Kick-back
Als Kick-back wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mehreren Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back nicht öffentlich gemacht. Ein Synonym ist verdeckte Provision. Das Verschweigen der Zahlung stellt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vertragsverletzung, die zu zivilrechtlichem Schadensersatz führt, dar. Diskutiert wird zudem, ob unter bestimmten Umständen eine Strafbarkeit der Beteiligten in Betracht kommt.
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Finanzdienstleistungen[Bearbeiten]
Vertriebsorganisationen von Finanzdienstleistungen (zum Beispiel Banken, Makler, Vertreter, Strukturvertriebe) erhalten von Produktanbietern (z.B. Fondsgesellschaften) (Abschluss-)Provisionen für verkaufte Produkte. Darüber hinaus werden oftmals auch Bestandsprovisionen für die jeweils bestehenden Anlagesummen gezahlt.
Diese Provisionen werden von den Produktanbietern aus den Gebühren der Anleger bezahlt. Erwirbt ein Kunde beispielsweise einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1% der jeweils angelegten Summen, reicht die KAG von diesen 1% beispielsweise 0,2% als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.
In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Urteil des XI. Zivilsenats vom 19. Dezember 2006 [1] entschieden, dass die jeweilige Vertriebsorganisation verpflichtet ist, den Anleger über diese Kick-backs zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, so steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu. Bei einem Aufklärungsverschulden kann der Anleger (so der BGH in einem Urteil zur Vermögensverwaltung aus dem Jahr 2000) nicht nur den Fondskauf, sondern auch alle anderen Wertpapiertransaktionen rückgängig machen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 16. März 2011, - soweit ersichtlich - erstmals zu Fragen der Haftung der Organe und deren strafrechtlicher Verstrickung bei Kick-Back-Zahlungen Stellung genommen.[2] Zuletzt hat der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen seine Kick-Back-Rechtsprechung anlegerfreundlich klargestellt.[3][4][5]. Danach gilt jetzt: Geldanleger, die nach Anlageberatung durch eine Bank Fondsanteile gekauft haben, dabei einen Ausgabeaufschlag oder eine sonstige Provision zahlen mussten und später Verluste erlitten haben, können sich diese Verluste von der beratenden Bank ersetzen lassen. Soweit bekannt haben alle Banken Kick-Back-Provisionen kassiert, ohne Anleger darüber zu informieren.[6]
In der Schweiz nennt man solche Zahlungen Retrozessionen. Dort ist die Rechtslage ähnlich: es ist eine Rückforderung möglich, sofern der Kunde nicht ausdrücklich solchen Zahlungen bei Vertragsabschluss zugestimmt hat. Das Bundesgericht hat am 30. Oktober 2012 entschieden, dass Bestandespflegekommissionen grundsätzlich dem Kunden gehören. Ein Knackpunkt ist die steuerliche Behandlung der verschiedenen Provisionen. Aktuell herrscht noch keine Klarheit, über welchen Zeitraum die Kickbacks zurückgefordert werden können. Zudem beschränkt sich die aktuelle Rechtsprechung noch auf Vermögensverwaltungsmandate. Ob auch Anlageberatungskunden ein Rückforderungsrecht besitzen, ist Gegenstand laufender Untersuchungen. Das Steueramt Zürich hat dazu eine Stellungnahme publiziert. [7]
Auch in Österreich besteht eine Verpflichtung von Finanzdienstleistern, mögliche Interessenkonflikte durch Kick-Back-Zahlungen dem Anleger offenzulegen. Dies gilt beispielsweise bei Vermögensverwaltungsverträgen.[8] Vergütungen, welche die Fondsgesellschaft für jede Umschichtung in dem von ihr verwalteten Portefeuille von der Depotbank bekommt, stelle einen Anreiz für die Fondsgesellschaft dar, möglichst oft Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Und zwar egal, ob diese Umschichtungen im besten Interesse des Anlegers sind. Das hielt auch der OGH in einem Erkenntnis so fest, der die Retrozession als „Gefährdung der Kundeninteressen“ bezeichnete, die einen Anreiz schaffe, „auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen“. Der OGH sprach in einer Entscheidung dem Anleger auch den gesamten erlittenen Schaden (Kursverlust) zu. Daneben stehen dem Anleger die von der Bank oder dem Vermögensverwalter erhaltenen Kick-backs zu. Hat allerdings die Bank bzw. der Anlageberater die Tatsache und Höhe der Kick-backs vorher dem Kunden offengelegt, so besteht in der Regel kein Grund für Schadenersatzansprüche. Kick-backs sind auch strafrechtlich beachtlich. § 153a StGB stellt die „Geschenkannahme durch Machthaber“ mit bis zu einem Jahr Haft unter Strafe. Es handelt sich um den Tatbestand der Untreue.
Die laufenden Kick-backs, welche Fondsmanager an die Depotbank zahlen, betragen bis zu 50% der eigenen Managementgebühr des Fonds, welche häufig zwischen 1% bis 2,5% des Fondsvolumens des Investmentfonds beträgt. JPMorgan-JF Taiwan Fund zahlt beispielsweise etwa einer österreichischen Bank 0,75% pro Jahr bezogen auf das Fondsvolumen, Top Vario Mix laufend 0,8%, ein nicht zu unterschätzendes Vertriebsmotiv für die Bank. Nach der Homepage der Unicredit Österreich betragen die Retrozessionen bis zu 3%. Dies ist insofern bedenklich, weil die Kick-backs zu Lasten der Managementprovision bezahlt werden, die ja erstens dazu da ist, den Manager für seine laufende Managementarbeit (d.h. optimale Verwaltung des Fonds) zu entlohnen und zweitens ja dem Fonds angelastet wird. Der Anleger zahlt sich daher das Kick-back selber. Anders gesagt, der Manager könnte häufig um die Hälfte arbeiten, würde er keine Kick-backs zahlen.
Daneben bekommt die Bank noch einen Großteil oder gar Alles des Ausgabeaufschlags von typischerweise 5% als Vertriebsprovision. Die Bank erhält daher eine einmalige Vertriebsprovision und eine laufende sog. Bestandspflegeprovision, eine andere (freundlichere) Bezeichnung für Retrozession oder Kick-back. Die Union Investment legt in ihren Produktinformationen teilweise die Vertriebsprovisionen und Kick-backs ihrer Fonds offen. Beim GenoEuroClassic Mischfonds heißt es "Von dem Ausgabeaufschlag [3%] erhält Ihre Bank abhängig von ihrem Vertriebsstatus bei der Fondsgesellschaft einmalig 90% bis 100%" und "Von der Verwaltungsvergütung [maximal 1,5%] erhält Ihre Bank abhängig von ihrem Vertriebsstatus bei der Fondsgesellschaft 25% bis 35%".[9] Beim Union Investment FairWorldFonds ist der Kick-back mit 13,2% der Verwaltungsvergütung vergleichsweise gering.[10]
Geschlossene Fonds[Bearbeiten]
Im Bereich geschlossener Fonds waren der Begriff Kick-back und die sich daraus ergebenden Fragestellungen lange äußerst umstritten. Angefangen bei der Frage, was überhaupt unter Kick-backs zu verstehen sei über die Frage, wie weit die Offenheit von Vergütungen oder sogenannten Kick-backs gegenüber Kapitalanlegern bei geschlossenen Fonds gehen müsste bis hin zu der Frage, wen eine Pflicht zur Offenlegung überhaupt treffen sollte, wurden die verschiedensten Meinungen vertreten.
