„Eigentum (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in abstrakt-genereller Weise das Eigentumsrecht reguliert.<ref name=":0">{{Rspr|BVerfGE 58, 300}} (330-331): [[Nassauskiesungsbeschluss]].</ref> Durch diese Bestimmungen gestaltet der Gesetzgeber das Eigentumsrecht aus. Die Inhaltsbestimmung erfüllt dabei die Funktion, für die Zukunft festzulegen, welchen Inhalt das Eigentumsrecht hat. Die Schrankenbestimmung wirkt hingegen für die Vergangenheit: Indem der Gesetzgeber den Inhalt der Eigentumsgarantie verkürzt, greift er unter Umständen in bestehende Eigentumsrechte ein und beschränkt deren Gehalt.
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in abstrakt-genereller Weise das Eigentumsrecht reguliert.<ref name=":0">{{Rspr|BVerfGE 58, 300}} (330-331): [[Nassauskiesungsbeschluss]].</ref> Durch diese Bestimmungen gestaltet der Gesetzgeber das Eigentumsrecht aus. Die Inhaltsbestimmung erfüllt dabei die Funktion, für die Zukunft festzulegen, welchen Inhalt das Eigentumsrecht hat. Die Schrankenbestimmung wirkt hingegen für die Vergangenheit: Indem der Gesetzgeber den Inhalt der Eigentumsgarantie verkürzt, greift er unter Umständen in bestehende Eigentumsrechte ein und beschränkt deren Gehalt.


Um eine Enteignung handelt es sich demgegenüber, wenn der Staat einem Grundrechtsträger eine bestehende konkrete Eigentumsposition entzieht.<ref name=":0" /> Dieses Verständnis von der Enteignung entwickelte das Bundesverfassungsgericht im [[Nassauskiesungsbeschluss]] von 1981.<ref>{{BibISBN|3662541050|Kapitel=Rn. 469}}</ref> Zuvor ging die Rechtsprechung, die maßgeblich durch die Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen des [[Staatshaftungsrecht|Staatshaftungsrechts]] geprägt wurde, davon aus, dass die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung anhand der Schwere des Eingriffs erfolgt. Nach dieser als [[Sonderopfertheorie]] bezeichneten Auffassung lag eine Enteignung vor, wenn der hoheitliche Eingriff den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte trifft und ihn dazu zwingt, zum Wohl der Allgemeinheit ein besonderes Opfer zu erbringen.<ref>{{Rspr|BGHZ 6, 270}} (277-279).</ref>
Um eine Enteignung handelt es sich demgegenüber, wenn der Staat einem Grundrechtsträger eine bestehende konkrete Eigentumsposition entzieht.<ref name=":0" /> Dieses Verständnis von der Enteignung entwickelte das Bundesverfassungsgericht im [[Nassauskiesungsbeschluss]] von 1981.<ref>{{BibISBN|3662541050|Kapitel=Rn. 469}}</ref> Zuvor wurde die Enteignung maßgeblich anhand ihrer Folgen für den Betroffenen definiert. Die Zivilgerichtsbarkeit, die über Art. 14 GG mehrfach insbesondere im Rahmen des [[Staatshaftungsrecht|Staatshaftungsrechts]] entscheiden musste, ging davon aus, dass die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung anhand der Schwere des Eingriffs erfolgt. Nach dieser als [[Sonderopfertheorie]] bezeichneten Auffassung lag eine Enteignung vor, wenn der hoheitliche Eingriff den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte trifft und ihn dazu zwingt, zum Wohl der Allgemeinheit ein besonderes Opfer zu erbringen.<ref>{{Rspr|BGHZ 6, 270}} (277-279).</ref> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrat demgegenüber die Schweretheorie, wonach eine Enteignung einen Eingriff darstellt, der besonders schwer in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift.<ref>{{Rspr|BVerwGE 5, 143}}.</ref><ref>{{Literatur|Autor=Martin Seuffert|Titel=Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG|Hrsg=|Sammelwerk=|Band=|Nummer=|Auflage=|Verlag=Centarus Verlag & Media|Ort=Würzburg|Datum=2010|Seiten=36-37|ISBN=978-3-86226-034-8}}</ref>


