„Embargo“ – Versionsunterschied

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Version vom 23. September 2013, 14:09 Uhr

Ein Embargo (von spanisch embargo „Beschlagnahme, Pfändung“) ist in der internationalen Wirtschaft und Politik die Unterbindung des Exports und Imports von Waren oder Rohstoffen in ein bzw. aus einem bestimmten Land.

Ein Embargo wird von Ländergruppen gegen ein bestimmtes Land ausgesprochen, um dieses beispielsweise von Import und Export abzuspalten. Oft bekommt dieses Land wirtschaftliche Probleme; diese können innenpolitische Auswirkungen haben. Der UN-Sicherheitsrat verwendet Embargos oder andere Sanktionen bei bestimmten Rahmenbedingungen als Druckmittel gegen Länder, die gegen Völkerrechte verstoßen.

Embargoarten

Ein Embargo (z. B. ein Warenembargo) wird oft von einem wirtschaftlich potenten Land gegen mangelnde politische Botmäßigkeit eines anderen (in der Regel schwächeren) Landes eingesetzt.

Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges importierte das Deutsche Reich etwa 1/3 seiner Lebensmittel aus dem Ausland. Es war damals weltweit der größte Importeur von Agrarprodukten. Großbritannien verhängte gegen das Deutsche Reich am Beginn des Ersten Weltkriegs ein Handelsembargo (und betrieb eine Seeblockade). Dies führte später zu einer Hungersnot in weiten Teilen des Reichs (siehe Steckrübenwinter).[1]

Die USA verhängten ein nahezu totales Embargo gegen Kuba.

Das COCOM-Hochtechnologieembargo westlicher Industrieländer gegen den Ostblock hatte 1950 bis 1990 Bestand.

Russland stoppte mehrfach seine Gaslieferungen an Weißrussland, um dieses unter Druck zu setzen (Russisch-weißrussischer Energiestreit).

Ein Rohstoffembargo dient mitunter Drittweltländern als ein Mittel, sich gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Preisfestlegung an den Märkten zu behaupten.

Das wohl bekannteste Embargo war der Lieferboykott der OPEC von 1973. Als sein Ziel nannte die OPEC damals politische Einflussnahme; nach diesem Boykott - der in allen Industrieländern eine Wirtschaftskrise zur Folge hatte - blieb das Preisniveau des Öls deutlich höher als zuvor (was auch ein Ziel gewesen sein könnte).

Weitere Formen sind das Transportembargo (Einstellung des Transports von Waren- und Postverkehr), Diplomatieembargo (Einstellung aller diplomatischen Kontakte) oder das Waffenembargo (Einstellung des Waffenhandels).

Eine typische Reaktion auf ein Embargo ist das Anstreben einer größeren Autarkie; eine andere ist Vergeltung (siehe auch Tit for Tat). Dies ist in rohstoffarmen Ländern allerdings nur schwer oder gar nicht möglich.

Ein Embargo kann in einen kriegerischen Konflikt umschlagen (Beispiel US-Embargo gegen Japan und der Angriff auf Pearl Harbor).

Als aktive Entmutigung wird eine (politisch gewollte) Behinderung von Wirtschaftsbeziehungen durch Behörden ohne gesetzliche Grundlage bezeichnet.[2] (siehe auch Nichttarifäres Handelshemmnis)

Deutsche Embargos

In Deutschland beschränkt ein Embargo die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern oder gegenüber bestimmten Personen. Embargos werden in Deutschland von der jeweiligen Bundesregierung erlassen. Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo.

Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos können sehr unterschiedlich sein; ein Embargo kann vielfältige Verbote und/oder Beschränkungen enthalten.

Embargoregelungen beschränken nicht nur die Ausfuhr von Gütern, sondern beispielsweise auch die Einfuhr und Durchfuhr von Gütern, den Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen.

Totalembargos sind gewöhnlich umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr. Meist lassen sie Ausnahmen für humanitäre Zwecke zu.

Die UN (Vereinten Nationen) verhängten 1991 nach dem ersten Golfkrieg ein weitgehendes Embargo. Es bestand etwa 13 Jahre lang und wurde nach dem Sturz des irakischen Diktators Saddam Hussein aufgehoben.[3]

Teilembargos enthalten Beschränkungen und Verbote, die nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche gelten und nur bestimmte Handlungen verbieten oder beschränken.

Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien. Deutschland hat eine eigene Ausfuhrliste erstellt und befolgt darin auch die Beschlüsse internationaler Organisationen (UN, EU, OSZE).

Folgende Länder sind von einem reinen Waffenembargo betroffen:[4]

Darüber hinaus hat Deutschland gegen einige Länder ein Teil- oder Totalembargo verhängt. Sofern nicht anders angegeben, schließt dieses ein Waffenembargo ein:

  • Haiti Erfüllungsverbot nach Totalembargo
  • Elfenbeinküste (Rohdiamanten)
  • Irak (irakische Kulturgüter)
  • Iran (Finanzsanktionen, Investitionsverbot)
  • Libanon (Finanzsanktionen)
  • Liberia (Finanzsanktionen)
  • Libyen (Finanzsanktionen, Waffenembargo, Handelsbeschränkungen, Verbot technischer Hilfe, Reisebeschränkungen, Verkehrsbeschränkungen)
  • Myanmar (Finanzsanktionen, Investitionsverbot)
  • Nordkorea (Finanzsanktionen, Luxusgüter)
  • Guinea (Finanzsanktionen)
  • Somalia (Finanzsanktionen)
  • Sudan (Finanzsanktionen)
  • Weißrussland (Finanzsanktionen, kein Waffenembargo)

Zusätzlich bestehen Embargos gegen Personen und Organisationen, welche in den Anhängen zu den Verordnungen VO (EG) Nr. 2580/2001 und VO (EG) Nr. 881/2002 gelistet sind. Diese werden dem terroristischen Umfeld zugezählt.

Es gab Embargos auch in der Vergangenheit. So verhängte die deutsche Regierung ein Waffenembargo am 20. Juli 1920 in der Zeit des Polnisch-Sowjetischen Kriegs und erklärte Deutschland bei der kriegerischen Auseinandersetzung für neutral.[5]

Andere Bedeutungen

Mit Embargo bezeichnet man auch eine Sperrfrist für die Veröffentlichung einer Nachricht oder einer Information. Im Bibliothekswesen wird der Begriff in Bezug auf elektronische Zeitschriften verwendet, wenn beispielsweise eine Bibliothek im Zuge eines Datenbankabonnements erst nach einer bestimmten Frist nach dem Erscheinen Zugriff auf bestimmte Zeitschriftenausgaben hat oder wenn eine Zeitschrift ihre Aufsätze nach einer bestimmten Frist frei zugänglich macht.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Spiegel.de 30. März 2004: Der Kampf in den Küchen
  2. Aktive Entmutigung Interview mit Volker Perthes, von Hans Jakob Ginsburg, Wirtschafts Woche 12. Juni 2009
  3. Sanktionen gegen Irak obsolet?, Wiener Zeitung vom 18. April 2003.
  4. Liste der Embargoländer auf zoll.de
  5. Augsburger Allgemeine vom 20. Juli 2010, Rubrik: Das Datum