Ad suburbicarias dioeceses

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ad suburbicarias dioeceses war ein Motu proprio von Papst Johannes XXIII. Es wurde am 10. März 1961 veröffentlicht.

Hierin legte der Papst fest, dass er und seine Nachfolger in Zukunft die Inhaber der suburbikarischen Bistümer und somit die Kardinalbischöfe frei ernennen werden. Zuvor konnten Kardinäle, die in Rom residierten und nach dem Kreierungsdatum am längsten Kardinal waren, nach CIC 236 3 (1917) auf einen Kardinalbischofssitz optieren. Er kündigte noch eine weitere Änderung in der Rechtsstellung der suburbikarischen Bistümer an, die am 11. April 1962 mit Suburbicariis sedibus erfolgte.

Johannes XXIII. begründete die Änderung mit dem Wachstum der Bevölkerungen in den suburbikarischen Bistümern, die eine effektivere Seelsorge notwendig mache. Die Bischöfe sollten aufgrund ihres Lebensalters, ihrer Gesundheit und ihrer kurialen Aufgaben für die Leitung einer Diözese geeignet sein und ein allzu häufiger Wechsel sollte verhindert werden. Gleichzeitig ernannte Johannes XXIII. den erst am 16. Januar 1961 zum Kardinal erhobenen Erzbischof Giuseppe Ferretto zum Kardinalbischof von Sabina e Poggio Mirteto.

Bereits Pius X. hatte bereits das Optionsrecht eingeschränkt. Er legte fest, dass die Kardinalbischöfe nicht mehr ihre Bistümer wechseln sollten. Zuvor hatte sich zwischen den suburbikarischen Bistümern eine Rangfolge ergeben und sobald sich eine Vakanz ergab, rückten alle in der Rangfolge dahinterliegenden Kardinäle auf. Als ranghöchstes Bistum galt Ostia-Velletri, das der Kardinaldekan innehatte. Der Papst teilte dieses am 5. Mai 1914 in ein Bistum Ostia, welches heute aus vier Pfarreien besteht und das der Kardinaldekan seitdem zusätzlich zu seinem bisherigen Bistum führt, und das Bistum Velletri. Außerdem stellte er den Kardinalbischöfen Suffragane, Bischöfe die sie bei der Leitung ihrer Diözesen unterstützen, zur Seite. Diese Änderung nahm aber Papst Benedikt XV. zurück.[1]

Suburbikarisches Bistum Amtsinhaber Alter bei Ernennung zum Kardinalbischof Amtszeit Nachfolger als Kardinalbischof Alter bei Ernennung zum Kardinalbischof Amtszeit
Albano Giuseppe Pizzardo 70 1948–1970 Krikor Bedros XV. Agagianian 75 1970–1971
Ostia Eugène Tisserant 66 1951–1972 Amleto Giovanni Cicognani 89 1972–1973
Porto e Santa Rufina Eugène Tisserant 82 1946–1972 Paolo Marella 77 1972–1984
Palestrina Benedetto Aloisi Masella 68 1948–1970 Carlo Confalonieri 78 1972–1986
Sabina e Poggio Mirteto Marcello Mimmi 75 1958–1961 Giuseppe Ferretto 62 1961–1973
Frascati Gaetano Cicognani 78 1959–1962 Amleto Giovanni Cicognani 79 1962–1973
Velletri Clemente Micara 66 1946–1965 Fernando Cento 81 1965–1973

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Originaltext

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche. Herder, 1964 (google.de [abgerufen am 15. Juli 2020]).