Rechtsgut

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Der Begriff des Rechtsguts, auch Schutzgut genannt, bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter). Der Rechtsgutschutz ist Hauptaufgabe des Strafrechts.

Verhältnis von Rechtsgut und Norm

Umstritten ist das Verhältnis von Rechtsgut und Rechtsnorm.

Die (heute so nicht mehr vertretene) Ansicht vom formellen Rechtsgutsbegriff bestimmt das Rechtsgut allein aus dem Zweck der Norm. Ohne eine Norm gäbe es somit kein Rechtsgut. Kritisiert wird an dieser Meinung vor allem, dass der Begriff Rechtsnorm dann keine eigene Funktion mehr habe.

Nach dem materiellen Rechtsgutsbegriff soll die Funktion der Norm anhand des geschützten Rechtsguts überprüft werden. Relevant wurde diese Prüfung insbesondere bei der Kritik und späteren Reform des Sexualstrafrechts. Problematisch ist, wie die Ansicht vom materialen Rechtsgutsbegriff ohne die Norm das Rechtsgut bestimmen soll. Dem materiellen Rechtsgutsbegriff wurde daher 'vorgeworfen', er laufe auf Naturrecht hinaus.

Grundlagen

  • Als Individualrechtsgüter werden die Rechtsgüter bezeichnet, die einer Person (einem Individuum) zuzuordnen sind. Ihrer Wertigkeit nach absteigend geordnet sind solche das Leben, die Freiheit, die Gesundheit, die Ehre und das Eigentum beziehungsweise das Vermögen.
    • Das Eigentum und das (übrige) Vermögen sind nicht an die individuelle Person gebunden, daher werden sie (im Gegensatz zu den Übrigen soeben genannten Rechtsgütern) nicht als höchstpersönliche Rechtsgüter bezeichnet.
  • Als Universalrechtsgüter werden die Rechtsgüter bezeichnet, die nicht einer einzelnen Person zuzuordnen sind, sondern stattdessen (in der Regel) dem Staat. Dies sind beispielsweise die öffentliche Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Umstritten ist, ob es Rechtsgüter gibt, die weder dem einzelnen noch dem Staat zuzuordnen sind (Umwelt).

Die Rechtsgüter umfassen:

Der Eingriff in Rechtsgüter (schwerwiegender: Rechtsgutsverletzung) löst in der Regel Rechtsfolgen aus, wenn der Eingriff in das jeweilige Rechtsgut nicht gerechtfertigt werden kann. Der Eingriff ist dann rechtswidrig.

Die Dogmatik des angelsächsischen Rechtskreises kennt keine echte Entsprechung zum Begriff des Rechtsguts.

Individualrechtsgüter

Typische Individualrechtsgüter werden in Deutschland durch die Grundrechte geschützt: Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit (Leib und Leben), Eigentum, aber auch Ehre, sexuelle Selbstbestimmung u.v.m. Diese Grundrechte gewähren oder garantieren (je nach rechtsphilosophischem Standpunkt) gegenüber dem Staat subjektiven Rechte.

Rechtsgüter sind in der Regel „disponibel“ (verfügbar). Der Inhaber eines Rechtsguts kann nach seinem freien Willen über seine Rechtsgüter verfügen (disponieren). Eine Ausnahme bilden nach ganz herrschender Meinung die Menschenwürde sowie das Leben.

Die widerrechtlichen (also rechtswidrigen) Rechtsgutsverletzungen werden zivilrechtlich im Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht) (§§ 823 ff. BGB) geschützt und können Schadensersatzansprüche auslösen. Zugleich können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB bestehen (so genannter „quasinegatorischer Anspruch“). Hinsichtlich von Rechtsfolgen muss es zu keiner Schädigung des Rechtsgutes kommen („substanzontologischer Rechtsgutsbegriff“), zivilrechtlich benötigt ein Schadensersatz jedoch immer einen merkantilen Schaden. Daneben kann bei immateriellen Schäden in bestimmten Fällen Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) als Rechtsfolge zuerkannt werden.

Überschreiten die widerrechtlichen Eingriffe eine gewisse Schwelle, so kann dies strafrechtlich geahndet werden. Die Schwelle bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Erfolgs- und Handlungsunwert. Der strafrechtliche Schutz der Individualrechtsgüter ergibt sich aus der Pflicht des Rechts- und Sozialstaats, die individuellen Rechtsgüter zu schützen. Ein strafrechtlich relevanter Eingriff in Individualrechtsgüter ist gleichzeitig ein Eingriff in die Rechtsordnung als solche.

Dem strafrechtlichen Schutz von Rechtsgütern sind nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch Grenzen gesetzt. Nur wenn der Schutz eines Rechtsgutes auf keinem anderen Weg erreicht werden kann, dürfen staatliche Sanktionen eingesetzt werden (z. B. der Strafanspruch des Staates). Da das Strafrecht insofern erst als letztes mögliches Mittel zum Schutz eines Rechtsguts eingesetzt wird, spricht man in diesem Zusammenhang häufig von der Subsidiarität des Strafrechts oder dem Strafrecht als ultima ratio.

Universalrechtsgüter

Universalrechtsgüter werden zivilrechtlich nicht beziehungsweise kaum geschützt, da sie in der Regel für den einzelnen nur mittelbar schädigend wirken. Widerrechtliche Eingriffe in Universalrechtsgüter werden verwaltungsrechtlich (Ordnungswidrigkeiten oder öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch) oder strafrechtlich (beispielsweise bei Urkundenfälschung, d.i. widerrechtlicher Eingriff in den Rechtsverkehr) behandelt. Typische Universalrechtsgüter sind die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" (konkret: Pflicht zur Rücksichtnahme in § 1 StVO), der Geschäfts- und Rechtsverkehr (Betrugs- und Fälschungsdelikte), die Umwelt (mit immer zunehmenderer Bedeutung vergleiche nur BImSchG, BNatSchG, Wasserhaushaltsgesetz unter anderem), aber auch der sensible Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (mit dem Konflikt zwischen Sicherheit der Gesellschaft und der Freiheit des einzelnen und die Dehnbarkeit des Rechtsstaatsbegriffes).