Landschaftsplanung

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Landschaftsplanung ist die Anwendung eines Instruments, in dessen Mittelpunkt sich der Mensch und seine Bedürfnisse befinden und Vorschläge für eine nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft gemacht werden. Sie befindet sich im Spannungsfeld zwischen Stadt- und Raumplanung sowie ökologischen und ökonomischen Interessenslagen.

Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und soweit erforderlich zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Sie bezieht sich nicht nur auf „Landschaft” im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen

[Bearbeiten] Deutschland

Die Landschaftsplanung hat in Deutschland die Aufgabe, die in den Naturschutzgesetzen des Bundes (BNatSchG) und der Länder (Landesnaturschutzgesetze) formulierten Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege für das jeweilige Land (Landschaftsprogramm), die jeweilige Region/Landkreis/etc. (Landschaftsrahmenplan), die jeweilige Gemeinde (Landschaftsplan), in einigen deutschen Ländern auch für Teile von Gemeinden (Grünordnungsplan) zu konkretisieren.

Die Aufgaben der Landschaftsplanung in § 13 des BNatSchG 2002 geregelt:

(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.

Das BNatSchG gibt den Rahmen vor für die Länder, die ebenso wie die anderen Belange des Naturschutzes auch die Landschaftsplanung in ihren Landesnaturschutzgesetzen regeln. Weitere Gesetze (z. B. das BauGB) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gibt es keine explizite verfassungsrechtliche Absicherung der Landschaftsplanung. Die Belange der Landschaftsplanung gehören zum Aufgabenbereich der Länder, eine behördliche Zuweisung und eine finanzielle Absicherung ist nicht vorgegeben.

Im Wesentlichen wird der rechtliche Rahmen der Landschaftsplanung in fünf Gesetzestexten festgeschrieben. Dazu zählt zunächst das Umweltfassungsgesetz in dessen ersten beiden Abschnitten (§ 1 und 2) Aussagen bezüglich der Zuständigkeit und der Ziele gemacht werden. Weiterhin konkretisieren das Raumordnungsgesetz, Naturschutzgesetz sowie Nationalparkgesetz gesetzlichen Grundlagen.

Über den Landesgesetzen stehen das Umweltveträglichkeitsprüfungsgesetz, welches vom Bund ausgearbeitet wird, sowie von der Europäischen Union ausgearbeitete Richtlinien.

[Bearbeiten] Schweiz

Die Landschaftsplanung ist in der Schweiz Aufgabe der Kantone und wird im Abschnitt vier (Umwelt- und Raumplanung) der Bundesverfassung beschrieben. Der Bund schafft in diesem Fall die Rahmenbedingungen, alle weiteren Aktionen gehen von den Kantonen aus. Der Natur- und Umweltschutz in der Schweiz an sich ist Sache des Bundes, die Umsetzung beruht auf einer so genannten Vollzugspflicht der Kantone.

Ähnlich wie in Österreich und Deutschland gibt es auch in der Schweiz eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz UVP) sowie entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetze.

[Bearbeiten] Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Dieser gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.

Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.

Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:

[Bearbeiten] Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Gesamtplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt („Eingriffe”) mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, „unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren” (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind in Deutschland das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicherstellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein.

[Bearbeiten] Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik und Österreichs sowie in den Kantonen der Schweiz aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Auf diesen länderspezifischen rechtlichen Grundlagen wird sie von unterschiedlichen staatlichen Institutionen betrieben (rechtlich umgesetzt). Dementsprechend können Aufgaben, Maßstäbe und die jeweilige Aussagetiefe der Planwerke variieren. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planungskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedlichen Planungsträger).

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten.

In der Bundesrepublik Deutschland findet Landschaftsplanung auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Regionalplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Errichtung von Windkraftanlagen, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.

Planungsebene/ -träger Raumordnung Landschaftsplanung üblicher Maßstab
Bundesland Landesentwicklungsprogramm Landschaftsprogramm 1:200.000-1:100.000
Regierungsbezirk/Regionalverband Regionalplan Landschaftsrahmenplan 1:50.000-1:25.000
Gemeinde bzw. Planungsverband; in Nordrhein-Westfalen: Landkreise, kreisfreie Städte oder Planungsverbände Flächennutzungsplan Landschaftsplan 1:10.000-1:15.000
Gemeinde Bebauungsplan Grünordnungsplan 1:2.500-1:500
für Schutzgebiete - Pflege- und Entwicklungsplan 1:10.000-1:500
Eingriffs-Vorhaben - landschaftspflegerischer Begleitplan 1:5.000-1:500

[Bearbeiten] Landschaftsplanung als Studium und Beruf

Um als Landschaftsplaner zu arbeiten, ist ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule erforderlich. Das Studium der Landschaftsplanung unterscheidet sich stark von dem der meisten anderen wissenschaftlichen Fächer. Es ist im Höchstmaß interdisziplinär, neben naturwissenschaftlichen (vor allem ökologischen) gibt es künstlerisch-gestalterische, sozialwissenschaftliche, geisteswissenschaftliche sowie ingenieur- und planungswissenschaftliche Fachinhalte. Das Studium ermöglicht es, vor allem in Behörden und in unabhängigen Planungsbüros oder auch in Naturschutzverbänden im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftsplanung zu arbeiten. Weitere Berufsfelder sind Entwicklungshilfe, Freiraumplanung und Umweltbildung.

Landschaftsplanung kann man in Deutschland an einer Reihe von Universitäten (Diplom, Bachelor, Master) und Fachhochschulen studieren. Die Bezeichnungen der Studiengänge sind nicht einheitlich. Neben Landschaftsplanung ist die Bezeichnung Umweltplanung recht häufig; in den englischsprachigen Ländern ist „environmental planning” üblich. An der Universität für Bodenkultur Wien heißt der Studiengang „Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur”. Die alte Bezeichnung Landespflege ist kaum mehr zu finden. Der Studiengang Landespflege der TU München (Weihenstephan) z. B. ist in „Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung” umbenannt worden. Trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen sind die Studieninhalte sehr ähnlich.

[Bearbeiten] Studienorte

Deutsche Hochschulen, an denen man Landschaftsplanung studieren kann, sind unter anderem:

  • Technische Universität München (Wissenschaftszentrum Weihenstephan) Landschaftsplanung

[Bearbeiten] Weblinks

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