Diskussion:Durchsuchung (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Tomeasy in Abschnitt Durchsuchungsbefehl
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Durchsuchung (Recht)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

Durchsuchung von einem Ladendetektiven

[Quelltext bearbeiten]

Wird man beim Verlassen eines Ladens beschuldigt etwas geklaut zu haben (ohne Grund, sprich ohne stichhaltige Beweise), muss man dann einen Durchsuchung eines Ladendetektiven über sich ergehen lassen? Eigentlich besitzt er ja keine Exekutiven gewalten. Wenn er nun keine Durchsuchung durchführen darf, kann/darf mich mich dann im Laden festhalten, oder ist das Freiheitsberaubung. Ein Lehrer hat bei uns einmal gesagt, selbst wenn man etwas geklaut haben sollte, kann man den Laden verlassen und der Ladenbesitzer müsste die Polizei hinterher schicken ? Wie schaut mein Recht in soeiner Situation aus. --Xeroc 21:20, 3. Mär 2005 (CET)

Diese Diskussionsmöglichkeit soll der Bearbeitung des betreffenden Artikels dienen, nicht aber der allgemeinen Diskussion bzw. Fragen zum Thema (vgl. Ziff. 5 in Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist). Ich schlage daher vor, Du stellst Deine Frage in einem dafür vorgesehenen Forum oder im Usenet (de.soc.recht.misc bzw. de.soc.recht.strafrecht).

Oh. Ich denk ist langsam Zeit für mich die Regeln zu lesen. Tut mir leid, sollte ich Umstände bereitet haben. Ich werde meine Frage wo anders stellen. Trotzdem Danke. --Xeroc 14:52, 16. Apr 2005 (CEST)

Naja, die Mitteilung von Xeroc kann man auch als Ansporn verstehen. Da fehlt etwas ... --79.214.97.106 11:28, 26. Nov. 2009 (CET)Beantworten

ZPO

[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist sehr strafrechtslastig, was ist mit § 758a ZPO? (nicht signierter Beitrag von 62.225.117.57 (Diskussion) )

Hast Recht. Wenn du dazu Lust hast, kannst du das gerne machen. --Alkibiades 10:13, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Kartellrecht

[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt auch die Darstellung von Durchsuchungen im kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren, § 59 Abs. 4 GWB und Artikel 20 Abs. 6 und 7 EG-VO 1/2003. Ich verstehe leider nichts davon, sonst würde ich es gerne ändern.

Verdächtige und andere ...

[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist für den Laien noch ein wenig schwierig zu verstehen.

Man unterscheidet also Durchsuchungen:

1. beim Verdächtigen,

2. bei anderen Personen

Durchsucht werden können:

1. Wohnung/Geschäftsräume usw.,

2. die Person selbst (Kleidung, Körper, Körperöffnungen)

3. mitgeführte Gegenstände (Tasche, Auto usw.)

Die Entscheidung zur Durchsuchung könnte treffen:

1. Ermittlungsrichter

2. Staatsanwaltschaft (nur bei Gefahr im Verzug)

3. Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (nur bei Gefahr im Verzug)


Ich hoffe, soweit habe ich es verstanden. Aus diesen Unterscheidungen sind nun schon 18 verschiedene Szenarien kombinierbar (2x3x3). Z. B. Ermittlungsrichter ordnet Durchsuchung der Wohnung eines Verdächtigen an. Oder Staatsanwaltschaft ordnet wegen Gefahr im Verzug Durchsuchung der Tasche eines Zeugen an. Oder Förster ordnet wegen Gefahr im Verzug Durchsuchung der Körperöffnungen eines möglichen Zeugen an.

Den Rat suchenden Wikipedia-Nutzer interessiert natürlich welche Grenzen den staatlichen Organen gezogen wurden. Eine Durchsuchung ist eine erhebliche Beeinträchtigung. Ein Bürger fragt sich also, was muss ich erdulden, was geht zu weit?

Im Artikel Gefahr im Verzug wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 verwiesen, dass die Begründung Gefahr im Verzug die Ausnahme, die richterliche Anordnung die Regel sein muss. Das Gericht sah da wohl eine Tendenz zur Aushöhlung. Betrifft das nur Wohnungsdurchsuchungen?

Gibt es irgendwelche Statistiken, wie viele Durchsuchungen es im Jahr so gibt, mit und ohne richterliche Anordnung?

Wie viele Durchsuchungen werden später von den Gerichten als rechtswidrig eingestuft?

