Diskussion:Verlobung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stilfehler in Abschnitt Andere Begriffsbegrenzungen
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zum Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

Um die Hand anhalten (beim Brautvater)[Quelltext bearbeiten]

Der artikel behandelt nicht die formatlitaet, dass der Braeutigam den Vater der Braut um die Hand bittet. Kann das bitte einer nachholen? DANKE!! -- MichaelJanich 05:19, 5. Mai 2007 (CEST)Beantworten

hm, als historisches Kuriosum? Evtl. mit Link auf Zwangsheirat? Nee, zumindest rechtlich kann der Mann (der dann wohl noch weder Verlobter noch Bräutigam ist - und wieso sollte das für selbst die Initiative übernehmende Frauen anders sein?!?), bitten wen er will. Nur entscheiden tut's der gewünschte Partner. Man sollte der Realität da auch irgendwo ins Auge schauen. --Giraldillo (Diskussion) 12:46, 8. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Warum wieder so destruktiv, Giraldillo? Das ist Brauchtum. Heute wird das nicht mehr gemacht wie so vieles, aber dieses Motiv kommt in zig Heimatfilmen vor: Der junge Mann fragt seine Liebste willst du mich heiraten? Die sagt ja. Und dann fragt er ihren Vater darf ich um die Hand Ihrer Tochter anhalten? Den Satz kennt jeder. --Stetz (Diskussion) 17:06, 1. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Lebenspartnerschaft überproportional[Quelltext bearbeiten]

Eine Quelle, die das Versprechen einer Lebenspartnerschaft Verlöbnis nennt, im Vergleich zu dreien, die das ausdrücklich nicht tun, kann als Versehen gewertet werden, zumal das zentrale LPartG nicht vom Verlöbnis spricht. Außerdem ist es unverhältnismäßig, an jeder nur erdenklichen Stelle des Artikels wieder und wieder die Lebenspartnerschaft zu erwähnen. Angesichts der statistisch geringen Bedeutung im Vergleich zur Ehe und dessen, dass Verlöbnis kein etablierter Begriff für das Versprechen einer Lebenspartnerschaft ist, ist das einfach zu dicke.

Und übrigens §§ zitert man in der Regel so:{{Zitat de §|242|bgb}}. GLG, Sie als angeblicher Jurist müssten das eigentlich inzwischen wissen. --MfG: --FTH DISK 00:30, 7. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist falsch, Florian Hoffmann: in zahlreichen Vorschriften der deutschen Rechtsordnung wurde jeweils die Lebenspartnerschaft bei den jeweiligen Auskunftsverweigerungsrechten bezüglich des Verlöbnis ergänzt und ausdrücklich aufgenommen. Auch in sonstigen Rechtsvorschriften bezüglich des Verlöbnis wurde die Lebenspartnerschaft aufgenommen Rechtstechnisch verweist die Lebenspartnerschaft auf den Begriff Verlöbnis im deutschen Recht. Daher hast du hier Unrecht, was das Thema "Verlöbnis" angeht. GLGerman 23:35, 9. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

http://typo3.lsvd.de/159.0.html GLGerman 10:42, 20. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Erstens ist lsvd.de kein zitierfähiger Link, wenn es um die aktuelle Gesetzeslage geht. Ich rate Ihnen, es mit bundesrecht.juris.de zu versuchen.
Zweitens steht beim LSDV, dass die Regeln über die Verlobung für entsprechend anwendbar erklärt wurden. Das ist rechtstechnisch etwas anderes als dass, was Sie beschreiben. Und das ist exakt, was ich meine. Im Bereich der Verpartnerung ist das Verlöbnis im großen und Ganzen nicht eingeführt worden, sondern die tadtidionell an die Verlobung geknüpften Rechte werden ensprechend angewandt. Eine entsprechende Anwendung impliziert aber gerade, dass die Verlobung unter Homosexuellen im Wortsinne nicht existiert, sonst könnte man sie ja direkt anwenden und müsste sie nicht entsprechend anwedenen. --MfG: --FTH DISK 15:58, 20. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Lieber FTH, wenn du an dieser Stelle weiterhin Theoriefindung betreibst und vandalierst, werde ich dich deswegen melden. Beschäftige dich mit dem Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz. Rot/Grün hat ausdrücklich die Verlobung in diesem Vorhaben miteinbezogen in Deutschland und da gibt es kein bischen dran zu rütteln; wenn du also weitehin hier in diesem Artikel vandalierst, werde ich dich deswegen melden. GLGerman 12:43, 24. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Diese Änderung[Quelltext bearbeiten]

