Künstlersozialkasse

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Sitz der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbständigen zahlen sie dort nur einen dem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Beitrag.

Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse (KSK) zuständig. Sie ist eine unselbständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sitz beider Kassen ist Wilhelmshaven. Seit Mitte 2007 ist auch die Deutsche Rentenversicherung für die Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.[1]

Versicherte

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In anderer Weise betroffen ist die Gruppe der Kritiker, Übersetzer, wissenschaftlichen Autoren und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung. Voraussetzung: Sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen, beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit.

Eine Studentenversicherung gibt es nicht; wer jedoch neben einem Studium anhaltend selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist, kann versicherungspflichtig sein.

Ausnahmen

Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind ausgenommen. Die Künstlersozialversicherung nimmt keine Kunsthandwerker auf, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer. Gleiches gilt nach einem letztinstanzlichen Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 2007 (Az.: B 3 KS 2/07 R) auch für Tätowierer.[2]

Bei einem Auftrag an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, z.B. eine Werbeagentur, unterliegt das beauftragende Unternehmen nicht der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe. Denn die Abgabepflicht knüpft daran an, ob ein künstlerischer und publizistischer Auftrag an eine natürliche Person vergeben wird. Nur eine natürliche Person ist schützenswert im Sinne des Sozialrechtes und benötigt eine Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Eine juristische Person wie eine GmbH kann kein Künstler sein.[3] Im Oktober 2010 entschied das Bundessozialgericht, dass die Künstlersozialabgabe ebenso bei einem Auftrag an eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht fällig wird, da die KG Ähnlichkeit zu einer juristischen Person hat (Az. B 3 KS 2/09 R). Im Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht, dass bei einem Auftrag an eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ebenfalls keine Künstlersozialabgabe fällig wird, da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein Gewerbe betreiben (Az. B 3 KS 3/13 R).

Finanzierung

Die Leistungen aus der Künstlersozialversicherung werden von den jeweiligen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund) nach dem jeweiligen Recht der gesetzlichen Renten- bzw. Kranken- und Pflegeversicherung erbracht. Die Künstler und Publizisten sind durch die Künstlersozialkasse versichert. Jedoch erbringt die Künstlersozialkasse selbst keine Leistung, sie erhält zwar die Beiträge und Künstlersozialabgabe, leitet diese allerdings zu den jeweiligen Versicherungsträgern weiter. Eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbständigen besteht in der Art der Finanzierung der KSV. Der Finanzbedarf wird (nur) zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht. Die andere Beitragshälfte tragen die „Verwerter“ künstlerischer Leistungen in Form der pauschal umgelegten Künstlersozialabgabe, die seit dem Jahr 2014 5,2 % (2013: 4,1 %)[4] aller Honorarzahlungen an einen selbständigen Künstler oder Publizisten beträgt, sowie der Bund über einen Zuschuss. 2015 zahlte der Bund 189 Millionen Euro, dies entsprach einem Fünftel des Etats der Künstlersozialkasse.[5]

Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. April 1987 bestätigt.[6]

In der KSK waren 2015 insgesamt 184.046 Personen versichert. Sie verteilten sich auf die Bereiche Bildende Kunst (35 %), Musik (28 %), Wort (24 %) und Darstellende Kunst (13 %). Das gemeldete jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialversicherung versicherten selbständigen Künstlerinnen und Künstler betrug am 1. Januar 2016 15.945 Euro.[5]

Entstehung

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Kurztitel: Künstlersozialversicherungsgesetz
Abkürzung: KSVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Erlassen am: 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 30. Juli 2014
(BGBl. I S. 1311)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2015
(Art. 6 G vom 30. Juli 2014)
GESTA: G013
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bezog als rechtliche Grundlage erstmals zum 1. Januar 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Die Einführung der KSK geht auf Dieter Lattmann und Herbert Ehrenberg zurück.[7] Dahinter stand die Absicht, den unregelmäßigen Auftragslagen, schwankenden Honoraren und schlechter Absicherung ausgesetzten Kreativ-Freiberufler eine gesetzlich garantierte Kranken- und Rentenversicherung anzubieten.

