Erschwerniszulagenverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Kurztitel: Erschwerniszulagenverordnung
Abkürzung: EZulV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besoldungsrecht
Fundstellennachweis: 2032-1-11-3
Ursprüngliche Fassung vom: 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1976
Neubekanntmachung vom: 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497)
Letzte Änderung durch: Art. 73 G vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 414)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2024
(Art. 25 G vom 22. Dezember 2023)
GESTA: H006
Weblink: Text der EZulV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Sie gilt grundsätzlich für Bundesbeamte und Soldaten.

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2: Einzeln abzugeltende Erschwernisse
    • Titel 1: Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
    • Titel 2: Zulage für Tauchertätigkeit
    • Titel 3: Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
    • Titel 4: Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
    • Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
  • Abschnitt 3: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
  • Abschnitt 4: Zulagen in festen Monatsbeträgen
  • Abschnitt 5: Übergangsregelungen

Einzeln abzugeltende Erschwernisse

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Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

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Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Die Zulage beträgt für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro je Stunde, an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro je Stunde.

Zulage für Tauchertätigkeit

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Beamte und Soldaten erhalten für Übungen oder Arbeiten im Wasser im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung sowie in Druckkammern eine nach Tauchtiefe gestaffelte stündliche Zulage.

Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen

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Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage von 4,67 bis 9,40 Euro je Tag.

Sprengstoffentschärfer erhalten eine Zulage von 35,78 Euro je Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, Sprengstoffermittler von 21,48 Euro je Einsatz.

Zulage für Tätigkeiten an Antennen

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Beamte und Soldaten erhalten eine nach Höhe gestaffelte Zulage pro Tag für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.

Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse

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Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage von 2,87 bis 3,58 Euro täglich. Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 9,36 Euro pro Stunde, sofern kein Anspruch auf Fliegerzulage besteht. Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde. Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage von 11,10 Euro für jeden Tag, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

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Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Die Zulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich, einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Zulagen in festen Monatsbeträgen

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Zu den Zulagen mit festen Monatsbeträgen gehören die Zulagen für: