Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

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Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eine der sieben Einkunftsarten, die das deutsche Steuerrecht kennt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Stand ab 2009

[Bearbeiten] Einnahmen

Der Katalog der Einnahmen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, wurde überarbeitet (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Während bisher lediglich die Erträge aus Kapitalanlagen (Einkunftsquellen) erfasst wurden, gehören nun auch Gewinne aus der Veräußerung von Einkunftsquellen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

[Bearbeiten] Werbungskosten

Der Abzug der Werbungskosten wurde weitgehend abgeschafft.

[Bearbeiten] Ausnahme

Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 17 EStG.

[Bearbeiten] Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 n. F.) mit 801 € (bei Verheirateten 1602 €) ersetzt ab 2009 den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) und den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 Nr. 2 EStG)

[Bearbeiten] Stand bis 2008

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Steuererklärung zu deklarieren, wenn die Summe der Einkünfte den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) 750 € (bei verheirateten 1500 €) übersteigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die steuerpflichtigen Einnahmen um die anzuerkennenden Werbungskosten zu vermindern. Können keine Werbungskosten über 51 € (bei verheirateten 102 €) nachgewiesen werden greift der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte (§ 9a Nr. 2 EStG a. F.)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a.

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