Diskussion:Fahrradstraße

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Sicherheit[Quelltext bearbeiten]

Fahrradstrassen sind natürlich sicherer als Radwege und normale Strassen. Siehe Radweg Gruss Linum 00:48, 6. Okt 2004 (CEST)

Wenn ich sowas lese, stehen mir die Haare zu Berge. Die prinzipielle Gefährlichkeit von Radwegen als Maßstab heran zu ziehen, ist unterste Kanone. Und das (die üblichen) Fahrradstraßen sicherer sein sollen, als eine vergleichbare Fahrbahn, bzw. Vorher, dazu will ich erst einmal Zahlen oder wenigsten grundlegende Überlegungen sehen.
Was hat "Umweltverbände gehen davon aus, das ein gezielter Ausbau von Fahrradstrassen eine starke Zunahme des Radverkehrs fördert." mit Sicherheit zu tun?
"Die Stadt Köln plant nach positiven Erfahrungen": Von wegen. Den Link hatte ich gelöscht, weil die Stadt Köln keine eigenen Erfahrungen vorweist. Ich kann aus http://www.stadt-koeln.de/verkehr/radverkehr/radverkehrsanlagen/artikel/00432/ nichts dergleichen ersehen.
--Udoline 19:48, 6. Okt 2004 (CEST)
Die Sicherheit einiger damals bestehender Fahrradstraßen ist nachgewiesen in einer Untersuchung über die Sicherheit des Radverkehr in Erschließungsstraßen (Zusammenfassung verlinkt) von 1997. Demnach sind Erschließungsstraßen bei gleichem Radverkehrsaufkommen deutlich sicherer als (Kfz-)Hauptverkehrsstraßen (mit oder ohne Radweg). Die meist noch Kfz-ärmeren Fahrradstraßen, oft in Kfz-Einbahnstraßen, sind noch mal weniger unfallbelastet.--Rustikus (Diskussion) 12:06, 1. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Nur Fahrradverkehr, nebeneinander fahren[Quelltext bearbeiten]

Ah, alles wieder hergestellt.
Wo steht, dass "nur Fahrradverkehr zugelassen" ist?
Äh, wo steht, das auf anderen Straßen das nebeneinander fahren nicht erlaubt ist?
Und so weiter... Warum werden hier falsche und wilde Behauptungen verbreitet und noch dazu als Tatsachen dargestellt?
--Udoline 18:23, 8. Okt 2004 (CEST)

Zitat StVO §41 Abs. 2 Ziffer 5 (Ausschnitt):

"Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist."

Damit gilt: *Grundsätzlich* ist nur Fahrradverkehr zugelassen. Kraftfahrzeuge *müssen zwingend* explizit erlaubt sein.

Wg. Sicherheit verstehe ich nichts: Vorher stand dort, auf Radwegen würden häufiger Unfälle passieren. Und dann stand dort, dass Radwege deswegen (?) sicherer seien! Unlogisch!

Zum Link der Stadt Köln: Hat IMHO nicht direkt etwas mit einem Enzyklopädie-Artikel zu tun, ob irgendwelche Städte planen, irgendwann irgendwo Fahrradstraßen einzurichten. Das ist für den normalen Leser IMHO uninteressant.

"Äh, wo steht, das auf anderen Straßen das nebeneinander fahren nicht erlaubt ist?"

-> Hier: "3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren." (§41 Abs. 2 Ziffer 5 StVO). Wird es erlaubt, muss es sonst verboten sein. Und hier: §2 StVO "(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden."

Ich verbitte mir derartige Unterstellungen, wenn man selbst die verbindlichen Verkehrsregeln nicht kennt.

