Offene Handelsgesellschaft

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Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist in Deutschland eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Firma

Die Firma einer OHG muss die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür (OHG oder oHG) enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, dann muss die Firma eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung bezeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Dabei ist es ähnlich der GmbH & Co. KG gebräuchlich, den Rechtsformzusatz der juristischen Person zu nennen, z. B. GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG. Ebenfalls möglich ist der Rechtsformzusatz OHGmbH.

Gründung

Eine OHG wird von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen durch einen Vertrag gegründet. Wenn keiner der §§ 110 bis 122 HGB ausgeschlossen werden soll, bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Unabhängig hiervon sind Formalitäten (Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, Eintragung im Handelsregister) zu beachten. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon unberührt. Auch ist die Eintragung kein Gründungserfordernis. Für die Gründung sind lediglich der Gesellschaftervertrag und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich.

Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 311b BGB).

Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten können nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, sondern müssen individualvertraglich vereinbart werden.

Kapitaleinlage

Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die Gesellschafter können ihre Einlagen sowohl in Geld als auch in Sach- oder Dienstleistungen erbringen. Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen (Vollhafter), sodass Angaben zur Höhe der Kapitaleinlage im Gesellschaftsvertrag ebenso fakultativ sind wie die quotenmäßige Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft. Ist nichts geregelt, sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt.

Pflichten

Die folgenden aufgeführten Pflichten der Gesellschaft stellen das vom Gesetzgeber entworfene „Grundmuster“ dar, von dem in der Praxis durch die im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Gestaltungsfreiheit vielfach abgewichen wird.

Einlagepflicht

Die Pflicht zur Leistung der Beiträge ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (vgl. § 705, § 706 BGB in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB). Beiträge sind meist Kapitaleinlagen in Form von Geldzahlungen, Sacheinlagen (z. B. Grundstücke) und Rechten (z. B. Patente). Der Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden, dass ein Gesellschafter der OHG Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

Die Einlage geht in das Vermögen der OHG über, das den Gesellschaftern nunmehr gemeinsam gehört (Gesamthandsvermögen). Der einzelne Gesellschafter kann danach nicht mehr über seine Einlage verfügen.

Geschäftsführung

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung verpflichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d. h. der einzelne Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es eines Beschlusses aller Gesellschafter (§ 116 Abs. 2 HGB).

Auch bei gewöhnlichen Geschäften hat jeder Gesellschafter ein Widerspruchsrecht (§ 115 Abs. 1 HGB). Widerspricht ein geschäftsführender Gesellschafter, muss die Handlung unterbleiben.

Zu dem gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes gehören alle Handlungen, soweit diese branchenspezifisch sind oder den normalen Rahmen des Geschäftsbetriebs nicht überschreiten.

Beispiele: An- und Verkauf von Waren, Einstellung und Entlassung von Personal

Zu den außergewöhnlichen Geschäften zählen alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen.

Beispiele: Kauf und Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Großkrediten, Errichtung von Zweigniederlassungen, bauliche Maßnahmen größeren Umfanges, ungewöhnliche lange Lieferverträge.

Verlustbeteiligung

Ein Verlust wird nach Köpfen verteilt: die Verlustanteile werden den Kapitalkonten belastet. Unabhängig davon, ob Gewinn oder Verlust festgestellt wurde, kann jeder Gesellschafter 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils für seine private Lebensführung entnehmen (vgl. § 120, § 121, § 122 HGB).

Wettbewerbsverbot

Voraussetzung für eine fruchtbare Zusammenarbeit der Gesellschafter in der OHG ist ein gegenseitiges Vertrauens- und Treueverhältnis. Es besteht deshalb eine allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter (§ 242 BGB). Eine besondere Ausformung dieser Treuepflicht ist das Wettbewerbsverbot. Ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter darf ein Gesellschafter keine Geschäfte auf eigene Rechnung im Betrieb des Handelsgewerbes durchführen oder sich als persönlich haftender Gesellschafter an einer gleichartigen, d. h. branchengleichen Unternehmung, beteiligen (§ 112, § 113 HGB).

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die OHG Schadenersatz verlangen oder von einem Eintrittsrecht Gebrauch machen, d. h. die OHG kann die Geschäftsergebnisse an sich ziehen. Wenn die übrigen Gesellschafter das verlangen, kann es sogar zur Auflösung der Gesellschaft kommen (§ 133 Abs. 2 HGB).