Eine weitere Eingriffsmöglichkeit sieht Art. 15 GG für das Eigentum an Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln vor: Hiernach können diese in Gemeineigentum überführt werden. Von dieser Regelung wurde bislang kein Gebrauch gemacht.<ref>Hans Jarass: ''Art. 15'', Rn. 1. In: {{BibISBN|3406661198}}</ref>
Eine weitere Eingriffsmöglichkeit sieht Art. 15 GG für das Eigentum an Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln vor: Hiernach können diese in Gemeineigentum überführt werden. Von dieser Regelung wurde bislang kein Gebrauch gemacht.<ref>Hans Jarass: ''Art. 15'', Rn. 1. In: {{BibISBN|3406661198}}</ref>

Version vom 2. Oktober 2017, 09:48 Uhr

In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Eigentum das Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Für das Privatrecht sind in § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seine Eigenschaften bestimmt: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Artikel 14 des Grundgesetzes - eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin

Verfassungsrecht

Rechtslage und Entstehungsgeschichte

„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland[1]

Art. 14 des Grundgesetzes garantiert den Bestand und die Freiheit von Eigentum und Erbrecht. Art. 14 blieb seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 unverändert. Unmittelbarer Vorläufer des Art. 14 GG ist Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung, der große inhaltliche Parallelen zu Art. 14 GG aufwies.[2]

Bedeutung der Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist eng mit dem Wohnraummietrecht verbunden und dieses war lange Zeit im Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Mieters und des Eigentümers zu sehen. Mittlerweile ist auch im Mietwohnungsbereich eine Form der Globalisierung festzustellen.[3] Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem einzelnen einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern, um ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.[4] Der Rechtsgehalt der Eigentumsgarantie ist durch Privatnützigkeit und durch grundsätzlich freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dieses liberalstaatliche Verständnis der Eigentumsgarantie wird ergänzt und korrigiert durch die Festlegung sozialer Funktionen des Eigentums, das folglich nicht ausschließlich individualrechtlich verstanden werden darf (siehe Abschnitt zur Sozialbindung des Eigentums).

Art. 14 Abs. 1 GG enthält als Grundrecht in erster Linie ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Die Eigentumsgarantie gewährt die Befugnis, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Bestand der geschützten vermögenswerten Güter – insbesondere auf solche, die durch eigene Arbeit und Leistung erworben wurden – abzuwehren (Eigentumsbestandsgarantie[5]). Nur ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG reduziert sich der Eigentumsschutz zu einer bloßen Wertgarantie (Entschädigungspflicht).[6] Weiter enthält Art. 14 Abs. 1 GG eine Einrichtungsgarantie (Institutsgarantie), das heißt, der Staat darf das Rechtsinstitut „Eigentum“ zwar regeln, inhaltlich ausgestalten und beschränken, muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null reduzieren.[7] Schließlich gewährt Art. 14 GG zur Sicherung des Eigentums eine umfassende und effektive Verfahrens- und Rechtsschutzgarantie.[8]

Der Inhalt des Eigentums ist nicht durch die Verfassung selbst vorbestimmt. Erst und nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum bildet den Gegenstand der Eigentumsgarantie und ist verfassungsrechtlich geschützt (siehe auch der Abschnitt zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie unten). Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine weite Gestaltungsbefugnis. Die Grenzen sind neben Art. 14 GG selbst – Einrichtungsgarantie – insbesondere Art. 19 Abs. 2 GG, das Gleichheitsgebot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[9]

Weiterhin ist das Eigentum auch aktiv von der EMRK geschützt und einklagbar. Eine Rechtfertigung von der Konvention abzuweichen wird als schwierig angesehen, da das Eigentum als solches insgesamt geschützt ist und Vorschriften oder Gesetze, die die Garantie des Eigentums aushöhlen, es also nachhaltig schmälern, als unwirksam angesehen werden.[10]

Der Eigentumsgebrauch unterliegt nicht allein dem freien Belieben des Eigentümers; er unterliegt vielmehr auch dem grundrechtsbegrenzenden Gebot der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG). Im Schrifttum ist umstritten, inwieweit die bestehende Europäische Menschenrechtskonvention den Mitgliedsstaaten nahelegt, ein Mietrecht und Eigentumsrecht zu schaffen, dass eigentumsfreundlich gestaltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen seiner Urteile klargestellt, dass das Recht am Eigentum und das sozial zu gestaltende Mietrecht einer Schranke unterliegt, derer es gilt, abzuwägen. So ist allgemein anerkannt, dass in Zeiten von großer Wohnungsknappheit die Rechte des Eigentümers angemessen eingeschränkt werden dürfen und die Schranke angemessen ausgeweitet werden kann.