Sonst noch was zu meckern? --PeterBonn 14:27, 16. Okt 2004 (CEST)

Ich habe mal den Abschnitt Sicherheit auskommentiert. Aus zwei Gründen: Erstens ist das heranziehen von Radwegen als Nachweis für die Sicherheit von Fahrradstraßen ungeeignet, da es sich hier um eine grundsätzlich andere Form der Führung von Radverkehr handelt, die anderen Voraussetzungen unterliegt und deshalb nicht direkt verglichen werden kann. Zweitens: Radwege sind zwar sicherer, als 'normale Straßen' aber nicht sicherer als eine Radverkehrsführung direkt auf der Fahrbahn (etwa in Form von Radstreifen). Die Formulierung impliziert, Radwege seien die sicherste Radverkehrsführung, was so nicht stimmt. Die größere Sicherheit von Fahrradstraßen gegenüber keiner gesonderten Ausweisung von Radverkehrsflächen oder konventionellen Radverkehrsführungen wird zwar aus dem absoluten Vorrang des Fahrradverkehrs abgeleitet, ist aber meines Wissens bislang noch nicht eingehend untersucht worden und insbesondere bei Zulassung vo PKWs und am Beginn und Ende der Fahrradstraße fraglich. Bei Gelegenheit würde ich mich etwas eingehender mit der Thematik beschäftigen und den Artikel entsprechend ergänzen. -- Sansculotte 14:38, 16. Okt 2004 (CEST)
"Ich verbitte mir derartige Unterstellungen" Oh, bitte.
Du hast es selbst zitiert: "Andere Fahrzeugführer als Radfahrer" Fußgänger sind keine Fahrzeuge, zählen aber zum Verkehr. Damit gilt, daß Nicht-Fahrzeuge immer zugelassen sind.
Nochmal du hast es selbst zitiert: "nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert" Umkehrschluß: Wenn sie andere dadurch nicht behindern, dürfen sie nebeneinander fahren. Bedingt durch die Breite der Fahrspuren gilt das für die meisten Straßen. Für Fahrradstraßen gilt §1, womit Radfahrer auch auf Fahrradstraßen nicht nebeneinander fahren dürfen, wenn sie dadurch andere behindern.
Wenn etwas rausgeschmissen wird, kann das durchaus einen Grund haben. Es dann wieder einfach rein zu setzen, "Grundüberarbeitung" zu benennen, das ich nicht lache, ohne nur mal nachzufragen, das hat mit Zusammenarbeit, die hier stattfinden sollte, nichts zu tun. Man muß nicht mal nachfragen, groups.google.com auf news:de.rec.fahrrad angesetzt, reicht. Und man sollte die StVO wörtlich nehmen.
--Udoline 22:02, 16. Okt 2004 (CEST)

Die StVO gibt ausdrücklich an, dass die Fahrbahn bei Fahrradstraßen _nur_ von Radfahrern benutzt werden darf (außer bei Freigabe durch Zusatzschild). Füßgänger haben auf Fahrbahnen nix zu suchen, sie müssen die Gehwege benutzen (§25(1) StVO). Eine Fahrradstraße ist keine Fußgängerzone, bei der die Radfahrer nicht absteigen brauchen.

Kurz noch mein Senf zum Nebeneinanderfahren: Natürlich dürfen Radler das grundsätzlich, sowohl auf normalen Straßen, als auch auf Fahrradstraßen. Sie dürfen dabei aber niemanden behindern (§1 StVO), weshalb auf 'normalen' Straßen in der Regel nicht nebeneinandergefahren werden sollte. -- Sansculotte 22:23, 16. Okt 2004 (CEST)

"Die StVO gibt ausdrücklich an, dass die Fahrbahn bei Fahrradstraßen _nur_ von Radfahrern benutzt werden darf", in der Tat. Im Text wurde aber jeder andere Verkehr von der Straße ausgeschlossen.
--Udoline 14:59, 17. Okt 2004 (CEST)

Nochmal Nebeneinanderfahren[Quelltext bearbeiten]

Den Satz über das Nebeneinanderfahren (wie es richtig geschrieben heißt) hab ich geändert. Fakt ist, dass bereits § 2 Abs. 4 das Nebeneinanderfahren ganz allgemein erlaubt, »wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird«. Dass es für Fahrradstraßen ohne direkte Einschränkung erlaubt wird, ist konsequent und eigentlich redundant, nachdem Fahrradstraßen nur eingerichtet werden dürfen, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist, und folglich das Nichtnebeneinanderfahren in der Regel die größte Behinderung des Verkehrs wär.