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der OHG müssen das Unternehmen im Handelsregister (Abteilung A) eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die OHG entsteht im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (konstitutiv) und im Außenverhältnis mit Handelsregister-Eintrag (deklaratorisch), jedenfalls aber mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (§ 105 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HGB). Bei der Eintragung einer OHG fallen Notarkosten für die Anmeldung zum Handelsregister sowie Gerichtsgebühren nach der KostO für die Eintragung beim registerführenden Amtsgericht und die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung an.

Geschäftsführung/Vertretung nach außen

Zur Führung der Geschäfte sind alle Gesellschafter berechtigt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. So kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden:

  • die Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter
  • die sog. Gesamtvertretung, das heißt, die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter müssen die Geschäfte gemeinsam führen (z. B. bei einer Kaufentscheidung, müssen alle Geschäftsführer dem Kauf zustimmen.)

Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabvergütung zuzurechnen. Die Geschäftsführungsbefugnis kann auf Antrag der Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidungen entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. grobe Pflichtverletzung).

Gewinn- und Verlustverteilung

In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit ihrem Privatvermögen. Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, so gilt hierfür § 121 HGB, der besagt, dass zunächst jeder Gesellschafter 4 % seiner Einlage als Verzinsung erhält (wenn der Gewinn dazu ausreicht. Reicht er nicht, muss der Prozentsatz so verringert werden, dass der Gewinn für diese Verzinsung ausreicht.). Ist dadurch noch nicht der gesamte Gewinn verteilt, so wird der Rest nach Köpfen verteilt.

Beispiel: Die Gesellschafter Müllermann, Schulzhuber und Kniesel haben 200.000, 50.000 und 350.000 Euro als Einlage in eine OHG eingebracht, bei der ein Gewinn von 51.000 Euro zu verteilen ist. Zunächst erhalten die Gesellschafter 4 % ihrer Einlage. Das sind hier 8.000, 2.000 und 14.000 Euro. Damit sind vom Gewinn 24.000 Euro bereits verteilt. Der Rest in Höhe von 51.000 − 24.000 = 27.000 Euro wird noch nach Köpfen verteilt, sodass jeder 27.000 / 3 = 9.000 Euro noch zusätzlich erhält. Insgesamt erhält Müllermann also (8.000 + 9.000 =) 17.000 Euro, Schulzhuber 11.000 und Kniesel 23.000 Euro.

Fällt bei einer OHG ein Verlust an, so werden die Einlagen natürlich nicht verzinst. Der Verlust wird dann lediglich nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt.

Rechtsfähigkeit der OHG

Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der OHG ist nur mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Urteil möglich (§ 124 Abs. 2 HGB; Einzelurteile gegen die einzelnen Gesellschafter genügen also nicht).

Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer OHG haften nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Jeder haftet unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch, rück- und abgangsbezogen (Gleichlauf von Herrschaft und Haftung). Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre. Zu beachten ist, dass ein eintretender Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten haftet, die bei seinem Eintritt bereits bestehen.

  • unmittelbar/direkt: Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten auffordern, unabhängig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit persönlich eingegangen ist.
  • unbeschränkt/persönlich: Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen (persönlich) in voller Höhe (unbeschränkt) für die Verbindlichkeit(en). Im Gegensatz dazu haftet ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft zwar mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen (persönlich), aber nur in Höhe seiner Kommanditeinlage (beschränkt) für die Verbindlichkeit(en).
  • gesamtschuldnerisch/solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter kann gegenüber dem Gläubiger nicht einwenden, dass die Schulden von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen sei. Innerhalb der Gesellschaft gibt es allerdings unter den Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch.
  • rückbezogen: Nimmt die OHG neue Gesellschafter auf, haften diese für bestehende Verbindlichkeiten.
  • abgangsbezogen: Ein weit verbreiteter Irrtum in Bezug auf die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters bei der OHG lautet: „Die Gesellschafter haften bis zu 5 Jahre nach Verlassen der OHG. Vertraglich kann jedoch ein Ausschluss vereinbart werden“. Dieser Irrtum basiert auf einem Fehlverständnis des § 160 I S. 1 HGB; dort heißt es: „Scheidet ein Gesellschafter aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 I Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten genügt ein Verwaltungsakt.“
    Beispiel: Gesellschafter G scheidet am 28. Dezember 2003 aus der OHG aus. Am 31. Dezember 2003 wird dies in das Handelsregister eingetragen. Am 31. Dezember 2001 entsteht ein Steueranspruch gegen die OHG, welcher am 31. Dezember 2008 fällig wird. Am 2. Januar 2009 erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen G. Am 30. Dezember 2009 vollstreckt die Behörde zulässig gegen G.

