Index librorum prohibitorum

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Titelkupfer zum Index Librorum Prohibitorum. Der Heilige Geist entzündet das Feuer, das zu einer Bücherverbrennung dient, Kupferstich von 1711

Der Index Librorum Prohibitorum („Verzeichnis der verbotenen Bücher“, kurz auch Index Romanus, „römischer Index“, genannt) war ein Verzeichnis der römischen Inquisition, das für jeden Katholiken die Bücher auflistete, deren Lektüre als schwere Sünde galt; bei manchen dieser Bücher war als kirchliche Strafe die Exkommunikation vorgesehen.

Erstmals erschien das Verzeichnis 1559[1], seine letzte amtliche Ausgabe datiert von 1948 mit Nachträgen bis 1962 und nannte zuletzt 6000 Bücher. Der Index Librorum Prohibitorum wurde schließlich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil 1965 bzw. 1966 abgeschafft.[2]

Geschichte

Die Anfänge kirchlicher Bücherverbote

Infolge des 1. Konzils von Nicäa ließ Kaiser Konstantin I. im Jahre 325 die Schriften des Arius verbrennen und stellte deren Besitz unter Todesstrafe. Das erste rein kirchliche Bücherverbot geht zurück auf das Jahr 400. Unter dem Vorsitz des Theophilus von Alexandria wurde verordnet, niemand in Ägypten dürfe die Schriften des Origenes „lesen oder besitzen“. Im Jahr 446 ließ Papst Leo der Große die Schriften der Manichäer verbrennen. Die erste Synode, die die Verbrennung der von ihr verurteilten Texte befahl, war 681 das 3. Konzil von Konstantinopel.

Bücherverbote bis zur Einführung des römischen Index

Im Rahmen theologischer Auseinandersetzungen sowie im Kampf gegen Häretiker und Andersgläubige verboten die Päpste im Mittelalter immer wieder Schriften. Durchgesetzt wurden diese Verbote von der Kirche in Zusammenarbeit mit den weltlichen Herrschern. Für die kontinuierliche Überprüfung und gegebenenfalls das Verbot von Büchern waren in erster Linie nicht der Papst und die Kurie, sondern die Universitäten zuständig. Darüber hinaus gab es immer wieder eigenständige Zensurverfahren und Verbote von Büchern durch weltliche Herrscher oder einzelne Bischöfe.

Einige Beispiele:

  • Peter Abaelard wurde 1121 auf dem Konzil von Soissons dazu verurteilt, sein Buch über die heilige Dreifaltigkeit zu verbrennen. Zwanzig Jahre später verurteilte ihn Papst Innozenz II., nach dem Konzil von Sens im Jahr 1141, seine Schriften zu verbrennen.
  • Von Gregor IX. und anderen Päpsten wurde wiederholt die Verbrennung des jüdischen Talmuds angeordnet.
  • Am 15. Juni 1520 wurden in der Bulle Exsurge Domine die Schriften Martin Luthers verboten. Luthers Erwiderung war die öffentliche Verbrennung der päpstlichen Bulle. Am 12. Juni 1521 fand die Verbrennung der Schriften Martin Luthers in Rom statt, zugleich wurde Luther selbst In effigie, also in Abwesenheit, symbolisch mitverbrannt.

Einführung des römischen Indexes

Titelblatt einer venezianischen Ausgabe aus dem Jahre 1564

Auf Betreiben des Kardinals Carafa, des späteren Papstes Paul IV. ernannte Paul III. 1542 mit der Bulle Licet ab initio sechs Kardinäle zu General-Inquisitoren für die ganze Kirche und schuf damit die römische Inquisition, genauer die Congregatio Romanae et universalis inquisitionis, den Vorgänger der Kongregation für die Glaubenslehre. Grund für diese Zentralisierung war die Tatsache, dass es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen an den verschiedenen Universitäten gekommen war, welche Bücher verboten werden müssten und welche erlaubt seien. Auch konnte die Kongregation nicht mehr ausschließen, dass sich an den Universitäten reformatorisches Gedankengut ausbreitete. Und nicht zuletzt hatte sich das Buchaufkommen durch die Erfindung des mechanischen Buchdrucks durch Johannes Gutenberg erheblich ausgeweitet. Die Aufgabe der Inquisition war in erster Linie der Kampf gegen den Protestantismus sowie die Ketzer im Allgemeinen. Da Bücher und Druckwerke als wirksame Werkzeuge der Reformation erkannt worden waren, baute die Inquisition ein strukturiertes kirchliches Zensurwesen auf. Wichtigstes Mittel dieser Zensur wurde der erstmals 1559 erschienene Index Librorum Prohibitorum, der fortwährend aktualisiert wurde.

