Diskussion:Völkerrechtsklausel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Man muß wohl sagen, der Artikel hat schon seine Berechtigung in dieser Form ist er jedoch ein Löschkandidat. Die Belege, gerade auch im Absatz "Konkrete Beispiele" sind untauglich; der ganze Absatz ist pure Interpretation des Editierenden. Was sollen z.B. Beleg [6], [7] [8] die Urteile aus den 60er, 70er zitieren! über die Zulässigkeit der Homoehe heute besagen?

Eine besondere Grausamkeit ist hier die Behauptung "Es wäre bspw. kaum möglich wieder Strafvorschriften gegen Homosexuelle einzuführen" Aber sicher geht das und zwar schnell, wenn man wirklich will u.U. (siehe Lemma 2) per einfache Gesetzgebung: Nämlich genau dann wenn

  • die Völkerrechtsklausel Art. 25 gekippt würde,

oder wenn was höher wahrscheinlicher eintreten könnte

Es tut mir leid, wenn du dich mit Rechtsfragen nicht auskennst, aber denkst du wirklich, dass nur dein Unwissen ausreicht, um hier ganze Artikel schlecht zu reden ?
Bislang bin ich von Wikipedia mehr schockiert, als ich jemals annahm, wenn ich mir schon die ganzen falschen vorgestanzen Meinungen so reinziehen muss, und dann immer den Willen andere Atikel zu zerstören, wo man selbst von dem Thema offensichtlich "null Ahnung" hat, denn sonst würde so was nicht gesagt werden.. Martin 15:25, 23. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]


Und noch was: Alleine schon deine ganzen kruden Annahmen, was denn Recht ist, machen mich gelinde gesagt "kodderig im Hals"

Das fängt schon damit an, dass du nicht weiss, was ein Menschenrechtsrat ist und das Kofi Annan dafür gesorgt hat, dass nur Staaten in dieses Gremium gewählt werden, die eben nicht gegen Minderheiten vorgehen...

Und selbst wenn es negative Resolutionen geben sollte, wären die nach Art. 38 IGH nur mit einer sog. "ständigen Übung" auf Bundesdeutsches Recht umsetzbar, jeder souveräner Staat kann allerdings dagegen vorgehen, wenn er es denn will.
Ein ganz grober "Schnitzer" sind deine Kenntnisse zu unserem GG, schau dir mal was in Art. 19 Abs. 2 steht

" (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden...."

Das bedeutet nichts anderes, als das der Art. 25 garnicht geändert werden darf, auch nicht mit einer 2/3 Mehrheit, die Grundzüge müssen erhalten bleiben !
Es gibt was die sog. Gesinnungsstraftaten angeht, sehr wohl einen Gegenpol, und zwar den Art. 5 zur Meinungsfreiheit, der im Spannungsverhältnis zum § 130 StGB steht.
Was aber der sog. § 175 StGB so bezieht der sich auf die Sittengesetze, die im Gegensatz zur Meinungsfreiheit von der zeitlichen Epoche und Moral der Bundesdeutschen Mehrheitsgesellschaft abhängen.
Ähnlich ist es be den Antidiskiriminierungsgesetzen, die man auch deshalb nicht verfassungsrechtlich verankern kann, weil da der Art. zur Ehe und Familie dagegen steht...

Also, wenn ich so was hier schreibe, dann denke ich mir was dabei und ich wäre dir mal sehr verbunden, wenn du nicht einfahc ohne mich zu Fragen und ohne hier eine Diskussion zu führen, meine ganzen Artikel blindlinks verändert tust, vielen Dank !! Martin 15:40, 23. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

PS.: Ich würde vorschlagen sich auch mal mit dem Artikeldrei udn der Aktion zu befassen, eben gerade weil man annimmt, dass das GG Homosexuelle nicht schützt, was man am Urteil 6,389 aus dem Jahre 1957 sah, hat man versucht im Art. 3 die sexuelle Ientität mit aufzunehmen.
Diese Völkerrechtsklausel nimmt darauf Bezug, denn das was das GG eigentlich beinhalten sollte, wurde nun von der UNO im JAhre 2011 beschlossen, dass bedeuett auch, dass ab sofort durch die geänderte Moral und des Art. 25 GG in unserer Verfassung die Bürger erwarten können, dass es per Verfassung keine neuen Strafvorschriften mehr geben kann, was noch im Urteil 6,389 bejaht wurde.
Aus diesem Grunde ist die Artikeldrei Kampagne auch zweifelhaft.

Martin 16:38, 23. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Bzgl. des im Artikels letzten Abschnitts zu den Beispielen wurde ich um Quellen gebeten.[Quelltext bearbeiten]

Ich nenne hier nochmals die wichtigste Quelle.:

Zum einen hier.: http://www.krr-faq.net/art25.php

Das das einklabar ist, und das es sich beim Art. 25 nicht um Völkerrecht, sondern um Völkergewohnheitsrecht handelt, dass im Sinne des Art. 25 ein Recht auf Klage beinhaltet, findet man hier.:


Zitat.: " Laut Kommentar einfaches Bundesrecht und das gesamte Landesrecht. Und jetzt kommt es: im Rang stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts damit unter dem Grundgesetz (BVerfGE 37, 271, 279 - "Solange I"; BFHE 157, 39/43)."

Der genannte Kommentar ist Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff...."

Das es sich hier um Völkergewohnheitsrecht handelt, dass eben sich mit dem Artikel zum Thema http://de.wikipedia.org/wiki/Erklärungen_und_Resolutionen_der_Vereinten_Nationen_über_die_sexuelle_Orientierung_und_geschlechtliche_Identität

deckt ist klar. Die dort aufgeführten Resolutionen, behandeln eben immer Völkergewohnheitsrecht nach Art. 38 IGH STATUT, daher ist das Beispiel zur sexuellen Orientierung im UN Menschenrechtsrat auch hier richtig reingesetzt. Die genannten Quellen stehen übrigens alle weiter iben im Artikel drin und wuren für das Thema schon als Quelle angegeben ! Ich müsste sie nur noch weiter unten einstzen, dazu müsste die Sperre aber aufgehoben werden.


"allgemeine Regeln des Völkerrechts" behandelt werden, weil es sich hier um völkerrechtliche Verträge handelt, deren Überführung in nationales Recht (sofern es sich um Verträge handelt, die innerhalb der Gültigkeitsdauer des GG geschlossen worden oder übernommen worden sind) sich nach den speziellen Regelungen des GG richten (Art. 59 II).

Es ist in der Tat wenig Raum für allgemeine Regeln des Völkerrechtes, die nach der Verfassung als unmittelbar innerstaatliches Recht gelten. Hiermit ist das universelle Völkergewohnheitsrecht gemeint, welches eben nicht in völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert wurde. Da sich das Völkerrecht zwischenzeitlich fast vollständig in internationalen Verträgen und Abkommen niederschlägt, bleibt für diese Regelung recht wenig Raum. ..."

Das wichtige hab ich kursiv gefasst.

mfg Martin 17:16, 23. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Völkerrecht[Quelltext bearbeiten]

Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 3,Teil 2, 1994, S. 1594 Online: „War es früher das göttliche Recht oder das Naturrecht, so ist heute die Begrenzung der staatlichen Herrschaftsmacht durch das Völkerrecht grundsätzlich .“ --Däädaa 17:44, 23. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

