„Instanz (Recht)“ – Versionsunterschied

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=== Zivilrecht ===
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Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist Gericht erster Instanz in der Regel das [[Amtsgericht]], wenn der Streitwert 5000 Euro nicht überschreitet ({{§|23|GVG|dejure}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]]). Darüber hinaus ist das [[Amtsgericht]] in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhängig zuständig. Die Berufungsinstanz ist dann grundsätzlich das [[Landgericht]] (§ 72 Abs. 1 GVG), ausnahmsweise das [[Oberlandesgericht]] (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die [[Berufung (Recht)|Berufung]] in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten bis zu 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt ({{§|511|ZPO|dejure}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]).
Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist Gericht erster Instanz in der Regel das [[Amtsgericht]], wenn der Streitwert 3000 Euro nicht überschreitet ({{§|23|GVG|dejure}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]]). Darüber hinaus ist das [[Amtsgericht]] in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhängig zuständig. Die Berufungsinstanz ist dann grundsätzlich das [[Landgericht]] (§ 72 Abs. 1 GVG), ausnahmsweise das [[Oberlandesgericht]] (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die [[Berufung (Recht)|Berufung]] in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten bis zu 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt ({{§|511|ZPO|dejure}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]).


Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro, so ist meist das [[Landgericht]] erste Instanz (Ausnahmen gelten beispielsweise bei wohnraummietrechtlichen Streitigkeiten). Berufungsinstanz ist dann das [[Oberlandesgericht]].
Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro, so ist meist das [[Landgericht]] erste Instanz (Ausnahmen gelten beispielsweise bei wohnraummietrechtlichen Streitigkeiten). Berufungsinstanz ist dann das [[Oberlandesgericht]].

Version vom 29. November 2010, 13:57 Uhr

Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger Instanzenzug (auch Rechtsmittelzug) eröffnet, also die Möglichkeit einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz. Den Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs nennt man Rechtsweg.

Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.

Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.

Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.

Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafandrohung).

Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.

Der Instanzenzug ist in Deutschland je nach angewandtem Recht (je nach Gerichtszweig) unterschiedlich.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.

Zivilrecht

Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist Gericht erster Instanz in der Regel das Amtsgericht, wenn der Streitwert 3000 Euro nicht überschreitet (§ 23 GVG). Darüber hinaus ist das Amtsgericht in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhängig zuständig. Die Berufungsinstanz ist dann grundsätzlich das Landgericht (§ 72 Abs. 1 GVG), ausnahmsweise das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten bis zu 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO).

Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro, so ist meist das Landgericht erste Instanz (Ausnahmen gelten beispielsweise bei wohnraummietrechtlichen Streitigkeiten). Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht.

Die Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof. Ausnahmen galten früher für Bayern, wo noch das Bayerische Oberste Landesgericht existierte. Es wurde zum 30. Juni 2006 aufgelöst.

Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision.

In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Strafrecht

Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beide Amtsgericht) statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig.

Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht nur Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig.

Sollte das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig werden, so ist ebenfalls nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist stets das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Revisionsgericht (und damit letztinstanzliches Gericht) ist das Bundesarbeitsgericht. Sprungrevisionen vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht sind zulässig.

Sozialgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Sozialgericht. Berufung findet vor dem Landessozialgericht statt; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.

Sonderfall: Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern in Sozialversicherungsangelegenheiten.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen diese Urteile finden vor dem Oberverwaltungsgericht statt. In einigen Ländern werden die Oberverwaltungsgerichte auch Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Die letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das Bundesverwaltungsgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.

Sonderfälle:

  1. Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof erste Instanz (nach § 47, § 48 VwGO) so besteht lediglich die Möglichkeit der Revision am Bundesverwaltungsgericht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht kann erste und letzte Instanz nach § 50 VwGO sein.

Finanzgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.

Siehe auch

Weblinks