Wittenberger Konkordie

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Die Wittenberger Konkordie, Formula Concordiae Lutheri et Buceri , ist eine maßgeblich von Philipp Melanchthon geprägte schriftliche theologische Übereinkunft reformatorischer Theologen vom 26. Mai 1536, die die gewachsenen Differenzen zwischen den Wittenberger Theologen um Luther und den Vertretern der Schweizer und sogenannten „oberdeutschen“ Reformation in der Auslegung des Abendmahls überbrücken sollte.

Teilnehmer

Martin Bucer
Martin Bucer

An den Verhandlungen vom 21. Mai bis 28. Mai 1536 nahmen teil die Wittenberger Martin Luther, Philipp Melanchthon, Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger der Ältere, Matthäus Alber und Johannes Schradin aus Reutlingen, Jacob Ottner aus Esslingen am Neckar, Johann Bernhard aus Frankfurt am Main, Martin Bucer und Wolfgang Capito aus Straßburg, Martin Frecht aus Ulm, Justus Menius aus Eisenach, Friedrich Myconius aus Gotha, Wolfgang Musculus und Bonifacius Wolfhart aus Augsburg, Gervasius Schuler aus Memmingen, und der erst später eingetroffene Johannes Zwick aus Konstanz. Ursprünglich sollten auch Johannes Brenz, Erhard Schnepf, Justus Jonas der Ältere und Andreas Osiander und mit einbezogen werden. Jonas war jedoch mit Angelegenheiten in Naumburg gebunden und unterzeichnete die Konkordie nachträglich.

Anlass, Verlauf und Ergebnis

Nach dem Eintreffen der Disputanten am 21. Mai begann man am 22. Mai mit den Verhandlungen. Dabei suchten Capito und Bucer Luther auf. Bucer schilderte Luther wie er bis dato versuchte hatte, die Konkordie zwischen der Wittenberger und der sogenannten oberdeutschen Abendmahlsauslegung zustande zu bringen. Strittig war im Kern die Frage der Realpräsenz Christi (so die eher konservative Auslegung Luthers) in Brot und Wein beim Empfang des Abendmahls.

Im Hause Luthers legte man sich auf die Verhandlungspunkte fest, wobei Luther Ulrich Zwinglis Schriften kritisierte. Bucer versuchte weiter vermittelnd einzugreifen und verwies auf die Confessio Augustana und der Apologie der Confessio Augustana, mit dem Hinweis von der Abgrenzung der päpstlichen Sakramentslehre. Am 23. Mai gingen die Verhandlungen weiter. Bucer stellte dabei Übereinstimmung mit den Wittenberger Theologen fest und auf Vorschlag Bugenhagens wurde sodann im Rekurs des biblischen Sprachgebrauchs die Einstellung zum Abendmahl präzisiert. Jedoch bestanden weiterhin Differenzen zwischen den Oberdeutschen und Luthers Interpretation der Abendmahlslehre, die Luther jedoch zunächst akzeptierte. Nach einer Glaubensbefragung der oberdeutschen Reformatoren sagte Luther zu, Einigkeit zu erkennen. Daraufhin wurde Melanchthon beauftragt, die Abendmahlsübereinkunft zu definieren. Am 26. Mai wurde die Formel, die als „Formula Concordiae Lutheri et Buceri“ überliefert ist, allen Beteiligten vorgelegt und angenommen.

Weitere Beratungsthemen der folgenden Tage waren die Taufe, Absolution, Schule und das überaus sensible Thema einer Reformierung der Obrigkeit. Das Ergebnis der Beratungen wurde schriftlich festgehalten und von Luther, Bugenhagen, Melanchthon und Cruciger unterzeichnet. Am 27. Mai wurde das Bekenntnis der Schweizer erörtert. Luther äußerte seine Verwunderung über ihr Interesse an der Konkordie; manches an dem Bekenntnis aber erschien ihm unklar, deshalb solle über ihren Beitritt zur Konkordie weiter verhandelt werden. Die Unterzeichnung der Wittenberger Konkordie als „Formula Concordiae“ erfolgte am 28. Mai. Mit Ausnahme des Konstanzer Predigers Zwick, der vorschützte, dazu nicht legitimiert zu sein, nahmen die oberdeutschen Städte die Konkordie an, nicht aber die Schweizer. Alle Beteiligten unterschrieben.

Stellenwert und Folgen

Der theologische Lehrunterschied führte schließlich zu einer Auseinanderentwicklung zwischen deutscher und schweizerischer Reformation und begründete somit auch die Sonderstellung des Calvinismus, die etwa angesichts der reformierten Konfessionsbildung in Frankreich eine europäische Dimension annehmen sollte. Die „deutsche“ Richtung der Reformation blieb dagegen trotz fortwährender Diskussionen über dogmatisch-sakramentale Fragen (insbesondere nach Luthers Tod 1546) vergleichsweise geschlossen. Die auf Drängen der prominenteren protestantischen Reichsfürsten forcierte Konkordie ermöglichte somit nicht zuletzt die Bildung des Schmalkaldischen Bundes gegen die katholischen Widersacher um Kaiser Karl V., der sich seit Mitte der 1540er Jahre mit Plänen zur religiösen, politisch-rechtlichen und materiellen Rekatholisierung in den evangelisch gewordenen Reichsteile trug.

Siehe auch

Quelle

  • Martin Bucer [Opera Omnia], Serie 1: Deutsche Schriften, Bd. 6: Wittenberger Konkordie (1536).
  • Schriften zur Reformation (1534-1537), bearb. von Robert Stupperich, 1. Aufl., Heidelberg 1988
  • Reinhardt, Henning: Das Itinerar des Wolfgang Musculus (1536), in: Archiv für Reformationsgeschichte 97 (2006), 28-82.

Literatur

  • Ernst Bizer: Studien zur Geschichte des Abendmahlsstreites im 16. Jahrhundert, 3. Auflage, Darmstadt 1972.
  • Ernst Bizer: „Martin Butzer und der Abendmahlsstreit“, Archiv für Reformationsgeschichte (ARG) Bd. 35, 1938, S. 203 und Bd. 36, 1939, S. 68
  • Martin Friedrich: Heinrich Bullinger und die Wittenberger Konkordie. Ein Ökumeniker im Streit um das Abendmahl, in: Zwingliana 24 (1997), S. 59–79.
  • Thomas Kaufmann: Die Abendmahlstheologie der Straßburger Reformatoren bis 1528 (= BHTh 81), Tübingen 1992.
  • Olaf Mörke: Die Reformation. Voraussetzungen und Deutung (= Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 74), München 2005
  • Eick Sternhagen: Melanchthons Abendmahlsverständnis unter besonderer Berücksichtigung der Confessio Augustana variata von 1540 und dessen Bedeutung für den Erhalt des Protesantismus, in: Günter Frank (Hg.), Fragmenta Melanchthoniana. Zur Geistesgeschichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit, Heidelberg u. a. 2003, S. 121–134.