Eine echte Behinderung eventuell zugelassenen Kfz-Verkehrs gibt es schon deshalb nicht, weil dieser nicht schneller fahren darf als es normalerweise Radfahrer tun. Aber selbstverständlich muss dem Gegenverkehr Gelegenheit zur Vorbeifahrt gegeben werden. Anders kann auch § 1 hier nicht ausgelegt werden. Kfz-Verkehr, der das Hintereinanderfahren erzwingt, behindert den Radverkehr grundsätzlich nicht weniger als nebeneinander fahrende Radfahrer den Kfz-Verkehr. Und in Fahrradstraßen werden halt die normalen Prioritäten umgekehrt.

--.x 01:38, 8. Okt 2005 (CEST)

Mäßige Geschwindigkeit[Quelltext bearbeiten]

Mäßige Geschwindigkeit: "Diese gilt z. B. für Autos in Fahrradstraßen"

hier: "Auf Fahrradstraßen dürfen Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren."

Das widerspricht sich also, Fahrräder sind auch Fahrzeuge.

siehe auch Diskussion:Mäßige Geschwindigkeit JensMueller 11:07, 5. Okt 2006 (CEST)

Die StVO spricht ausdrücklich von allen Fahrzeugen für die die mäßige Geschwindigkeit gilt. --leckse 17:24, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Praktische Bedeutung[Quelltext bearbeiten]

Hallo Andreas, Bernd Slukas Formulierung ist formal falsch, entspricht aber der Realität: Wie dir wohl genauso geläufig ist wie mir, ist in der praktischen Anwendung von Z. 244 eine Fahrradstraße nicht das Fahrrad-Pendant ein Kraftfahrt-Straße (Z. 331), sondern das Fahrrad-Pendant einer normalen Stadt- oder Landstraße. Das bedeutet, wenn sich neben der Fahrbahn ein Gehweg befindet, haben Fußgänger diesen zu benutzen (z.B. Herbststraße in Bremen), wenn es aber keinen Gehweg daneben gibt, dürfen Fußgänger die Straße mitbenutzen, müssen aber Radfahrern die Bahn frei geben (z.B. als Fahrradstraße ausegschilderte Teilstücke des Radfernwegs Berlin-Kopenhagen). Vielleicht findest du ja eine geeignete Formulierung. -- Ulamm 20:56, 10. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Da gab es wohl ein Missverständnis. Ich rede nicht von Slukas Formulierung, sondern von der (deutschen) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese kann man zum Beispiel beim Bundesverkehrsministerium herunterladen, aber nur als pdf. Bernd Sluka bietet dieselbe StVO als Textdatei an, aber bei den Regeln zur Fahrradstraße ist in der Textversion ein Fehler. Auf diesem beruhten meine vorigen Änderungen, die ich nun korrigiert habe. -- AndreasFahrrad 22:14, 10. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Oh je, ich hatte verwechselt, was von dir war und was von Bernd Sluka :-} Ulamm 03:58, 11. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Regelungen seit 1. September 2009[Quelltext bearbeiten]

Zum 1. September 2009 gab es in der deutschen StVO einige Änderungen, auch bezüglich der Fahrradstraßen. Unter anderem wurde die bisherige "mäßige Geschwindigkeit" auf 30 km/h festgelegt.

Hier der relevante Teil als Zitat:

Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, Zeichen 244.1 bzw. 244.2: Beginn/Ende einer Fahrradstraße: 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung: 1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Ich werde das jetzt in den Artikel einpflegen.

