Benutzer:Elkawe/ Rechte der ostdeutschen ehemaligen Heimkinder

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Die Rechte der ostdeutschen ehemaligen Heimkinder wurden durch den Einigungsvertrag der DDR mit der BRD, als SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, in einem völkerrechtlichen Vertrag übernommen, womit der Rechtsanspruch zur Entschädigung von den damaligen Missachtungen der Menschenrechte und des EMRK, die Verjährung ausschließt[1].

Unrechtsbereinigung & Rehabilitierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG) bzw. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)[2][3] beinhaltet, das die Bundesrepublik Deutschland wegen dem damaligen staatlichen DDR-Unrecht bzw. den Stasiopfern, in Form von Entschädigung nach westlichen Maßstäben der Rehabilitierung und Wiedergutmachung bzw. einer Opferpension bewerkstelligt. Bei einer dementsprechenden beantragten Schadensersatzleistung die der Staat aufgrund der Völkerrechtsverträge erbringen muss, gilt die Beweislastumkehr nur für die Opfergruppen, weil u.a. vielfach keine Akten mehr vorhanden sind[4].

Die Strafrechtliche Rehabilitierung der ostdeutschen ehemaligen Heimkinder in den 5 Bundesländern, ist besonders im Wortlaut des § 2 Abs. 1 StrRehaG in der ab dem 09.12.2010 geltenden Fassung zu beachten:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.“

Auch ein grobes Missverhältnis kann gem. § 1 StrRehaG auch zwischen Tat und Rechtsfolge zu einer Rehabilitierung führen. Als „Tat“ gilt bei der Heimerziehung dann allgemein der die Freiheitsentziehung auslösende Anlass. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass mit dem StrRehaG nicht jedes rechtsstaatswidrige Unrecht der DDR rehabilitiert werden soll, sondern nur staatliche Maßnahmen, die in erhebliche Weise gegen freiheitlich-rechtsstaatliche Grundsätze verstießen (vgl. Art. 17 des Einigungsvertrages)
(vgl. BVerfG Az. 2 BvR 718/08 vom 13. Mai 2009 // OLG Jena 1 Ws Reha 28/11 vom 25.11.2011 // OLG Thüringen 1 Ws Reha 7/11 vom 17. Mai 2011 + Info)

Die Unterbringung in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe kann nach § 2 StrRehaG rehabilitiert werden, wenn die Unterbringung freiheitsentziehenden Charakter hatte und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Die Rehabilitation nach StrRehaG wird als Wiedergutmachung fremdstaatlichen Unrechts behandelt; sie hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Sozialstaatsprinzip Aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zum 09.12.2011 prüft das Gericht bei der Entscheidung über die strafrechtliche Rehabilitierung der Unterbringung in einem Kinderheim nicht mehr, ob die Unterbringung im konkreten Fall unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG stattgefunden hat
(vgl. OLG Naumburg 2 Ws Reh 9/11 vom 13.04.2011 // BVerfG 2 BvR 1922/94 vom 27.4.2000)

Widerrechtliche Wiedergutmachung durch RTH[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Runden Tisch Heimerziehung (RTH) und den daraus entstandenen Fonds Heimerziehung (begleitet durch AFH, AG-Leistungsrichtlinien usw.), kann mit ehem. Heimkinder in den sog. Neuen Bundesländern keine Rechtliche Verbindung herstellen, denn es handelt sich durch den Einigungsvertrag mit der damaligen DDR, um eine staatliche Verpflichtung zur Wiedergutmachung mit einem vertraglich echten Rechtsanspruch auf Entschädigung und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Verjährung.