Die Entziehung individuellen Eigentums ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie aus Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist; sie darf aber nur gegen Entschädigung erfolgen (Problem: Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungslos hinzunehmenden Auswirkungen der Sozialgebundenheit des Eigentums). Die mögliche Überführung von Grundbesitz in Gemeineigentum (Sozialisierung) wird in Art. 15 GG speziell ermöglicht. Denkbar aufgrund des Verbotes eines Einzelfallgesetzes ist nur eine Sozialisierung von ganzen produzierenden Wirtschaftszweigen nach Bundes- oder auch nach Landesrecht beispielsweise in wirtschaftlichen Notsituationen. Das Landesrecht wird hier ebenfalls tangiert, weil die Wirtschaftsgesetzgebung in Deutschland in vielen Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung der Länder unterliegt. Nicht zuletzt wegen der Betonung der Entschädigungspflicht bei der Überführung in Gemeineigentum wurde diese in Deutschland bisher noch nicht angewandt, weil damit dann extrem budgetwirksame Entschädigungspflichten für die öffentliche Hand verbunden gewesen wären. Hans-Jürgen Papier sieht genau darin den Sinn und die Existenzberechtigung des Art. 15 GG.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das die Rechtsordnung dem Einzelnen zur ausschließlichen Nutzung im eigenen Interesse zuweist. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ergibt sich damit nicht allein aus der Verfassung, sondern wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Art. 14 GG wird aus diesem Grund als normgeprägtes Grundrecht bezeichnet.[11][12]

Als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG gilt zum einen das Sacheigentum, das § 903 BGB als die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache bezeichnet. Neben dem Sacheigentum schützt Art. 14 schuldrechtliche Forderungen.[13][14] Ebenfalls geschützt werden Immaterialgüterrechte, beispielsweise Urheber- und Markenrechte. Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Die Rechtsprechung nimmt dies an, wenn die Position ihrem Inhaber ausschließlich und privatnützig zugewiesen ist und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen. Dies tritt beispielsweise auf die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu.[15] Ebenfalls fordert sie, dass die Position der Existenzsicherung dient.[16]

Dass Art. 14 GG über das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn hinausgeht, beruht darauf, dass Art. 14 GG nach dem Willen des Verfassungsgebers gewährleisten soll, dass der Einzelne die Möglichkeit besitzt, sein Vermögen frei zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit einzusetzen.[17] Auch der Besitz, der gemäß § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft darstellt, wird durch Art. 14 GG geschützt.[18]

Der Schutz des Art. 14 GG bezieht sich auf konkrete Vermögenspositionen. Nicht geschützt wird daher Vermögen als solches.[19] Sofern eine Maßnahme damit lediglich abstrakt das Vermögen einer Person belastet, ohne sich auf konkrete Vermögensgegenstände zu beziehen, berührt sie die Eigentumsgarantie nicht. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon, wenn die Belastung für den Betroffenen eine erdrosselnde Wirkung besitzt.[20][21] Strittig und in der Rechtsprechung noch ungeklärt ist, ob Art. 14 GG das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt.[22] Dieses Recht bezieht sich auf den Bestand eines Betriebs als solchen. Anerkannt ist dieses Recht im Zivilrecht.[23][24] Dort ist es beispielsweise bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen und Boykottaufrufen von Bedeutung.[25]

Der Schutzbereich des Art. 14 GG gewährleistet zum einen den Bestand von Eigentum. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, das Eigentum rechtlich zu regeln und zu schützen. Zum anderen garantiert Art. 14 GG das Recht, das Eigentum zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen.[26]

Neben dem Eigentum schützt Art. 14 GG das Erbrecht. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Verfügungsgewalt zu Lebzeiten auch über den Tod hinaus wirkt. Dies geschieht durch die Testierfreiheit, kraft derer eine Person bestimmen kann, was mit ihrem Nachlass geschieht.[27]

Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts verkürzt wird. Art. 14 GG unterscheidet zwei Formen des Eingriffs: Die Enteignung (Art. 14 Absatz 3 GG) und die Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG).

