Rundfunkrat

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Der Rundfunkrat (beim ZDF: Fernsehrat, beim Deutschlandradio: Hörfunkrat) ist bei deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das oberste für die Programmkontrolle zuständige Aufsichtsgremium.

Zielsetzung

Ein Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags. Zudem soll der Rundfunkrat im Sinne des vom Gesetzgeber erdachten Vielfaltssicherungskonzepts die Offenheit des Zugangs zum Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten für verschiedene gesellschaftlich relevante Gruppen garantieren. Der Rundfunkrat bestimmt jedoch nicht die Programmplanung, diese ist Aufgabe des Intendanten. Der Rundfunkrat berät ihn lediglich im Hinblick auf die Programmgestaltung.

Wichtige Aufgaben der Rundfunkräte sind z. B. Wahl und Beratung des Intendanten, Überwachung der Einhaltung der gesetzlich normierten Programmgrundsätze, Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates und Genehmigung des Haushalts sowie des Jahresberichts.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Rundfunkräte legen die Länder fest. Aufgaben und Mitgliederzahl der Rundfunkräte der Sendeanstalten variieren entsprechend den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen in den Ländern.

Zusammensetzung

Der Rundfunkrat setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Vereinigungen zusammen, die im jeweiligen Rundfunkstaatsvertrag aufgezählt sind. Dies sind z.B. Gewerkschaften, Frauenverbände, Kirchen und Fraktionen. Diese entsenden eigenständig ihre Vertreter. Der Rundfunkrat soll einen Querschnitt der Bevölkerung abbilden.

Die Zusammensetzung von Rundfunkräten ist Gegenstand von Kritik. So liegt der Anteil der Staatsvertreter bei einigen Anstalten bei 50 %; dies wird als beherrschender Einfluss kritisiert.[1] Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Konstruktion dann verfassungswidrig ist, wenn ein beherrschender Einfluss von Staatsvertretern auftritt.[1] Auch sind zwar die Kirchen im Rundfunkrat vertreten, jedoch keine Vertreter von Atheisten und Agnostikern. Auch kann einem sich ändernden Bevölkerungsquerschnitt nur durch einen neuen Staatsvertrag Rechnung getragen werden.

Beispiele

Siehe auch

Weblinks

Mitglieder des Rundfunkrats der einzelnen Landesrundfunkanstalten:

Mitglieder des Rundfunkrats der Bundesrundfunkanstalten:

Belege

  1. a b Wolfgang Schulz: Die Rechte von Rundfunkaufsichtsgremien – Ein Überblick (PDF; 689 kB). Transkript eines Vortrags vom 31. März 2004