Ist das Abtasten nach Waffen (zur Eigensicherung des Polizisten) eine Durchsuchung? (Eine Beeinträchtigung ist es allemal, es kann auch eine Demütigung sein.)

Dürfen bei Durchsuchungen Briefe, Tagebücher, geheime Geschäftsunterlagen usw. gelesen werden? Wie ist der Datenschutz gewährleistet?

Darf der Umstand, dass eine Person durchsucht wurde oder (gleich) durchsucht werden wird, Dritten mitgeteilt werden? Die Durchsuchungsergebnisse können unter Umständen öffentlich werden (z. B. Handtaschendurchsuchungen auf der Straße oder in einer Gaststätte, Kamerateam von Sat1 filmt heute Polizeiarbeit, Nachbarin wird von der Polizei als Zeugin zur Wohnungsdurchsuchung gebeten usw. )

Diese Fragen zur Inspiration für die, die sich auskennen. Vielleicht lässt sich bei einer inhaltlichen Ergänzung auch die Sprache des Artikels etwas bürgernäher gestalten. Freundlich grüßt: Bodo 88.73.63.139 07:34, 15. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Durchsuchungsbefehl

[Quelltext bearbeiten]

Als Ergänzung zum Thema "bürgernähere Sprache". Von 'Durchsuchungsbefehl' wird man direkt zu 'Durchsuchung (Recht)' weitergeleitet; dort taucht der Begriff aber überhaupt nicht auf. Da in Krimis jedoch häufig von 'Durchsuchungsbefehlen' die Rede ist, fände ich es gut, wenn dazu ein kurzer Abschnitt in den Artikel käme, in dem (für den Nichtjuristen) erklärt wird, warum es wie heißt (Durchsuchungsbefehl, -beschluss und/oder -anordnung). Ich kenne mich da nicht ausreichend aus. Vielen Dank im Voraus. Gruß --145.253.3.249 22:26, 22. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Dem stimme ich zu. Auch in 2024 wird mach bei der Suche nach Durchsuchungsbefehl noch direkt auf diese Seite weitergeleitet, ohne dass hier dieser Begriff auch nur erwähnt würde. Das ist nicht gut. Tomeasytalk 00:24, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Fehler (?)

[Quelltext bearbeiten]

"Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch dann zulässig, wenn sich diese in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte, der wegen der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129 bzw. 129 a StGB) dringend tatverdächtig ist, in ihm aufhält."

meines erachtens geht es im §103 Abs.1 um terroristischen Vereinigung nach § 129a sowie um terroristischen Vereinigung im Ausland nach 129b Abs.1, nicht aber um krimminelle Vereinigungen nach §129.

weiter ist die Durchsuchung zur Ergreifung Beschuldigter zulässig, nicht zur 'Spurensuche'.

Da ich aber Laie bin wollt ich nicht einfach mal schell den Artikel ändern.


Deine Meinung ist vollkommen richtig, der Artikel ist falsch. Ich werde ihn ändern, da die StPO hier eindeutige Aussagen macht. eine kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB ist nicht erwähnt.--Tschimtscham 02:43, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Hausdurchsuchung auslagern

[Quelltext bearbeiten]

Da es rechtlich und vom Vorgang her etwas gänzlich anders ist, wäre ich dafür, Hausdurchsuchung in einen eigenen Artikel auszulagern (d.h. die bestehende Weiterleitung hierher mit dem Text des Abschnitts zu überschreiben). Wenn das jemand auch so sieht, möge er die Aktion ohne weitere Abstimmung durchführen. --Bernd vdB 15:01, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

WP:Sei mutig --Qbi 16:43, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Wichtig ist aber, keine Urheberrechte zu verletzten. Siehe Hilfe:Artikelinhalte auslagern. --Bubo 16:50, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Haussuchung oder HausDURCHsuchung?

[Quelltext bearbeiten]

Laut DUDEN müsste die korrekte deutsche Form eigentlich "Haussuchung" heißen. "Hausdurchsuchung" verwendet man eher in Österreich und in der Schweiz. Nun bin ich verwundert, dass darauf hier bei Wikipedia überhaupt nicht eingegangen wird, ja man das Wort "Haussuchung" selbst garnicht finden kann. --Guybrush Treepwood 15:55, 16. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Die Strafprozessordnung verwendet beide Begriffe nicht. Sie kennt nur die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume/Geschäftsräume. In der deutschen Rechtswissenschaft sind beide Begriffe verbreitet. Falsch ist jedenfalls Hausdurchsuchung nicht. Man kann ja eine Weiterleitung anlegen. -- 17:42, 16. Jun. 2009 (CEST)
»Haussuchung« wird jedenfalls in Österreich kaum jemand verstehen, der nicht aus Deutschland eingewandert ist oder sich dementsprechend mit der deutschländischen Rechtsterminologie beschäftigt hat (ich sage hier bewusst »deutschländisch«, um Missverständnisse auszuschließen). --Liebeskind (Diskussion) 21:01, 4. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Hallo Leute! Ich wohne schon immer in Deutschland und kannte bisher nur das Wort „Hausdurchsuchung“. „Haussuchung“ sehe ich gerade zum ersten Mal. Wird bei einer Haussuchung ein Haus gesucht? MfG Stefan Knauf (Diskussion) 23:09, 14. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Party, Ruhestörung, Konfiszierung von Stereoanlagen

[Quelltext bearbeiten]

Es ist gang und gäbe, dass die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl, ohne Zeugen, ohne Gefahr im Verzug in Wohnungen eindringt und bei Ruhestörungen (z.B. bei einer lauten Party) die Stereoanlage oder Teile davon konfisziert. Wie spielt das hier mit rein? —95.88.23.26 15:48, 9. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Abgrenzung Sichtkontrolle und Durchsuchungen

[Quelltext bearbeiten]

Eine Abgrenzung von Sichtkontrolle und Durchsuchung wäre hilfreich. Dieses Wissen wird z.B. im Artikel Schleierfahndung vorausgesetzt. --31.16.109.30 22:06, 22. Mär. 2016 (CET)Beantworten

digitaler HausfriedensBruch .. 20 Jahre HundertTau$ende-Juristen-?Nichts

[Quelltext bearbeiten]

das nicht erwähnen im Artikel spiegelt natürlich den andere.Galaxien GeistesZustand diverser anmaßenDer verSchlamper~Organe wieder ...

Es haut einen schon um wann man den Bereich des Artikels liest, was die Durchsuchungen: angeht - Geschäftsräume

                                                                                              - Körperöffnungen
                                                                                              - Fahrzeuge im Hoheitsbereich ( Öffentliche Straße )
                                                                                              - Anordnungen Staatsanwalschaft
                                                                                              - Zeitrahmen der Durchsuchungen ( Tageszeit )

Das sind alles "Geschichten" ,welches die Staatlichen Abteilungen wie B- Pol; Polizeien der Länder; Zoll; Justizbehörden; Steuerfahndungen etc. angeht aber nicht die Sicherheitsdienste, ...hierbei soll der Mitarbeiter, bei Schulungen nur Wissen was nicht in seinem Bereich liegt.

Das ist im Klassischen Grundsatz noch ein bißchen mehr, Aussnahmen Flughäfen Justiz, Kernkraftwerke wo auch einige Firmen angesetzt sind, sonst hat der Sicherheitsmitarbeiter mit so etwas nichts zu tun, Selbstverständlich muß der Detektiv die Verhältnissmäßigkeit waren.--165.225.72.54 19:06, 2. Sep. 2018 (CEST)Gruß BanjoBeantworten

Hausdurchsuchung - Eigener Artikel

[Quelltext bearbeiten]

Wie weiter oben erwähnt, würde ich auch stark für einen eigenen Artikel zum Thema Hausdurchsuchung plädieren. Der kleine Absatz ist ein schlechter Scherz, wenn man mal die deutliche Brisanz und Relevanz beachtet, v.A. in den Medien. Ich schreibe gerne an dem Artikel mit! Quellen sollte es zu genüge geben.

--Classicalmusicfreak (Diskussion) 07:24, 20. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Zumal er anscheinend auch noch von jemandem geschrieben wurde, der sich nicht auskennt. Einzelnachweise fehlen auch (Verlinkungen zu Gesetzestexten sind keine, denn diese werden ja dabei gerade ausgelegt). Und im Abschnitt "Durchsung im Gefahrenabwehrrecht" wird bei der Auflistung (Punkte) nicht erkannt, dass Punkt 1 und Punkt 4 zusammenzulegen sind (und was die Einführung des Begriffs "Untersuchung" dort bei Pkt. 4 soll, weiß ich auch nicht). Da gbit's übrigens schöne BVerfG-Urteile vom 20. Februar 2001 (2 BvR 1444/00), vom 23. Januar 2004 (2 BvR 1109/01), vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07), vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) u.a., die klarstellen, welche Bedingungen genau bei Gefahr im Verzug für eine darauf begründende Durchsuchung (oder auch nur für ein Eindringen in die Wohnung, z.B. bei -- angeblichem -- Verdacht auf Selbstgefährdung einer darin befindlichen Person) erfüllt sein müssen (z.B. "konkrete Gefahr aufgrund konkreter/bestimmter Tatsachen" etc.). --2A02:908:1963:180:D0DB:21C8:F771:95B8 01:41, 10. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Mögliches Notwehrrecht gegen rechtswidrige Durchsuchung

[Quelltext bearbeiten]

ZU: „

Eine Andeutung gibt es dazu beim BGH, Urteil vom 3. November 2011 - 2 StR 375/11 in den Randnummern 19–21. Halte eine solche Andeutung aber für nicht enzyklopädisch relevant. Ansonsten siehe zu dem besonderen Rechtswidrigkeitsbegriff bei Widerstand_gegen_Vollstreckungsbeamte#Rechtmäßigkeit_der_Diensthandlung. Für den Rest gibt es Antworten im Text bzw. offenbar keine Literatur und ggf. die Wikipedia:Auskunft. Würde den Wartungsbaustein im Text daher demnächst entfernen.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:18, 26. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Wird zudem angesprochen in dem unter den Weblinks aufgeführten Aufsatz von Christoph Burchard.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:15, 27. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Ist auch schon im Artikel angesprochen.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:34, 28. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung im Sinne des Polizeirechts

[Quelltext bearbeiten]

Statthafte/Mögliche Klagearten müssten die Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage sein, je nachdem ob man keine gesonderte Anordnung annimmt oder doch. Aber schon im Verlangen nach Öffnen einer Wohnung dürfte eine solche Anordnung gegeben sein. Einen Beleg konnte ich leider bislang nicht finden.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:55, 28. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Siehe auch: Markus Ludwigs, Johannes Grell: Klausur im Polizeirecht: Zu Recht falsch verdächtigt? In: Zeitschrift für das Juristische Studium. ZJS 5/2016, S. 607 (609) (online [PDF]). --Pistazienfresser (Diskussion) 18:11, 28. Apr. 2021 (CEST) Christoph Enders: Fall 11: Nackte Tatsachen. LEO Polizeirecht – Fälle und Lösungen : Wintersemester 2019/2020. S. 5-9, abgerufen am 28. April 2021.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 28. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Begründungsarme Rücksetzungen

[Quelltext bearbeiten]

@Pistazienfresser, Deafculturerocks: Geht das auch genauer oder ist das hier eine lustige IP-Zurücksetz-Orgie? (Und ja, ich weiß, dass ich beim zweiten Mal vergessen habe, das „s“ am Ende einzufügen. Das hätte man einfach ergänzen können.) --2A02:8108:50BF:C694:4DCF:D041:705F:108F 23:09, 22. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Ich hatte meine Zurücksetzung begründet. Im Übrigen sind Geschmacks-Änderungen der ursprünglichen Formulierungen der Autoren nicht erwünscht, vgl. WP:KORR: "Stilistische Änderungen sollten aus der Beschäftigung mit dem jeweiligen Artikel resultieren und zu einer eindeutigen sprachlichen Verbesserung führen.". --Pistazienfresser (Diskussion) 23:15, 22. Mär. 2023 (CET)Beantworten
Der Antwort von @Pistazienfresser stimme ich zu, weiters noch folgendes von mir:
Es ist schön, dass Du dich aktiv an der Wikipedia beteiligen willst, hier empfehle ich Dir jedenfalls WP:Beteiligen anzuschauen und für den Anfang weniger komplexe Artikel zu bearbeiten/verbessern. Hier ist WP:Wie schreibe ich gute Artikel auch ein guter Einstieg. Sei nicht verzagt, wenn Sichter Deine Änderungen revidieren, sondern lerne aus Deinen Fehlern.
Hier hättest Du (abgesehen vom WP:KORR) die Vorschaufunktion nutzen können, bevor du abspeicherst.
Eine Rücksetzung von einem Sichter wieder auf Deinen Stand zurückzusetzen, führt nur zu Ärger und Diskussionen, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von (gleichen oder anderen, wie hier passiert) SichterInnen wieder zurückgesetzt und unter Umständen eine Sperre riskiert wird (WP:VM). --Deafculturerocks (Diskussion) 00:04, 23. Mär. 2023 (CET)Beantworten