Die Grundlage für das Künstlersozialversicherungsgesetz waren die Untersuchungen durch den Autorenreport und die Künstler-Enquete. Auf diesen beiden Untersuchungen basierte der Künstlerbericht der Bundesregierung vom 13. Januar 1975, der schließlich zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) führte.[8]

Das Modell der Künstlersozialkasse (KSK) basiert auf einer Mischfinanzierung ähnlich den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen für Arbeitnehmer: 50 Prozent des Beitrags werden durch den Versicherten aufgebracht, der restliche Teil durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter bzw. Auftraggeber und staatliche Zuschüsse.[9] Diese Einbindung der wirtschaftlichen Nutznießer von Dienstleistungen in die Altersvorsorgefinanzierung der rechtlich selbständigen Leistungserbringer durch die Künstlersozialabgabe ist eine Besonderheit, die in Deutschland außerhalb der Erbringung künstlerischer und publizistischer Leistungen ohne Parallelen geblieben ist. Nach Angaben der KSK fördert der Staat mit der Künstlersozialversicherung selbständige Künstler und Publizisten, "da diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt."

Kritik

Contra KSK

Auf der einen Seite sieht der Bundesverband der Selbständigen (BDS) in der Finanzierung der Künstlersozialkasse eine erhebliche finanzielle Belastung. Selbständigkeit werde mit zweierlei Maß gemessen. Insbesondere kleine Betriebe aller übrigen Branchen würden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ums Überleben kämpfen und keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Nach Auffassung des BDS sollte der Staat entweder alle Selbständigen bei ihrer privaten Kranken-, Pflege- und Rentenabsicherung unterstützen oder niemanden. Selbständige Künstler und Publizisten würden im Wettbewerb gegenüber Personengesellschaften benachteiligt, die mit mehr als einem Arbeitnehmer nicht versicherungsfähig in der Künstlersozialkasse sind, da die Auftraggeber auf das Honorar die Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Für den BDS „ist nicht nachvollziehbar, warum eine Künstlersozialabgabe fällig wird, wenn der beauftragte Betrieb selbst nicht abgabepflichtig ist“. Darüber hinaus ist für Unternehmen, die Selbstständige mit gestaltungsnahen Arbeiten beauftragen, nur schwer vorhersehbar, ob und für welche Teilleistung die Künstlerabgabe zu entrichten ist.

Der Bund der Steuerzahler setzt sich 2010 für die Abschaffung der Künstlersozialabgabe ein.[10] Der Verband kritisiert unter anderem, dass die Prüfung der Abgabepflicht für kleinere und mittlere Unternehmen einen enormen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verursache. Es sei zudem unzumutbar, dass die Künstlersozialabgabe auch entrichtet werden müsse, wenn der beauftragte Künstler oder Publizist kein Mitglied der KSK sei. Der Bund der Steuerzahler unterstützt zwei Musterprozesse gegen die Künstlersozialabgabe, die vor den Sozialgerichten Lübeck (Az S5 Kr 567/08) und Detmold (Az S5 KR 156/09) anhängig sind.

Pro KSK

Auf der anderen Seite warnen der Deutsche Kulturrat sowie die Journalistengewerkschaften dju, DJV und viele andere Verbände, dass eine Abschaffung der Künstlersozialversicherung das Ende des freien Journalismus in Deutschland bedeuten würde.[11] In einer Erklärung aus dem Jahr 2008 forderten auch die Sprecher der Rektorenkonferenz der Musikhochschulen eindringlich den Erhalt der KSK. Die Künstlersozialkasse bilde für viele Künstler und Musiker die einzige Form der sozialen Absicherung. Ihre geforderte Abschaffung bzw. „unternehmensfreundliche Reform“ würde einen Schlag ins Gesicht gerade derjenigen bedeuten, „die trotz großem Engagement und Idealismus nicht gerade zu den Gewinnern der Ökonomisierung unser Gesellschaft gehören, einer Gesellschaft, die gerade beginnt zu begreifen, welche Bedeutung die „kreative Klasse“ für ihre Zukunft besitzt.“[12]

Im Juli 2013 startete der Deutsche Tonkünstlerverband beim Deutschen Bundestag eine Online-Petition mit dem Ziel, Unternehmen häufiger durch die Deutsche Rentenversicherung auf Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung hin überprüfen zu lassen und so die Einnahmen der KSK zu steigern.[13]

Literatur

Bei Gesetzestexten und zugehörigen Kommentaren sind die aktuellen Ausgaben entscheidend. Daher erfolgen die Literaturangaben hier nach Erscheinungsjahr, beginnend mit dem aktuellen Stand.