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in abstrakt-genereller Weise das Eigentumsrecht reguliert.[28] Durch diese Bestimmungen gestaltet der Gesetzgeber das Eigentumsrecht aus. Die Inhaltsbestimmung erfüllt dabei die Funktion, für die Zukunft festzulegen, welchen Inhalt das Eigentumsrecht hat. Die Schrankenbestimmung wirkt hingegen für die Vergangenheit: Indem der Gesetzgeber den Inhalt der Eigentumsgarantie verkürzt, greift er unter Umständen in bestehende Eigentumsrechte ein und beschränkt deren Gehalt.

Um eine Enteignung handelt es sich demgegenüber, wenn der Staat einem Grundrechtsträger eine bestehende konkrete Eigentumsposition entzieht.[28] Dieses Verständnis von der Enteignung entwickelte das Bundesverfassungsgericht im Nassauskiesungsbeschluss von 1981.[29] Zuvor wurde die Enteignung maßgeblich anhand ihrer Folgen für den Betroffenen definiert. Die Zivilgerichtsbarkeit, die über Art. 14 GG mehrfach insbesondere im Rahmen des Staatshaftungsrechts entscheiden musste, ging davon aus, dass die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung anhand der Schwere des Eingriffs erfolgt. Nach dieser als Sonderopfertheorie bezeichneten Auffassung lag eine Enteignung vor, wenn der hoheitliche Eingriff den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte trifft und ihn dazu zwingt, zum Wohl der Allgemeinheit ein besonderes Opfer zu erbringen.[30] Die Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrat demgegenüber die Schweretheorie, wonach eine Enteignung einen Eingriff darstellt, der besonders schwer in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift.[31][32]

Eine weitere Eingriffsmöglichkeit sieht Art. 15 GG für das Eigentum an Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln vor: Hiernach können diese in Gemeineigentum überführt werden. Von dieser Regelung wurde bislang kein Gebrauch gemacht.[33]

  • der enteignungsgleiche Eingriff, rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der einen Entschädigungsanspruch auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt;
  • der enteignende Eingriff, rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der eine Entschädigungspflicht auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt (Sonderopfer!).

Beispiel: Die Stadt B muss für notwendige Straßenbauarbeiten eine bestimmte Straße für ein halbes Jahr sperren. Für den C, der in dieser Straße seine Tankstelle hat, ist dies ein enteignender Eingriff.

Sozialbindung des Eigentums

Wegen Art. 14 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss unter Federführung des damaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögensteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögensteuer und weitere Steuern sollen einem Obiter dictum des Gerichts[34] zusammengenommen nicht mehr als 50 % der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln.

Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es nach einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[35] keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der in seiner Entscheidung[36] die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60 % durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte.

Problem der sogenannten Alteigentümer

Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war.

Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der Deutschen Demokratischen Republik Enteigneten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte. Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Begriff der Alteigentümer umfasst nicht solche Eigentümer, deren Grundeigentum nie entzogen, sondern unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt wurde, was für viele Wohngebäude in der DDR galt.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 1 GG).

Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.

Zu dem Wesensgehalt oder „Kern“ der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.

Privatrecht

Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte absolute Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB). Über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) sowie Herausgabe- (§ 985 BGB) und Schadensersatzansprüche nach Verletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist das Eigentum umfassend geschützt.

Entstehung und Übertragung

Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann durch Aneignung begründet werden, an einer neuen Sache kann es beispielsweise durch Verarbeitung entstehen (originärer Eigentumserwerb). Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung. Umgekehrt kann das Eigentum durch Dereliktion wieder aufgegeben werden.

Bestehendes Eigentum kann durch Übereignung weiter übertragen werden (derivativer Eigentumserwerb), wobei die gesetzlichen Regelungen zwischen beweglichen Sachen (Mobilien oder Fahrnis genannt) und unbeweglichen Sachen (Immobilien oder Liegenschaften) unterscheiden. Nach dem Trennungsprinzip ist die Übereignung ein weiteres Rechtsgeschäft, das zu dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft (Kauf, Schenkung, Darlehen, …) hinzutritt. Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Mehrere Personen

Das Gesetz lässt es schon nicht zu, dass an wesentlichen Bestandteilen einer Sache besondere Rechte bestehen (§ 93 BGB). Erst recht können an verschiedenen Teilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen. Deshalb ist es nicht möglich, Eigentum an realen Bruchteilen zu begründen. Beispielsweise kann der Henkel der Tasse (vgl. Zeichnung unten) nur demjenigen gehören, der auch Eigentümer der restlichen Tasse ist. Eine Ausnahme bildet das Sondereigentum an einer Wohnung (als realer Bruchteil einer Wohnanlage) gemäß § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz.