Das widerrechtliche Ergebnis des hoheitlichen Aktes „Runder Tisch Heimerziehung“ (RTH), der beweisbar vor allem durch die asymetrische Macht, undemokratisch und dadurch grundrechtswidrig, zur Folge hat, das auch die Inhalte widerrechtlich sind, die vom deutschen Bundestag am 7. Juli 2010 und letztendlich am 16. November 2011 auch durch den Beschluss der Bundesregierung für die ehem. Ostdeutschen Heimkinder in der Umsetzung des Fonds Heimerziehung gültig sein sollen. Alle Verantwortlichen Politiker hatten das SED-UnBerG bzw. die StrRehaG (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) außer Acht gelassen und somit ist die Aufstockung des Fonds Heimerziehung für die ehemaligen Heimkinder in der ehem. DDR rechtswidrig. Der geldliche aufgestockte Fonds für die ostdeutschen ehemalige Heimkinder, könnte demnach natürlich nicht bei 40 Mill. € enden, da es in Ostdeutschland ca. 120.000 ehem. Heimkinder gegeben hatte. Hier könnte von Rechtsbeugung geprochen werden, denn es besteht ein Anspruch auf Entschädigung mit einer echten Beweislastumkehr.

Völkerrechtlicher Vertrag & Staatshaftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier ist auch die EMRK vom 4. November 1950 anzuwenden, denn dieser völkerrechtliche Vertrag wurde auch in der DDR ratifiziert. Die jetzige Anspruchsberechtigung erfolgte durch den Einigungsvertrag und die Beweislastumkehr ist bei Beanspruchung einer Entschädigung vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von allen deutschen Gerichten, die EMRK wie ein anderes deutsches Gesetzesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist.
(vgl. BVerfG 2 BvR 718/08).

Der Art. 5 & Art. 41 EMRK kann als Anspruchsgrundlage für einen Staatshaftungsanspruch dienen, da es sich beim SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, formal gesehen um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, sind auf ihn auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuwenden. Wenn es einen Anspruch auf Schadenersatz der ehemaligen Heimkinder in Ostdeutschland iZm von materiellen bzw. allgemeine Menschenrechtsverletzungen und immateriellen bzw. psychischen und psychologischen Schäden gibt, müssen auch die Kosten des gesamten Verfahrens vom deutschen Staat getragen werden. Die in der ehem. DDR begangenen allgemeinen Menschenrechtsverletzungen und die psychischen und psychologischen Schäden, sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten und dementsprechend auch zu entschädigen.

Missachtungen der Menschenrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die DDR verfolgte in ihren 474 staatlichen Kinderheimen, 38 Spezialkinderheimen, 32 Jugendwerkhöfen und besonders im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau mit der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen immer auch das politische Ziel, die Eingewiesenen zu sozialistischen Persönlichkeiten umzuformen. Die Einrichtungen unterstanden dem Ministerium für Volksbildung, seit 1963 also der Ministerin Margot Honecker. Die Umerziehung sollte in den Jugendwerkhöfen durch militärischen Drill und erzwungene Einordnung in das Kollektiv erreicht werden. Infolge ideologischer Indoktrination, Misshandlungen und Missbrauch sind diese ehemaligen Heimkinder bis heute traumatisiert[5][6][7].

In der ehemaligen DDR hatte eine Ausprägung der Willkür nachweislich stattgefunden, denn die Verletzung der Menschenwürde war fast schon normal, das heißt u.a., das unter kalte Duschen stellen, Stunden in den kleinen Raum eingeschlossen und ansonsten auch von der Außenwelt abgeschnitten zu sein. Dabei waren u.a. Türen und Fenster der Einrichtungen gesichert, es gab ein Verbot des Postverkehrs, des Rundfunks und Fernsehens und unter Anwendung körperlicher Gewalt wurden vielfach Medikamente verabreicht. Es herrschte Gruppenzwang und eine gemeinsame Anstaltskleidung war vielfach Pflicht. Das es körperliche Übergriffe jeglicher Art von Erziehern gab und bei Übergriffe der Kinder und Jugendlichen untereinander schauten die Erzieher weg. Die Bettnässer wurden mit Diskriminierung vor den anderen Kindern bestraft und Essensentzug sowie Strafarbeiten waren schon fast normal. Die finanzielle Unselbständigkeit gab es nicht und eine individuelle Persönlichkeitsbildung war fast nicht möglich. Eine Einweisung in ein Kinderheim oder in eine Jugendanstalt, kam bei einer derartige Unterbringung, einer gezielten Freiheitsentziehung gleich. Dazu haben die vielfältigen Misshandlungen, Arrest, Essen-Entzug, stundenlanges Stehen, Schlafentzug und erzwungene Tabletten Einnahme, haben fast immer zu einem lebenslangen Trauma geführt.

Rehabilitierung der DDR-Heimkinder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 2 StrRehaG ist das Gesetz auf alle Rechtsstaats widrigen Freiheitsentziehungen anzuwenden. Eine Aufgabe des Rehabilitierungsverfahrens ist zu überprüfen, ob es ein Missverhältnis zwischen dem Anlass für eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen vorgelegen hatte, ebenso bei den Einweisungen in psychiatrische Anstalten.

In der Beschreibung bzw. Bedeutung des 2. SED-UnBerG ist u.a. außerdem vergleichbar zu betrachten, wenn z.B. Kinder von ihrem Elternhaus Zwangsausgesiedelt wurden, sind ebenso erfasst wie jene, die einen Gesundheitsschaden durch den praktizierten Psychoterror in Kauf nehmen mussten. Andere Maßnahmen bzw. Entscheidungen der DDR-Behörden müssen ebenso berücksichtigt werden. Rehabilitierungsanträge ehemaliger DDR-Heimkinder dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass die Einweisung damals dem Stand der Pädagogik entsprochen habe
vgl. BVerfG 2 BvR 2782/10 vom 24.09.2014- Rehabilitierung der DDR-Heimkinder

Hier kann in einfacher Weise eine Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung[8] der ehem. DDR-Heimkinder durch das Gesetz, ein Schadenersatzanspruch beim ostdeutschen Amtsgericht mit einem "Antrag zur Niederschrift" geltend gemacht werden. Der Amtschreiber ist verpflichtet die Niederschrift inkl. Unterschrift einer Eidesstattlichen Versicherung und Personalausweis-Nummer aufzunehmen. Grundsätzlich muss auch die Prozesskostenhilfe für die eventuellen Rechtsanwaltskosten bei einer zusätzlichen Beantragung gewährt werden. Die Höhe Schadenersatzleistung wird auf Grund der üblichen westdeutschen Entschädigungen gewährt. Die Behörden müssen danach von Amts wegen tätig werden, denn man hat ein Anrecht darauf, das der Antrag schnellst möglichst erledigt wird und die gesamte Beweislast + die (Un)kosten gehen zu Lasten des Staates.

Schadensersatzantrag mit Beweislastumkehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das vorliegende System von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung entspricht im Übrigen auch den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen, die in § 292 Satz 1 ZPO sog. Beweislastumkehr iVm. § 173 VwG0 (Verwaltungsgerichtsordnung) ihren Ausdruck finden. Diese wurde im unten vergleichbaren angeführten Prozessen und dem Verwaltungsgericht ebenso verkannt.

Bei widerlegbaren gesetzlichen Vermutungen - wie bei ehem. Heimkindern - bleibt nämlich dem vermutungsbelasteten Gegner (DDR-Staat) nachfolgend haltungsrechtlich das jetzige Deutschland, nur der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache offen. Eine vermutete Tatsache bedarf keines Beweises. Steht eine bestimmte Voraussetzung, eine Ausgangstatsache, gegebenenfalls eine Hilfstatsache fest, so wirkt die Vermutung bezüglich der vermuteten Tatsache als eine Beweislastregel. Steht damit die Vermutungsbasis fest, bleibt für eine richterliche Beweiswürdigung insoweit kein Raum mehr zur Verfügung.

