Diskussion:Heilpraktiker/Archiv/2

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Dr. Hartwig Raeder in Abschnitt Prüfung
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Link veraltet

...der RBB-Link ist leider veraltet. Bitte neu einfügen:

http://www.rbb-online.de/kontraste/ueber_den_tag_hinaus/gesundheit/gefaehrliche_heilpraktiker.html

Danke! (nicht signierter Beitrag von 134.76.62.130 (Diskussion) 12:02, 26. Jan. 2011 (CET))

medizinstudium und heilpraktik

"Sogar das Vorliegen eines Medizinstudiums wird durch die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nicht ausgeschlossen."

nein so was aber auch!?! ja so ein medizinstudium ist auch bei der wurstfachverkäuferin beim metzger um die ecke nicht ausgeschlossen (bitte medizinstudium im artikel "wurstfachverkäuferin" ergänzen). ihr seid hier nicht so clever bei wiki, stimmts? und unangemeldet darf man solche scheiße nicht mal mehr revidieren... (nicht signierter Beitrag von 80.226.201.155 (Diskussion) 22:01, 20. Feb. 2011 (CET))

Werbeprospekt

"Das Fehlen einer vorgeschriebenen Ausbildung bedeutet aber keinesfalls, dass Heilpraktiker qualitativ schlecht oder gar minderwertig sein müssen." So ein Satz hat in einer Enzyklopädie nichts, aber auch gar nichts verloren. --89.244.168.84 10:53, 14. Feb. 2011 (CET)

Stimmt. Ist entfernt. --RW 00:00, 21. Apr. 2011 (CEST)

Neutralität

Ich empfinde im Abschnitt 5 / Heilpraktikergesetz einen Mangel an Neutralität und ein Zuviel an persönlicher Meinung oder Werbung für berufsständische Interessen. Ich zitiere: "Das Wort „Heilpraktiker“ muss, den Anpassungen des Heilpraktikergesetzes folgend, für Personen mit sektoraler (beschränkter) Heilpraktikererlaubnis geändert werden. Sie dürfen sich nicht als „Heilpraktiker“ bezeichnen sondern müssen die Einschränkung unmissverständlich darin zum Ausdruck bringen." Muss, dürfen nicht... Die gleiche parteiliche Haltung findet sich übrigens in dem Artikel "Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)" im Kapitel Berufsbezeichnung. Siehe meiner Beitrag zur dortigen Diskussion. --W.Hajek 14:31, 2. Jul. 2011 (CEST)

Bescheuert

Wer diesen Schwachsinn verzapft hat, muss echt bescheuert sein!

Im Artikel steht: "Der umgangssprachliche Begriff einer „Heilpraktiker-Prüfung“ ist unkorrekt, da es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit des Heilpraktikers gibt und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung."

Kurz darauf wird dann aber wiederum von einer "Heilpraktikerprüfung" gesprochen. Geht's noch? (nicht signierter Beitrag von 62.178.35.109 (Diskussion) 00:54, 6. Jul 2011 (CEST))

Falschdarstellung der Abrechnung nach GebüH

Im Abschnitt über die Abrechnung der Heilpraktiker wird behauptet, dass wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über die Vergütung nicht gesprochen wurde, nach § 612(2) BGB die Höhe der Vergütung angeblich nach dem "GebüH" bestimmt wird.

Diese Aussage ist unkorrekt. Der Originaltext des § 612(2) BGB weißt in keiner Weise namentlich auf etwas wie ein "GebüH" hin, sondern darauf, dass wenn eine Taxe besteht, diese entsperrend Anwendung finden muss.

In Wahrheit gibt es aber keine offizielle Gebührenordnung für Heilpraktiker, die z.B. vom Bundesministerium für Gesundheit, der Bundesärztekammer oder einer sonstigen offiziellen Institution erlassen wurde. Ich Fachkreisen, so wie auch im benannten Abschnitt, wird lediglich von einem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker gesprochen. Ein Verzeichnis, dass darüber hinaus lediglich eine Empfehlung für die Abrechnung darstellt. Ein solches Verzeichnis kann daher nicht als Taxe im klassischen Sinne gelten, da es keinen verpflichtenden Charakter hat.

Die Wortwahl im Text über die Abrechnung ist nicht unklug gewählt. Denn hier wird der Begriff "GebüH" nicht weiter erläutert, sondern es wird suggeriert, als würde es sich um eine echte Taxte handeln. Es wird ebenfalls behauptet, dass das sog. GebüH im Jahre 1985 herausgeben wurde. Überprüfbar ist diese Aussage nur sehr schwer. Denn es wird dabei verschwiegen, wer dieses GebüH im Jahre 1985 herausgeben und entwickelt haben soll. Das Verzeichnis soll im Jahre 1985 durch eine Befragung der damals führenden Heilpraktikerverbände an ihre Mitglieder entstanden sein. Selbst wenn dieses so gewesen sein sollte, gilt dann das Ergebnis auch für Heilpraktiker, die nicht Mitglied eines dieser Verbände sind?

Was ist, wenn ein Verband ein abweichendes Gebührenverzeichnis veröffentlicht? Sehr viele Leistungsträger, also private Krankenversicherungen usw. haben ihr eigenes sog. Leistungsverzeichnis. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Schweiz. Diese Leistungsverzeichnisse enthalten nicht selten Leistungen, die sich in keinem Verbands-Gebührenverzeichnis wiederfinden. Verstößt ein Heilpraktiker, der diese speziellen Leistungen in seinen Liquidationen aufführt also gegen die Vorschriften seines Verbandes oder gegen ein Gesetz?

Kommt es im Rahmen der Honorierung der vom Heilpraktiker durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu einer juristischen Auseinandersetzung mit dem Patienten, so würdigen die Gerichte in der Regel diese gesetzlich unzureichende Regelung, indem sie vom Betroffenen bestimmte Beweise einfordert. Leider liegt die Beweislast in diesen Fällen ausschließlich beim Therapeuten. Dieser hat zu beweisen, dass die Vergütung dem sogenannten Ortsüblichen Satz entspricht, sollte keine vertragliche Regelung mit dem Patienten getroffen worden sein. Es wird also nicht einfach auf ein Gebührenverzeichnis verweisen, sondern viel weiter ausgeholt. Ob der betroffene Heilpraktiker in der Realität in der Lage ist zu beweisen, dass seine Abrechnung dem ortsüblichen Satz entspricht, darf bezweifelt werden. Dazu müssten eine statistisch relevante Menge an Kollegen zu ihren eignen Abrechnungen befragt und dessen Aussage ggf. eidesstattlich festgehalten werden. Das Gericht hat in solchen Fällen oftmals keine andere Wahl, als einen Vergleich zwischen den Parteien zu schließen.

Es gibt aber auch einen Lichtblick. Das am 20.12.2010 herausgegeben Gebührenverzeichnis des Bundesverwaltungsamtes, Fachbereich: Beihilfe:

Gebührenverzeichnis Beihilfe

Da das Bundesverwaltungsamt eine staatliche Organisation und keinen privatrechtlich organisierten Verband darstellt, wäre es doch möglich, sich generell auf dieses Verzeichnis zu einigen. Die hier aufgeführten Abrechnungssätze entsprechen etwa den Höchs- bzw. Regelhöchstsätzen der durch die Verbände herausgegeben Gebührenverzeichnissen. Darüber hinaus enthält es weiterführende Regelungen wie Analogabrechnung oder Mitgliedschaften sogenannter Laborgemeinschaften. Dieses Gebührenverzeichnissen wurde zwar offiziell nur für beihilfeberechtigte Personen, z.B. Beamte des Bundes, erlassen, könnte aber einen ersten Schritt in die richtige Richtung darstellen. (nicht signierter Beitrag von McKloony (Diskussion | Beiträge) 12:43, 17. Sep. 2011 (CEST))

Änderungen und Zusätze notwendig

Es erscheint mir sinnvoll und notwendig, diese Informationen in den Artikel einzuarbeiten bzw. Aussagen abzuändern. Ich werde das gerne vornehmen.

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt unterscheidet ihn, dass eine Ausbildung nicht vorgeschrieben ist und dass seine Befugnisse durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt werden. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln. Heilpraktikern ist selbstverständlich ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet. Das erwartet der Patient typischerweise auch.

Das Fehlen einer vorgeschriebenen Ausbildung bedeutet aber keinesfalls, dass Heilpraktiker qualitativ schlecht oder gar minderwertig sein müssen. Sogar das vorliegen eines Medizinstudiums wird durch die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nicht ausgeschlossen. Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ist nicht diskriminierend. Sie ist wertneutral zu verwenden. (nicht signierter Beitrag von Karlo14 (Diskussion | Beiträge) 09:09, 1. Sep. 2010 (CEST))

Ich bin neu hier, und außerdem ist die Seite geschützt... könnte man in den Artikel unter Berufsordnung nicht einfügen, dass Heilpraktiker im Gegensatz zu Ärzten nicht der Schweigepflicht unterliegen? Das ist meiner Meinung nach wichtig und unterstreicht, dass Heilpraktiker (auch vor dem Gesetz) keine "vollwertigen" Ärzte sind (vgl. StGB § 203: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__203.html)-- Nixoxen 11:28, 31. Jan. 2011 (CET)

Ich bin auch neu hier, aber bzgl. Schweigepflicht für Heilpraktiker gibt es doch einiges anzumerken: 1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gibt es das allg. Persönlichkeitsrecht mit dem Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung. 2. Eine Verschwiegenheitspflicht ergibt sich unmittelbar als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. 3. Schweigepflicht gem. Art. 3 der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH). (nicht signierter Beitrag von Jünoge (Diskussion | Beiträge) 16:47, 3. Aug. 2011 (CEST)) --Jünoge 17:30, 3. Aug. 2011 (CEST) 4. Schweigepflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB--Jünoge 18:26, 3. Aug. 2011 (CEST)

Bzgl. Kapitel "Abrechnung": Das GebüH wurde 1985 herausgegeben und seitdem "aus kartellrechtlichen Gründen" nicht mehr aktualisiert. Denn aktualisiert wurde das Gebührenverzeichnis, das Kartellamt untersagte aber die Veröffentlichung und Anwendung der aktualisierten Fassung wegen unzulässiger Preisabsprachen. Lediglich ein minimales Aufrunden nach der Euroumstellung wurde akzeptiert.--Jünoge 18:01, 3. Aug. 2011 (CEST)

Mir wäre recht, wenn deutlich unterschieden wird zwischen Schweigepflicht Privarpersonen und Amtspersonen gegenüber. Dass keine Schweigepflicht für Heilpraktiker bestehen soll, stimmt so nicht. Gehört der Heilpraktiker einem Berufsverband an, unterliegt er sehrwohl der Schweigepflicht durch die BOH.--80.140.65.19 15:35, 29. Jan. 2012 (CET)

Anzahl Heilpraktiker in Deutschland

Laut statistischem Bundesamt waren bereits 2009 29.000 Heilpraktiker in Deutschland tätig, weshalb ich mich frage, ob die Zahl von 20.000 angemessen ist.

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Gesundheit/Gesundheitspersonal/Tabellen/Content75/Berufe,templateId=renderPrint.psml (nicht signierter Beitrag von 92.229.59.54 (Diskussion) 16:36, 22. Okt. 2011 (CEST))

Du kannst die Zahl aus 2009 mit der Quellenangabe selbst in den Artikel einfügen. Die Angabe 20.000 ist weder datiert noch belegt. Gruß, --RainerSti 21:25, 22. Okt. 2011 (CEST)

Falschbeschreibung Heilpraktiker

Im serzeitigen Text wird wie folgt ausgeführt: --- Die Neuerung war und ist, dass auf der Basis des Heilpraktikergesetzes unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Berufsbildern in der Heilkunde eigenständig ausgeübt werden können. Von daher führt die beschränkte (sektorale) Erlaubnis nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für alle diese unterschiedlichen Berufe. Auch die Erlaubnis selbst ist nicht gleich. Eine umfassende Erlaubnis stellt etwas ganz anderes dar als eine Teilerlaubnis, beschränkte Erlaubnis. Eine solche ist keine Fachzulassung für ein Fachgebiet. Fachkunde wird nicht überprüft. = Inhaltlich FALSCH !!! - Fachkunde wird sehr wohl überprüft, auf dem jeweilugen Prüfgebiet hier Psychotherapie und angrenzende Gebiete (Pharmakologie, Neurologie etc.): Ich selber habe diese Prüfung durchlaufen und bin Heilpraktiker für Psychotherapie und geprüft und zugelassen mit Urkunde des Gesundheitsamtes Düsseldorf im März 2010.

Sektorale (auf ein Gebiet beschränkte) Heilpraktikererlaubnisse schaffen den traditionellen Beruf des Heilpraktikers, der die Heilkunde umfassend ausüben darf, nicht ab. Eine eigene Berufsbezeichnung für Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis hat der Gesetzgeber bisher nicht festgelegt. Als Heilpraktiker dürfen diese Personen wegen der Verwechslungsgefahr nicht firmieren. Inhaltlich FALSCH: Selbstverständlich führe ich den Titel Heilpraktiker (Psychotherapie), dies ist in der Urkunde der Stadt Düsseldorf expliziet so genannt mit Aufforderungen diesen Titel als Berufsbezeichnung bei der Berufsausübung zu führen!

Ein bloßer Tätigkeitszusatz reicht nicht aus, da der Heilpraktiker mit umfassender Erlaubnis ebenfalls diese Tätigkeiten ausüben und in gleicher Weise benennen darf. Jedoch sind die Inhaber der beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis gerade frei, ihre Berufsbezeichnung zu bilden, ohne sich Heilpraktiker nennen zu müssen und zu dürfen. Sie können dies auch aus ihren Spezialgebieten tun (und dabei vielleicht auf das Heilpraktikergesetz verweisen). Sie dürfen dabei nur keine geschützten Bezeichnungen verletzen. INHALTLICH TOTALER UNSINN UND FALSCH siehe: Anmerkungen oben

Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie), „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich nur noch die noch immer unklare Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ oder neu „… auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen. INHALTLICH FALSCH, Anmerkuneg siehe oben ---

Zuammenfassung und Richtigstellung: Der "klassische" Heilpraktiker umfasst sämtliche Gebiete der Heilkunde, wobei bei der Berufsausübung Schwerpunkte gelegt werden, ähnlich dem Facharzt.

Der Heilpraktiker (Psychotherapie) umfasst das Gebiet der Heilkunde ausschliesslich auf dem Gebiet der Psychotherapie. Er darf sich Heilpraktiker mit dem Zusatz (Psychotherapie) nennen. Dies ist Stand ab 03/2010, da ich selber diese Heilpraktikerprüfung für das Gebiet Psychotherapie erfolgreich abgelegt habe, und somit diesen hier bisher dargestellten "Unsinn" korrigieren möchte (Übrigens Zitat aus der Urkunde der Stadt Düsseldorf:...Zitat anfang "Bei der Berufsausübrung ist die Berufbzeichnung: Heilpraktiker (Psychotherapie) zu führen"... Zitat ende) (nicht signierter Beitrag von 91.5.197.235 (Diskussion) 14:31, 29. Apr. 2012 (CEST))

Reichsminister des Inneren?

>>In Ergänzung zum Heilpraktikergesetz bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die vom Reichsminister des Inneren erlassen werden.[6]<<

Meines Wissens ist das Amt des "Reichsministers des Inneren" seit 1945 nicht mehr besetzt. (siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsministerium_des_Innern)

Gruß, KJ (nicht signierter Beitrag von 87.139.187.131 (Diskussion) 11:54, 28. Aug. 2012 (CEST))

Dann sollte der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend abändern. Der hat aber wohl Wichtigeres zu tun. --Hob (Diskussion) 12:09, 28. Aug. 2012 (CEST)
Warum? Weil manch einem die Herkunft des Gesetzes nicht gefällt? --Berthold Werner (Diskussion) 14:46, 29. Aug. 2012 (CEST)
Wenn das Gesetz jemanden als zuständig bezeichnet, des es nicht gibt, dann ist das ein bisschen unschön und sollte bei Gelegenheit geändert werden, wenn sich die Gelegenheit ergibt. Aber wie gesagt: es gibt Wichtigeres.
Von mir aus ist dieser Punkt erledigt. Die IP wollte vermutlich den Text des Artikels abändern, aber wenn das so im Gesetz steht, dann steht es eben so im Gesetz. Für eine Aktualisierung sind nicht wir zuständig, sondern der Gesetzgeber. Mehr wollte ich nicht sagen. --Hob (Diskussion) 15:50, 29. Aug. 2012 (CEST)

Link Tierkinesiologie

Ich habe den Link Tierkinesiologie unter Tierheilpraktiker gesetzt --MarianneBirkholz (Diskussion) 15:38, 30. Nov. 2012 (CET)

danke--MarianneBirkholz (Diskussion) 17:11, 30. Nov. 2012 (CET)

keine geschützte Berufsbezeichnung!

Die Berufsbezeichnung Heilpraktiker fällt nicht unter die im § 132 a des Strafgesetzbuches geschützten Berufsbezeichnungen und darf daher beliebig getragen werden. Nur die Berufsausübung ist vom Gesetzgeber geschützt.

Die Formulierung "eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung" stimmt also nicht. --91.20.81.210 14:48, 28. Jan. 2013 (CET) Im Gegensatz dazu ist die Berufsbezeichnung Psychotherapeut und die Fachbezeichnung Psychotherapie durch das Psychotherapeuten-Gesetz von 1999 gesetzlich geschützt: Psychotherapie darf nur ein approbierter Psychologe oder Arzt mit Zusatzausbildung ausüben. siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Psychotherapeutengesetz Der erste Satz im o. g. Heilpraktiktergesetz ist daher unrichtig: Heilpraktiker sind demgemäß nicht befugt, Psychotherapie durchzuführen. (nicht signierter Beitrag von 47.65.102.10 (Diskussion) 08:15, 15. Jun. 2013 (CEST))

Das ist so nicht richtig. Das PsychThG schützt nur die „heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"“ sowie die Berufsbezeichnungen "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" (§ 1 PsychThG), nicht aber den Begriff „Psychotherapie“ in einem weiteren Sinne. Sonst wäre es ja auch widersinnig, da gesetzeswidrig, wenn die Gesundheitsämter die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie“ erteilen. Selbst der Verband Psychologischer Psychotherapeuten stellt auf seiner Website klar: „Praxis- oder Berufsbezeichnungen unter Verwendung des Begriffs Psychotherapie sind möglich, solange keine Bezeichnung gewählt wird, die der des Psychotherapeuten zum Verwechseln ähnlich ist.“ --Jossi (Diskussion) 13:09, 15. Jun. 2013 (CEST)

Beratung zur Schulauswahl

Die Kriterien, die der Einzelne für die Auswahl einer geeigneten Schule beachten sollte, sind m.E. nicht enzyklopädie-relevant. --82.140.10.186 15:40, 12. Mai 2013 (CEST)

Amtsärztliche Überprüfung (Übertrag von WP:GV)

Amtsärztliche Überprüfung

Der umgangssprachliche Begriff einer „Heilpraktiker-Prüfung“ ist nicht korrekt, da es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit des Heilpraktikers gibt und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung.

