Kreislaufwirtschaftsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Kurztitel: Kreislaufwirtschaftsgesetz
Früherer Titel: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Abkürzung: KrWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-56
Ursprüngliche Fassung vom: 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705)
Inkrafttreten am: 6. Oktober 1996
Letzte Neufassung vom: 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Juni 2012
GESTA: N021
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts. Es regelt grundlegend den Umgang mit sowie die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen und die damit gekoppelte Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Mit der zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Fassung wurde der bisherige Titel Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelegt. Das KrW-/AbfG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) war am 6. Oktober 1996 an die Stelle des aus der 4. Abfallbeseitigungsnovelle hervorgegangenen Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501) getreten. Letzteres hatte das Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) ersetzt.

[Bearbeiten] Gliederung des Gesetzes

Das KrWG ist in neun Teile und vier Anlagen untergliedert:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
  3. Produktverantwortung,
  4. Planungsverantwortung,
  5. Absatzförderung und Abfallberatung,
  6. Überwachung,
  7. Entsorgungsfachbetriebe,
  8. Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte,
  9. Schlussbestimmungen.
  • Anlage 1: Beseitigungsverfahren
  • Anlage 2: Verwertungsverfahren
  • Anlage 3: Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
  • Anlage 4: Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33

[Bearbeiten] Zweck und Ziel des Gesetzes

Nach § 1 des KrWG ist der Zweck des Gesetzes die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.

Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, den Anfall von Abfällen erheblich zu reduzieren, um einem Entsorgungsnotstand entgegenzuwirken und durch die Förderung der rückstandsarmen Kreislaufwirtschaft die natürlichen Ressourcen zu schonen.

Des Weiteren wird angestrebt, konsequente Maßnahmen der Vermeidung und Verwertung von Abfällen bereits im Vorfeld der Abfallentstehung vorzunehmen sowie nicht verwertete Abfälle dauerhaft und gemeinwohlverträglich i. Allg. im Inland zu beseitigen.

Demnach kann für die Umweltpolitik in Anlehnung an § 6 Abs. 1 des Gesetzes folgende absteigende Zielhierarchie für den Umgang mit Abfällen vorgegeben werden:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  • Beseitigung

[Bearbeiten] Geltungsbereich

Das KrWG ist geltend für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

Die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht Deponien sind, wie zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen, unterliegt nicht dem KrWG, sondern dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ebenfalls von den Regelungen des KrWG ausgenommen ist die Aufbereitung, Behandlung und Endlagerung radioaktive Abfälle (geregelt im Atomgesetz – AtG). Des Weiteren ausgenommen ist die Beseitigung von:

  • Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten,
  • Bergbauabfällen,
  • nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe,
  • Stoffe, die in Abwässern in Klärwerke oder Vorfluter eingeleitet werden,
  • und Kampfmittel.

[Bearbeiten] Europäische Einflüsse

Das KrWG ist, wie zuvor schon das KrW-/AbfG, in erheblichem Umfang durch Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht beeinflusst. Insbesondere die europäische Abfallrahmenrichtlinie vom 15. Juli 1975 (75/442/EWG) hat das Erscheinungsbild vieler Formulierungen – so etwa der Bestimmungen über den Abfallbegriff – beeinflusst.

Europäisches und deutsches Abfallrecht sind allerdings nicht vollständig deckungsgleich, und zwar teilweise in einer Weise, die europäisches Recht verletzt. So hat das deutsche Abfallrecht etwa die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes teilweise in europarechtswidriger Weise vollzogen.

[Bearbeiten] Rechtsverordnungen

Das KrWG wird ergänzt durch eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen, die aufgrund von entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen im vorherigen KrW-/AbfG ergangen sind. Sie dienen in der Regel dazu, die Bestimmungen des KrWG für Abfallverzeichnisse und Abfallüberwachung, Anforderungen an die Abfallbeseitigung, betriebliche Regelungen, produkt- und produktionsbezogene Regelungen sowie die Behandlung von Klärschlamm und Bioabfällen zu konkretisieren und zu vervollständigen. Zu diesen Rechtsverordnungen gehören insbesondere:

[Bearbeiten] Verwaltungsvorschriften

Das vorherige KrW-/AbfG wurde außerdem durch verschiedene Verwaltungsvorschriften, insbesondere durch die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall vom 12. März 1991) und die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TA Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993), konkretisiert. Beide Verwaltungsvorschriften wurden am 27. April 2009 durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht“ aufgehoben (In Kraft getreten am 16. Juli 2009). Begründet wurde die Aufhebung damit, dass aufgrund der seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften erfolgten gesetzlichen und untergesetzlichen abfallrechtlichen Änderungen, die Anforderungen der Verwaltungsvorschriften nicht mehr den Stand der Technik darstellten. Außerdem sollten Widersprüche zu verordnungsrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise zur Nachweisverordnung), durch die Aufhebung vermieden werden.

[Bearbeiten] Landesrecht

Neben das Bundesrecht tritt das Abfallrecht der jeweiligen Bundesländer, die in der Regel ihrerseits über Abfallgesetze mit ergänzenden Bestimmungen sowie weitere Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften verfügen.

[Bearbeiten] Literatur

  • Kunig/Paetow/Versteyl: KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2.Auflage, Verlag C.H. München, 2003, ISBN 3-406-498-574
  • Bilitewski, Bernd et al.: Abfallwirtschaft, Handbuch für Praxis und Lehre, 3., Aufl., Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 2000, ISBN 3-540-64276-5.
  • Broch, Uwe: Die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Gebundene Erlaubnis im Gefüge des KrW-/AbfG. Peter Lang Verlag 2000, ISBN 3-631-35609-9.
  • Fluck, Jürgen: Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, KrW-/AbfG, AbfVerbrG, EG-AbfVerbrVO, BBodSchG, Kommentar, Vorschriftensammlung, Stand: 67. Akt. 2006, C.F.Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 3-8114-7900-8
  • Knäpple, Hans-Jörg: Die neue Nachweisverordnung. Müll und Abfall 39(1), S. 25–28 (2007), ISSN 0027-2957
  • Kranert, Martin; Cord-Landwehr, Klaus (Hrsg.): Einführung in die Abfallwirtschaft, 4., Aufl., Vieweg + Teubner Verlag, Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010, ISBN 978-3-8351-0060-27
  • Pschera, Thomas: Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz, Textausgabe mit Erläuterungen, 3., Aufl., Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2003, ISBN 3-503-06059-6.
  • Thomas Schomerus/Lea Herrmann-Reichold/Svenja Stropahl: Abfallvermeidungsprogramme im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz – ein Beitrag zum Ressourcenschutz? , Zeitschrift für Umweltrecht, (ZUR) 11/2011, 507.

[Bearbeiten] Weblinks

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