JA genau so ist, danke für die Bestätigung meiner Ansicht, denn das Völkerrecht macht die UNO, und dies geht durch die UN Vollversammlung und deren Resolutionen für das Völkergewohnheitsrecht, auf das sich viele Resolutionen und Art. 25 mit o.g Links ja beziehen !
Darum sind die Beispiele im Artikel auch gerechtfertigt und sollten bestehen bleiben, sie haben Relevanz!
Das Völkerrecht, also das kodifizierte, ohne den Art. 38 des IGH Statuts kann nur durch einen einstimmigen Beschlusses des UN Sichrheitsrates erflgen.
mfg Martin 17:53, 23. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Das Völkerrecht durch die UN ist nur ein Teil. Die Behauptung „das Völkerrecht macht die UNO“ ist daher zu einseitig und ungenau; so kurzgehalten ist dieser Satz jedenfalls nichts für eine Enzyklopädie. Da braucht es mehr wissenschaftlichen Tiefgang. --Benatrevqre …?! 18:01, 23. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Mit Verlaub aber das ist meiner Meinung nach falsch, die UNO ist die einzigste Institution, die wirkliches Völkerrecht macht.
Ich habe darauf aber auch gar keinen Wert gelegt...
Wikipedia ist ein Gemeinschaftsprojekt, wenn du so begierig bist, deinen Ansichten einzubringen, dann tu das doch bitte, außer immer nur zu meckern, ich werde dann aber auch Quellen bestehen mfg Martin 18:19, 23. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Deine Meinung ist aber aus wissenschaftlicher Sicht nunmal nicht relevant; wir referieren hier einzig die einschlägige Fachliteratur und stellen nicht eigene Theoriefindungen an; sprich: es braucht unbedingt einen haltbaren reputablen Literaturbeleg, aus dem hervorgeht, dass – was aber, wie gesagt, bestritten werden kann – die „UNO die einzigste Institution“ sei, die angeblich „wirkliches Völkerrecht macht“. Da stellt sich ohnehin die Frage, was du unter dem schwurbeligen und fachfremden Begriff „wirkliches Völkerrecht“ verstehst. --Benatrevqre …?! 20:25, 23. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn man doch schreibt, dass viele dieser Meinung sind und dann Quellen nennt, weiss ich nicht, wieso das nicht haltbar sein soll, ich habe das Wort "wirklich" im Text auch nicht verwendet, sondern erklärt, dass dazu "meistens" ein Beschluss in der UN Vollversammlung nötig ist und habe mich da auch auf Rechtsquellen und allgemeine Ansichten bezogen, also bitte nochmal genau lesen mfg Martin 07:01, 24. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Viele sind aber nicht die überwiegende Mehrheit; dass lediglich die UNO durch ihre Resolutionen Völkerrecht schaffen würde, ist unzutreffend. --Benatrevqre …?! 10:56, 24. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Das habe ich auch nirgends im Text behauptet, wo hab ich das geschrieben ?? ----Martin
Warum schreibst es dann hier auf der Disku?! --Benatrevqre …?! 11:24, 24. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Also was ich hier schreibe ist doch egal, zudem stimmt das nicht, ich habe lediglich geschrieben, dass das "Völkerrecht die UNO macht", ist das nun falsch ?
Ich habe doch nirgends geschrieben, dass "lediglich" die UNO Völkerrecht schafft...
Also ich denke das grundlegende PRoblem das hier viele haben, ist leider immer, dass man nicht richtig liesst, man überfliegt die Sätze nur, dass sollte man mal ändern und ich finde es auch nicht schön, mir die Sätze so zu verdrehen, man sollte schon genau schauen, was ich hier schreibe, mfg Martin 11:34, 24. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Leider muss ich mich der von Benatrevqre und anderen geäußerten Kritik anschließen. In der gegenwärtigen Form genügt der Artikel leider (noch) nicht unseren Ansprüchen. Dies fängt beim Lemma an. Eine "Völkerrechtsklausel" gibt es nicht, denn auch in den deutschen Landesverfassungen sind/waren derartig bezeichnete Klauseln enthalten (Beleg); richtig wäre also Völkerrechtsklausel des Grundgesetzes. Auch ansonsten kräuseln sich bei der Lektüre die Haare: So wird die unmittelbare Wirkung von Art. 25 GG mit der UN-Charta belegt (Fn. 1) - wie soll das denn gehen? Vielfach wird irrtümlich angenommen, dass das Deutsche Grundgesetz unter dem Völkerrecht stehe. Hier braucht es einen Beleg für diesen angeblich populären Irrtum. Den Rest des Artikels habe ich, obwohl fachkundig, nicht verstanden. Ärgerlich ist, dass dieser - mit Verlaub - Quark jetzt wegen der Sperrung mindestens eine Woche in der WP steht. Gert Lauken 02:47, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Sorry aber das ist kein Quark, dass Thema ist zwar kompliziert aber verständlich, es geht auch nicht um die UN Charta direkt, sondern um das Völkergewohnheitsrecht lt. Art. 38 des IGH Statuts, dies ist verstecktes Recht aber wenn man sich einarbeitet, versteht man es !
Es ist auch nicht "ärgerlich" dass die Seite gesperrt wurde, dass dient nur dem Schutz gegen Vandalismus !
Ich habe auch nirgends behauptet, dass das Deutsche Grundgesetz unter dem Völkerrecht stehe, denn es erwähnt es ja in Art. 25, es geht nur darum, dass das Völkerrecht oberhalb der einfachen Bundesdeutschen Gesetzgebung steht und soweit nichts gegenteiliges im GG steht auch angewendet werden kann.
Dies und vieles weitere ergibt sich aus.: Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff. zu Art. 25 GG sowie http://www.icj-cij.org/documents/index.php?p1=4&p2=2&p3=0#CHAPTER_II
Mit Verlaub, Völkerrecht, Völkergewohnheitsrecht und die Allgemeinen Regeln sind ein schwieriger Bereich mfg Martin 19:54, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Gewiss, aber offensichtlich wohl auch zu schwierig für dich. Oder wie erklärst du es sonst, dass du statt reputabler, einschlägiger und aktueller Rechtsliteratur hier lieber meinst, mit Zitaten aus www.frag-einen-anwalt.de aufwarten zu können? Du willst nicht verstehen, was zuverlässige Informationsquellen im Sinne enzyklopädisch brauchbarer Mitarbeit sind und vor allem, was im wissenschaftlichen Bereich allgemein als anerkannter Sekundärbeleg gilt; ein Blog oder Internetforum wie www.frag-einen-anwalt.de oder auch eine Primärquelle (wie diese hier) sind es jedenfalls nicht. --Benatrevqre …?! 12:11, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Das Thema wird nach wie vor unverständlich abgehandelt, tut mir leid. Was hier auch deutlich wird: Du verwendest eine Uralt-Auflage von Jarass/Pieroth, denn mittlerweile liegt die 11. Auflage von 2011 vor. Dass völkerrechtliche Themen ein schwieriges Feld sind, ist unbestritten, vielleicht ist dieses schwierige Thema auch für jemanden, der hier neu ist, noch etwas zu komplex. Gert Lauken 00:32, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Woher ist das denn ? BGH Äußerung[Quelltext bearbeiten]