Miteigentum zu ideellen Bruchteilen ist dagegen möglich (Miteigentum nach Bruchteilen oder Bruchteilseigentum genannt). So könnten A und B im Beispiel Miteigentum an der Tasse zu unterschiedlichen ideellen Anteilen begründen (vgl. mittlere Zeichnung). Denkbar ist aber auch, dass das Eigentum an einer Sache jedem zur gesamten Hand zusteht (Gesamthandseigentum). Dann gibt es keine Anteile am Eigentum, sondern jeder ist voller Eigentümer, allerdings in der Ausübung des Eigentums durch den anderen beschränkt. Es gibt aber Anteile am Gesamthandsvermögen insgesamt, die bei Verwaltung und Auseinandersetzung Bedeutung haben (z. B. Verteilung des Erlöses). Gesamthandseigentum kommt hauptsächlich bei der Erbengemeinschaft vor, etwa wenn A und B die Tasse geerbt hätten (vgl. rechte Zeichnung).

Abgrenzung zu Besitz und Differenzierung

Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche (auch: physische) Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. So ist das Eigentum an einer Sache stets dem Eigentümer gegeben, der Besitz an einer Sache aber nur Anwesenden vorbehalten. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.

Der wirtschaftliche Sinn der Unterscheidung wird deutlich, wenn man sich klarmacht, dass Eigentum ein Vermögensrecht darstellt, Besitz dagegen lediglich eine Gebrauchsmöglichkeit bezeichnet. Das Beispiel einer Mietwohnung macht dies deutlich. Der Mieter der Wohnung nutzt die Wohnung, ist also Besitzer. Er ist rechtmäßiger Besitzer, da der Mietvertrag die Gebrauchsrechte der Wohnung an ihn überträgt. Der Mieter hat also die Besitz- oder Nutzungsrechte an der Wohnung. Er kann aber „die Wohnung“ nicht zu seinem Vermögen rechnen: in seiner Bilanz gibt es keinen Aktivposten „Wohnung“. Diesen Aktivposten gibt es nur in der Bilanz des Eigentümers, der aber wiederum die Wohnung nicht nutzen kann, weil er die Nutzungsrechte ja per Mietvertrag an den Mieter abgetreten hat. Allein das Eigentumsrecht an der Wohnung also stellt Vermögen dar – und zwar völlig unabhängig davon, ob der Eigentümer auch zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist oder nicht. Nur Eigentumsrechte stellen also bilanzierbares Vermögen dar; bloße Besitzrechte nicht.[37]

Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und – als eine besondere Art des Eigentums – das Wohnungseigentum.

Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung („Über- und Untereigentum“) wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.

Strafrecht

Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis § 266 StGB) für einige Verletzungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):

Weiterhin wird das Eigentum durch die Regelungen im siebenundzwanzigsten Abschnitt geschützt, so u.a.

Daneben gibt es auch Delikte, die nicht das Eigentum, aber das Vermögen als Ganzes schützen (Vermögensdelikte wie Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche).

Eigentumsordnung in der DDR

Die Deutsche Demokratische Republik kannte verschiedene Formen des Eigentums. Relevant war der Eigentumsbegriff nur für Grund und Boden sowie Produktionsmittel und Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit.[38]

  • Sozialistisches Eigentum:
  • Persönliches Eigentum war zweckgebunden. Nur jenes Eigentum, das dem materiellen und kulturellen Bedürfnis der Bürger diente, konnte persönliches Eigentum sein. Darunter fielen vor allem selbstgenutztes Wohneigentum und Erholungsgrundstücke (Datschen)
  • Privateigentum waren die wenigen Privatbetriebe von Handwerkern, Händlern und Gewerbetreibenden, der Besitz der Kirchen und die privat vermieteten Grundstücke, sowie Grund und Boden ausländischer Eigentümer. Von Mitgliedern in Genossenschaften eingebrachtes Privateigentum blieb formal erhalten, konnte jedoch nur innerhalb der Genossenschaft an andere Mitglieder verkauft werden. Dazu kam Grundeigentum von Flüchtigen, das vom Staat treuhänderisch verwaltet wurde. Privateigentum wurde rechtlich wie persönliches Eigentum behandelt.

