Amt Marienborn

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Das Amt Marienborn (im 18. Jahrhundert auch: Gericht Eckartshausen) war aufeinanderfolgend ein Amt der Grafschaften Ysenburg-Büdingen-Marienborn, Ysenburg-Büdingen-Meerholz, des Fürstentums Isenburg und im Großherzogtum Hessen.

Funktion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Frühen Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Amt Marienborn galt seit 1578 das Solmser Landrecht, das Gemeine Recht nur noch dann, wenn Regelungen des Solmser Landrechtes für einen Sachverhalt keine Bestimmungen enthielten. Das Solmser Landrecht behielt seine Geltung, als das Amt im 19. Jahrhundert zum Großherzogtum Hessen gehörte.[1] Diese Rechtslage wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Die Grafschaft Ysenburg-Büdingen-Meerholz ging in der Zeit des Rheinbundes im Fürstentum Isenburg auf. Das Amt Marienborn hatte auch in dem neuen Staat Bestand.[2] Auf dem Wiener Kongress (1815) verlor das Fürstentum Isenburg dann selbst seine Souveränität und wurde zugunsten Österreichs mediatisiert.[3] Österreich gab das Gebiet weiter: Mit Preußen und dem Großherzogtum Hessen vereinbarte es am 30. Juni 1816 einen Staatsvertrag, durch den das Fürstentum Isenburg zu einem erheblichen Teil dem Großherzogtum Hessen zufiel.[4] Dazu zählte auch das Amt Marienborn. Das Großherzogtum gliederte das Amt Marienborn seiner Provinz Oberhessen ein. Bei all diesen Transaktionen blieben die angestammten Herrschaftsrechte der Grafen von Ysenburg-Büdingen-Meerholz in dem Amt gewahrt. Ihre Rechte als Standesherren genossen den Schutz der Rheinbundakte von 1806.[5] Das Amt gehörte damit zu den sogenannten „Souveränitätslanden“ im Großherzogtum Hessen, da die Grafen von Ysenburg-Büdingen-Meerholz in ihrem angestammten Territorium weiter hoheitliche Rechte in Verwaltung und Rechtsprechung ausübten.

Ab 1820 kam es im Großherzogtum Hessen zu Verwaltungsreformen. Ab 1821 wurden auch auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung getrennt und alle Ämter aufgelöst. Für die bisher durch die Ämter wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.[6]

Im Bereich des Amtes Marienborn wurde die Reform 1822 vollzogen: Die Aufgaben, die das Amt Marienborn bisher in der Verwaltung wahrgenommen hatte, wurden auf den neu gebildeten Landratsbezirk Büdingen[Anm. 1], die Aufgaben, die es in der Rechtsprechung wahrgenommen hatte, auf das Landgericht Büdingen[Anm. 2] übertragen.[7] Das Amt Marienborn wurde aufgelöst.

Bestandteile[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum Amt Marienborn gehörten zum Zeitpunkt der Übernahme durch das Großherzogtum Hessen[8]

Das Gebiet des Amtes Marienborn erstreckte sich über die Gemarkungen der heutigen Gemeinden Büdingen, Hammersbach, Limeshain und Ronneburg.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die ursprüngliche, vollständige Bezeichnung lautete: Großherzoglich Hessischer Fürstlich und Gräflich Isenburgischer Landraths-Bezirk Büdingen (Die Bildung des Landraths- und Landgerichtsbezirks Büdingen betreffend vom 24. Januar 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 5 vom 15. Februar 1822, S. 32).
  2. Die ursprüngliche, vollständige Bezeichnung lautete: Großherzoglich Hessischer Fürstlich und Gräflich Isenburgischer Landgerichts-Bezirk Büdingen (Die Bildung des Landraths- und Landgerichtsbezirks Büdingen betreffend vom 24. Januar 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 5 vom 15. Februar 1822, S. 32).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Schmidt, S. 107, sowie beiliegende Karte.
  2. a b Marienborn, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 5. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  3. Art. 52 Haupturkunde des Wiener Kongresses.
  4. Art. 7 Nr. 1 des Staatsvertrages – Schmidt, S. 42, Anm. 135, Zif. 5 (S. 43).
  5. Art. 27 Rheinbundakte.
  6. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  7. Die Bildung des Landraths- und Landgerichtsbezirks Büdingen betreffend vom 24. Januar 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 5 vom 15. Februar 1822, S. 31f.
  8. L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862, S. 57f.
  9. Altwiedermus, Main-Kinzig-Kreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 15. Februar 2019). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  10. Beundehof, Main-Kinzig-Kreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 15. März 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  11. Eckartshausen, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  12. Himbach, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  13. Langen-Bergheim, Main-Kinzig-Kreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).