Während zunächst eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen erst ab der Grenze der Sittenwidrigkeit bejaht wurde, führte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Grundsatzurteilen (Az. III ZR 355/02 und III ZR 359/02) zur Vermittlung geschlossener (Immobilien-)Fonds im Jahr 2004 einen Schwellenwert von 15 Prozent der Beteiligungssumme ein. Ab diesem Wert sollte die Pflicht bestehen, über Innenprovisionen zu informieren.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 (Az. XI ZR 510/07) erklärte der BGH unter Verweis auf ein Urteil aus 2006 (Az. XI ZR 56/05), dass ein Beratungsvertrag bei der Vermittlung einer Kapitalanlage grundsätzlich zu einer Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-backs) verpflichte und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Diese Rechtsprechung überraschte vor allem die Banken, von denen in der weiteren Folge regelmäßig argumentiert wurde, dass diese „neue“ Pflicht jedenfalls nicht für „Altfälle“ von vor 2009 gelten könne.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. XI ZR 308/09[11]) stellte der BGH aber klar, dass diese Pflicht bereits seit dem Jahr 1990 bestehe. Für Kreditinstitute sei – so der BGH in seiner Entscheidung –auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 (Urteil vom 28. Februar 1989, Az. XI ZR 70/88; Urteil vom 6. Februar 1990, Az. XI ZR 184/88) eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar gewesen.
Nachdem der BGH in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen hatte, entbrannte ein Streit über die Frage, was denn nun eigentlich unter Innenprovisionen und was unter Rückvergütungen – auch Kick-backs genannt – genau zu verstehen sei.
Mit drei Beschlüssen aus dem Jahr 2011 (Az. XI ZR 191/10) wurde nunmehr auch diese Frage unmissverständlich höchstrichterlich beantwortet.
Der BGH definiert Innenprovisionen als „nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen bezahlt werden.“ Über sie, so besagt der erste Beschluss vom 9. März 2011 „muss bei einem Fonds (...) unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können.“
Rückvergütungen sind demgegenüber immer aufklärungspflichtig. Der BGH definiert sie ebenfalls in seinem Beschluss vom 9. März 2011 als „regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.“ Maßgeblich für die Aufklärungspflicht ist, „dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen.“
Selbst wenn Fondsprospekte rechtzeitig übergeben worden seien, sei dies nicht als ordnungsgemäße Aufklärung zu verstehen, wenn der Anleger auch dem Prospekt nicht entnehmen könne, ob und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten würde. Hierzu reiche die Aussage eines Prospekts, dass „Dritte“ als Vertriebspartner eingeschaltet werden dürfen, nicht aus – vor allem, wenn die Höhe der Vergütung, die die Bank erhält, weiterhin unklar sei.
Weiter stellt der BGH in seinem Beschluss vom 9. März 2011 klar, dass die dargelegten Grundsätze zur ungefragten Aufklärung über Kick-backs nur Banken und nicht freie Berater betreffen. Denn üblicherweise unterhielten Bankkunden langfristige Beziehungen zu ihrer Bank. Sie nähmen dabei unterschiedliche Dienstleistungen und Produkte in Anspruch, die sie auch bezahlten. Deshalb würden Kunden bei der Beratung zu Kapitalanlagen nicht vermuten, dass die Bank von dritter Seite Provisionen erhält. Dass sich andererseits freie Berater über Provisionen finanzieren, davon gehe laut BGH ein Anleger aus. Diese Eindeutigkeit in der Unterscheidung von Kreditinstituten und freien Beratern ist neu.
Das OLG Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom Sommer 2010 (Urteil vom 8. Juli 2010 – Az. I-6 U 136/09) noch ausgeführt, dass ein Beratungsvertrag auch einen freien Anlageberater – nicht nur eine Bank – verpflichten würde, seinen Kunden über die Höhe seiner Vergütung aufzuklären. Damit stützte das OLG Düsseldorf ein Urteil des Landgerichts (LG) München vom 25. Februar 2010 (Az. I 22 O 1797/09). Eine solche Aufklärungspflicht folge bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die insbesondere einem Beratungsvertrag immanent seien und nach denen jeder Vertragspartner zur Aufdeckung vertragswidriger Interessenkonflikte verpflichtet sei. Diese Grundsätze sollten nicht nur für Banken, sondern auch für andere Finanzdienstleister gelten. Der Beschluss des BGH vom 9. März 2011 (Az. XI ZR 191/10) verwirft diese Argumentation.
In zwei weiteren Entscheidungen zum selben Fall (Az. XI ZR 191/10) bekräftigte der BGH 2011 nochmals ausdrücklich seinen Beschluss vom 9. März 2011.
In seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 führt der XI. Zivilsenat des BGH aus, dass die Rechtsfrage, was unter aufklärungspflichtigen Rückvergütungen zu verstehen sei, aufgrund der bisherigen Senatsrechtsprechung eindeutig zu beantworten wäre.
Weiterhin bestätigt der BGH, dass für den Anleger bei einer fehlenden Information über Rückvergütungen die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens gilt, die zu einer Beweislastumkehr führt. Die Bank muss nach der Auffassung des BGH somit beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte.
Besonders deutlich ergänzt der BGH seine Ausführungen zur Frage des Verschuldens der Bank bei unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen. Von Seiten der Banken wurde regelmäßig angeführt, sie hätten vor 2009 nicht gewusst, dass über Rückvergütungen aufzuklären sei. Der BGH hält dem entgegen, dass bereits in der Vergangenheit klargestellt worden sei, dass sich beratende Banken jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könnten. Auch aus der Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen könne – so der BGH – von der Bank kein fehlendes Verschulden hergeleitet werden.
Darüber hinaus grenzt der BGH seine Entscheidungen zu einkalkulierten Gewinnen des Verkäufers im Zweipersonenverhältnis klar nachvollziehbar von den Grundsätzen seiner Kick-back-Entscheidungen ab. Bei der Frage von Gewinnmargen ginge es um ein Zweipersonenverhältnis. In einem Dreipersonenverhältnis, wie es bei einer Rückvergütung vorliegt, ist – so der BGH – der durch die Zuwendung bestehende Interessenkonflikt nicht offenkundig, sodass darüber aufgeklärt werden muss.
Auch in seinem Beschluss vom 24. August 2011 (ebenfalls zu Az. XI ZR 191/10) wiederholt der BGH, dass die unterbliebene Aufklärung über Vergütungen kausal für die Anlageentscheidung gewesen sei. Gegenteiliges müsse die Bank darlegen und beweisen.
Weiterhin stellt der BGH erneut klar, dass seine Entscheidungen keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen- oder Vertriebsprovisionen darstelle, sondern dass er damit nur die bereits geltenden Grundsätze anwende.
Schließlich grenzt der BGH mit dem Beschluss vom 24. August 2011 nochmals Innenprovisionen von Rückvergütungen ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 9. März 2011 dargestellt, seien Innenprovisionen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handle es sich, wenn „in den Anlageprospekten zwar verschiedene Provisionen offen ausgewiesen sind, jedoch nicht angegeben wird, dass und in welcher Höhe die Beklagte als beratende Bank diese Provisionen – teilweise bezieht.“
Keineswegs sei in der Vergangenheit entschieden worden, dass „im Anlageprospekt offen ausgewiesene Innenprovisionen, d.h. im Anlagebetrag enthaltene Vertriebsprovisionen (…) expressis verbis keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen“ seien. Der Begriff „offen ausgewiesene Innenprovision“ sei bereits ein Widerspruch in sich.
Die Annahme, aus vergangenen Urteilen des BGH ergebe sich, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen bereits dann nicht vorlägen, wenn die betreffenden Provisionen als solche im Anlageprospekt ausgewiesen seien, entbehre laut BGH jeder Grundlage. Explizit stellt der BGH fest, dass die Nennung von Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen als Quelle der Rückvergütungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen sei.
Immobiliengeschäfte[Bearbeiten]
Vielfach werden in Anzeigen Immobilien beworben, bei denen der Erwerber den Kaufpreis zu 100% finanzieren könne und mit der Abwicklung des Kaufes eine Einmalzahlung (Kick-back, häufig auch Cash-back) zur Verbesserung seiner Liquidität erhalte. Dieses Angebot richtet sich primär an Käufer, die in akuten Liquiditätsproblemen stecken und eigentlich an einer Immobilie nicht interessiert sind.
Ökonomisch erwirbt der Käufer eine - oft überteuerte - Immobilie. Diese wird von der Bank voll finanziert, wodurch der Käufer kein Eigenkapital einsetzen muss. Der Käufer zahlt einen Teil des überteuerten Kaufpreises als Maklergebühr an das vermittelnde Unternehmen. Hiervon zahlt dieses einen Teil an den Käufer zurück.