-- AndreasFahrrad 22:19, 10. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Behinderung des Verkehrs[Quelltext bearbeiten]

"...auch wenn dadurch der Verkehr behindert wird.[2]"

Könnte mir jemand die explizite Stelle nennen? Kann mir kaum vorstellen, dass die stvo eine absichtliche Behinderung vorsieht. In der angegebenen Stelle ist davon nichts zu finden. Denke einfach, dass es sich hier um einen verbreiteten Irrglauben handelt. (nicht signierter Beitrag von Stoffel-p (Diskussion | Beiträge) 16:33, 25. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Stimmt, das widerspricht §1, Abs. 2 der StVO. Da könnte mich ja ein Rentnerehepaar auf Hollandrädern durch agressives Nebeneinanderfahren am Überholen mit meinem Rennrad hindern.
Da in den einschlägigen Quellen zu der Aussage nicht zu finden ist, werde ich den Satz entsprechend anpassen.
--Mainpage 21:15, 27. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Steht immer noch drin, ich werde es ändern. Die im Artikel angegebene Quelle: "2.↑ Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung, Nummer 23 zu Zeichen 244.1, Erläuterung 1. und 2. [2] in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung" sagt ausdrücklich: "... nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ..." --Backlit (Diskussion) 10:31, 24. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Laut jetziger Formulierung im Artikel ist die Angabe "Fahrradfahrer dürfen nebeneinander fahren" in der StVO bzgl. Fahrradstraßen redundant. Ist das wirklich die Intention des Verordnungsgebers? Ich denke, in der StVO ist es so gemeint, dass Fahrradfahrer in Fahrradstraßen auch nebeneinander fahren dürfen, wenn der Verkehr dadurch behindert wird. Hat jemand dafür eine Quelle, die über den reinen Gesetzestext hinausgeht? --Der fisch (Diskussion) 01:13, 25. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Gefährdung von Radfahrern[Quelltext bearbeiten]

Unter Landesspezifische Regelungen heißt es: „Kraftfahrer müssen gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit verringern, um eine Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern zu vermeiden.“ Also ausdrücklich „vermeiden“, ja? Schon klar. Müßten sie eine Gefährdung „ausschließen“, so wäre ihnen der Aufwand natürlich nicht zuzumuten. Und entnehme ich dem Satz richtig, daß Kraftfahrer außerhalb von Fahrradstraßenreservaten ihre Geschwindigkeit beibehalten und alles was nicht bei Eins auf den Bäumen ist gewohnheitsmäßig umnieten dürfen? (nicht signierter Beitrag von 158.181.67.28 (Diskussion) 18:17, 26. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Anlieger und Einbahnstraßen in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Das Verkehrszeichen „Anlieger frei“ kommt häufig in Fahrradstraßen vor, ebenso eine Zulassung in nur einer Fahrtrichtung (Einbahnstraße). Und was bedeutet das dann? Das (auch) Fahrräder nur in einer Richtung fahren dürfen und nur wenn sie dort wohnen, richtig? --Diwas (Diskussion) 13:00, 17. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Das Zusatzzeichen 1020-30 "Anlieger frei" unter Zeichen 244.1 "Fahrradstrasse" bedeutet, dass auch anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr die Fahrradstrasse benutzen darf.
Das Zeichen 220 "Einbahnstrasse" gilt für wer ein Fahrzeug führt, also auch für Radfahrer, und auch in Fahrradstrassen, sofern diese nicht durch Zusatzzeichen 1000-33 (bzw. bei Zeichen 267 durch Zz 1022-10) davon ausgenommen sind. --nenntmichruhigip (Diskussion) 17:55, 17. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Danke, der Bezug war in alten Versionen noch klar, ist dann aber etwas verloren gegangen. Ich hab das mal umformuliert. In Österreich gibt es ebenfalls die Möglichkeit (über die Anlieger hinaus) weiteren Verkehr zuzulassen, was im Artikel unterschlagen wird. Ich weiß aber nicht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird und ob das mit Zusatztafeln oder anders geschieht. Grüße --Diwas (Diskussion) 22:51, 20. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Eine Fahrradstraße ist eine für den Radverkehr vorgesehene Straße. Sie soll die Attraktivität des Radverkehrs steigern und Vorteile gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr schaffen. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrradstraße nicht mit Radwegen verwechselt wird.