Das Verlöbnis ist in erster Linie ein zivilrechtlicher Vertrag. Wenn es GLGerman darauf ankommt, die Lebenspartnerschaft, die ebenso ein Rechtsinstitut ist, richtig gewürdigt zu wissen, sollte er nicht dauernd die dazu passenden Rechtsquellen löschen und durch Zeitungsartikel und andere nichtssagende Zusammenfassungen ersetzen.

Und übrigens ... wenn man die LSVD-Quelle genau liest, passt sie zu den Rechtsquellen, sie schreibt nämlich:, dass die neueren Gesetzesänderungen die Vorschriften über die Verlobung ... für entsprechend anwendbar erklärt haben.
Entsprechend anwendbar ist allerdings nicht „gleich“. Entsprechend wendet man im juristischen Bereich nur an, was nicht unter die gerade verwendete Definition passt, also etwas anderes ist. Siehe dazu Analogie. Es bestätigt sich, was GLG andernorts schon geschrieben hat: Die Schriften des LSVD sind gewöhnlich sehr präzise und korrekt. --MfG: --FTH DISK 22:05, 24. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Lieber FFTH, jetzt habe ich Dir noch neben dem LSVD die FAZ als weitere Quelle hinzugefügt: Wenn du weiter hier herumtrollst, werde ich dich als Vandalen melden. GLGerman 08:09, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Verlobung für Lebenspartnerschaften[Quelltext bearbeiten]

Es mangelt FTH an rechtskundigem Wissen und anscheinend bist du auch nicht darüber informiert, dass es gerade ein wesentlicher Bestandteil des Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz war die Verlobung auch Lebenspartnerschaften zu ermöglichen. An dieser Stelle ist daher hier Schluss und ein weiteren Revert von Dir, fasse ich als Vandalismus auf. Du betreibst hier deinen POV und versuchst hier deine eigene Theoriefindung zu betreiben, die aber der gesetzlichen und rechtlichen Realität widerspricht. Die Belege wurden von mir durch die Quellen des LSVD und FAZ belegt und das dürfte reichen. Wenn du jetzt hier gesetzeswidrig, die Lebenspartnerschaften rausschreiben willst, indem du nicht weistt, was gesetzliche Verweise sind, so demonstrierst du hier nur Unwissenheit. Nochmals es ist gerade ein wesentlicher Bestandteil des Überarbeitungsgesetzes zur Lebenspartnerschaft gewesen, dass diese das Recht zur Verlobung erhalten, was dann auch politisch und gesetzlich umgesetzt wurde. GLGerman 08:13, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=461
habe hier noch einen dritten Link: den Familienratgeber des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. GLGerman 09:17, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Wenn die Landesregierung NRW keine Gesetze lesen kann, kann ich auch nichts dafür. Wahrscheinlich ist eher, dass diese Seite Ausfluß von praktischer Parteipolitik ist. --MfG: --FTH DISK 13:30, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Wer auf Gesetzesänderungen abstellt, sollte die Primärquellen und nicht die Sekundärquellen zitieren, alles andere ist unseriös. Allerdings hat es sich durchgesetzt, dass man gewöhnlich keine Artikelgesetze, sondern nur einzelne (Paragraphen-)Gesetze in ihrer durch das Artikelgesetz veränderten Form zitiert (z.B.: online über bundesrecht.juris.de). Trotzdem tue ich das hier, weil GLGerman fortwährend damit argumentiert.

