, sein Originalwerk sowie das audiovisuelle Werk bei der GEMA anzumelden. Die Tantiemen, die üblicherweise durch die GEMA vom Verwerter eingetrieben und an das Mitglied ausgeschüttet werden, sind in diesem Fall jedoch Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen Urheber und Verwerter.

[Bearbeiten] Vervielfältigung/Ton- bzw. Bildtonträger-Pressung

Presswerke schließen üblicherweise einen Vertrag mit der GEMA, nach dem sie die Pressung von Medien, bei denen allein oder unter anderem Musikwerke vervielfältigt werden, davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die Herstellung bei der GEMA meldet. Sofern der Auftraggeber im sogenannten GEMA-Meldebogen nachweist, dass auf dem Ton- oder Bildtonträger lediglich GEMA-freie Werke vervielfältigt werden, ist er von der Zahlung von GEMA-Gebühren befreit.

[Bearbeiten] GEMA-Vermutung

Wer GEMA-freie Musik öffentlich aufführt oder gewerblich nutzt, muss, um Ansprüchen der GEMA zu entgehen, die Vermutung widerlegen, dass die genutzten Werke GEMA-pflichtig sind. Notwendig sind nach der bisherigen Rechtsprechung dafür die Nennung von Komponist, Texter, Bearbeiter und ggfs. dem Verlag, die an dem Werk beteiligt waren[2], auch dann, wenn es sich um ausländische Musik handelt[3]. Kann die Sachlage nicht eindeutig geklärt werden, wird davon ausgegangen, dass die Musik nicht GEMA-frei ist, also zum GEMA-Repertoire gehört und somit entsprechende GEMA-Gebühren zu entrichten sind.

[Bearbeiten] Freie Musik

Für so genannte freie Musik, wie sie häufig über Netlabels vertrieben wird und deren Lizenz sich an der GPL orientiert, fallen ebenfalls keine GEMA-Gebühren an und überdies auch keine Buy-out-Pauschalen, da hier eine gänzlich kostenfreie Nutzung vorgesehen ist. Hier treten allerdings für den Nutzer die gleichen GEMA-rechtlichen Probleme auf, sofern der Komponist/Urheber zwischenzeitlich einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat. Außerdem können Leistungsschutzrechte z. B. der ausübenden Künstler (Musiker) bestehen.

Wer als Autor freie Musik unter einer freien Lizenz anbietet,

  • stellt sein Werk unwiderruflich der Öffentlichkeit zur Verfügung,
  • bietet sein Werk ohne Anspruch auf Vergütung weltweit an,
  • und zwar für die gesamte Schutzdauer.[4]

Die GEMA kann für diese Werke keinerlei Rechte geltend machen, auch nicht nach einem (späteren) Eintritt des Autors in die GEMA. Wer bereits GEMA-Mitglied ist, hat seine Nutzungsrechte alleine der GEMA übertragen und kann daher erst nach Kündigung des Berechtigungsvertrages mit der GEMA seine Rechte z. B. unter einer Creative Commons Lizenz der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.[4] Einzelne Werke unter eine freie Lizenz zu stellen, gestattet die GEMA ihren Mitgliedern nicht.[4] (Gleiches gilt auch für die AKM in Österreich.)

[Bearbeiten] Rechtslage bei nachträglichem GEMA-Beitritt des Urhebers

Wenn der Komponist/Urheber eines GEMA-frei lizenzierten Titels in die GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich GEMA-Gebühren an, sofern er (der Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar auch für die Titel, die vor GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die vor dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit nicht möglich (Quelle: §1 Berechtigungsvertrag der GEMA, dort heißt es u. a. „[...] Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA [...] alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden [...] Urheberrechte“).

Durch eine unwiderrufliche und exklusive Bindung einer Komposition eines GEMA-freien Komponisten an einen jeweiligen Rechteinhaber (bspw. Verlag) oder eine ausdrückliche Garantieerklärung des Komponisten gegenüber einem Kunden (Nutzer), ist es möglich, eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf GEMA-Freiheit zuzusichern. Dies ist durch die Formulierung im Berechtigungsvertrag bzw. Wahrnehmungsvertrags der GEMA möglich, die allein von gegenwärtigen zustehenden oder zukünftigen Urheberrechten ausgeht (siehe Text oben). Da ein „lastenfreier Erwerb“ von Werken, die bereits vor dem Beitritt zur GEMA an Dritte übertragen wurden, nicht möglich ist[5], werden diese vom Berechtigungsvertrag nicht erfasst – deswegen auch unwiderruflich (s. o.). Diese „vorvertraglichen“ Rechte können demnach durch einen späteren GEMA-Beitritt nicht einseitig mittels Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag der GEMA außer Kraft gesetzt werden. In der Praxis fordert die GEMA in solchen Fällen einen Nachweis vom Rechteinhaber oder Komponisten in Form einer Musiktitelliste, die dann von der GEMA-Wahrnehmung ausgenommen werden. Somit behalten in diesem Fall Freistellungszertifikate von Anbietern/Komponisten, die ausdrücklich und schriftlich eine „zeitlich uneingeschränkte GEMA-Freiheit“ zusichern können nur dann ihre Gültigkeit, wenn der in die GEMA eintretende Komponist diese Musiktitelliste der GEMA mitteilt. Unterläßt der eintretende Komponist die Mitteilung, ist die „uneingeschränkte GEMA-Freiheit“ für die GEMA-Wahrnehmung irrelevant, d. h. auch bei garantiemäßigem Einstehen eines Musikverlages, des Komponisten oder sonst. Rechteinhabers wird die GEMA vom Nutzer die üblichen GEMA-Gebühren verlangen.

Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus den Vorschriften des UrhWG, § 1 Abs. 1, Abs. 3, S. 1, Abs. 4, S. 1, UrhG § 31, Abs. 1, 2 u. 3, §§ 97 ff.

[Bearbeiten] Quellen

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/urhwahrng/index.html
  2. BGH GRUR 1986, 66 – GEMA-Vermutung II; BGH ZUM 1988, 199 – GEMA-Vermutung III
  3. LG Köln ZUM 1996, 703
  4. a b c http://www.gema.de/uploads/tx_mmsdownloads/GEMA_Brief_59.pdf
  5. Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, Vor §§28 ff. Rn 63; Schmidt, WM 2003, 461,464

[Bearbeiten] Weblinks

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