"Der Bundesgerichtshof nahm bereits an, dass die Gesellschaft sich so verändert hat, dass Homosexualität nicht mehr verurteilt wird. "--Atalanta 14:16, 26. Dez. 2011 (CET) Will keinen Edit-War machen, sondern nur nach dem Beleg fragen. Mir ist keine solche Äußerung des BGH bekannt.--Atalanta 14:44, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Ja alles nachweisbar, sihe Urteil BGH in NJW 1993, S. 999f sowie http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1261 und http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/nichteheliche-lebensgemeinschaft.html


Martin 20:09, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Seitenschutz, 26. Dez. 2012[Quelltext bearbeiten]

Ich würde den Artikel gerne freigeben. Der Seitenschutz soll ja Edit-War verhindern; ich mach den Artikel mal probehalber auf, möchte aber darum bitten, bei umstrittenen Edits zunächst die Disk zu bemühen. -- Port(u*o)s 14:23, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Bitte den Baustein nicht mehr reinnehmen ![Quelltext bearbeiten]

Ich bitte Dansker nicht einseutig den Artikel zu vandalieren, ich habe bereits um eine Dritte Meinung gebeten und btte das im Konsens zu besprechen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Dritte_Meinung#V.C3.B6lkerrechtsklausel

Martin 21:10, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Nüks. Belege müssen schon das zu Belegende belegen und WP:Quellen entsprechen, sonst Baustein. --Dansker 21:15, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Urteile und Belege sind nicht von Wikipedia nur: # BGH in NJW 1993, S. 999f
  1. ↑ Anwalt-im-Netz
  2. ↑ Urteil Solange I
  3. ↑ BverGe

mfg Martin 21:37, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Was hat der User Dansker nun erreicht  ? Null ![Quelltext bearbeiten]

Du hast damit nur erreicht, dass wir uns nach Aussagen des Admin der den Artikel wieder gesperrt hat unterhalten sollen und das diskutieren sollen, meine Aussagen bleiben nach wie vor, also von mir aus lass deinen dämlichen Baustein da drin, Leute die die Diskussion hier lesen, machen sich schon ihr Bild Martin 21:47, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Artikelsperre[Quelltext bearbeiten]