Das Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz heißt korrekt „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ und wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 S. 3396ff. veröffentlicht und ist beim http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl104s3396.pdf Bundesanzeiger Verlag als PDF abrufbar (Ausdruck ist mit Ghostscript problemlos möglich, aber nicht erlaubt). Die entsprechende Anwendung ist dort u.a. auf S. 3398, 2. Spalte Nr. 6, auf S. 3404, 1. Spalte Absatz 13 Nr. 3 (Auslandsumzugskostenverordnung), etc. abgedruckt.

Ganz prominent auf der Ersten Seite (S. 3396) in der ersten Spalte beginnen im Artikel 1 die Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes selbst. Dort steht unter Nr. 1 die hier relevante Änderung des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes:

a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft
zu begründen, kann nicht auf Begründung
der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
 
(Hervorhebung durch FTH)

So, jetzt müsste auch das letzte Mißverständis ausgeräumt sein.

Im Übrigen verwahre ich mich davor, von GLGerman in Zusammenfassung und Quellen dieses Lemmas als Troll tituliert zu werden. Ich fasse das als Beleidigung (Siehe WP:KPA) auf. Ich bitte darum, dass ein Administrator diesen Kommentar aus der Versionsgeschichte entfernt. --MfG: --FTH DISK 13:30, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Lieber FTH, du kannst deine Privattheorien gerne weitere vorantreiben, aber richtiger werden sie dadurch nicht. Die Quellen der FAZ, LSVD und vom Familienministerium in NRW sind eindeutig und du scheinst die Rechtslage nicht wahrhaben zu wollen. GLGerman 16:32, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
FTH betreibt hier seine eigene Privattheorie, da er nicht begreift, was Gesetzesverweise bedeuten. Wenn er mir nicht glaubt, sollte er zumindest dem LSVD, der FAZ und dem Familienministerium von NRW glauben. Die Quellen wurde als Einzelweise eingefügt und ich denke doch, dass FTH diese Quellen akzeptieren sollte. GLGerman 16:46, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Aus dem Umstand, dass die Bestimmungen entsprechend gelten, kann man in der Tat nicht schließen, dass es sich bei dem Versprechen zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft um ein Verlöbnis handelt. Auch sind Schriften von Lobbyvereinigungen wie dem LSVD oder Artikel aus der Tagespresse keine geeigneten Quellen, um juristische Feinheiten zu klären.
Allerdings spricht der Gesetzgeber selbst an einigen Stellen von "Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" (z.B. in § 2275 Abs. 3, § 2279 Abs. 2 und § 2290 Abs. 3 BGB; nicht dagegen in § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Auch in der Fachliteratur wird der Ausdruck Verlöbnis – und sei es auch nur aus Gründen der Einfachheit – gebraucht, zum Beispiel Wellenhofer: Das neue Recht für eingetragene Lebenspartnerschaften (NJW 2005, 705) oder v. Dickhuth-Harrach: Das Lebenspartnerschaftsrecht Version 2005 (FPR 2005, 273) oder Weber: Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2004 – Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht, Kindschaftsrecht, Ehewohnung, Hausrat, Gewaltschutz und vermögensrechtliche Beziehungen (NJW 2005, 3043).
Inhaltlich würde ich daher eher GLGerman zustimmen und auch ein Lebenspartnerschaftsversprechen als Verlöbnis bezeichen, evtl. mit einem kurzen Satz zur Terminologie. In jedem Fall wäre es aber angebracht, hier auf weitere persönliche Angriffe zu verzichten und zu einer sachlichen Diskussion zurückzufinden. Grüße -- kh80 •?!• 19:36, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Dass der Begriff Verlöbnis nicht einheitlich verwendet wird, habe ich schon in der von mir erstellten Artikelversion geschrieben. Aber auf eine differenzierte Herangehensweise hat sich bisher niemand eingelassen.
