Elektronische Gesundheitsakte
In Deutschland soll eine elektronische Gesundheitsakte (eGA)[1] verteilt bei Leistungserbringern und Patienten anfallende klinische und gesundheitsbezogene Daten eines Menschen zusammenfassen und diese omnipräsent, lebenslang, unabhängig von Ort und Zeit allen am Behandlungsprozess Beteiligten (inkl. der Patienten!) bedarfsgerecht präsentieren[2].
Die eGA nutzt einen internetbasierten Client-Server-Ansatz und ist einrichtungsübergreifend von jedem Ort mit Internetzugang nutzbar.
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[Bearbeiten] Allgemeines
Schon seit Jahren entwickelt sich das Gesundheitswesen dorthin, dass Daten zunehmend elektronisch gespeichert werden und zudem zentral abrufbar sind. Eine elektronische Gesundheitsakte (eGA, auf englisch PHR) ist ähnlich wie die elektronische Krankenakte eines Krankenhauses eine Sammlung von medizinischen Daten einer Person. Zusätzlich verfügt die eGA im Gegensatz zur elektronischen Patientenakte (ePA, auf englisch EHR) über Möglichkeiten, nicht-ärztliche Informationen (Wellnessinfos, Diäten, krankengymnastische Hinweise, ...) zu integrieren. Sie ist Internet-basiert mit minimalen Clientanforderungen. Die Datenhoheit hat nur der Nutzer, nicht eine Institution des Gesundheitswesens. Er kann nach einem komplexen Sicherheitskonzept anderen Personen wie Ärzten oder Institutionen wie Krankenhäusern Zugriff auf die Informationen gewähren (lesend und/oder schreibend).
[Bearbeiten] Vorteile
Jeder Arzt hat alle ihm wichtigen Daten zur Hand. Im Notfall können beispielsweise die Ärzte im Krankenhaus sofort sehen, welche Vorerkrankungen ein Patient hat und ob er bestimmte Medikamente nicht verträgt. Patienten sollen damit unabhängig von der Dokumentationspflicht der Leistungserbringer medizinische Daten speichern und verwalten, um ihre Informationslage im Gesundheitswesen zu verbessern. Für die Versicherungen selbst entstehen Effizienzvorteile, wenn Überweisungsscheine, Rezepte und Arztbriefe elektronisch in die eGA dem Patienten ausgestellt werden.
[Bearbeiten] Nachteile
Viele Ärzte lehnen die elektronische Krankenakte ab. Sie glauben, dass handschriftliche Aufzeichnungen ausführlicher sind und mehr relevante Details enthalten. Aufgrund des persönlichen Stils ließen sich aus den handschriftlichen Anmerkungen relevante Informationen schneller extrahieren. Eine Studie im British Medical Journal widerlegt diese Einwände.[3] Es sollte jedoch darauf geachtet werden das bürgerliche nicht medizinische Daten nicht mitgespeichert werden um den Datenschutz zu erhöhen. Für die eGA gibt es dagegen weder Vorgaben hinsichtlich der Zugriffsrechte noch technische Vorgaben für den Schutz der Daten (wie kryptografische Verfahren). Die BÄK fordert die strengen Anforderungen des Datenschutzes dem der eGK auch für die eGA einzuführen.[4]
[Bearbeiten] Unterschiede und Vorteile zu anderen elektronischen Akten
Gefordert aus dem Behandlungsvertrag (vertragliche Nebenpflicht), aus dem Berufsrecht und anderen gesetzlichen Vorgaben, die im Rahmen medizinischen Handelns zum Tragen kommen, muss die von den behandelnden Ärzten geführte Dokumentation von Behandlungsmaßnahmen als Beweismittel aktuell, ausführlich, fehlerfrei und vollständig sein. Die elektronische Patientenakte (ePA) existiert üblicherweise beim Leistungserbringer in dessen Klinik- oder Praxis-EDV-System und werden von diesem als Primärsystem seiner ärztlichen Dokumentation gepflegt und verantwortet. Die Aufzeichnungen verbleiben meist geschützt in der einrichtungsinternen lokalen Infrastruktur, da sich Leistungserbringer nicht dem Risiko aussetzen, diese außerhalb ihres Einflussbereiches abzulegen. Bei seinem behandelnden Arzt kann sich jeder Patient Einsicht in seine Krankenakte oder Kopien der medizinischen Aufzeichnungen verschaffen. Im Praxisalltag wird davon nur selten Gebrauch gemacht. Als Grund dafür wird weniger Desinteresse vermutet, sondern die Befürchtung vieler, der Arzt könnte den Informationswunsch als Misstrauen deuten und der Patient so Nachteile bei ihrer weiteren Behandlung erleiden.
Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal der elektronischen Gesundheitsakte zur einrichtungsbezogenen, arztgeführten elektronische Patientenakte ist die alleinige Verfügungsgewalt des Patienten über seine Akte und damit seine medizinischen Daten. Er alleine entscheidet, wer welche Daten in seiner Akte speichert, ändert und wer welche Informationen einsehen und nutzen darf. Für den Patienten wandelt sich seine passive Rolle durch den Einsatz einer eGA zu der Fähigkeit, jeden Behandlungsprozess zu verfolgen und kritisch zu hinterfragen und damit aktiven Einfluss auf die Erhaltung oder Wiedererlangung seiner Gesundheit zu nehmen. Die die Gesundheit betreffenden Entscheidungen konzentrieren sich dabei weiterhin auf die Expertise der Ärzte.
Beinhalten kann diese persönliche Dokumentation ärztliche fallbezogene Einzeldokumentationen wie auch von ihm selbst erstellte Inhalte (z.B. eigene Beobachtungen, Messwerte), unabhängig davon, ob der Patient die Informationen in die Akte selbst einstellt oder gegebenenfalls einen Arzt beauftragt. Im Gegensatz zur Speicherung von Patientendaten durch Leistungserbringer unterliegt der Patient selber nicht dem Gebot der Datensparsamkeit aus dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 3a). Er kann deshalb seine eigenen Gesundheits- und Krankheitsinformationen in beliebiger Menge sammeln und speichern. Deshalb ist zu erwarten, dass in elektronischen Gesundheitsakten quantitativ mehr Informationen enthalten sein werden als in elektronischen Patientenakten.
Die Möglichkeiten zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen in Fällen, in denen die untersuchenden Ärzte keine Kenntnis von der bereits erfolgten Untersuchung haben oder ihnen die Ergebnisse der Untersuchung nicht vorliegen, lassen sich nach mithilfe des Einsatzes einer eGA verbessern. So lassen sich auch am Beispiel radiologischer Untersuchungen unnötige körperliche Belastungen vermeiden.
Vor Herausforderungen sieht sich das Konzept der eGA in Bezug auf die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verlässlichkeit (Integrität, Authentizität, Nichtabstreitbarkeit, Vollständigkeit) und Verfügbarkeit der Daten.
[Bearbeiten] Zusammenspiel der verschiedenen Aktentypen
Niedergelassene Ärzte haben eine ePA in ihrer Praxis-EDV. Damit dokumentieren sie ihre Behandlungen und kommunizieren teilweise direkt elektronisch mit ärztlichen Kollegen, z.B. per E-Mail. Gleichzeitig kann ein niedergelassener Arzt an einem Praxisnetz teilnehmen, welches gemeinsam eine virtuelle ePA führt. Dort werden Kopien der ärztlichen Dokumentation aus der Praxis-EDV gespeichert. Zusätzlich kann der gleiche Arzt aber auch noch in anderen Praxisnetzen oder krankheitsbezogenen Netzen (Brustkrebsnetz, Diabetesnetz etc.) teilnehmen, in denen ebenfalls eine virtuelle ePA geführt wird. Dann gibt es noch die Ärzte und Kliniken, die mit niemandem elektronisch kommunizieren und nur intern dokumentieren. Alle diese verteilt vorliegenden Informationen können mit einer elektronischen Gesundheitsakte durch den Patienten gesteuert zumindest so zusammengefasst werden, dass transparent wird, wo welche Informationen vorliegen.
Das Konzept der elektronischen Gesundheitsakte berücksichtigt die Notwendigkeit der verschiedenen parallelen Patientenakten bei Ärzten und Kliniken. Die eGA kann jedoch ein höheres Ziel verfolgen, in dem sie eine übergeordnete Instanz der verschiedenen Aktenformen bei den Leistungserbringern darstellt und diese integriert. Damit wird eine wichtige Forderung nach Schnittstellen zu anderen EDV-Systemen (insbesondere zu Praxis- und Klinik-EDV-Systemen) für den gemeinsamen Informationsaustausch (also dem digitalen Im- und Export von Daten) laut. Aus Sicht einer effizienten Behandlung ist auch ein Informationsaustausch zwischen den behandelnden Einrichtungen erforderlich.
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen
[Bearbeiten] Vereinigte Staaten
Der Health Insurance Portability and Accountability Act von 1996, kurz (HIPAA), regelt in den Vereinigten Staaten die elektronische Verarbeitung von Patientendaten.
