Sexuelle Selbstbestimmung

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Sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut bedeutet, dass jeder das Recht hat, über seine Sexualität frei zu bestimmen. Daneben bezeichnet der Begriff eine Wertvorstellung, an deren Entwicklung zunächst die Frauenbewegung und anschließend die Lesben- und Schwulenbewegung einen maßgeblichen Anteil hatten – und in neuerer Zeit beispielsweise auch die Bi-Bewegung. Sexuelle Selbstbestimmung ist auch Inhalt von Konzeptionierungen innerhalb der Sozialen Arbeit.

Sexuelle Selbstbestimmung schließt sowohl die sexuelle Orientierung, wie Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität und Asexualität, als auch die freie Wahl der Sexualpartner, der sexuellen Praktiken wie BDSM, des Ausdrucks der Geschlechtsidentität (Transgender, Intersexualität, Cisgender) und der Form der sexuellen Beziehungen (wie zum Beispiel Monogamie, Zölibat, Promiskuität, oder Polyamory) ein.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Dieses weitgehende Recht auf Selbstbestimmung entstand erst im Lauf der Geschichte und mit der Lockerung religiös begründeter Vorschriften zur Sexualethik und ist selbst in westlichen Gesellschaften noch nicht vollständig durchgesetzt. Zum Beispiel erlaubte das Alte Testament im 5. Buch Mose (5 Mos 22,21 EU), dass eine Frau, die bei der Eheschließung nicht mehr Jungfrau war, auf Verlangen ihres Ehemannes gesteinigt werden konnte. Im 3. Buch Mose (3 Mos 20,13 EU) ist für pädophile Handlungen die Todesstrafe festgelegt,[1] anderen Übersetzungen nach gilt dies für männliche Homosexualität.[2]

[Bearbeiten] Nationalsozialismus

Homosexuelle Menschen wurden im Dritten Reich diskriminiert, verfolgt und mit Gefangenschaft im Konzentrationslager bedroht, die in der Mehrzahl der Fälle mit dem Tod endete. Auch Frauen und Mädchen mit promiskem Verhalten wurden als sexuell verwahrlost in Frauenkonzentrationslager verschleppt.

[Bearbeiten] Islam

In manchen Gebieten mit islamischer Rechtsordnung (Schari'a) werden noch heute außerehelicher Geschlechtsverkehr (Ehebruch) oder Homosexualität als Unzucht mit dem Tod bestraft. Seit längerer Zeit werden auch in ganz Europa sogenannte „Ehrenmorde“ von Immigranten meist islamischer Herkunft unter Missachtung der jeweiligen Rechtsordnung verübt, obwohl die Selbstjustiz im Islam als verboten gilt.

Hinrichtungen von Homosexuellen finden heute noch im Iran, in Saudi-Arabien, Mauretanien, Sudan und im Jemen statt.

[Bearbeiten] Jüngste Geschichte

Der Begriff der sexuellen Verwahrlosung wurde in der alten Bundesrepublik noch bis in die 1970er Jahre verwendet, um Mädchen und junge Frauen mit von den Normen abweichendem Verhalten in Erziehungsheime einzuweisen. Dies geschah teilweise auch mit den Opfern von sexuellem Missbrauch[3]. Extreme Formen hatte die Sanktionierung sexueller Verhaltensnormen in Irland, wo bis in die 1990er Jahre mehrere zehntausend Frauen in Heimen des Magdalenenordens (siehe engl. Magdalen Asylum), oft auf bloßen Verdacht hin, zwangsweise festgehalten wurden und unbezahlte Arbeit verrichten mussten.

Im Bereich einvernehmlicher sadomasochistischer Praktiken urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Februar 1997 im Rahmen der unter der Bezeichnung Spanner Case zusammengefassten Verfahren gegen BDSM praktizierende Homosexuelle, die wegen der Ausübung einvernehmlicher sadomasochistischer Praktiken in Großbritannien verurteilt worden waren. Er kam zu dem Ergebnis, dass jeder Staat eigene Gesetze gegen Körperverletzung erlassen dürfe, unabhängig davon, ob die Körperverletzung einvernehmlich ist oder nicht.

[Bearbeiten] Wertewandel

Die Akzeptanz der sexuellen Selbstbestimmung ist Ausdruck eines Wertewandels in den westlichen modernen Gesellschaften. Juristisch drückt dieser sich am Beispiel der Homosexualität in der Reform des Paragraphen 175 in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1969 aus, bei der einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nicht mehr als opferlose Straftat eingestuft wurden. Die Ausübung von Sexualität gilt demnach grundsätzlich als erlaubt, solange Einvernehmen zwischen den erwachsenen Beteiligten besteht. Eine Ausnahme besteht bei inzestuösen Beziehungen zwischen Erwachsenen, die in Deutschland und einigen anderen Industriestaaten bestraft werden, in einigen Industriestaaten Westeuropas und einigen Staaten der USA jedoch nicht mehr (siehe Inzest).

Auch in anderen westlichen Industrieländern entwickelte sich die Rechtsprechung seit der Aufklärung ähnlich, wobei in manchen Regionen der Welt restriktive Gesetze erst durch die europäischen Kolonialmächte eingeführt worden waren.

Für eine Ausweitung des staatlichen Schutzes von Partnerschaften und Lebensgemeinschaften, beispielsweise für Menschen mit homosexueller Orientierung, setzen sich verschiedene Initiativen der Lebensformenpolitik, so in Österreich das Rechtskomitee Lambda, oder in den USA die Plattform "Beyond Marriage" ein.

Die Todesstrafe kommt fast nur noch in islamischen Staaten vor (siehe auch Gesetze zur Homosexualität).

[Bearbeiten] Besonderer Schutz für Kinder

Kinder genießen einen besonderen rechtlichen Schutz. Nach deutschem Recht äußert sich die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, d. h. von Personen unter 14 Jahren, durch die fehlende Möglichkeit des Kindes, rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen zu können. Sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern dar. Spätestens seit dem 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 gilt in der Rechtswissenschaft als geschütztes Rechtsgut die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes.

[Bearbeiten] Gesellschaftliche Einschränkungen

Von bestehenden oder eben auch nicht (mehr) bestehenden Einschränkungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Gesetze sind faktische Einschränkungen abzugrenzen, die gesellschaftlich aufgrund von Diskriminierung bestehen können.

[Bearbeiten] Charta der EU

In der Charta der EU ist über den Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung verboten. Da die Charta erst mit dem Vertrag von Lissabon (voraussichtlich 2009) inkraft treten wird, ist die Tragweite des Artikel 21 hinsichtlich einer Gewährung eines Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung noch nicht absehbar.

Artikel 21 Nichtdiskriminierung (Text)

(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.

(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Lutherbibel 1912. Abgerufen am 5. Juli 2008. Wenn jemand beim Knaben schläft wie beim Weibe, die haben einen Greuel getan und sollen beide des Todes sterben; ihr Blut sei auf ihnen.
  2. Neue-Welt-Übersetzung. Abgerufen am 6. Juli 2008. Die von den Zeugen Jehovas verwendete Neue-Welt-Übersetzung betrachtet hier die männliche Homosexualität: Und wenn ein Mann bei einer männlichen Person liegt, ebenso wie man bei einer Frau liegt, so haben sie beide eine Abscheulichkeit begangen. Sie sollten unweigerlich zu Tode gebracht werden. Ihr eigenes Blut ist auf ihnen. Auch die Einheitsübersetzung formuliert: Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Gräueltat begangen; beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen.
  3. Sind wir wirklich so schwach? Rückblick eines ehemaligen Heimleiters taz.de, 2. Dezember 2002
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