Ich gebe zu Bedenken, dass es wohl unstrittig sein dürfte, dass Verlöbnis nach traditionellem Verständnis nur die Ehe betraf. Wenn sie jetzt auch für die Lebenspartnerschaft verwendet wird, sollte man dass erst mal hier auf der Diskkussion klären und anschließend in den Artikel schreiben. Ich bin nur dagegen, dass im Artikel völlig unreflektiert zu tun. GLGerman stellt seine sehr zweifelhaften Quellen alein ein und löscht alle anderen.
Ich denke, richtig wäre, vom rechtlichen her, mit der Hauptanwendung anzufangen. Im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes gibt es nur eine entsprechende Anwendung. Dann könnte man aber schreiben, dass diese Linie in anderen Gesetzen sehr uneinheitlich gehandhabt wird.
Danach könnte man schreiben, dass im nichtrechtlichen Bereich der Begriff sich ebenfalls aufweicht, dass es aber auch dort noch keine Belege dafür gibt, dass die Verlobung immer auch das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft einzugehen meint.--MfG: --FTH DISK 20:00, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Was ich hier noch zu bedenken geben will, ist, dass wir selbst keine Gesetzestexte interpretieren dürfen. Welche Bedeutung dieser Passus im Gesetz hat, muss in Sekundärliteratur zum Thema erarbeitet und von uns mit Quellenverweis wiedergegeben werden. kh80 hat ein paar Quellen genannt, die eher GLGermans Sicht belegen. Vielleicht hast du Sekundärliteratur zur Verfügung, in der diese Diskussion geführt wird und die hier verwendet werden kann? Da es sich um einen umstrittenen Sachverhalt handelt, wäre es ein leichtes, die verschiedenen Standpunkte mit Quellenverweisen im Artikel unterzubringen. sebmol ? ! 20:06, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
1. Geht es nicht um Interpretation, sondern um wörtliche Wiedergabe des Wortlauts des zentralen Gesetzes zur Lebenspartnerschaft, des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dort steht "entsprechend", das ist ein juristischer Terminus Technikus und den sollte man bei der Artikelformulierung nicht durch ein anderes Wort ersetzen. GLGerman interpretiert, indem er dieses Wort durch ein anderes ersetzt. Und er interpretiert zumindest deshalb falsch, weil er nicht zugibt, zu interpretieren.
2. Lebe ich hier am Ende der Welt und habe kaum Literatur zur Verfügung. Ich wäre froh, wenn sie da jemand beteiligen könnte. --MfG: --FTH DISK 20:15, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Jede Beschreibung dessen, was ein Gesetz aussagt, ist eine Interpretation desselben, unabhängig davon, wie nah die Beschreibung am Gesetzestext bleibt. Die Auslegung direkt am Wort ist nur eine mögliche Auslegungsform von vielen, mehr dazu steht auch unter Auslegung (Recht). Entsprechend muss sich jede Beschreibung eines Gesetzesinhalts auf Sekundärquellen stützen, weil es naturgemäß verschiedene Arten der Interpretation gibt und keine von denen automatisch und immer die einzig "richtige" ist. sebmol ? ! 21:20, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Gebe Dir da im Prinzip Recht, dass die LSVD keine geeignete Quelle ist; allerdings sprechen alle Sekundaerquellen - auch Kommentare von Juristen -, die ich auf die Schnelle durchgegangen bin, von einem Verloebnis im Zusammenhang mit Lebenpartnerschaften. Vor allen Dingen sehe ich FTHs Linie nicht als Alternative an: Die juristischen Feinheiten (=Interpretation) anhand der Gesetzestexte selbst zu eroertern, geht fuer mich schon ziemlich in Richtung WK:TF. Saetze wie Von einer rechtlichen Etablierung des Begriffs Verlöbnis für das Versprechen einer Verpartnerung kann also im Moment nicht gesprochen werden sind ME ohne untermauernde Sekundaerquellen unhaltbar, ebenso wie die ausufernde juristische Begruendung, die er sich selbst dazu geschustert hat. Wenn an seiner Argumentation was dran ist (was ich nicht beurteilen kann), sollten sich dazu auch belegende Kommentare finden lassen. --Sommerkom 20:10, 25. Sep. 2007 (CEST) kleiner BK, da ist mir Benutzer:sebmol zuvorgekommen Beantworten

Irgendwie sehe ich das Problem gar nicht. Warum nicht einfach der gesetzlichen Regelungstechnik folgen?

- Darstellung des BGB-Verlöbnis - Erklärung, dass das LPartG die entsprechende Anwendung anordnet => fertig!

Im übrigen ist ja nach den oben angeführten Gesetzesstellen der Beweis erbracht, dass Verlöbnis ohne nähere Angaben im Gesetz nur das nach BGB meint (vgl. das StPO-Beispiel, das kam bei uns sogar im Examen dran ;-), während ansonsten noch eine Klarstellung dazukommt. Ist das jetzt so tragisch, dass man sich so streiten muss? --103II 23:28, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Es geht hier um ein religiöses und ein schwules Thema – natürlich muss man sich in der Wikipedia über sowas streiten. ;-) Das Problem könnte man aber wohl auch lösen, indem man den Artikel nicht nur auf die deutsche Rechtslage abstellt. Wie sieht es denn in anderen Ländern aus? -- kh80 •?!• 16:35, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Verlöbnis in Austria und Schweiz[Quelltext bearbeiten]

In Östereich gibt es nach vorläufiger Recherche nur das Eheverlöbnis, dass sich eindeutig nur auf heterosexuelle Paare bezieht. Das geht auch nicht, da es keine gesetzlich verankerte homosexuelle Partnerschaft gibt.

Im eidgenössischen Recht gibt es das Verlöbnis auch. Einen Hinweis, dass es für Homosexuelle gelte, habe ich nicht gefunden. Auch im Partnerschaftsgesetz fandich keine solche Erwähnung. Allerdings wied die dortige Partnerschaft deutlich von der Heirat unterschieden (Art 4 Abs. 2). --MfG: --FTH DISK 19:18, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Zu Österreich hast du klar recht, da dort kein entsprechendes familienrechtliches Institut für homosexuelle Paare bisher besteht. In Österreich gibt es zwar in Medien und bei den Parteien Diskussionen, aber bisher ist kein entsprechendes Gesetz verabschiedet worden. Zur Schweiz hast du unrecht, da das schweizerische Partnerschaftsgesetz das bürgerliche Recht der Ehe übernommen hat. GLGerman 10:44, 1. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Ihr Einwurf für die Schweiz ist falsch. Im Gegensatz zu Deutschland, wo das Zivilrecht entsprechend angewandt wird, ist die Verpartnerung dort völlig eigenständig im Partnerschaftsgesetz geregelt. Dort unterscheidet das schweizerische Partnerschaftsgesetz begrifflich eindeutig zwischen „Verheiraten“ und verpartnern (Art. 4). Nirgends im PartG wird das auch in der Schweiz existierende Institut des Verlöbnisses erwähnt. Da Rechtsinstiute nicht von alleine ihre Bedeutung ändern können, sondern nur durch den Gesetzgeber, stimmt nichts von dem, was Sie über die Schweiz schreiben.
Haben Sie das PartG überhaupt schon einmal gelesen? Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. --MfG: --FTH DISK 12:36, 1. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

GLGerman-Reverts[Quelltext bearbeiten]

Ich bitte darum, dass GLGerman nicht dauernd revertet, sondern seine Meinungsverschiedenheiten mit FTH auf der Diskussionseite löst. --78.51.82.91 13:38, 25. Sep. 2007 (CEST) Lieber FTH, ich hatte dich gewarnt, diese Spielereien zu unterlassen. GLGerman 16:31, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Mal kurz für Radikal-Christen oder solche sie meinen sie wären Christen oder was auch immer (Nazis mögen ja auch keine HS). Die BRD ist ein sekularer Staat dessen Wurzeln der rechtlichen und gesellschaftlichen Konzeption auf den Ergebnissen und Leistungen der europäischen Aufklärung beruhen. Das Begrifflichkeiten wie Ehe oder Verlobung heute nicht mehr allein unter der „christlicher“ Deutungshoheit obliegen ist eine Folge dessen und berücksichtigt den Ausgleich in einer pluralen Gesellschaft. Das Löschen der berechtigten Ergänzung und Nennung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist Vandalismus ob nun angemeldet oder via IP.--alexander72 16:56, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Mal Kurz für Alexander72: Im vorliegenden Disput geht es um die rechtliche Betrachtung der Verlobung als Rechtsbegriff. Vielleicht wäre es besser rechtlich zu argumentieren, als Unbekannte zu beleidigen. --MfG: --FTH DISK 20:04, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Sperrung[Quelltext bearbeiten]

