Zum Inhalt springen

Nondum conceptus

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Nondum conceptus (lateinisch ‚der noch nicht Empfangene‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Person, die noch nicht gezeugt wurde, deren spätere Existenz also zum aktuellen Zeitpunkt nur eine Möglichkeit ist. Der Begriff umfasst sowohl Personen, deren künftige Zeugung lediglich vorstellbar ist (bspw. die Kinder und Enkel eines Neugeborenen) als auch Personen, bei denen das Empfängnis konkret abzusehen ist, so etwa bei einer befruchteten Einzelle vor der Nidation. Ab welchem Zeitpunkt der Embryo als empfangen (lat. conceptus) anzusehen ist, ab wann das "Leben" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG beginnt und damit wann eine Person als "gezeugt" im Rechtssinne gilt, ist umstritten. Die herrschende Sicht knüpft gewährt jedenfalls den zivilrechtlichen Schutz nicht bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sondern erst mit Abschluss der Einnistung in die Gebärmutter. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Geburt nennt man den Embryo Nasciturus.

Unter den Begriff Nondum conceptus fallen sowohl abstrakte Fälle (keine Keimzellen fusioniert; z. B. ein 18-Jähriger setzt in seinem Testament seine Enkel als Nacherben ein) als auch Zygoten und Embryonen, deren Einnistung in der Gebärmutter noch nicht abgeschlossen ist; unbedeutend ist dabei, ob sie durch herkömmliche oder künstliche Befruchtung zustande gekommen sind (etwa in vitro).

Zivilrechtlicher Schutz des Nondum conceptus

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der deliktsrechtliche Schutz eines Nondum conceptus ist ein vorgreifender Rechtsschutz, der zum Tragen kommt, wenn das Kind geboren wird, seine Wirkung aber bereits vor der Geburt ansetzt. Ein Nondum conceptus ist gegen unerlaubte Handlungen zivilrechtlich geschützt.

Beispiel: Einer Frau wird luisches Blut übertragen. Bald darauf wird die Frau schwanger, das Kind kommt mit Syphilis zur Welt. Obwohl das Kind zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung noch nicht geboren war, also noch nicht rechtsfähig im Sinne des § 1 BGB war, hat es Ersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt, der für die Transfusion verantwortlich war.[1]

Der Nondum conceptus ist zwar im Grundsatz nicht rechtsfähig, ihm werden jedoch durch unterschiedliche Normen im BGB einzelne Rechtspositionen zugesprochen, sodass er als teilrechtsfäig gilt: Der Nondum conceptus kann etwa durch Rechtsgeschäfte Dritter durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berechtigt werden, er ist teilweise erbfähig und kann als Nacherbe eingesetzt oder durch ein Vermächtnis begünstigt werden (§ 2101, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 bzw. § 2162, § 2178 BGB). Zu seinem Gunsten kann auch eine Hypothek bestellt und eingetragen werden.[2] Solche Rechte sind aufschiebend bedingt auf seine Geburt: Kommt das Kind nicht (wenigstens vorübergehend) lebendig zur Welt, gelten all diese Rechte als niemals entstanden. Eine noch nicht gezeugte Person kann demnach Inhaberin eines (durch ihre Lebendgeburt bedingten) Grundpfandrechts sein; eines entsprechende Eintragung in das Grundbuch ist deshalb zulässig.[3]

Ein Nondum conceptus ist von der gesetzlichen Unfallversicherung im Gegensatz zum Nasciturus nicht geschützt (§ 12 SGB 7, der insoweit die frühere Rechtslage übernommen hat[4]).

Strafrechtlich ist das Leben des Nondum conceptus nicht geschützt. §§ 218 ff. StGB (Schwangerschaftsabbruch) greifen erst ab der Nidation, also nur für den Nasciturus; vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe aber auch Embryonenschutzgesetz).

Ein Nasciturus ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass das Kind lebendig geboren wird (Art. 544 ZGB und Art. 31 Abs. 2 ZGB). Einem noch nicht empfangenen Kind (nondum conceptus) kann jedoch auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses die Erbschaft oder eine Erbschaftssache zugewendet werden (Art. 545 ZGB).[5]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952, Az.: II ZR 141/51 - BGHZ 8, 243.
  2. Vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. März 1907, Az.: V 27/07 - RGZ 61, 356; 65, 277.
  3. Vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025, Az.: V ZB 48/24
  4. Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. April 1985, Az. 2 RU 44/84, Leitsatz, NJW 1986, 1569; dem nachfolgend Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20. Mai 1987, Az. 1 BvR 762/85, Leitsatz, FamRZ 1987, 899.
  5. Rudolf Bak: Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage gegen noch nicht gezeugte Nacherben (nondum conceptus). AJP 2013, S. 496–500.