Psychotherapeutengesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
| Kurztitel: | Psychotherapeutengesetz |
| Abkürzung: | PsychThG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Berufsrecht der Heilberufe |
| Fundstellennachweis: | 2122-5 |
| Datum des Gesetzes: | 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1999 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 34a G vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2536 f.) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 2012 (Art. 62 Abs. 1 G vom 6. Dezember 2011) |
| GESTA: | K008 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (vollständiger Name: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – PsychThG) regelt in Deutschland die Ausübung der Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Inhaltsverzeichnis |
Ausübung von Psychotherapie nach dem PsychThG[Bearbeiten]
Das PsychThG schränkt das Recht auf Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Bezeichnung Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auf bestimmte Berufsgruppen mit entsprechender Qualifikation ein (§ 1 Abs. 1). Die heilkundliche Psychotherapie darf neben ärztlichen Psychotherapeuten nur von Psychologischen Psychotherapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt werden. Diese Berufsbezeichnungen sind durch das PsychThG geschützt. Als Voraussetzung für die Berufsausübung wird im PsychThG der Erwerb der Approbation (staatliche Anerkennung) festgelegt.
Auch der Begriff „Psychotherapeut“ wird mit dem PsychThG geschützt. Somit darf „die Bezeichnung Psychotherapeut oder Psychotherapeutin ... von anderen Personen als entsprechende Fachärzten, Ärzten mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden“ (§ 1 Abs. 1).
Psychotherapie nach dem PsychThG beinhaltet ausschließlich die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“ (§ 1 Satz 3). Das heißt es muss eine behandlungsbedüftige psychische Erkrankung nach ICD-10 vorliegen, damit eine Psychotherapie (unter bestimmten Voraussetzungen auch als Krankenkassenleistung) durchgeführt werden kann. Die „Aufarbeitung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde“ sind nicht Gegenstand einer Psychotherapie nach dem PsychThG.
Zudem dürfen nach dem PsychThG nur wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren eingesetzt werden. Die Zulassung eines Verfahrens erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. Psychotherapie-Richtlinie[1]), der durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie beraten wird. Aktuell sind als Richtlinien-Verfahren nur psychoanalytisch begründete Verfahren (Psychoanalyse und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) und die Verhaltenstherapie zugelassen.
Das PsychThG legt auch fest, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendtherapeuten eine „somatische Abklärung herbeizuführen“ ist. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Probatorik (Probesitzungen) von einem Arzt abgeklärt werden muss, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie bzw. bestimmte psychotherapeutische Techniken sprechen (so kann zum Beispiel eine ernsthafte Herzerkrankung eine Kontraindikation für eine Expositionsbehandlung bei Phobien sein), oder ob eine medikamentöse Mitbehandlung erforderlich ist.
Des Weiteren sind im PsychThG die Voraussetzungen zum Erwerb der Approbation festgelegt (§ 2). Zugangsvoraussetzung zur Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist ein abgeschlossenen Studium der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt (§ 5 Satz 1), sowie eine Ausbildung in einem anerkannten Therapieverfahren (entsprechend der Psychotherapie-Richtlinie, s.o.), die mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist statt des abgeschlossenen Studiums der Psychologie auch ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik zugelassen (§ 5 Satz 2). Für beide Berufe wird die Ausbildung durch eine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.[2][3] Die formalen Rahmenbedingungen der Ausbildung und Prüfung sind in § 8 benannt. Für die Zulassung zur Approbation ist zudem Voraussetzung, dass der Betroffene „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“, „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ und „über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“ (§ 2 Abs. 1).
Zudem wird über das PsychThG u.a. geregelt:
- Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht (§ 3)
- befristete Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 4)
- Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 6)
- Gebührenordnung bei Privatbehandlung (§ 9)
- Wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren (§ 11)
Weitere gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit Psychotherapie[Bearbeiten]
Neben dem PsychThG finden sich die gesetzlichen Grundlagen zur Psychotherapie insbesondere im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung), z.B.[4]
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Krankenbehandlung
- § 28 Abs. 3 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 72 Abs. 1 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 79b SGB V – Beratender Fachausschuss für Psychotherapie
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 95c SGB V – Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
- § 101 Abs. 4 SGB V – Überversorgung
- § 135 SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Sonstiges[Bearbeiten]
Für die Aufrechterhaltung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichentherapeut ist die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen notwendig (geregelt über § 95d SGB V).[5]
Im Gegensatz zu Ärzten, welche erst nach einer mindestens 11-jährigen Aus- und Weiterbildungszeit (6 Jahre Studium und mind. 5 Jahre Weiterbildung) und dem Erwerb der Approbation und Facharztkompetenz als Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden dürfen, dürfen Psychologische Psychotherapeuten bereits nach einer mindestens 7-jährigen Aus- und Weiterbildungszeit (4 - 5 Jahre Studium, mind. 3 Jahre Ausbildung nach PsychThG) und dem Erwerb der Approbation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden.[6][7][8]
Die Kassenzulassung (Niederlassung) wird über die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)[9] in den einzelnen Bundesländern jeweils durch den eigenständigen Zulassungsausschuss erteilt, der paritätisch mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen besetzt ist.
Eine Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Ärzten im Krankenhaus ist rechtlich mit dem Psychotherapeutengesetz nicht vollzogen worden.[10]
Neben der Ausübung nach dem Psychotherapeutengesetz kann „Psychotherapie“ auch im Rahmen der Berufstätigkeit als Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie (genauer: Heilpraktiker/in, eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie, daher auch oft "kleiner Heilpraktiker" genannt) nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden. Hier liegt jedoch eine behördliche Anerkennung des Therapeuten (Approbation) bzw. wissenschaftliche Anerkennung des Therapieverfahrens im Sinne des PsychThG nicht vor[11].
Historische Dimension[Bearbeiten]
Vor der Einführung des PsychThG im Jahre 1999 durften nur Ärzte mit entsprechender psychotherapeutischer Weiterbildung Psychotherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchführen.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Psychotherapie-Richtlinie des G-BA(abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ SGB V (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ http://www.kvhessen.de/Wir+%C3%BCber+uns/Sicherstellung+_+Zulassungsausschuss/Zulassungsausschuss/Informationen+zur+Zulassung.html
- ↑ http://de.wikipedia.org/wiki/Psychotherapeut
- ↑ http://www.bpm-ev.de/aerzte/fachgebiet.html
- ↑ Kassenärztliche Bundesvereinigung: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__107.html
- ↑ http://vpp.org/politik/02/20300_psychotherapeut-hpg.shtml (abgerufen am 1. Juli 2011)
Weblinks[Bearbeiten]
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