Den Warnhinweis für die Verwechslungsgefahr könnte man durch die Erläuterung des Unterschiedes ersetzen. Worin besteht der denn? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:31, 7. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Darmstadt in der Schweiz?[Quelltext bearbeiten]

Gibt es eine Erklärung dafür, warum "Fahrradstraße" in Darmstadt falsch auf die Straßen geschrieben wurde? Wissenschaftsstadt Darmstadt, wir können alles außer ... Deutsch? --217.226.77.136 14:52, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Das mag daran liegen, dass Anfang der 90er Jahre, als so dumme Schmalspur-Radverkehrsbegeisterte wie meine Person für die Einführung von Fahrradstraßen über den Verkehrsversuch hinaus mit Informationsblättern auch in Darmstadt und in Infobroschüren warben (die Radlerinitiative Gießen hielt zwar Vorträge auf (BIVKO-)Kongressen, erhielt auch mal einen Kurzhinweis in Zeitschriften wie Natur, doch das war vor dem Internetzeitalter). Die künftige Rechtschreibung bezüglich des scharfen ß war so um 1991/92 noch nicht klar und es bestand die Hoffnung einheitliche Schilder im deutschsprachigen Raum aufstellen zu können, also vielleicht auch in der Schweiz mit ihrer Vorliebe für das Doppel-S. Zudem verstehen auch Touristen und international bewegliche Student*innen in der Wissenschaftsstadt nur Strabe oder lesen "Strafe" weil das ß nicht in ihrem Alphabet vorkommt, und letztere Assoziation sollte auch bei Einheimischen eben gerade nicht jeden Tag beim Durchfahren einer Fahrradstrasse durchlitten werden (sowohl Radler als auch Autofahrer sollten ja etwas glücklicher und harmonischer mobil sein als auf den in zweiter Reihe zugeparkten Straßen mit schneidenden Kämpfen gegen diese zu langsam dahinschleichenden Radler*innen mitten auf der Straße, oder auf den bordsteinnahen Restflächen bei Anlage dieser 120 Zentimeter breiten Gullydeckelhüferstrecken bei nachträglicher Abmarkierung von Radfahrstreifen so wie manch Strassenplaner sie nur einzurichten bereit war und wegen fehlender Breite für Busverkehr, geräumige Abbiegespuren für den Schwerlastverkehr mit entsprechenden Schleppkurven bloß keinen Zentimeter mehr); Fahrradstrassen sollten ja Freude machen! Neben dem ehrenamtlichen Engagement verdiente ich als damals noch halbwegs fitter Radverkehrsplaner weit unter Sozialhilfesätzen einige DM bei einem Büro, das damals als innovativer Vorreiter bei der Einrichtung von Radverkehrsnetzen und -wegweisung galt und erste machbare Trassenverläufe für eine durchgehende Verbindung zwischen Frankfurt und Darmstadt analysierte - in Zusammenarbeit mit dem Umlandverband Frankfurt und der Stadt Dreieich, die damals der Metropole Frankfurt weit voraus war und Radrouten plante, die über die Stadtgrenze hinaus benutzbar sein sollten (damals sollte es noch kein durchgängiger Radschnellweg werden). Eine kurzzeitige Zusammenarbeit mit dem IWU in Darmstadt sowie Reisen in die Schweiz zu jener Zeit mögen dazu beigetragen haben. Nur ein Erklärungsversuch. --LudwigSebastianMicheler (Diskussion) 18:21, 17. Jul. 2018 (CEST) Einfluss könnten auch die Kreisel-Doktoren aus Bern mit ihren Bypässen für die um die Ecke flitzenden Rennradler gehabt haben, Velo-Bypass würde schliesslich auch in D mit zwei s geschrieben; Münte hatte hier Interesse an einer Wiedereinführung von Kreisverkehren für NRW wegen Tempo 30 und Verkehrsberuhigung für die schweren Fahrzeuge, die Fahrradstraßen-Modellprojekte in Münster, in Bremen und die gemischten Rad-Fussweg-Gassen in Lübeck hatten ihn glaub' ich nur am Rand interessiert. --LudwigSebastianMicheler (Diskussion) 23:21, 17. Jul. 2018 (CEST) Die Gestaltung der Liebknechtstrasse in Dreieich (PDF) ist nun kein Beweis für den Ursprung der Schreibweise, die auffällige Fahrbahndeko sollte aber immer ein kurzes Stück "roter/grüner Teppich" sein und musste sich deutlich vom offiziellen StVO-Verkehrszeichen unterscheiden, kann also auch ein wenig gemeindetypisches Lokalkolorit enthalten oder das Symbol etwa einer (F-DA-)Velohauptroute mit aufnehmen. --LudwigSebastianMicheler (Diskussion) 00:04, 18. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Interessante Ideen. Ein Argument die Schreibweise "Strasse" in Massen zu verwenden. ; ) --Helium4 (Diskussion) 10:17, 28. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Einheitliche Regelungen in Deutschland?[Quelltext bearbeiten]

Gilt die Definition einer Fahrradstraße in ganz Deutschland einheitlich? Hintergrund meiner Frage: Mir wurde ein Vorfall zugetragen, wo das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Vorrang von Radfahrern in Abrede stellt. Ich stelle das Thema hier zur Diskussion, weil mich die rechtliche Situation interessiert. Zu klären wäre auch, ob dieses Ministerium über die Definitionshoheit verfügt, oder ob die Angelegenheit erst gerichtlich geklärt werden muß. Weitere Details folgen. Anbei die Antwort des Ministeriums (leider nur in Textform und kein Link). Frank Helbig (Diskussion) 13:57, 17. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Sie begehren Auskunft darüber, ob Radfahrer auf Fahrradstraßen, die durch ein Zusatzzeichen auch für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sind, generellen Vorrang gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr genießen.
Ein solches generelles Vorrangverhältnis besteht nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht. Die Bedeutung des Verkehrszeichens "Fahrradstraße" (Zeichen 244. 1) ist in Nr. 23 der Anlage 2 zur StVO geregelt. Nach dieser Vorschrift darf auf Fahrradstraßen der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Die Vorschrift hat dabei allein klarstellende Funktion, da grundsätzlich andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und behindert werden dürfen. Ein genereller Vorrang des Radverkehrs gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr ergibt sich daraus nicht. Der Wortlaut der Vorschrift macht dies dadurch deutlich, dass "im Übrigen [.. .] die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt" gelten, insoweit gelten die Vorfahrtsregelungen wie in jedem anderen Verkehrsbereich, d.h Fahrradfahrer haben in Fahrradstraßen nicht durchgängig Vorfahrt. Befindet sich ein Hindernis auf der eigenen Fahrbahnseite, so hat der Gegenverkehr Vorfahrt, auch wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Es gilt insoweit die allgemeine Vorschrift des § 6 StVO, wonach derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. 
Insoweit geht auch der Vergleich zu Gehwegen mit ausnahmsweise zugelassener Nutzung durch Radfahrer fehl. Die Vorschriften zu Gehwegen bestimmen ausdrücklich, dass der Fahrverkehr warten muss, wenn dies nötig ist, um Fußgänger nicht zu behindern (Nr. 18 der Anlage 2 zur StVO). Hierdurch wird den Fußgängern explizit Vorrang gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern auf einem Gehweg eingeräumt. Eine solche ausdrückliche Wartepflicht des Kraftfahrzeugverkehrs gegenüber Radfahrern fehlt in den Vorschriften zur Fahrradstraße. Vielmehr ergibt sich aus dem oben erläuterten Verweis auf die allgemeinen Vorschriften, dass die grundsätzlichen Verkehrsregeln gelten und Radfahrer auf Fahrradstraßen nicht durchgängig Vorfahrt genießen.
Zusammenfassend besteht ein genereller Vorrang des Radverkehrs gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr nach den gesetzlichen Vorschriften der StVO nicht. Vielmehr gelten auch auf Fahrradstraßen die allgemeinen Vorfahrtsregeln. Der einzige wesentliche Unterschied gegenüber einer Tempo-30-Zone liegt schließlich darin, dass Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürfen.
Wenn es tatsächlich unterschiedliche Regelungen bzw. Auslegungen gibt, sollte dieses in den Artikel eingearbeitet werden. Es wird jedoch sinnvoll sein, dieses erst hier an dieser Stelle zu diskutieren.Frank Helbig (Diskussion) 14:24, 17. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Frank Helbig, welche andere (als die hier zitierte) Auffassung gibt es denn und wer vertritt diese andere Auslegung? --Diwas (Diskussion) 01:54, 16. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Bisher ist mir nur dieser eine Fall aus Hannover bekannt. Es wäre interessant, ob es derzeit unterschiedliche Auslegungen gibt. In Facebook-Gruppen wird berichtet, dass es in Halle (Saale) und Rendsburg recht eigenwillig zugehen soll. Dazu kann ich allerdings keine belastbare Quelle nennen (die innerhalb der Wikipedia relevant wäre). (nicht signierter Beitrag von Frank Helbig (Diskussion | Beiträge) 08:18, 16. Aug. 2019 (CEST))Beantworten
Die Regeln sind natürlch einheitlich diejenigen der StVO. Es ist aber natürlich gut möglich, dass diese im Einzelfall unterschiedlich ausgelegt werden. Im Zweifelsfall werden das die Gerichte klären müssen.
Der zitierte Text vermengt aber meiner Meinung nach zwei unterschiedliche Problemstellungen:
1. Vorfahrt an Kreuzungen: Da gibt es meines Wissens nirgendwo eine Regel, dass die Vorfahrt davon abhängt, mit welchem Fahrzeug man unterwegs ist. Entweder ist die Vorfahrt durch Schilder explizit geregelt, oder es gilt rechts vor links. Auf jeden Fall wird aber nicht unterschieden, ob es sich um Fahrräder oder um Autos handelt.
2. Vorrang von Radfahrern gegenüber auf derselben Fahrradstraße verkehrenden Kraftfahrzeugen: Da scheint es tatsächlich Spielraum in der Bewertung zu geben. --Digamma (Diskussion) 19:44, 3. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Fahrradzone ohne Behinderung und Gefährdung des Fahrradverkehrs[Quelltext bearbeiten]

