Rechtsform

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Die Rechtsform definiert die juristischen Rahmenbedingungen eines Unternehmens. Die Rahmenbedingungen sind gesetzlich vorgegeben oder werden in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines

Die Rechtsform wirkt sich unter anderem auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z. B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.

Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation zu beachten. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.

Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH und Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).

Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie als Einzelunternehmer mit dem Gesamtvermögen.

Es können jedoch auch andere Rechtsformen (z. B. AGs) als Ein-Personen-Gesellschaften gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden. Einige Rechtsformen beziehen teilweise auch eine staatliche oder kommunale Haftung ein, so ehemals die Kolonialgesellschaft und gegenwärtig noch Sparkassen, bei denen die Kommunen oder Länder eine Gewährträgerhaftung übernehmen.

[Bearbeiten] Europa

[Bearbeiten] Europäische Union

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden.

Eine Sonderform von „juristischen Personen“ nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als „rechtsfähig“.

Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Nichtrechtsfähige Gebilde (Beispiele)
    • Personenvereinigungen
    • Nicht rechtsfähige Vereine (Nicht im Vereinsregister eingetragen, aber wie Vereine organisiert und fortbestehend)
    • Belegschaften von Unternehmen (etwa betriebene Werksküche oder Personalvertretung, aber kein Betriebsratfonds)

Diese Gebilde können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht kommen.[2]

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:

[Bearbeiten] Frankreich

In Frankreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaften:
    • Microentreprise (Kleinunternehmerstatus für Einzelpersonen)
    • Société civile (SC) - Personengesellschaft
    • Société civile immobilière (SCI) - Immobilienbesitz-Gesellschaft (aus steuerlichen Gründen häufiger Spezialfall einer SC)
    • Société en nom collectif (SNC) - Handelsgesellschaft
    • Société civile professionelle (SCP) - Partnerschaft (für freie Berufe)
  • Kapitalgesellschaften:
    • Société anonyme (SA) - Aktiengesellschaft
    • Société par actions simplifiée (SAS) - vereinfachte Aktiengesellschaft (nicht börsenfähig)
    • Société à responsabilité limitée (Sàrl) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    • Entreprise unipersonelle à responsabilité limitée (EURL) - Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Einmann-GmbH“)

[Bearbeiten] Asien

[Bearbeiten] Japan

In Japan existiert neben der Kabushiki-gaisha (Aktiengesellschaft), der Gōdō-gaisha (Hybridgesellschaft), der Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) und der Gōmei-gaisha (Offene Handelsgesellschaft) noch die Sōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. Die Yūgen-gaisha, die 1940 nach Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.

[Bearbeiten] Afrika

[Bearbeiten] Namibia

In Namibia gibt es im Unternehmensrecht (englisch Companies Act von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:

Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:

[Bearbeiten] Amerika

[Bearbeiten] USA

siehe Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. EWG Nr. 2137/85
  2. Richtlinie des BMF, GZ . BMF-010216/0038-VI/6/2007 > vom 10.05.2007 - KStR 2001 ; Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 1.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Rechtsform – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

[Bearbeiten] Literatur

  • Friedrich Klein-Blenkers: Rechtsformen der Unternehmen. C.F. Müller, Heidelberg.
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