Auflösung einer OHG

Die Auflösung einer OHG erfolgt nach Ablauf des Gesellschaftsvertrages, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder einer Entscheidung eines Gerichts.

Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus:

  • durch Tod des Gesellschafters
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
  • durch Kündigung des Gesellschafters
  • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
  • durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe

Rechnungslegung der OHG

Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Steuerliche Behandlung einer OHG

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht der gesamthänderischen Bindung unterliegen, aber von der OHG genutzt werden, gehören zum Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters, dem sie zuzurechnen sind. Ein Beispiel für Sonderbetriebsvermögen I ist das von der OHG genutzte Betriebsgrundstück, das sich im Alleineigentum eines Gesellschafters befindet. Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung eines Gesellschafters an der OHG zu dienen bestimmt sind, gehören zum Sonderbetriebsvermögen II. Der Grundfall von Sonderbetriebsvermögen II ist das Darlehen, das ein Gesellschafter zum Erwerb der OHG-Beteiligung aufgenommen hat.

Ertragsteuern

Die OHG ist gewerbesteuerpflichtig. Als Personenunternehmen wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt seit dem 1. Januar 2008 3,5 %.

Gesellschafter einer OHG erzielen als Mitunternehmer aus der Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz). Diese werden bei natürlichen Personen als Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuer bzw. bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, im Rahmen der Körperschaftsteuer besteuert. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine Personengesellschaft, fließt der Gewinnanteil an der OHG in den Gewinn dieser Personengesellschaft ein („mehrstöckige Personengesellschaft“).

Ebenfalls im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter erfolgt die Entlastung von der Gewerbesteuer, die für die OHG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Bei natürlichen Personen erfolgt die Entlastung durch Anrechnung des 1,8-fachen anteiligen Messbetrags auf die Einkommensteuer. Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften erfolgt die Entlastung durch Kürzung des Gewerbeertrages des Gesellschafters nach § 9 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz um den Gewinnanteil an der OHG.

Der Gewinn einer OHG ist einheitlich für alle Gesellschafter zu ermitteln und sodann auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Hierüber ergeht ein Feststellungsbescheid. Weiterer Inhalt dieses Feststellungsbescheides sind die Anteile der Gesellschafter am Gewerbesteuermessbetrag, an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer sowie an Sondersachverhalten wie Spenden oder Zinsabschlagsteuern.

Umsatzsteuer

Die OHG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Einen Sonderfall stellt der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft dar, der dazu führen kann, dass auch der Gesellschafter einer OHG umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Dies kann der Fall sein bei Entgelten für die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens an die OHG oder bei Vergütungen, die die OHG an einen Gesellschafter für dessen Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zahlt.

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger kommen die Sonderregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen zur Anwendung. Das Bundesverfassungsgericht hält die geltenden Verschonungsregeln für teilweise verfassungswidrig und hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.[1]

Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland

Rechtsform Anzahl der
Unternehmen 2013
Offene Handelsgesellschaften (OHG, oHG) 15.484
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Offene Handelsgesellschaft (GmbH & Co. OHG, OHGmbH) 584
Aktiengesellschaften & Co. Offene Handelsgesellschaft (AG & Co. OHG) 488
Gesamt 16.556

Literatur

  • Baumbach, Hopt: Handelsgesetzbuch. 33. Auflage. München 2008.
  • Capelle, Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage. München 2006.
  • U. Eisenhardt: Gesellschaftsrecht. 12. Auflage. München 2005.
  • Hueck, Windbichler: Gesellschaftsrecht. 20. Auflage. München 2003.
  • Olfert, Rahn: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre. 9. Auflage. Ludwigshafen/Rhein 2008.
  • Wünsche: Ansprüche gegen die OHG und ihre Gesellschafter. In: Juristische Schulung (JuS) 2009, S. 980-985.

Einzelnachweise

  1. Urteil auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts