Diskussion:Ausgangssperre

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 77.2.136.148 in Abschnitt Sperrstunde
Zur Navigation springen Zur Suche springen

POV & Qualität[Quelltext bearbeiten]

Wenn man en:Curfew gelesen hat, kommen einem nach diesem Artikel die Tränen. Aha, das Palästinensische Volk und Schweizer Soldaten leiden unter Ausgangssperre. Juden und Alpengeneräle sind die Täter? LOL, immer dasselbe in Deutschland. :-( Wie wäre eine Neuanlage dieses Artikels? Auch Zapfenstreich und Ladenschluß scheinen übrigens Synonyme für fr:Couvre-feu ("Ausgangssperre") zu sein. Die Wehrmacht hat z.B. während der en:Four days of Naples eine Ausgangssperre verhängt und ich würde mich wundern, wenn irgend eine Armee der Welt im Krieg spazierengehen erlaubt.--91.60.26.244 19:48, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Im Schweizer Militärstrafrecht kommt der Begriff explizit vor, deshalb scheint mir das Beispiel gerechtfertigt. Bei Palästina ist mir allerdings ebenfalls nicht klar, warum dies ein besonders typisches und somit erwähnenswertes Beispiel für Ausgangssperren sein soll, zumal die Quellen hier kaum geeignet sind, das eigentliche Thema sachgerecht zu beleuchten. Sofern kein Widerspruch kommt, lösche ich den Palästina-Abschnitt. --Rudolph Buch (Diskussion) 22:16, 12. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Mitterteich fehlt / frühere Ausgangssperren in Deutschland?[Quelltext bearbeiten]

Mich wundert, dass Mitterteich und Hohenberg in Bayern nicht erwähnt werden. Gab es früher schon mal Ausgangssperren in Deutschland? 89.204.138.111 19:03, 19. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Das muss unbedingt noch nachgetragen werden. Ausgangssperren und Containments gab es schon im Mittelalter. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 08:40, 20. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Warum hat man meinen historischen Hinweis auf standrechtliches Erschießen von Plünderern bei Ausgangssperren gelöscht? Nach dem Erdbeben in Haiti 2010 soll nur ein solches Vorgehen der USA-Besatzer dem Land wirklich geholfen haben. Quelle? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 02:35, 21. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Weil es in einen verzerrenden Kontext zur Situation mit der Coronakrise gesetzt wurde, und weil die Quellenlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs in dieser Ausprägung nicht gegeben war. Wenn, sollte das historisch korrekt eingeordnet und dargestellt werden. Disk im Portal Recht --Chz (Diskussion) 10:40, 21. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Nach Lektüre der Diskussion im Rechtsportal habe ich das standrechtliche Erschießen erneut geschrieben, auch auf die Gefahr eines erneuten Vanadalismusvorwurfes hin. Selbstverständlich muss das noch historisch korrekt eingeordnet und bequellt werden. Allerdings ist die diesbezügliche sekundäre Fachliteratur oft lückenhaft. Auch die fünfjährige Haftstrafe in Deutschland könnte man noch einbauen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 06:08, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Notstand - Bußgeld neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[Quelltext bearbeiten]