  • 2014/2015/2016: Zacher, Joachim: "ABC der betrieblichen Künstlersozialabgaben", Serie für Entgeltabrechner in "LOHN+GEHALT - Fachmagazin für Entgeltabrechnung aus erster Hand" Nr. 5/2014 bis 4/2016, DATAKONTEXT-Fachverlag in der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Süddeutscher Verlag, Frechen
  • 2015: PAGE Design. Code. Business, Das Magazin der Kreativbranche, Ebner Verlag GmbH & Co KG, "Ratgeber Künstlersozialkasse", Ausgabe 07.2015, S. 26 ff.
  • 2014: Kroß, Denis/ Sperling, Florian: "Die Künstlersozialabgabe bei Medienunternehmen", Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2014, Heft 3, S. 210–218
  • 2013: Zacher, Joachim: "ABC der Künstlersozialabgaben - Checkliste für Unternehmen und Berater" mit über 4.000 Entscheidungshilfen aus dem Recht der Sozial-/Künstlersozialversicherung, dem Steuer- und Urheberrecht, Joachim Zacher Consulting, Oldenburg
  • 2012/2013: Zacher, Joachim: "Künstlersozialversicherung - Die Künstlersozialabgabe der Unternehmen am Beispiel der Humboldt-Universität zu Berlin", Seminarbroschüre 2012/2013, Joachim Zacher Consulting, Oldenburg
  • 2012: Jürgensen, Andri: Ratgeber Künstlersozialversicherung. Verlag Kunst Medien Recht, 3. Auflage 2012 (vormals beim Verlag C.H.Beck), ISBN 978-3-937641-04-1.
  • 2011: Zacher, Joachim: "Künstlersozialabgabe - Betriebsprüfungen" in "Das Personalbüro in Recht und Praxis" 1/2011, Verlag Rudolf H^^aufe, Freiburg
  • 2009: Finke/Brachmann/Nordhausen: Künstlersozialversicherungsgesetz. Kommentar, 4. Auflage, München 2009, ISBN 978-3-406-57677-5
  • 2008: Jürgensen, Andri: Ratgeber Künstlersozialversicherung. C.H. Beck, 2. Auflage 2008, ISBN 978-3-423-05683-0.
  • 2008: Jürgensen, Andri: Die Künstlersozialabgabe. Neues Prüfverfahren - Checklisten - Umsetzungshilfen. Haufe Verlag, 2. Auflage 2008, ISBN 978-3-448-08674-4.
  • 2008: Zacher, Joachim: "Ich wußte gar nicht, dass Schwarzfahren Geld kostet" in "Zukunft braucht Herkunft - Festschrift zum 25jährigen Bestehen der Künstlersozialkasse", Künstlersozialkasse Wilhelmshaven
  • 2008: Zacher, Joachim: "Kommando KSK und Bürokratie - Ein Widerspruch?" in "Harmonika International", 3/2008, Verbandsschrift des DHv, Trossingen
  • 2007: Jürgensen, Andri: Praxishandbuch Künstlersozialabgabe. Verlag Kunst Medien Recht, 2. Auflage 2007, ISBN 978-3-937641-01-0.
  • 2007: Jürgensen, Andri: Vorwort zu: Künstlersozialversicherung  −  Der Weg zur Komplettversicherung für Künstler und Publizisten (inkl. dem aktuellen Gesetzestext vom 12. Juni 2007), 63 S., Vlg. ars momentum, Witten Nov. 2007, ISBN 978-3-938193-37-2
  • 2007: Frank, Andreas: Künstlersozialabgabe: Die große Unbekannte in Agenturen und Unternehmen. 6. Auflage, 2007.
  • 2007: Zacher, Joachim: "Künstlersozialabgabe: Strengere Prüfungen durch die Rentenversicherung" in "StWK Steuer- und Wirtschaftskurzpost 14/2007, Rudolf Haufe Verlag, Freiburg
  • 2007: Zacher/Zacher: "Die Betriebliche Künstlersozialabgabe 2007", 2. Auflage, datakontext-Fachverlag, Frechen, ISBN 978-3-89577-463-8
  • 2002: Dr. Brandmüller, Zacher, Thielpape: "Kommentar zum KSVG", Loseblattwerk, Stand: 1. Januar 2002, Verlag R.S. Schulz, Starnberg, ISBN 3-7962-0363-9
  • 2002: Stiksl, Herta Elisabeth: " Die Sozialversicherung der Künstler", Diplomarbeit zur Erlangung des Magistergrades an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, Unterstützung durch: Zacher, Joachim
  • 2001: Zacher, Joachim/May: "SGB BP Sozialgesetzbuch Betriebsprüfungen", Loseblattwerk für Betriebsprüfer der Sozialversicherung und unternehmen, CW Haarfeld Verlag, Essen, ISBN 3-7747-3138-1
  • 2000: Zacher/Zacher: "Soziale Sicherheit für Künstler und Publizisten-Das Handbuch zur Künstlersozialversicherung", Verlag R.S.Schulz, Starnberg, ISBN 3-7962-0570-4
  • 1998: Zacher/Zacher: "Die Betriebliche Künstlersozialabgabe", datakontext-Fachverlag, Frechen, 1. Auflage, ISBN 3-89577-093-0
  • 1997: Zacher/Zacher: "Künstlersozialversicherung" in "Management der Steuerberatungspraxis", Verlag moderne industrie, Landsberg/Lech
  • 1997: Zacher/Zacher: "Künstlersozialversicherung und Kommunikationswirtschaft" in "Kommunikationspraxis", Verlag moderne industrie, Landsberg/Lech
  • 1996: Zacher, Joachim: "Aktuelles aus der Sozialversicherung - Urteile zum KSVG" in LOHN+GEHALT - Die Zeitschrift für die Personalabrechnung, 2/96 ff, datakontext-Fachverlag, Frechen
  • 1996: Zacher, Joachim: "Öfter als man denkt - Künstlersozialkasse" in Praxis Aktuell - Das AÖK Magazin für Unternehmen 4/1996, CW Haarfeld Fachverlag, Essen
  • 1995: Wernicke, A.: Die Organisation der Künstlersozialversicherung. Duncker & Humblot GmbH, Berlin 1995, ISBN 3-428-08350-4.
  • 1995/1996: Zacher, Joachim: Überwachung der Künstlersozialabgaben" in "LOHN+GEHALT-Zeitschrift für die Personalabrechnung", datakontext-Fachverlag, Frechen
  • 1988: Ziebeil, R.: Künstlersozialversicherungsgesetz. Sankt Augustin 1988.

Weblinks

Quellen

  1. Quelle: Information zur Künstlersozialabgabe, 1. Juli 2012, Deutsche Rentenversicherung
  2. Tätowierer sind keine Künstler, taz vom 1. März 2007
  3. Künstersozialabgaben und der GmbH-Geschäftsführer, abgerufen am 6. Januar 2016
  4. siehe jährliche Künstlersozialabgabe-Verordnung
  5. a b Die KSK in Zahlen, abgerufen am 13. Juli 2016
  6. Beschluss vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 u.a., BVerfGE 75, 108 - Künstlersozialversicherungsgesetz
  7. "Einzigartig in Europa" - Artikel auf den Seiten des Goethe-Instituts zum 25. Jubiläum der Künstlersozialabgabe 2008
  8. Künstlersozialversicherungsgesetz - Hintergründe und aktuelle Anforderungen, Seite 9/10, abgerufen am 13. Juli 2016
  9. Mit Sicherheit Finanzprobleme, Imke Zimmer mann (AP), Spiegel Online, 28. Dezember 2004
  10. BdSt 26. März 2010
  11. Tagesschau, 9. September 2008 (Memento vom 10. September 2008 im Internet Archive)
  12. Ein Schlag ins Gesicht aller Kreativen. Erklärung der Konferenz der deutschen Kunst- und Musikhochschulen (Memento vom 16. Februar 2009 im Internet Archive)
  13. Bundestagspetition: Prüfung der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung durch Rentenversicherung