Artikel ist einen Tag gesperrt. Dansker: Welche Stellen sind unbelegt? sind sie "falsch"? Wie kann man sie belegen? Martin: Belege aus anderen Wikipediaartikel zählen nicht als Belege. Versucht euch zu einigen. Viel Erfolg!! --Pacogo7 21:52, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Danke sehr nett Pacogo7, ich versuche mich immer gern zu einigen, allerdings scheint Dansker das nicht zu wollen !
Ich habe das mit Wikipedia nur am Rande zur Verdeutlichung erwähnt, wenn das hier nicht gestattet ist, dann nehmt es wieder raus, es ist sowieso unerheblich, da auch mit "siehe auch" verlinkt.
Bzgl. der Belege sind sowieso andere Belege in den Fußnoten als Einzelnachweis maßgeblich.
Ich bin hier recht neu, ich habe aber Urteile, Textstellen usw als Quelle genannt und gemäß den Regeln auch verlinkt und teilweise zitiert, ich verstehe also da Problem von Dansker nicht, daher finde ich die Frage an Dansker auch gut, denn er soll erst mal genau belegen, was ich nicht belegt habe, er wird aber nichts finden mfg PS.: Ich finde es auch unnötig, dass auch der User Dansker jetzt im Nachhinein zu meiner Van.-Meldung mir auch gibt.. Martin 22:00, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Nun, Pacogo, das Problem ist älter ... --Dansker 22:04, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Du musst schon alles erwähnen, du verzerrst hier, dass Problem von damals wurde behoben, die BElege wurden längst erbracht und darum wurde die Sperre ja heute auch aufgehoben.
Der Admin bat dich darum dich mit mir zu unterhalten, dass erst Beste was dir einfällt, ist jetzt den Admin zu belehren und dich mit ihm zu unterhalten anstatt das Problem mit mir zu lesen..
Sorry aber wenn man so beratungsresitenz ist, kann man daran nichts ändern, ich habe meine Belege erbracht, es sollen andere klären, am besten in einer Mehrheitsentscheiung, ob dieser Artikel nun eine Berechtigung hat mfg Martin 22:07, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Stellen, wo noch Belege mit Quellen fehlen, findet man in fast jedem Artikel. Hier auch. Am besten fängt man bei umstrittenem POV an ihn zu dikutieren, dann zu NPOV umzuformulieren und dann alle Aussagen zu belegen. Viel Erfolg. Gruß--Pacogo7 22:12, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Okaj. Lassen wir andere mitentscheiden. Pacogo, wenn Du den Artikel entsperren magst stelle ich den gewünschten Löschantrag, das hat aber auch bis morgen Zeit. Grüsse --Dansker 22:16, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist denn ein Löschantrag sinnvoll? Ich weiß gar nicht wer den wünscht, aber ich habe bestimmt etwas überlesen. Im Prinzip halte ich einen Artikel über den Artikel 25 GG für sinnvoll. In dieser Kategorie kann man Beispiele sehen: Kategorie:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wie man sowas macht. - Ich muss aber jetzt ins Bett. Nix für ungut. Grüße--Pacogo7 22:27, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Also ich halte den User Dansker für bedenklich, nicht nur das er immer noch nicht mit mir diskutieren will, jetzt verlangt er auch eine Löschung, nur weil er offenbar nicht mit seinem Kopf durch die Wand kommt, ich bitte und beantrage daher den Artikel erst wieder freizugeben, bis die Sache geklärt ist, also die Sperre noch eine Weile aufrecht zu erhalten, ich sehe das so wie Pacogo7 !
Ich verstehe hier auch nicht, wieso der User Dansker ohne Gründe geschweige denn Quellen zu nennen, einen ganzen Artikel löschen will, er ist bislang der einzigste der das will und das zeigt mir nur, wie er tickt, ich halte es auch fpr sinnvoll über den Art. 25 GG zu schreiben, dassgibt es bei Wikipedia noch nicht ! Es geht hier, wenn überhaupt um eine Dritte Meinung, niemand redet von einem Löschen, dass wäre auch sehr idiotisch

mfg Martin 22:50, 26. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

An diesem Artikel ist eigentlich alles falsch:

  • Das Lemma ist falsch, weil nicht nur das Grundgesetz eine Völkerrechtsklausel nennt, sondern auch andere Verfassungen.
  • Die Einleitung ist falsch, weil sie zum einen nicht hinreichend deutlich macht, dass Art. 25 GG die Klausel enthält.
  • Fn. 1 nennt keine konkrete Fundstelle, die Angaben sind unvollständig, das zitierte Werk stammt von 1967.
  • Was im dritten Satz der Einleitung das Völkerrecht der UN, gemeint ist vermutlich das von der UN gesetzte Recht, zu suchen hat, erschließt sich nicht: Denn dieses gesetzte Recht ist eben kein Gewohnheitsrecht. Falsch dürfte auch die Formulierung von den "Bezügen zum Naturrecht und zum Göttlichen Recht" sein, denn von der UN gesetztes Recht bringt möglicherweise auf gemeinsame Rechtstraditionen zurückzuführende Überzeugungen zum Ausdruck, nimmt darauf aber keinen "Bezug." Wie sollte das auch gehen.
  • Was "Naturrecht" mit Art. 25 GG zu tun hat, wird aus dem Artikel nicht deutlich. Der Artikel will uns durch die Bezugnahme auf Art. 93 GG weis machen, nach Art. 25 könnten Staaten und Bürger Völkergewohnheitsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen, was aber murks ist, weil das Bundesverfassungericht nur für die Verletzung deutschen Verfassungsrechts zuständig ist (vgl. Art. 93 GG), insbesondere enthält Art. 25 GG kein Grundrecht.
  • Die beiden Zitate (davon eins unbelegt) haben mit Art. 25 GG nichts zu tun.
  • Der Abschnitt "Allgemeines", den man übrigens am Anfang erwarten würde, beginnt mit der Darstellung eines angeblichen Irrtum. Wer diesem Irrtum erlegen sein soll, wird nicht gesagt.
  • Die dann folgenden Sätze enthalten viele ´(auch sprachliche) Fehler. Richtig müsste die Passage lauten: "Art. 25 GG regelt das Einbeziehung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts in das deutsche Normgefüge. Völkergewohnheitsrechtliche Regelungen gehen nationalem Gesetzesrecht vor, stehen aber unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz." Das Zitat des BVerfG ist korrekt, kann allerdings nicht auf einen Kommentar zum Grundgesetz gestützt werden und entstammt zudem dem 6. Band der amtlichen Sammlung, ist also schon verdammt alt (wahrscheinlich gibt´s hier bereits neuere einschlägige Judikate).
  • Der Abschnitt "Völkerrecht im Verhältnis des Grundgesetzes" ist im Artikel tendenziell eher sachfremd, da es bei Art. 25 GG ja nur um die Einbeziehung des Gewohnheitsrechts, also um einen Teilaspekt, geht. Der ganze Abschnitt ist aber vor allem schon sprachlich und gliederungsmäßig verhunzt. Was etwa hat der Begriff "Persistent objector" dort zu suchen?
  • Der Abschnitt "konkrete Beispiele" hat wieder - jedenfalls soweit erkennbar - nichts mit deutschem Verfassungsrecht zu tun. Es geht dort um eine die Elfenbeinküste betreffende Resolution eines UN-Gremiums vom Juni 2011. Die zitierte BGH-Entscheidung (NJW 1993, 999) wird verfälscht zitiert, denn sie betrifft den Eintritt eines nichtehelichen (aber andersgeschlechtlichen) Lebenspartners in ein Mietverhältnis - es geht nicht um gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Das EGMR-Urteil betrifft die Strafbarkeit von Homosexualität in Nord-Irland, in Deutschlands besteht aber eine deratige Strafbarkeit nicht mehr.

Weitere Ausführungen zum Artikel erspare ich mir. ich werde den Artikel jetzt auf eine minimale, aber korrekte Grundversion zurückführen und bitte (und warne) Benutzer Martin, ohne vorherige Diskussion den Artikel zu verändern. Gert Lauken 01:25, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Du haat hier keine Drohungen auszusprechen erst recht nicht bei Benutzern die hier offenbar gelöscht sind, jedenfalls finde ich dein Benutzerprofil nicht.
Du hast in genau zwei mickrigen Punkten sogar recht, der eine Punkt ist die Tatsache das nicht die UN sondern die UN Vollversammlung im Zusammenhang mit dem Art. 38 IGH Statut sog. Völkergewohnheitsrecht erklären kann und zum anderen hast du Recht, dass der Art. 25 GG kein Grundrecht mehr ist aber die selben Rechte entfaltet !
Hier die Links von anderen Anwälten dazu und auch von anderen Urteilen zu Art. 25 GG  ; http://www.frag-einen-anwalt.de/Homosexuelle-vor-der-UNO-__f152762.html
Die Anwältin schreibt am 5.07 zum Thema folgendes " heoretisch ja, praktisch nein.