Anstatt die Missverständlichkeiten (siehe #Einheitliche Regelungen in Deutschland?) in der jüngsten Novelle auszuräumen, wurden sie mit Einführung der Fahrradzonen noch verschärft. Ich gehe zwar nach wie vor davon aus, dass auch dort bezüglich Vorfahrt/Vorrang sich kreuzender Verkehrsbewegungen keine Unterschiede zwischen Radfahrern und KFZ gemacht werden. Darauf deuten § 8 und § 45 hin. Dennoch lässt die Formulierung „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.“ Raum für die Interpretation, KFZ-Führer müssten nun innerhalb von Fahrradzonen an jeder Kreuzung/Einmündung alle (von rechts oder links) querenden Radfahrer und Kleinstelektrofahrzeugführer durchfahren lassen, soweit diese nichts gegenteiliges kommunizieren. --Diwas (Diskussion) 04:30, 1. Mai 2020 (CEST)Beantworten

In der Schweiz scheint das klarer signalisiert zu werden. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81639.html --Diwas (Diskussion) 06:04, 31. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Ich kann nach wie vor der Interpretation, dass „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden“ ein Vorfahrtsrecht für Radfahrer implizieren würde, nicht folgen. Nichtsdestotrotz kann für Fahrradstraßen Vorfahrt angeordnet werden. Die muss dann aber auch ausgeschildert sein. --Digamma (Diskussion) 12:30, 31. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Schweden[Quelltext bearbeiten]

Stockholm Cykelfest und Bicycle Film Festival schwedenstube.de, 15. August 2013:

"Der Stockholmer Stadtrat bewilligte dafür im Jahr 2012 gut 200 Millionen schwedische Kronen, die in den kommenden Jahren für die Einführung von Fahrradstraßen, Parkplätzen und anderen Einrichtungen ausgegeben werden sollen." Sieht so aus, als wäre im Agust 2013 noch keine FRS errichtet worden

Schweden sollte lt. Bericht über den Pilotveruch in der Schweiz (Metron, 4. Januar 2018) vor etwa Herbst 2016 schon eine Fahrradstraße gehabt haben.

--Helium4 (Diskussion) 10:30, 28. Mai 2020 (CEST)Beantworten