So jetzt wurde der Artikel richtigerweise und in der richtigen Version gesperrt und das ist auch gut so.GLGerman 17:04, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Sittenwidrigkeit der Verlobung bei (noch)Ehe eines oder beider Verlobten[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht, dass eine Verlobung sittenwidrig ist, wenn min. einer der Verlobten verheiratet bzw. bereits verlobt ist.

Diese Sittenwidrigkeit läst sich nicht aus §§ 1297 - 1303 BGB herrauslesen. Auch die Formuierung des $ 138 I "gegen die guten Sitten" macht es nach meiner Überzeugung noch nicht sittenwidrig. Die Rechtsprechung bestimmt den Begriff der "guten Sitten" nach dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Nun dürfte es mitlerweile Konsens sein, dass sich getrennt lebende schon wieder binden.

Da ich keine einschlägiges Urteil finden konnte, sollte dieser Absatz gelöscht werden.

Abhandlung zu $138 BGB http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/sittenwi.htm (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Oskar1258 (DiskussionBeiträge) 0:49, 5. Jan. 2009 (CET))

Wer verheiratet ist, kann keine neue Ehe eingehen. Daraus leitet die herrschende Meinung ab, dass ein Verheirateter grundsätzlich auch kein gültiges Eheversprechen abgeben kann. Der Palandt verweist in der Einf. v. § 1297 auf RGZ 170, 72, OLG Karlsruhe NJW 1988, 3023 und BayObLG NJW 1983, 831. Grüße -- kh80 •?!• 01:26, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Sicher allerding sind die Urteile auch über 20 Jahre alt. Würde ein Gericht heute noch, nach so vielen Änderungen im Fam.Recht noch so Urteilen ?? Es ist zwar noch nicht so weit, dass eine Scheidung vor einem Standesbeamten ausgesprochen werden kann. Aber es steht durch das Zerüttungsprinzip ja ausßer Zweifel, dass eine Scheidung nach einiger Zeit ausgesprochen wird. Daher der Vorschlag "in der Vergangenheit" zu ergänzen. Grüße --Oskar1258 15:04, 6. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Nun, das Zerrüttungsprinzip ist auch schon über 30 Jahre alt. Und wie gesagt: Dass solche Verlöbnisse nichtig sind, ist die herrschende Meinung, die auch in den BGB-Kommentaren wiedergegeben wird. Ohne Belege dafür, dass diese Ansicht mittlerweile überholt ist und in der Rechtsprechung/Literatur nicht mehr vertreten wird, sollte man den Text auch nicht ändern. Grüße -- kh80 •?!• 08:14, 8. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich war bis vor einigen Tagen auch der strikten Meinung, dass eine Verlobung innerhalb der Trennungszeit nicht geht. Als ich nun gefragt wurde wieso, kam ich dann doch ins Stocken. Als moralisch verwerflich wird es heute sicher nicht mehr angesehen, in der Trennungszeit wieder eine Partnerschaft einzugehen. Den Satz eine Verlobung ist sittenwidrig, wenn ein Partner noch verheiratet ist list man überall. Aber hier sieht es doch so aus als hätte einer vom anderen abgeschrieben. Nur in einem Komentar habe ich gelesen, dass diese Verlobung sittenwidrig sein, weil der eine Partner, da noch verheiratet, nicht ehefähig ist. Dies alleine kann ich als Grund jedoch nicht akzeptieren. Den eine Verlobung von Minderjährigen wird als rechtskräftig angesehen, wenn diese die Tragweite ihres Handels begreifen können. In diesem Fall ist genauso zu argumentieren die Verlobten sind nicht Ehefähig.
Ich will nicht bestreiten, dass eine Verlobung von getrennt lebenden in der Vergangenheit aus Moralischen Gründen als Sittenwidrig eingestuft wurde. Aber nur weil in den Komentaren immer wieder abgeschrieben wird, dies auch heute noch zu bebaupten ist mir zu banal. Darum hatte ich ja nach aktuellenBelegen gefragt. -- Oskar1258 00:14, 9. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Brauch nach der Hochzeit[Quelltext bearbeiten]