Es wird dabei überprüft, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Bezug: Passage in § 2 HeilpGDV:

   wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

Der Satz "Es wird dabei überprüft, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt" in der aktuellen Wikipedia-Fassung trifft nicht den Regelungsgehalt der Verordnung zum Heilpraktikergesetz.

"Keine Gefahr für die Volksgesundheit" stellen nämlich z.B. auch meine 85 jährige Mutter oder der Postzusteller in unserem Bezirk dar. Die würden dann auch die Überprüfung bestehen.

Tatsächlich werden aber "Kenntnisse UND Fähigkeiten" geprüft, um die "Heilkunde" unter den Bedingungen des Heilpraktikergesetzes (und anderer Gesetze) auszuüben. Die Verweis auf die Volksgesundheit in der Norm (§ 4) stellt in der juristischen Ausformulierung so etwas wie die Messlatte dar, der die Kenntnisse und Fähigkeiten genügen müssen. Nachdem die Volksgesundheit (bei aller Unschärfe des Begriffes) durch jede Tätigkeit die nicht geeignet ist, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen fachgerecht festzustellen, zu heilen oder zu lindern, stets "gefährdet" ist, liegt diese Messlatte recht hoch. Sie duldet damit bei der Ausübung der Heilkunde im Sinne des HPG keine (absehbaren) Fehler. Anders als eine Kenntnis/Fähigkeitsprüfung (ist jemand in der Lage..) will der Verordnungsgeber nämlich auch so etwas wie eine Prognose der Prüfenden, ob dieser sein Wissen und seine Fähigkeiten so anwendet, dass dies "eine Gefahr ... bedeuten" würde (jemand also nicht nur weiß, sondern auch dementsprechend handelt). Dies ergibt sich auch aus dem Geseamtzusammenhang der Regelungen in § 2 HeilpGDV.

Ich rege daher an, den Satz wie folgt zu ändern:

Es wird dabei überprüft, dass der Proband über alle erforderlichen Kenntnisse und auch Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzs verfügt, er mithin die Gesundheit des einzelnen Patienten wie auch die anderer Menschen (die Verordnung verwendet den Begriff der Volksgesundheit) nicht gefährdet, wenn er einen Heilberuf ausübt.


An dieser Stelle möchte ich auch auf zwei Besonderheiten aufmerksam machen, die die Ausfürhungen zu den Heilpraktiker Regelungen begleiten.

Einmal der Verweis auf das Jahr der ersten Fassung des Heilpraktikergesetzes (1939). Ein Vergleich mit anderen Normen (z.B. BGB, StGB, StPO, ArbZG, SGB III usw.) zeigt, dass bei Zitaten usw. der Verweis auf das erste Jahr der Verkündung unüblich (also irgendwie "unjuristisch")ist.

Zum zweiten der Verweis auf die fehlende Ausbildungsordnung. Eine solche ist nämlich bei einem freien Beruf, anders als bei einem klassischen Ausbildungsberuf, nicht zwingend (wenn auch inzwischen durchaus verbreitet). Das sagt aber ohnehin nichts über den Umfang der Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein Heilpraktiker bei seiner Zulassung in schriftlicher und mündlicher Prüfung nachweisen muss. Ergo wird eben nicht JEDER zum Heilpraktiker zugelassen, sondern nur der, der WEISS UND KANN. Und damit unterscheidet sich der Beruf des Heilpraktikers eben nicht von anderen Berufen, die das Bestehen einer Prüfung erfordern.


Schöne Grüße Manfred Büttner --79.251.250.221 11:44, 3. Jan. 2014 (CET)

Ich habe den Beitrag von Wikipedia Diskussion:Gesichtete Versionen auf diese Seite kopiert, da der zitierte Satz hier vorkommt und die alte Diskussionsseite der falsche Ort ist. Inhaltlich: Keine Ahnung.--mfb (Diskussion) 11:58, 3. Jan. 2014 (CET)

Arzt & Heilpraktiker

Erlischt eigentlich die Genehmigung zur Tätigkeit als Heilpraktiker mit dem Erlangen einer Approbation? Wenn sich jemand z. B. als Heilpraktiker sein Humanmedizinstudium finanziert, muss er dann seine Praxis schließen und eine neue eröffnen wenn er fertig ist?--80.64.176.91 07:11, 21. Feb. 2014 (CET)

In Personalunion geht es nicht, siehe z.B. hier und hier - auch wenn der konkret beschriebene Fall dort etwas anders liegt. (Dies ist keine Rechtsberatung, siehe Rechtshinweis.) --Carolin (Diskussion) 20:16, 21. Feb. 2014 (CET)

Organisationen Heilpraktiker

Berufsverband für Heilpraktikerinnen Lachesis e.V. www.lachesis.de Bitte diesen Verband der seit 1987 besteht in das Verzeichnis aufnehmen! (nicht signierter Beitrag von 91.23.3.206 (Diskussion) 19:15, 7. Apr. 2014 (CEST))

Anzahl Heilpraktiker in Deutschland

Abschnitt Organisation: „In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen.“
Die Zahlen sind unbelegt. Ich finde leider zur Anzahl und den Anteilen der in Teilzeit bzw. Vollzeit tätigen keine valide Quelle. Vielleicht hat ja jemand anderes gute Quellen. Bitte Belege dazu einfügen. --HHE99 (Diskussion) 18:46, 9. Jun. 2014 (CEST)

Heilpraktikergesetz / Durchführungsverordnung des Reichsministers

Im Artikel steht: "In Ergänzung zum Heilpraktikergesetz bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die vom Reichsminister des Inneren erlassen werden." Gemeint ist wohl, dass die Durchführungsverordnung vom Reichsminister erlassen wurde. Heute würde eine Durchführungsverordnung wohl eher vom Bundesminister oder so erlassen werden. (nicht signierter Beitrag von 134.100.29.29 (Diskussion) 08:49, 9. Sep. 2014 (CEST))

Habe die Formulierung in zuständiges Ministerium geändert. Heute ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. --Arpinium (Diskussion) 20:44, 10. Sep. 2014 (CEST)
Berthold Werner: Siehst du irgendwo ein Reichsministerium des Innern? Die Nachfolge dieses Ministeriums ist durch Bundesgesetze auf das Bundesgesundheitsministerium (meinetwegen auch auf das Bundesarbeitsministerium) übergegangen (jedenfalls ist die letzte Änderung der VO vom Bundesgesundheitsministerium angestoßen worden), auch wenn das so noch im ursprünglichen Gesetzestext steht. Und - ich bin kein Heilpraktiker! Aber dass hier der Ausdruck "Reichsministerim des Innern" fehl am Platze ist, leuchtet jedem verständigen Menschen ein.Este (Diskussion) 21:05, 11. Sep. 2014 (CEST)
Da es keinen Reichsminister des Innern mehr gibt, kann dieser denknotwendig nicht für den Erlass einer Verordnung zuständig sein. Es dürfte deshalb unmittelbar einleuchten, dass § 7 Heilpraktikergesetz nicht wörtlich zu verstehen ist. Wenn mit dem Argument der Genauigkeit ("pingelig") auf der Erwähnung des Reichsinnenministers bestanden wird, so hat das nichts mit Genauigkeit zu tun - es ist schlicht falsch. Wer heute zuständig ist, ergibt sich aus den Geschäftsbereichen der Bundesminister. Die letzte Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz hat 2002 der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung unter Berufung auf § 7 Heilpraktikergsetz vorgenommen, siehe hier. --Arpinium (Diskussion) 21:24, 11. Sep. 2014 (CEST)
Rechtsnormen, die faktisch nicht ausführbar sind (in diesem Falle weil es eben keinen "Reichsminister des Inneren" mehr gibt), sind teleologisch auszulegen. Im vorliegenden Fall (warum auch immer der Gesetzgeber diesen Passus noch nicht geändert hat) ist dasjenige Ministerium zuständig, für das die Zuständigkeit aktuell definiert ist. Dies kann sich übrigens recht schnell ändern, z. B. wenn - wie es nicht selten vorkommt - ganze Geschäftsbereiche zwischen Ministerien verschoben werden. Mein Vorschlag wäre, das aktuell zuständige Ministerium aufzuführen und im Text zusätzlich darauf hinzuweisen, dass dieses Ministerium der aktuelle fachlich zuständige Rechtsnachfolger in diesem Bereich ist, der Gesetzestext aber (noch) nicht geändert wurde. In etwa so: "..., die vom Bundesministerium XY erlassen werden. Das Bundesministerium XY ist in diesem Bereich der aktuelle Rechtsnachfolger des im Gesetzestext noch heute (Stand: September 2014) genannten Reichsministers des Inneren." --Quique aka HeicoH discusión 03:22, 12. Sep. 2014 (CEST)
Nochmal: ob es das Reichsministerium noch gibt, was denknotwendig und was der normale Verstand sagt hat nichts damit zu tun dass man das Gesetz schon richtig wiedergeben muss. Juristen habe ich bislang auch so erlebt wie es hier als pingelig bezeichnet wird und selbst die Wikipedia kann Gesetzestexte nicht nach eigenen Maßstäben wiedergeben. Man kann natürlich schreiben welches Ministerium heute zuständig ist, aber dann kann man nicht als Beleg den §7 anführen und nicht erwähnen was dort steht. Deshalb bin ich, um hier zu einem vernünftigen Ende zu kommen, für die Formulierung die HeicoH vorgeschlagen hat (Hinter dem Wort Gesetzestext könnte man noch den § anführen). Es geht mir bei dem Ganzen auch darum, daran zu erinnern, dass es immer noch gültige Gesetze gibt, die im Dritten Reich beschlossen wurden und die teilweise unverändert bis heute gelten. --Berthold Werner (Diskussion) 08:30, 12. Sep. 2014 (CEST)
Der allgemein gehaltene Aussage, dass ergänzende Normen zum Heilpraktikergesetz erlassen werden können, ist so wenig informativ und schon so weit vom Themenkern Heilpraktiker entfernt, dass sie m.E. hier völlig überflüssig ist, also ganz gestrichen werden sollte. Soweit relevant und noch nicht geschehen, wäre der Inhalt der ergänzenden Normen darzustellen.
Wenn hier ein anderes Meinungsbild herrscht, so ist zu beachten, dass § 7 Heilpraktikergesetz nicht nur zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt sondern auch von Verwaltungsvorschriften. Diese erlassen aber nicht der Bundesgesundheitsminister, sondern wegen der föderalen Verfassung der Bundesrepublik die Landesminister.
Missverständlich finde ich den Begriff Rechtsnachfolger, denn das Bundesgesundheitsministerium ist natürlich nicht generell Rechtsnachfolger des Reichsministerium des Inneren. Es stützt sich hier auf eine Ermächtigungsnorm, die ursprünglich dem Reichsminister erteilt wurde. Man könnte alternativ formulieren, dass anstelle des Reichsministeriums heute das Bundes- oder die Landesministerien zuständig sind. --Arpinium (Diskussion) 10:06, 12. Sep. 2014 (CEST)
Mir kam es nicht auf den Begriff "Rechtsnachfolger" an (den ich mit dem Zusatz: "in diesem Bereich") entsprechend der Anmerkungen von Arpinium "einschränken" wollte), da kann man sicher auch einen besseren Begriff finden, sondern darauf, dass möglichst beides im Text steht, sowohl die aktuelle notwendige praktische Ausführung des Gesetzes als auch der Wortlaut. --Quique aka HeicoH discusión 10:13, 12. Sep. 2014 (CEST)

Nur deutschsprachige Länder?

In den einleitenden Abschnitten sind D, CH und A erwähnt. Bezieht sich auch der ganze Wikipedia-Eintrag nur auf diese Länder? 91.64.135.122 10:28, 23. Mai 2015 (CEST)

Ja, erstens heißt das Lemma "Heilpraktiker", was außerhalb des deutschsprachigen Raumes kaum bekannt sein dürfte, zweitens ist dies hier die "deutschsprachige" Wikipedia. (Am linken Rand unten stehen die entsprechenden fremdspachlichen Wikipedia-Artikel zu diesem Thema.) Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 10:38, 23. Mai 2015 (CEST)

Danke, habe in der englischen Wikipedia (w:en:Heilpraktiker) nachgeschaut, und jetzt ist diesbezüglich einiges, (auch) wenn nicht alles, klarer geworden:-) 91.64.135.122 11:41, 23. Mai 2015 (CEST)

HWG § 11 Abs. 6

Im Artikel wird geschrieben, dass Fantasiebezeichnungen laut HWG § 11 Abs. 6 untersagt seien. Einen Absatz 6 gibt es aber gar nicht. --85.212.7.153 14:40, 1. Jul. 2015 (CEST)

In der Tat wurde HWG § 11 Abs. 6 mit der ab dem 26.10.2012 geltenden Fassung aufgehoben. Ob das nun heißt, das nun Fantasiebezeichnungen erlaubt wären…? Eine Einschätzung eines Juristen wäre hier hilfreich. --Carolin (Diskussion) 19:09, 1. Jul. 2015 (CEST)
Aufgehoben und in anderen Abschnitten nicht erwähnt - da darf man wohl alles aufs Türschild schreiben...(nicht signierter Beitrag von Wolff-BI (Diskussion | Beiträge) 16:07, 2. Jul. 2015)
§ 11 Nr. 6 (nicht Abs. 6) wurde aufgehoben, weil es an europarechtliche Vorgaben angepasst wurde und die einschlägige EG-Richtlinie (2001/83/EG) kein entsprechendes Verbot der Publikumswerbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen vorgibt. Allerdings ist nach § 3 HWG verboten weil irreführend, mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge von Behandlern und Behandlungsverfahren zu werben. Hieran müssen sich ggf. Phantasiebezeichnungen messen lassen.--Arpinium (Diskussion) 19:40, 2. Jul. 2015 (CEST)

Zur Geschichte der Heilpraktiker

Hier eine kritische Übersicht mit zum Thema, falls jemand den Abschnitt ergänzen mag. --84.58.88.183 21:04, 20. Jul. 2015 (CEST)

Aktuelle Zahlen für Heilpraktiker sind deutlich höher

Die angegebenen Zahlen "In Deutschland arbeiten ca. 35.000 Heilpraktiker (8.000 Männer, 27.000 Frauen), davon 17.000 in Teilzeit (2.000 Männer, 15.000 Frauen).[6]" sind veraltet.