Wenn die Bank oder der Käufer nicht über diese Zahlungen informiert werden und dadurch über die Werthaltigkeit der Immobilie getäuscht werden, handelt es sich um strafbaren Betrug.
Form der Korruption[Bearbeiten]
Die bedeutendste Korruptionsform dürfte der Kick-back sein. Nachdem Auftraggeber und Auftragnehmer eine Absprache getroffen haben, stellt der Auftragnehmer einen Preis in Rechnung, welcher über dem Marktpreis beziehungsweise über dem Preis liegt, der bei einer regulären, korruptionsfreien Ausschreibung ermittelt worden wäre.
Die Differenz zwischen überhöhtem Preis und Marktpreis bekommt der Auftraggeber ganz oder teilweise zurück, oftmals auf Konten von Banken in bestimmten Zonen. Der Kick-back ist für Beamte (Minister, Staatspräsidenten, Gouverneure) mit dem großen Vorteil verbunden, dass der veruntreute Betrag von dem Auftragnehmer belegt wird.
Mögliche Probleme beim Kick-back (unvollständig):
- Zur Vermeidung der Nachweisbarkeit muss bar transferiert werden. Dies bedeutet für den Auftragnehmer die Unannehmlichkeit, Zahlungen aus „schwarzen Kassen“ leisten zu müssen – Geld, das unwiederbringlich weg ist.
- Kick-back-Zahlungen geleistet zu haben schützt den Auftragnehmer nicht vor weiteren, späteren (Nach-)Forderungen von weiteren, angeblich Mitzubeteiligenden, die bei „Nicht-Einbezogensein“ erhebliche Schwierigkeiten machen können und werden. Ein typisches Beispiel: Der Staatspräsident eines korrupten Landes lässt sich für die Auftragserteilung für einen Kraftwerksbau schmieren. Der Provinzgouverneur, der aus Proporzgründen eines fragilen Machterhalts sein Amt innehat, wird nicht beteiligt; die staatlich Beteiligten (korrupte Kick-back-Empfänger) behaupten, weitere Zahlungsempfänger brauche es nicht … Durch sein Revier jedoch führt eine Haupt-Transportroute der zu liefernden Ausrüstung. Ein Leichtes ist es nun, die Transporteure so lange zu drangsalieren, bis auch der Gouverneur seinen „Anteil“ bekommt (… und der Polizeipräfekt, und der Baudezernent etc. …, und zuletzt wechselt der Minister. Der „Neue“ will auch „seinen“ Anteil …).
- die steuerliche Nicht-Absetzbarkeit der Kick-back-Zahlung beim Auftragnehmer,
- das Verbotensein von „nützlichen Aufwendungen“ nach den Steuer- und evtl. Strafgesetzen des Auftragnehmer-Landes
- Fragen der nachhaltigen Geheimhaltung über lange Projekt-Realisierungsphasen (Mitarbeiter wechseln, Minister wechseln, es kommen Wahlen, es könnte eine Revolution kommen …)
- die zweifelhafte Ethik solchen Handelns
In großer Regel lässt sich sagen, dass es dort, wo Kick-back gefordert wird, außergewöhnlich schwierig ist, längerfristige Projekte erfolgreich zu steuern. Die nachträglich erforderlich werdenden „Nachschusszahlungen“ können eine anfangs noch positive Projektergebnis-Kalkulation dramatisch ins Negative drehen.