Literatur

Elke Herrmann: Eigentum. In: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Eckpfeiler des Zivilrechts. Sellier de Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-8059-0991-8, S. 901ff.

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist (PDF; 0,2 MB, abgerufen am 4. Februar 2012)
  2. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Reiner Reichel: Annington: Schönheitskur für Börsengang, Handelsblatt, 26. April 2011.
  4. BVerfG, 1 BvR 52/66; 1 BvR 665/66; 1 BvR 667/66; 1 BvR 754/66 vom 16. März 1971. In: BVerfGE 30, 292 (334) – Erdölbevorratung (online)
    BVerfG, 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/6 vom 18. Dezember 1968. In: BVerfGE 24, 367 – Hamburgisches Deichordnungsgesetz (online)
  5. BVerfG, 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/6 vom 18. Dezember 1968. In: BVerfGE 24, 367 (400)
    BVerfG, 1 BvR 765/66 vom 7. Juli 1971. In: BVerfGE 31, 229 (239) – Schulbuchprivileg (online)
    Siehe auch BVerfGE 50, 290 (340 f.)
  6. BVerfG, 1 BvL 77/78 vom 15. Juli 1981. In: BVerfGE 58, 300 (323) – Naßauskiesung (online)
    BVerfG, 1 BvR 1046/85 vom 24. März 1987. In: BVerfGE 74, 264 (279 ff.) – Boxberg (online)
  7. BVerfG, 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 vom 18. Dezember 1968. In: BVerfGE 24, 367 (389)
  8. BVerfG, 1 BvR 787/78 vom 24. April 1979. In: BVerfGE 51, 150 (156)
    BVerfG, 1 BvR 1046/85 vom 24. März 1987. In: BVerfGE 74, 264 (281 ff.)
    BVerfG, 1 BvR 775/86 vom 3. Oktober 1989. In: BVerfGE 81, 12 (17)
  9. Dazu zum Beispiel BVerfG, 1 BvL 10/61 vom 17. November 1966. In: BVerfGE 20, 351 (356) – Tollwut (online)
    BVerfG, 1 BvL 35/70; 1 BvR 307/71; 1 BvR 61/73; 1 BvR 255/73; 1 BvR 195/75 vom 14. Oktober 1975. In: BVerfGE 40, 196 (222 f.) – Güterkraftverkehr
    BVerfG, 1 BvR 775/86 vom 3. Oktober 1989. In: BVerfGE 81, 12 (16 ff.)
  10. Beschwerde Nr. 10522/83, mit Urteil vom 19. Dezember 1989, abgedruckt in EGMR-E 4, 485 (mit Stellungnahme).
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406675768 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. BVerfGE 112, 93 (107).
  14. Hans Jarass: Art. 14, Rn. 5. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  15. BVerfGE 53, 257.
  16. BVerfGE 69, 272.
  17. BVerfGE 51, 193 (218).
  18. BVerfGE 89, 1 (5).
  19. BVerfGE 4, 7 (17).
  20. BVerfGE 16, 147 (161).
  21. BVerfGE 38, 61 (80).
  22. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 250-255. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614651 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Renate Schaub: § 823, Rn. 79-84. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3472090007 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  25. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662526644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. BVerfGE 97, 350 (369).
  27. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  28. a b BVerfGE 58, 300 (330-331): Nassauskiesungsbeschluss.
  29. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. BGHZ 6, 270 (277-279).
  31. BVerwGE 5, 143.
  32. Martin Seuffert: Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG. Centarus Verlag & Media, Würzburg 2010, ISBN 978-3-86226-034-8, S. 36–37.
  33. Hans Jarass: Art. 15, Rn. 1. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  34. BVerfG, 2 BvL 37/91 vom 22. Juni 1995 („Einheitswert II“). In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2615 (2617); abweichende Meinung ab S. 2620 (online)
  35. BVerfG, 2 BvR 2194/99 vom 18. Januar 2006.
  36. BFH, XI R 77/97 vom 11. August 1999. In: NJW 1999, 3798 (online)
  37. Wolfgang Theil: Eigentum und Verpflichtung. In: Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft. Metropolis Verlag, Marburg 2001, S. 175–200 (PDF; 0,2 MB [abgerufen am 4. Februar 2012]).
  38. Die Zeit: Die sozialistische Eigentumsordnung, 16. März 1990, Seite 20