[Bearbeiten] Deutschland
Seit 2004 ist eine persönliche elektronische Gesundheitsakte (eGA, PHR) nach § 68 SGB V[5] eine satzungsfähige Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das BVA genehmigt seit 2005 Satzungen, auf deren Grundlage die Software-Lizenzgebühren von den Krankenkassen übernommen werden. Laut § 305 SGB V[6] haben gesetzlich Versicherte Anspruch darauf, über abgerechnete Leistungen schriftlich informiert zu werden. Nach § 84 SGB X[7] dürfen sie Daten berichtigen, löschen oder sperren.
[Bearbeiten] Anbieter (Beispiele)
Microsoft ist mit seinem HealthVault-Angebot nicht der einzige Anbieter auf dem Markt. Einige Anbieter haben sich allerdings aus Kosten- bzw. Nachfragegründen aus dem Markt verabschiedet.
[Bearbeiten] Online
Für diesen Zugriff werden keine besonderen Ausweise oder Lesegeräte benötigt.
- Careon GmbH[8]
- Atos IT Solutions and Services GmbH[9]
- Vita-X AG[10]ref>TÜV Geprüft<(ref>
- Robert Leibold (by Diweka Ltd)[11]
- Georg Wittschier[12]
- Gesakon GbR[13][14] Pilotprojekt (geschlossener Benutzerkreis) vom nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium.
- SDR Nordqualität UG[15]
[Bearbeiten] Online (eingestellt)
[Bearbeiten] Offline auf USB-Massenspeicher
Sollten die Sicherheitsbedenken doch zu groß sein, so kann man natürlich die Daten auf einem USB-Stick oder Speicherkarte in der gleichen Form abspeichern, wie bei der Online-Version. Jedoch sind diese Daten bei einem Verlust nicht ersetzbar (falls nicht anderswo ebenfalls gespeichert). Beispiele:
- Georg Wittschier[19]
- Ivan Moro[20] Dort werden die medizinischen Patientendaten verschlüsselt und mit Zugriffsrechten ausgestattet, so dass sie auch beim Verlust des Sticks für andere nicht lesbar sind. Auch nach dem Verlust des Passwortes (jedoch nicht des USB-Sticks) durch den Patienten sind die Daten für Gesundheitsanbieter mit Zugriffsrechten weiter verwendbar.
[Bearbeiten] Ausländische Lösungen
In Österreich wird eine nationale elektronische Gesundheitsakte (ELGA) mit dem Ziel der Vernetzung aller Gesundheitsdienstleister entwickelt. Für die Umsetzung ist die im November 2009 gegründete ELGA GmbH[23] verantwortlich. Eigentümer, der nicht auf Gewinn ausgerichteten Gesellschaft, sind Bund, Länder und die Sozialversicherung.
[Bearbeiten] Literatur
- Peter Haas: Medizinische Informationssysteme und Elektronische Krankenakten. Springer, 2005, 756 S., ISBN 3-540-20425-3 eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche.
- Frank Warda: Elektronische Gesundheitsakten. Rheinware, 2005, 270 S., ISBN 3-938-97500-8.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Abkürzungsschreibweise eGA, vgl. http://www.ins.din.de/cmd?level=tpl-artikel&menuid=52988&cmsareaid=52988&cmsrubid=57912&menurubricid=57912&cmstextid=56624&2&languageid=de
- ↑ Frank Warda: "Elektronische Gesundheitsakten - Möglichkeiten für Patienten, Ärzte und Industrie. Aktueller Stand der Entwicklung in Deutschland". 2005, 300 S., ISBN 3-938975-00-8
- ↑ J. Hippisley-Cox, M. Pringle u.a.: The electronic patient record in primary care–regression or progression? A cross sectional study. In: BMJ (Clinical research ed.). Band 326, Nummer 7404, Juni 2003, S. 1439–1443, ISSN 1468-5833. doi:10.1136/bmj.326.7404.1439. PMID 12829558. PMC 162256.
- ↑ H. E. Krüger-Brand: Elektronische Gesundheitsakte: Mehr Schutz nötig. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 106, Nummer 49, 2009, S. A-2458/B-2111/C-2051.
- ↑ § 68 SGB V
- ↑ § 305 SGB V
- ↑ § 84 SGB X
- ↑ Gesundheitsakte
- ↑ Assignio
- ↑ CGM Life
- ↑ Krankenakte-Online
- ↑ Online-Krankenakte
- ↑ Akteonline
- ↑ H. U. Prokosch, F. Ückert u. a.: akteonline.de: Patientenorientierte Gesundheitsakte. In: Dtsch Arztebl. Band 99, Nummer 18, 2002. S. [21].
- ↑ Notfallkarte.
- ↑ GoogleHealth
- ↑ LifeSensor
- ↑ Ärzteblatt
- ↑ USB-Krankenakte
- ↑ PRAXISstick (für DE, FL, AT und CH).
- ↑ Omni
- ↑ HealthVault
- ↑ ELGA GmbH