Bei den widerlegbaren Vermutungen ist dem Gegner der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache eröffnet. Es muss dann der volle Beweis des Nichtvorliegens der vermuteten Tatsache geführt werden. Dieser Beweis ist nicht ein Gegenbeweis, sondern selbst der Hauptbeweis, mithin der Beweis für die Wahrheit einer Behauptung während es der Gegenbeweis einer nicht beweisbelasteten Partei ermöglicht, die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache zu erschüttern. Für die Widerlegung der Vermutung durch die Führung des Beweises des Gegenteils genügt es nicht, dass ein anderer möglicher Hergang des Geschehens dargetan wird. Es ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen.
(vgl. BVerwG 8 C 65. 89 // BVerwGE 85, 314; // BGH, MDR 1978, 914; // BGH, MDR 1983, 830 // BVerwG, 8 C 10. 03 vom 26. 11. 2003, RN. 50 // BVerfG 2 BvR 1922/94

Antrag zum Schadensersatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Antrag zur Schadensersatzleistung müsste heißen: ....

"Einen Schadenerzatz-Antrag zur Niederschrift wegen Menschenrechtsverletzungen iZm dem SED-UnBerG und / oder StrRehaG mit zum Beispiel bis zu 50.000 € Entschädigung".

Der Antrag kann (muss zur Zeit) auch beim Amtsgericht zur Niederschrift eingereicht werden, allerdings muss der zur Schadensersatzleistung entgegen genommene Antrag, an das Landgericht weitergeleitet werden, weil beim Antsgericht per § 23 GVG, nur bis zu 5.000 € gerichtlich beurteilt werden können.

Bei den Entschädigungen zum StrRehaG wurde eine Ausführungsverordnung nicht ausgearbeitet bzw. beschlossen, damit das Gesetz von Amtswegen ohne Anwalt bzw. ohne juristische Vertretung einfach benutzt werden kann. Somit müsste allerdings der Antrag im jetzigen Verfahren, als eine Schadenersatz-Klage durchgesetzt werden. Ein ehem. DDR-Heimkind, kann zur Zeit auch direkt zum Landgericht einen Schadensersatz-Antrag einreichen, allerdings könnte iZm. dem StrRehaG ein Anwaltszwang bestehen.

Der Rehabilitierungs-Antrag kann natürlich ohne Beweise wegen der vorhandenen Beweislastumkehr geschehen, denn eine einfache Beschreibung bzw. Darlegung von Menschenrechtsverletzungen, die in welchem Heim erlitten wurden, reicht völlig aus, wobei eine Glaubhaftmachung an Eides statt hinzugefügt werden sollte. Dann muss zum Beispiel das Amtsgericht bzw. die zuständige Behörde von Amts wegen tätig werden, weil die Behauptung der Menschenrechtsverletzungen von denen entkräftigt werden muss. Das StrRehaG ist ohne mündlicher Verhandlung zu benutzen.

Es gibt eine völkerrechtlich vertragliche Wiedergutmachung, die ohne Verjährung zum Ersatz des erlittenen menschenverachtenden Unrechts in der damaligen DDR vereinbart wurde. Damals hätte die DDR das Internationales Privatrecht (IPR) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch beachten müssen und deswegen beinhaltet der Einigungsvertrag (Völkerrechtsvertrag) iZm. den Schutzbefohlenden und / oder ehem. Heimkindern eine Wiedergutmachung als rechtliche Anspruchsberechtigung. Die ostdeutschen ehem. Heimkinder wurden nicht extra in den bisherigen sog. speziellen Rechtsbereinigungsgesetzen beinhaltet und wurden auch nicht extra benannt, sind allerdings iZm. dem IPR + dem EMRK wegen der nachweislichen Missachtung ordentlich zu Entschädigen.

Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Entschädigung bedarf auch keiner Klage, denn der Anspruch auf Schadensersatz ist durch einen völkerrechtlicher Vertrag entstanden und abgesichert.

Referenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Rechte der ostdeutschen ehemaligen Heimkinder iZm. dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
  2. Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - (StrRehaG)
  3. Versorgungsrecht aus dem DDR-Unrecht
  4. BVerfG Az. 2 BvR 718/08 vom 13. Mai 2009
  5. Fonds Heimerziehung Ost – Abschlussbericht
  6. Fonds Heimerziehung Ost Präambel
  7. Fonds Heimerziehung Ost Expertisen
  8. Verwaltungsrechtliches und Berufliches Rehabilitierungsgesetz