Wieso soll es neben Freiheitsstrafe und Geldstrafe auch noch Bußgelder geben? Quelle, Rechtsgrundlage? Das scheint mir so grob falsch zu sein.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:16, 20. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Außer dem IfSG gibt es noch zahlreiche andere Rechtsgrundlagen mit verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Dr. Hartwig Raeder (Diskussion | Beiträge) 10:46, 20. Mär. 2020 (CET))Beantworten
Ja, eben deshalb habe ich es nicht gelöscht. So ist es aber mindestens äußerst missverständlich. Im IfSG würde ich auch in erster Linie auf § 75 IfSG hinweisen - schon der bloße Verstoß gegen eine Anordnung nach § 28 IfSG ist eine Straftat, ohne dass man die Krankheit weitergegeben haben müsste.--Pistazienfresser (Diskussion) 11:01, 20. Mär. 2020 (CET)--Pistazienfresser (Diskussion) 11:02, 20. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Der Satz "Die dauerhafte Anwendung auf Gesunde ... ist umstritten." ist juristisch inkompetent formuliert worden. Wer wendet wann was worauf an? Umstritten ist die rechtliche Zulässigkeit von drastischen staatlichen Sanktionen allein unter Bezugnahme auf das derzeitige IfSG. Muss ein gesunder Sperrbrecher (ohne tatsächliche Gefährdung seiner Umgebung) wirklich für fünf Jahre ins Gefängnis? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 06:41, 22. Mär. 2020 (CET)--Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 06:41, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Vielen Dank für die prompte Korrektur. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 13:06, 22. Mär. 2020 (CET) Die Korrektur ist noch nicht erfolgt! --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 18:59, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Eigentlich wollte ich mich nicht intensiv damit beschäftigen... Ich gebe Dir recht, @Pistazienfresser:, dass der Bußgeldkatalog des § 73 IfSG bei einem Verstoß gegen § 28 I 2 IfSG zumindest nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext aufgrund des Analogieverbotes anwendbar ist. Daneben ist aber der Erlass einer Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG möglich, der ebenfalls Ausgangsbeschränkungen regeln kann. In dem Fall wäre ein Verstoß auch mit Bußgeld gem § 73 Ia Nr. 6, 11a, 12, 13 IfSG sanktionierbar. Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass die vorläufige Ausgangsbeschränkung in Bayern vom 20.03.2020 (Az Z6a-G8000-2020/122-98) als Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.V.m. § 65 2 Nr. 2 ZustV nennt, und in Ziff. 7 Verstöße gegen die Allgemeinverfügung nach § 73 Ia Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit unter Sanktion stellt. Das ist aufgrund des Bezuges auf § 28 I 1 IfSG sehr wohl möglich. Die Allgemeinverfügung stellt die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften (bei Verstoß gegen § 28 I 2 StGB) eindeutig neben die ordnungswidrigkeitsrechtlicher. [1]. Der Abschnitt wäre also bei Gelegenheit entsprechend zu überarbeiten. - Und Hartwig Raeder möchte ich gerne mitteilen, da die inkriminierte Formulierung offensichtlich von mir stammt, dass ich mir Unterstellungen der erfolgten Art - „juristisch inkompetent formuliert“ - ausdrücklich verbitte; ich glaube kaum, dass hier Expertise vorliegt so etwas beurteilen zu können. Der Strafrahmen des § 74 IfSG ist ein Vergehen und sieht nur als Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. In der Praxis würde bei einem Ersttäter, der quasi durch sein Handeln folgenlos gegen solche Allgemeinverfügungen verstößt, ein Strafbefehl mit den in § 407 II StPO genannten Rechtsfolgen sicher das Höchstmaß zumindest staatsanwaltschaftlichen Handelns darstellen. --Chz (Diskussion) 15:21, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Ich zweifele nicht an der juristischen Kompetenz von Chz, aber wohl an seinen Grammatikkenntnissen. Erklärung: Eine dauerhafte Anwendung kann nicht umstritten sein. Man muss schon noch ausführen, worum es sich handelt. Das kann so nicht stehen bleiben. Dem Satz fehlt das Bezugswort. Was ist auf Gesunde nicht anwendbar? Ist § 28 nicht anwendbar? Ist das Gesetz nicht anwendbar? Sind die Sanktionsmöglichkeiten nicht anwendbar? Ist die Ausgangssperre nicht anwendbar? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 18:56, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Ich habe den ersten Satz des Abschnittes nochmal umformuliert. Jede behördliche Anordnung bedarf einer Rechtsgrundlage. Diese hier mitunter angewandte Rechtsgrundlage (§ 28 I 2 IfSG) regelt den Umfang solcher Anordnungen recht allgemein und wenig detailliert. Je höher jedoch die Eingriffsintensität ist, desto detallierter muss die Legislative im formellen Gesetz (also ein solches, dass durch das zuständige Organ (wie Bundestag), in einem vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren gefasst wurde; hier also IfSG), die Einzelheiten eines solchen Eingriffs regeln. Also der Gesetzgeber müsste beschreiben wann genau Ausgangssperren verhängt werden dürfen, wie lange etc. Tut er das nicht, ist das Gesetz für die Anwendung solch eingriffsintensiver Anordnungen rechtswidrig. Hierbei hat das BVerfG u.a. eine Ausnahme entwickelt, nämlich den so genannten „Chaosgedanken“. Müssen die zuständigen Behörden handeln, um quasi Schlimmeres zu verhindern, ist ausnahmsweise auch das Stützen der Anordnung auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage möglich. Aber nur als Übergangslösung. Der Gesetzgeber muss schnellstmöglich hier nachbessern. Passiert das nicht, und möchte die Behörde die Maßnahme weiter oder langfristig anwenden, handelt sie contra legem. Also was: § 28 I 2 IfSG als Rechtsgrundlage für eingriffsintensive Anordnungen, wie Ausgangssperren (hierum geht es im Artikel), bei Anwendung des Chaosgedankens, wenn sie nicht nur vorübergehend als Notlösung erlassen werden. In dem Fall gäbe es auch keine Sanktionsmöglichkeiten, insbesondere keine nebenstrafrechtlichen; nulla poena sine lege. --Chz (Diskussion) 19:32, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Ich bin begeistert. Herzlichen Dank für Deine Präzisierung und Verdeutlichung. In dubio pro reo. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 19:41, 22. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Über was für einen Blödsinn sich hier so manche begeistern; §28b Abs. 1, Satz 1 hat die Erlaubnis zur kommunalen Bußgeldverhängung (und um was anderes ging es hier nie!) von Anfang an an Eintreten und Andauern des Wertes 100 der 7-Tages-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt geknüpft. Mann, Mann, Mann...hier und anderswo seitenweise was von: "gigantischer Eingriffsintensität in die Grundrechte" und: "völlige Aushebelung des Grundgesetzes" schwurbeln, aber sich nichtmal die Mühe machen, sich das von vornherein nur auf maximal zwei Monate befristete Gesetz überhaupt mal anzukucken!
Und daß bei Nichtzahlung von Schulden irgendwann auch Ersatz- oder Erzwingungshaft eintritt, ist auch bei Sachen, die ursprünglich aus reinen Ordnungswidrigkeiten entstanden sind und sich dann wegen Wiederholung oder dauerhafter Zahlungsverweigerung angehäuft haben, wahrlich nichts neues. Die einzigen, die sich über derartige langbestehende Regelungen im Schuldenrecht seit bald einem Jahrzehnt aufregen, ist das Milieu um Reichsbürger und AfD-Anhänger ("Gerichtsvollzieher hat mich rechtswidrig aufgesucht, weil er eine GEZ-Marionette des Besatzungskonstrukts BRD-GmbH ist!"), aus deren ideologischem Dunstkreis die Querdenker, die BASIS-Partei usw. ohnehin nicht zufällig stammen. --2003:EF:1709:2947:ADDE:7312:3608:1B0F 04:00, 4. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Kritische Auseinandersetzung mit Ausgangssperren[Quelltext bearbeiten]

