Bundessicherheitsrat

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Der Bundessicherheitsrat ist ein Ausschuss des deutschen Bundeskabinetts, der als Kontroll- und Koordinationsgremium für die Sicherheitspolitik dient. Er wurde im Oktober 1955 vom Kabinett Adenauer II unter dem Namen Bundesverteidigungsrat (bis 1969) gegründet. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler; als es ein Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates gab, dessen Minister.

Vom Bundessicherheitsrat als ständigem Gremium ist das Sicherheitskabinett als informelle, gelegentlich einberufene Gesprächsrunde zu unterscheiden.[1]

Aufgaben

Im Jahr 1955 wurden die alliierten Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich aufgelöst (siehe Deutschlandvertrag und Österreichischer Staatsvertrag), die Bundesrepublik Deutschland trat der NATO bei und der Warschauer Pakt wurde gegründet. In dieser Zeit war der Rat als ein Kabinettsausschuss der Bundesregierung für die Sicherheitspolitik gegründet worden, der so ausgestaltet war, dass sogar in der Geschäftsordnung die Möglichkeit zur Bildung interministerieller Ausschüsse vorgesehen war.[2] Allerdings verengte sich seit den achtziger Jahren seine Bedeutung und das Tätigkeitsfeld beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüstungsexportpolitik, die im Grundgesetz (Art. 26 Abs. 2) geregelt ist. Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Bundesregierung, 1998, wurde erstmals wieder dem Bundessicherheitsrat mehr Bedeutung zugesprochen:

„Die neue Bundesregierung wird dem Bundessicherheitsrat seine ursprünglich vorgesehene Rolle als Organ der Koordinierung der deutschen Sicherheitspolitik zurückgeben und hierfür die notwendigen Voraussetzungen schaffen. […] Die transnationale europäische Rüstungsindustrie wird für ihre Exporttätigkeit einem verpflichtenden europäischen Verhaltenskodex unterworfen. Die neue Bundesregierung wirkt darauf hin, daß ein Transparenzgebot und der Menschenrechtsstatus möglicher Empfängerländer dabei als Kriterien enthalten sein sollen. Der nationale deutsche Rüstungsexport außerhalb der NATO und der EU wird restriktiv gehandhabt. Bei Rüstungsexportentscheidungen wird der Menschenrechtsstatus möglicher Empfängerländer als zusätzliches Entscheidungskriterium eingeführt. Die neue Bundesregierung wird jährlich dem Deutschen Bundestag einen Rüstungsexportbericht vorlegen.“

Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen von 1998

Die stärkere Gewichtung der Lage in den Empfängerländern der Rüstungsexporte hat die Entscheidungen im Sicherheitsrat schwieriger gemacht. Während in den Regierungen vor Bundeskanzler Gerhard Schröder auf eine einvernehmliche Entscheidung des geheim tagenden und seine Mitglieder zu Verschwiegenheit anhaltenden Rates geachtet wurde, wurden jetzt Mehrheitsentscheidungen eingeführt und immer öfter gelangen auch Tagungspunkte in die Presse.

Von den laut Rüstungsexportbericht (erster Bericht 1999) etwa 10.000 genehmigungspflichtigen Rüstungsexporten pro Jahr gelangen nur die politisch bedeutsamsten in die Öffentlichkeit.

Mitglieder

Der BSR hat neun Mitglieder: den Bundeskanzler, den Chef des Bundeskanzleramts, die Bundesminister des Auswärtigen, der Verteidigung, der Finanzen, des Inneren, der Justiz und den Bundesminister für Wirtschaft. Nach der Bundestagswahl 1998 ist noch der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dazu gekommen. Andere Bundesminister und der Generalinspekteur der Bundeswehr nehmen bei Bedarf mit beratender Funktion an den Sitzungen teil. Auch der Chef des Bundespräsidialamtes hat in den Sitzungen Beobachterstatus.[5]

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für die Kontrolle des Rüstungshandels in der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz: "Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Die im Grundgesetz vorgesehene nähere Regelung sollen zwei Gesetze gewährleisten: das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz.[6]

Rechtsgrundlagen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sind das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Rechtsgrundlagen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können) ist neben dem AWG und der AWV die EG-Dual Use-Verordnung. Geregelt wird die Kontrolle sensitiver Ausfuhren und Verbringungen (Ausfuhren innerhalb der Gemeinschaft) sowie bestimmter sensitiver Dienstleistungen (technische Unterstützung) und in gewissem Umfang auch der Transithandel. Zuständige Behörde ist für Dual-Use-Güter das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zu beachten sind außerdem die EG-Verordnungen zur Umsetzung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen (Embargos) gegen bestimmte Länder.

Der Bundessicherheitsrat unterliegt keiner parlamentarischen Kontrolle. Allerdings kann keine Entscheidung getroffen werden, die einen Beschluss des Bundestages erfordert, wenn das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz das so fordern. Dies war z. B. der Fall, als über die Auslandseinsätze der Bundeswehr im Parlament entschieden werden musste.[7]

Organisatorische und politische Einordnung in die Regierungsarbeit

Der Bundessicherheitsrat fällt als Gremium aus Ministern und Kanzler in den Bereich des exekutiven Gestaltungsspielraums der Bundesregierung. Dadurch gibt es keine parlamentarische Kontrolle oder irgendeine Form der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament, die dieses nicht selbst vorher definiert hätte.

Literatur

  • Robert Glawe: Der Bundessicherheitsrat als sicherheits- und rüstungspolitisches Koordinationselement. In: Deutsches Verwaltungsblatt 2012, S. 329 ff.
  • Jan Zähle: Der Bundessicherheitsrat. In: Der Staat. Band 44, 2005, S. 462 ff.

Weblinks

  • Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates vom 12. August 2015 (BT-Drs. 18/5773)

Quellen

  1. Arndt Schmehl, Der Staat, Band 44 (2005), S. 470
  2. Judith Siwert-Probst: Die klassischen außenpolitischen Institutionen. In: Wolf-Dieter Eberwein, Karl Kaiser (Hrsg.): Deutschlands neue Außenpolitik, Band 4: Institutionen und Ressourcen. Oldenbourg, München 1998, ISBN 3-486-56115-4, S. 13–28, hier S. 18 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Politik kompakt: Schwan will DDR nicht "Unrechtsstaat" nennen. In: sueddeutsche.de. 17. Mai 2010;.
  4. Deutschland verkauft Saudi-Arabien 200 Kampfpanzer, abgerufen am 2. Juli 2011
  5. §§2 und 3 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates vom 12. August 2015 (BT-Drs. 18/5773)
  6. Zeit zum Handeln – Die Geschäfte mit der Folter stoppen, amnesty, Deutschland
  7. Bundesverfassungsgericht Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008 DFR – BVerfGE 121, 135 – Luftraumüberwachung Türkei. In: www.servat.unibe.ch. Abgerufen am 4. November 2014.