Die Beschreibung das der Ring durch den Stängel mitwachsend auf die Blüte gelangt klingt reichlich unglaubwürdig. Gibt es einen irgendwie ähnlichen Brauch? Falls ja würde ich um ein Literaturzitat bitten, andernfalls ist der Abschnitt wohl löschenswert. Viele Grüße --Reaper (Diskussion) 00:16, 5. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Ich bin Hochzeitsberater und wurde in letzter Zeit vermehrt danach gefragt, auch, da der Brauch in der Erfolgsserie "How I met your mother" aufgegriffen wurde (7x24: The Magician's Code (2) - Der Magier-Kodex (2)).
Außerdem wird dieser Brauch in diversen Fachforen besprochen. Ich finde die Löschung ungerechtfertigt. (nicht signierter Beitrag von 193.27.50.81 (Diskussion) 09:27, 21. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Sprachgebrauch[Quelltext bearbeiten]

Man kann "sich verloben", man kann "verlobt sein", soweit ist der Sprachgebrauch eindeutig. Aber das beschreibt den passiven, beschreibenen Blick auf das zurückliegende Verlöbnis. Aber welcher Sprachgebrauch ist eigentlich für den zukünftigen oder gegenwärtigen Vorgang selbst korrekt? Kann man sagen "wollen wir uns verloben" bzw. "verlobst du dich jetzt mit mir"? Oder kann man nur sagen "Willst du mich heiraten?" und wenn der andere "ja" sagt, ist man eben automatisch verlobt?

Die Frage klingt auf den ersten Blick etwas kleinkariert, aber hat einen großen, ernsten Hintergrund: Es drängt sich immer mehr das Bild auf, dass sich manche Personen (sagen wir mal nett: bildungsfernere Schichten) immer öfter "verloben", ohne damit irgendein Eheversprechen im Blick zu haben. Vielmehr ist für die eine Verlobung so ein dauerhaftes Mittelding, fester als Freundschaft, lockerer als Ehe. Es drängt sich ebenfalls der Verdacht auf, dass das ein einem verändertem Sprachgebrauch und veränderter Bedeutung liegt. Früher gab es den Heiratsantrag und im Nebeneffekt war man bis zum Tag X verlobt, ohne das aktiv aussprechen zu können und zu müssen!? Heute macht man das Verloben zum aktiven und aussprechbarem Vorgang ... und weiß dabei manchmal gar nicht mehr, was es bedeutet?! --82.82.67.44 06:31, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

es bedeutet das, was die Betroffenen damit zum Ausdruck bringen wollten. Wenn es kein Verlöbnis im Sinne des BGB oder im Sinne einer beabsichtigten Eheschließung sein soll, dann ist es das auch nicht. --Giraldillo (Diskussion) 12:46, 8. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Neuzeit?[Quelltext bearbeiten]