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-04/ausgangssperren-deutschland-verfassung-corona-neuinkfektionen-demokratie Da kann gerne das eine oder andere in den Artikel aufgenommen werden.--178.2.176.128 19:39, 9. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Nicht einmal Zero Covid fordert Ausgangssperren.--92.74.15.186 14:17, 10. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Dieser Artikel "Ausgangssperren" wurde von den Rechtspopulisten gekapert, siehe hier. Am besten den Artikel komplett löschen, denn Argumente für Ausgangssperren haben wir keine. Oder anders herum gefragt, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit sich in der frischen Luft zu infizieren? Bitte nicht auf die Radfahrer und Waldspaziergänger mit FFP2-Maske verweisen. --178.12.136.169 13:45, 9. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Du meinst wahrscheinlich Kapitel 5. Oder was stört dich an Kapitel 1-4? --Eulenspiegel1 (Diskussion) 17:43, 9. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Artikel nicht aktuell: Gesetze praktisch alle seit spätestens dem 30. Juni 2021 wieder außer Kraft getreten[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel tut nachwievor so, als bestünde die Berechtigung zur kommunalen Verhängung von (besonders nächtlichen) Coronaausgangsbeschränkungen nachwievor. Ich habe aber mal sämtliche im Artikel aufgeführten Weblinks auf die einzelnen Landeswebseiten abgeklappert, und die einzige Landeswebseite, die unter den angegebenen Links nicht ohnehin ein dickes 404 anzeigt, keine Ermöglichung von optionalen Coronaausgangsbeschränkungen mehr aufweist oder ausdrücklich darauf hinweist, daß das dort aufgeführte Gesetz längst ausgelaufen ist, ist ganz allein die Seite für das bayrische Gesetz: [2]

Der Artikel und (besonders die wegen ein paar Bußgeldern, den Bestimmungen zur legalen Weiterleitung der Coronaapp-Daten an statistische Erfassungsabteilungen staatlicher medizinischer Einrichtungen und einer temporär mal gegolten habenden Behandlungspflicht durch selber infektionsgefährdete Ärzte (Stichwort: "Aufhebung der körperlichen Unversehrtheit") was von: "völliger dauerhafter Aufhebung des Grundgesetzes" faselnden querdenkerischen Alternativ-)Medien behaupten, daß diese einzelnen Landesgesetze inzwischen dauerhaft und bis heute durch das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz ersetzt worden wären. Was aber auch wiederum von daher Blödsinn ist, da, wie es im verlinkten Artikel ausdrücklich heißt, die entsprechenden Gesetzesteile des Bundesgesetzes schon seit spätestens 30. Juni 2021 wieder außer Kraft sind, wie man auch im entsprechenden §28b des Gesetzes ausdrücklich nachlesen kann.

Das einzige, was seitdem noch gilt, sind bestimmte Sonderregelungen für Geimpfte und Getestete in §28c. Und das wurde auch nur für den Fall stehengelassen, daß in Zukunft nochmal ein ähnliches temporäres Gesetz erlassen wird, von dessen Auswirkungen Geimpfte und Getestete dann jeweils ausgenommen sind. --2003:EF:1709:2947:ADDE:7312:3608:1B0F 03:44, 4. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Sperrstunde[Quelltext bearbeiten]

"Sperrstunde" wird einmal im Artikel erwähnt, aber nicht erklärt und von der Ausgangssperre unterschieden. Das ist aktuell sehr verwirrend für die Maßnahmen nach Weihnachten.--82.207.237.130 04:44, 24. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Sperrstunde ist im Kontext der Gaststättenöffnungszeiten zu verstehen einschl. Trinkhallen und Imbissbuden. --77.2.136.148 13:09, 24. Dez. 2021 (CET)Beantworten