Aktuell ist: 43.000 Heilpraktiker, davon 35.000 Frauen / 27.000 in Teilzeit, davon 24.000 Frauen

Quelle: destatis, Gesundheit Personal, Lange Reihe 2013 Heilpraktiker sind dort gelistet als "Berufe in der Heilkunde und Homöopathie" auf Seite 16 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Gesundheit/Gesundheitspersonal/PersonalPDF_2120731.pdf?__blob=publicationFile

--Stephan Gerd Meyer (Diskussion) 15:15, 27. Dez. 2015 (CET)

Dann ändere es unter Beachtung von WP:Belege und WP:Einzelnachweise. It's a wiki!!!--Lutheraner (Diskussion) 15:22, 27. Dez. 2015 (CET)

Gestaltung des Artikels

Hallo, mir ist aufgefallen, dass es hier einen Abschnitt Kritik gibt. Wenn sich die Kritik gegen das Gesetz richtet, wäre das auch dort angebracht. Mir fehlt eine Kritik im Hinblick auf die NS-Vergangenheit. Die Zahl der Heilpraktiker gehört doch in die Geschichte. Es wäre auch interessant, wie sich diese Zahl entwickelt hat. Aktuell sollen es 45.000 sein - also 2.000 mehr? Ist das ein Trend? Also ich bin kein Heilpraktiker. Ich bin einfach nur neugierig. --Hannover86 (Diskussion) 13:35, 21. Apr. 2017 (CEST)

Die NS-Vergangenheit gehört nicht in den Abschnitt "Kritik", sondern in den Abschnitt "Geschichte", und da stehts auch. MfG, Georg Hügler (Diskussion) 14:10, 21. Apr. 2017 (CEST)

Prüfung

Es handelt sich nicht um eine Prüfung, sondern um eine Überprüfung mit dem Ziel herauszufinden, ob der Anwärter Schaden anrichten wird oder nicht. Wissen oder Erfahrung werden nicht geprüft.


Korrekt! Die Prüfung dient ausschließlich dazu, dem Heilpraktier zu zeigen, wo er eine Behandlung ablehnen muß, weil seine (ohnehin nicht vorhandenen) Kompetenzen überschritten werden. Das ist immer dann der Fall, wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist. Fazit: Die Heilprakikerin wird der (ernsthaft) Kranken nicht eine Ärztin empfehlen, sondern die Behandlung abbrechen. Resultat: Patientin stirbt. Wegen der Ignoranz der Heilpraktikerin. (nicht signierter Beitrag von 93.209.30.54 (Diskussion) 11:22, 4. Jul. 2019 (CEST))

<quetsch> Das ist kompletter Blödsinn, weil ein Heilpraktiker Patienten mit einer Krankheit, die er selbst nicht behandeln darf, natürlich zum Arzt schicken wird (und muss). Um „Behandlung abbrechen“ kann es schon deshalb nicht gehen, weil der Heilpraktiker die Behandlung solcher Krankheiten von vornherein ablehnen muss – es darf also gar nicht zu einer Behandlung kommen, die man abbrechen könnte. --Jossi (Diskussion) 18:46, 4. Jul. 2019 (CEST)
Zitat:

Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.

Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.

Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von

a) Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung, b) Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparates, c) immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen, d) endokrinologischen Erkrankungen, e) hämatologischen und onkologischen Erkrankungen, f) Infektionskrankheiten, g) gynäkologischen Erkrankungen, h) pädiatrischen Erkrankungen, i) Schwangerschaftsbeschwerden, j) neurologischen und dermatologischen Erkrankungen, k) geriatrischen Erkrankungen, l) psychischen Erkrankungen, m) Erkrankungen des Bewegungsapparats, n) urologischen Erkrankungen, o) ophthalmologischen Erkrankungen, p) Erkrankungen des Halses, der Nasen und der Ohren. https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtaerztliche_heilberufe/heilpraktiker/hinweise-zur-ueberpruefung-nach-dem-heilpraktikergesetz-287.html

Gruß, --Sti (Diskussion) 11:58, 4. Jul. 2019 (CEST)
Alles falsch. Es ist keine Prüfung, sondern eine Überprüfung, ob eine Gefahr für die Volksgesundheit besteht. Der Heilpraktiker muss die Krankheiten, die er nicht behandeln darf, vorher diagnostizieren. Auch diese Diagnostik gehört zur Behandlung im weiteren Sinne. Diagnostiziert er also eine Krankheit, die er nicht therapieren darf, muss er also die bisherige Behandlung in der Tat abbrechen. Zu den Krankheiten, die er nicht behandeln darf, gehören alle Zahnkrankheiten, alle Infektionskrankheiten und alle Erkrankungen der primären und sekundären Geschlechtsorgane. - Das alles hat mit der Kompetenz des Heilpraktikers nichts zu tun. Bei Kunstfehlern wird er nicht wegen Körperverletzung bestraft, weil Heilpraktiker kein Ausbildungsberuf ist. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 19:39, 4. Jul. 2019 (CEST)