Rücklage
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Rücklagen sind Überschüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit, die für bestimmte zukünftige Zwecke reserviert sind. Sie treten bei Kapitalgesellschaften mit konstantem Eigenkapital, bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie bei Kommunen auf.
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[Bearbeiten] Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften sind Rücklagen (im Gegensatz zu Rückstellungen) Teil des Eigenkapitals. So dienen Rücklagen der Selbstfinanzierung des Unternehmens und der Stärkung der Eigenkapitalbasis. Konkrete Zwecke sind beispielsweise die Deckung von Verlusten und die Finanzierung von Investitionen.
Die offenen Rücklagen eines Unternehmens sind aus der Bilanz ersichtlich. Man unterscheidet zwischen:
- Kapitalrücklagen, welche u. a. durch Agios bei der Ausgabe von Gesellschafteranteilen, Aktien oder Wandelschuldverschreibungen entstehen. Gebundene Kapitalrücklagen dienen zur Verlustabdeckung, ungebundene Kapitalrücklagen können frei verwendet werden.
- Gewinnrücklagen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet.
Versteckte Rücklagen oder stille Reserven sind in der Bilanz nicht ersichtlich. Sie lassen den Gewinn und das Eigenkapital geringer erscheinen, als tatsächlich zum Bilanzstichtag gegeben ist. Ihre Bildung ist gesetzlich eingeschränkt.
Für Aktiengesellschaften in Deutschland schreibt § 150 AktG vor, dass zehn Prozent des Grundkapitals als Rücklage zur Verlustdeckung gebildet werden muss. Solange die Grenze nicht erreicht ist, müssen jährlich fünf Prozent des Jahresüberschusses in die Rücklagen eingestellt werden. Freie Rücklagen, die auch von GmbHs gebildet werden können, sind besonders im Bereich der Finanzierung von Bedeutung.
[Bearbeiten] Vereine und Stiftungen
Auch Vereine und Stiftungen dürfen Rücklagen bilden. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen dürfen in Deutschland nur einen kleinen Teil ihrer Einkünfte aus Spenden, Vermögenserträgen und Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer Rücklage zuführen, da ihre Mittel zeitnah verwendet werden müssen. Zuwendungen in das Vermögen, Erbschaften und ähnliches unterfallen jedoch nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Daher können auch Vereine und Stiftungen ein eigenes Vermögen erhalten und aufbauen.
[Bearbeiten] Kommunen
Jede Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu führen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über den Stand der Rücklagen beizufügen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHVO). In dieser Übersicht sind allgemeine Rücklagen und Sonderrücklagen gesondert auszuweisen.
Hat der Verwaltungshaushalt mehr Einnahmen als Ausgaben, so ist zu dessen Ausgleich der Überschuss dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Hat der Vermögenshaushalt ebenfalls mehr Einnahmen als Ausgaben, ist die Differenz zu dessen Ausgleich der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage ist eine „Sammelrücklage“. Diese Rücklage hat folgende Zwecke zu erfüllen:
- Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
- Ansammlung von Mitteln zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt
- Tilgung von Krediten
- Ausgleich des Verwaltungshaushalts
Die allgemeine Rücklage hat einen Sockelbetrag.
[Bearbeiten] Siehe auch
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