Indizierungsverfahren

Das Indizierungsverfahren begann mit der Anzeige eines Buches, die entweder aus der Kurie selbst oder von außerhalb kommen konnte. Oft genügte bereits der Ort des Erstdruckes für einen Anfangsverdacht. Zunächst prüfte der Sekretär der Kongregation mit zwei Gutachtern, ob überhaupt ein Zensurverfahren gegen das Buch eingeleitet werden sollte. Das Hauptverfahren bestand aus einem, bei katholischen Autoren aus zwei schriftlichen Gutachten, die von einem Fachgremium, den Konsultoren, ausgewertet und in einer Versammlung beraten wurden. Am Ende der Versammlung stand ein Beschlussvorschlag, der dem Kardinalsgremium der Inquisition vorgelegt wurde. Die Kardinäle wiederum beschlossen, ob das Buch als gefährlich oder ungefährlich einzustufen sei, worauf der Papst die endgültige Entscheidung zur Aufnahme in den Index traf. Am Ende des Verfahrens standen drei mögliche Urteile:

  • Indizierung mit anschließender Veröffentlichung des Beschlusses
  • Nicht-Indizierung ohne Veröffentlichung, dass es ein Indizierungsverfahren gegeben hatte
  • Einholen eines weiteren Gutachtens

Der Index war in drei Klassen eingeteilt:

  • Die erste Klasse umfasste die Namen häretischer Schriftsteller
  • Die zweite Klasse umfasste häretische Werke
  • Die dritte Klasse umfasste verbotene Schriften, die ohne Angabe des Namens des Verfassers erschienen waren

Neben diesem Index gab es noch den index librorum purgandorum, ein Verzeichnis der von anstößigen Stellen zu säubernden Schriften.

Bekannte Beispiele indizierter Werke sind:

  • Das Buch Mare Liberum (Das freie Meer) des niederländischen Völkerrechtlers Hugo Grotius. Dieses 1609 erschienene Werk kritisierte die Bulle Romanus Pontifex von 1455, die den Portugiesen das Handelsmonopol für den asiatischen Raum gewährt hatte.
  • Galileo Galileis Schrift Dialogo di Galileo Galilei sopra i due Massimi Sistemi del Mondo Tolemaico e Copernicano. (Dialog über die zwei wichtigsten Weltsysteme, das Ptolemäische und das Kopernikanische)

Letzte Ausgabe

Die letzte amtliche Ausgabe des Index Librorum Prohibitorum erschien 1948 mit Nachträgen bis 1962.

Der Index enthielt zuletzt über 6000 Titel, die sich mit der Glaubens- oder Sittenlehre der Kirche nicht vereinbaren lassen. Als Beispiel sind dies die Liebesgeschichten von Honoré de Balzac, die Chansons von Pierre-Jean de Béranger, sieben Werke von René Descartes, zwei Werke von Denis Diderot (darunter seine Encyclopédie), die Liebesgeschichten von Alexandre Dumas dem Älteren und von Alexandre Dumas dem Jüngeren. Weiterhin werden vier Werke von Heinrich Heine, die Kritik der reinen Vernunft von Immanuel Kant, Das andere Geschlecht von Simone de Beauvoir, das Gesamtwerk von Maurice Maeterlinck und nahezu alle Werke von Voltaire genannt. Auch weniger bekannte Bücher finden sich dort, wie Die Unvereinbarkeit der neuen päpstlichen Glaubensdekrete mit der bayerischen Staatsverfassung von Joseph Berchtold (1833–1894), 1871, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern und die Aufgabe der Reichsgesetzgebung von Heinrich Dürrschmidt, 1875, Vergangenheit und Gegenwart der katholisch-theologischen Fakultäten von Sebastian Merkle, 1913, Politik aus dem Glauben von Ernst Michel (1889–1964), 1926 und Herrgottswissen von Wegrain und Straße. Geschichten von Webern, Zimmerleuten und Dorfjungen von Joseph Wittig, 1922. Als einer der letzten gelangte Jean-Paul Sartre auf den Index.