Hier beschriebene Änderungen in der Tradition betreffen doch einige zurückliegende Jahrzehnte, wie es hier auch einmal wörtlich heißt: "In früheren Jahrzehnten war mit...". Am all das anzumoderieren ist "Neuzeit" aber ein vollkommen verunglückter Begriff. Neuzeit ist ein feststehender Begriff und beschreibt alles nach dem Mittelalter, also greift mehrere Jahrhunderte zurück. --82.82.67.44 06:35, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Verlöbnis in der Moderne[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel gibt zwar einen sehr soliden, auf geschichtlichen Hintergründen fußenden Einblick in das Thema. Mit dem, was der "normativen Kraft des Faktischen" folgend eine Verlobung heutzutage zu oft ist, hat es aber wenig zu tun. Danach ist es eine "Light-Ehe". Man verlobt sich, um verlobt zu sein. Nicht mehr aber: man ist verlobt, weil man einen Heiratsantrage ausgesprochen hat. --82.82.72.143 09:18, 7. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 20:12, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Warum so juristisch?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel liest sich wie ein Gesetzestext. Alleine die Einleitung behandelt zu über 50% juristische Aspekte. Die meisten Leser interessieren sich jedoch einen Scheiß dafür, welcher Paragraph regelt, ob wie warum und wo man sich verloben darf und was das alles für schlimme Sachen impliziert. Viel eher interessieren die sozialen Umstände, die einer Verlobung vorausgehen und insbesondere ihr folgen. Dazu findet man nahezu nichts (von ein paar historischen Fetzen mal abgesehen). Typisch "deutscher" Artikel? Für mich: komplett unbrauchbar, da Thema verfehlt. --93.130.121.128 21:15, 6. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Stimme Dir zu. Es muss sich nur jemand finden, der*die sich an die Überarbeitung macht. Siehe WP:Sei mutig:-) Freundliche Grüße,--Vergänglichkeit (Diskussion) 03:59, 22. Jan. 2021 (CET)Beantworten

rechtlich bindende Wirkung[Quelltext bearbeiten]

Siehe http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/WS_2012-13_FamR_Kesseler_f1.pdf --85.212.244.214 18:28, 26. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Sakrament der Ehe[Quelltext bearbeiten]

Nach Lehre der röm. kath. Kirche spenden sich Mann und Frau (beide getauft) gegenseitig das Sakrament der Ehe, in dem sie sich lebenslanges Zusammenbleiben versprechen und Sex miteinander haben (siehe das Dekret „Tametsi“ des Tridentinischen Konzils). Das sollte im Artikel nicht unerwähnt bleiben. Für die registrierte(!) „Eheschließung“ ist nur die Wiederholung des Versprechens vor zwei Zeugen und die Meldung an den Pfarrer zum Eintrag ins Kirchenbuch notwendig. Keines der schönen(?) Rituale in einer feierlichen(?) Brautmesse hat etwas mit dieser Sakramentenspendung zu tun. Siehe auch Ehevorbereitungsprotokoll und „Katholischer Kathechismus der Bistümer Deutschlands“ Seite 186, Herder 1955 (vulgo Schulkathechismus). Wäre dem nicht so, hätten formal alle Paare vor dieser Sakramentsdefinition über 1500 Jahre hinweg in Sünde - weil wilder Ehe - gelebt.--Güwy (Diskussion) 14:20, 20. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Tametsi hat imO die Formpflicht als Voraussetzung für die gültige kirchliche Eheschließung begründet. Vorher, ohne Formpflicht, gab es keine "wilden Ehen". --Der wahre Jakob (Diskussion) 17:20, 24. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Andere Begriffsbegrenzungen[Quelltext bearbeiten]

Gibt es die auch: "Verlobung ist das oder ein Versprechen, sich für keinen anderen bzw keine andere zu interessieren". (?) (nicht signierter Beitrag von 213.147.165.136 (Diskussion) 02:10, 26. Feb. 2021‎ (CET))Beantworten

Die Frage solltest du, um die Suche nach einer qualifizierten Antwort zu ermöglichen, erläutern, insbesondere 1. den Terminus „interessieren“ und 2. welchen Kulturkreis du meinst. --Stilfehler (Diskussion) 22:34, 24. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Dem BGB ist es absolut schnurz, wie Verlobte es mit der Treue halten. --Stilfehler (Diskussion) 21:55, 25. Nov. 2022 (CET)Beantworten