Chancen:
- Kick-back komplett zu meiden,
- sie durch Anteilseignerschaft am Projekterfolg zeitlich nach hinten auszukoppeln (Beispiel: Wenn das Kraftwerk Strom liefert und dieser Strom verkauft wird, erhält der Energieminister aus den dann laufenden Einnahmen seinen Bonus, anstelle eines Kick-backs unmittelbar hinter der ersten Projektrate. Damit ist ihm am Gelingen des Projektes selbst gelegen, und nicht nur an den Bermuda-Geldern …)
- Als Auftragnehmer jederzeit mit dem Geld im Plus zu sein, stets den Lieferungen und Leistungen im Projekt voraus. Konsequent und schnell jegliche Leistungen einstellen, wenn Umstände eintreten, welche die (mit oder ohne Kick-back) involvierten Auftragnehmer beeinflussen könnten, Umstände, die das Risiko bergen, dass die Kalkulation sich ins Negative dreht. Dann nämlich hat der Auftragnehmer dauerhaft verloren; er kann mit der Hoffnung, durch die Projektfortführung à la longue eventuell wieder ins Plus zu kommen, unter Druck gesetzt werden. Die Gefahr ist groß, als Auftragnehmer dann am kürzeren Hebel zu verhungern. In solche Umstände gehen aber selbst korrupte Auftraggeber nicht, da sie sich damit ausliefern bzw. die Zielerreichung eines Projektes hiermit zu stark in die Hand des Auftragnehmers gerät. Der Auftragnehmer könnte seinerseits mit (berechtigten, unberechtigten) Nachforderungen kommen. (Nachforderungsmanagement).
Medizin[Bearbeiten]
In der Medizin ist Kick-back als eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten definiert. Beispiel: Der behandelnde Arzt überweist seinen privat versicherten Patienten zu einer Untersuchung, meistens einer Kernspintomographie. Dabei empfiehlt er explizit einen bestimmten Radiologen, der einen Teil seines Honorars dem Überweiser rückerstattet. Eine Zuweisung gegen Entgelt ist berufsrechtlich untersagt, da sie gegen das Prinzip der freien Arztwahl und häufig auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt. Eine ähnliche Vorgehensweise ist beim AugenDiagnostikCenter üblich. Hier werden als Gegenleistung für Überweisungen zu Operationen Augenärzten unentgeltlich oder gegen symbolisches Honorar moderne Untersuchungsgeräte für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) überlassen. Eine weitere Spielart ist die Teilgemeinschaftspraxis.
Siehe auch[Bearbeiten]
Quellen[Bearbeiten]
- ↑ BGH, Beschluss vom 9. März 2011, Az. XI ZR 191/10
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011, Az. XI ZR 191/10
- ↑ BGH, Beschluss vom 24. August 2011, Az. XI ZR 191/10
Weblinks[Bearbeiten]
- BGH-Urteil zur Schadensersatzpflicht von Banken bei Nichterwähnung von Kick-backs im Beratungsgespräch
- Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zum Urteil, Musterbrief
- kickbacks.ch, Informationsseite zum Thema Kickbacks und Retrozessionen in der Finanzwelt
- Investchannel.ch - Interview zum Thema Kickbacks in der Finanzbranche (Schweiz)
- Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens Hinweise und Erläuterungen* beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 2. April 2007, Deutsches Ärzteblatt 2007, 104 (22)
- Stiftung Warentest: Erläuterungen zum BGH-Beschluss vom 20. Januar 2009
- Stiftung Warentest: Schadenersatz für Geldanleger mit dem aktuellen Stand der Rechtsprechung nach dem BGH-Beschluss vom 24. August 2011
- Kick-Back im Kreditkartengeschäft
- Aktuelle Informationen zu Retrozessionen (Kickbacks) in der Schweiz
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az. XI ZR 56/05, Volltext.
- ↑ OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2011, Az. 9 U 129/10, Volltext.
- ↑ BGH, Beschluss vom 9. März 2011 (PDF; 115 kB), Az. XI ZR 191/10, Volltext
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 (PDF; 65 kB), Az. XI ZR 191/10, Volltext.
- ↑ BGH, Beschluss vom 24. August 2011 (PDF; 119 kB), Az. XI ZR 191/10, Volltext
- ↑ Stiftung Warentest: Schadenersatz für Geldanleger, Ersatz für Fondsverluste
- ↑ Steuerliche Behandlung von Retrozessionen und Kickbacks
- ↑ Online Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 7. November 2007, Az. 6 Ob 110/07f
- ↑ Union Investment, GenoEuroClassic, Produktinformation, Stand: 31. Oktober 2012
- ↑ Union Investment, FairWorldFonds, Produktinformation, Stand: 31. Oktober 2012
- ↑ BGH Beschluss vom 29. Juni 2010 · Az. XI ZR 308/09 auf Openjur.de
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