Abschaffung

Der Index wurde 1965 bzw. 1966 unter Papst Paul VI. abgeschafft. Einerseits war eine ständig aktualisierende Fortführung angesichts der nicht mehr überschaubaren Flut von Büchern, Schriften und neuen Medien nicht mehr praktikabel.[2] Andererseits hatte sich das Zweite Vatikanische Konzil in dem Dekret Inter mirifica 1963 zu den modernen Kommunikationsmitteln geäußert und für eine konstruktive Auseinandersetzung mit den neuen Medien plädiert.[3]

Die faktische Abschaffung erfolgte mit dem Motu Proprio Integrae servandae vom 7. Dezember 1965, das in seinem Reformprogramm des Heiligen Offiziums zum Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils den Index schlicht nicht mehr erwähnte. Dies wurde zunächst von der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen, bis Kardinal Alfredo Ottaviani am 9. April 1966 in einem Zeitschrifteninterview erklärte, „dass der Index keine rechtliche Geltung mehr habe“.[2]

Formell abgeschafft wurde der Index durch Erlasse der Glaubenskongregation vom 14. Juni und 15. November 1966. Der Erlass vom 14. Juni 1966 setzte den Index mit Wirkung vom 29. März 1967 außer Kraft. Der Erlass vom 15. November 1966 hob die aufgrund der Bücherverbote eingetretenen Strafen auf.[2]

Das Motu Proprio Integrae servandae von 1965 führte unter den Aufgaben der an die Stelle des Heiligen Offiziums tretenden Kongregation für die Glaubenslehre an, auch weiterhin Anzeigen von Büchern entgegenzunehmen und die Werke zu überprüfen. Es wurde jedoch nur mehr von „missbilligen“ und nicht mehr von „verbieten“ gesprochen. Die Kongregation für die Glaubenslehre äußert sich heute nur noch selten zu einzelnen theologischen Lehrwerken (etwa 1975 zu Hans Küngs Unfehlbar?). Daneben existiert auch der Päpstliche Rat für die sozialen Kommunikationsmittel als Gremium für die Medienarbeit.

Erforschung

Seit 1992 werden Akten aus dem Archiv der Indexkongregation mit finanzieller Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und mit Mitteln aus dem Deutschen Leibnizpreis unter Leitung des Kirchenhistorikers Hubert Wolf veröffentlicht. Die Edition ist auf 24 Bände geplant, von denen die ersten sieben im Jahre 2006 veröffentlicht worden sind. Seit 1998 ist das Archiv offiziell geöffnet.[4]

Siehe auch

Literatur

  • Gisela Becker: Deutsche Juristen und ihre Schriften auf den römischen Indices des 16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, Berlin 1970, ISBN 3-428-01783-8.
  • Siegfried Bräuer, Heiner Lück: Art. Zensur, in: Theologische Realenzyklopädie, Bd. 36, 633-644.
  • Peter Godman: Die geheime Inquisition, marixverlag, Wiesbaden 2005, ISBN 3-86539-030-7.
  • Peter Godman: Die geheimen Gutachten des Vatikan. Weltliteratur auf dem Index, marixverlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-86539-070-6.
  • Franz Heinrich Reusch: Der Index der verbotenen Bücher. Ein Beitrag zur Kirchen und Literaturgeschichte. In 2 Bänden (Band 2 in 2 Abteilungen), Bonn 1883–1885, Neudruck Scientia Verlag, Aalen 1967. Online
  • Hubert Wolf (Hrsg.): Inquisition, Index, Zensur. Wissenskulturen der Neuzeit im Widerstreit. 2. Aufl., Schöningh, Paderborn 2003, ISBN 3-506-77670-3.
  • Hubert Wolf: Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher. 2. Aufl., C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54371-5.
  • Hubert Wolf: Papst und Teufel, Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich, C. H. Beck Verlag, München 2008, ISBN 3-406-57742-3.

Weblinks

Commons: Index librorum prohibitorum – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Primärtexte

Weiterführende Informationen

Einzelnachweise

  1. Index Librorum Prohibitorum. In: Encyclopedia Britannica, abgerufen am 2. September 2015.
  2. a b c d Die Dekrete der Glaubenskongregation finden sich in AAS 58 (1966), S. 1186. Laut Heribert Heinemann („Schutz der Glaubens- und Sittenlehre.“, in: Joseph Listl u.a. (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Regensburg: Pustet 1983 ISBN 3-7917-0860-0, S. 567–578): „Die kirchlichen Bücherverbote (c. 1399 CIC/1917) [wurden] abgeschafft und die Strafen, die auf Grund dieser Verbote eingetreten waren (vgl. c. 2318 CIC/1917), aufgehoben.“. Vgl. Georg May: „Die Aufhebung der kirchlichen Bücherverbote“, in: Karl Siepen [u. a.] (Hgg.): Ecclesia et ius: Festgabe für Audomar Scheuermann … Paderborn u. a.: Schöningh 1968, S. 547–571.
  3. Deutsche Fassung des Dekretes Inter mirifica
  4. Pressemeldung Informationsdienst Wissenschaft