Nur Staaten können Parteien vor dem IGH sein. Das bedeutet, verletzt ein Staat seine Erklärung aus der Resolution, muss ein anderer Staat ein Interesse daran haben, seine Rechte geltend zu machen. Bei der vorliegenden Resolution ist der geschützte Kreis das Individum.

Sollten also die Rechte einer Person aus der Resolution verletzt werden (in der Zukunft, da das Gewohnheitsrecht sich erst durch Verfestigung und langer Anwendungspraxis herausbildet), dann müsste diese Person ihren Heimatstaat (welcher das IGH-Statut ratifiziert haben muss) dazu bringen den verletzenden Staat (welcher ebenfalls das IGH-Statut ratifiziert haben muss)vor dem IGH zu verklagen. In der Praxis werden solche Verletzungen durch politischen Dialog gelöst. ..." Anwältin Anja Merkel

http://www.frag-einen-anwalt.de/Sind-wir-Rechtsnachfolger-des-Deutschen-Reiches-__f169311.html

Auch im Zusammenhang mit der hier geannten Feindstaatenklausel und der ebenfalls in der UN Vollversammlung ergangenen Resolution 50/52 erklärten die Anwälte, dass es sich um Gewohnheitsrecht nach Art. 38 IGH Statut handelt

http://www.frag-einen-anwalt.de/Muss-der-Sicherheitsrat-sich-an-die-Res5052-halten-und-ist-dies-voelkerrechtlichklar-__f152366.html

Es gibt dazu also genügend Quellen und Ansichten, solange du bichts gegenteiliges belegst, ist es mutwillig und Vandalismus und gegen die Regeln der Wiki hier einfach den ganzen Text zu verändern mfg Martin 06:00, 28. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Und noch was, schau mal was der Admin sagte, er hält so einen Artikel für sinnvoll !

Ich baeb dir eben belegt, dass der Artikel korrekt ist siehe FEA Antworten von den Anwälten.
Und noch was, das das Völkergewohnheitsrecht in einer Verfassung steht, gibt es NUR in Deutschland, dass ist einmalig:
Die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, entscheidet sich allein danach, ob das jeweilige innerstaatliche Recht einen Umsetzungsakt verlangt oder nicht. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die innerstaatliche Anwendung von Völkerrecht eigentlich in allen Rechtsordnungen eine bestimmt genug formulierte Norm voraussetzt, die nicht nur an Staaten adressiert ist. Solche Normen werden als self-executing bezeichnet (nach richtiger Auffassung ist dieser Begriff jedoch dem jeweiligen nationalen Recht, nicht dem Völkerrecht zuzuordnen). In Deutschland sind gemäß Art. 25 S. 1 Grundgesetz Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsprinzipien unmittelbar anwendbar und stehen über den Bundesgesetzen. Völkervertragsrecht bedarf der Transformation, die in der Regel mit der innerstaatlichen Ratifikation (Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG) zusammenfällt und steht auf dem Rang eines Bundesgesetzes..."Martin 06:29, 28. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Auch der Artikel 25 steht direkt oben in der Einleitung, man sieht der User betreibt hier mutmaßlich vielleicht böswillig einen Vandaismus ! Martin 06:31, 28. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Ich werde den Artikel ab sofort beobachten und jede ungerechtfertigte Löschung rückgängig machen

Du liesst auch nur, was Dir passt, nicht wahr: Das hat Dir auch nicht zu denken gegeben? --Dansker 06:48, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Ne ich habe oben zwei Links von FEA gesetzt, in denen die allgemeine Auffassung dazu bestätigt wird, der gesperrte User Gert Lauken hatte insofern in zwei Punkten recht, er hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es keine Grundrechte im eigentlichen Sinne sind, weil die Überschrift im GG nur bis Art. 20 reicht, er hat auch richtigerweise erwähnt, dass nicht nur die UNO so was macht aber maßgebliches Völkergewohnheitsrecht durch die UN Vollversammlung mit ihren Resolutionen nach Art. 38 IGH Statuts einführen kann.
Ich habe insoweit noch einige Fußnoten konkretisiert, der User Gert Lauken, dem du übrigens vollmundig auf seiner Diskussionsseite zu seinem ach so großen Erfolg eine ganze Seite mal so zu verstümmeln, gratuliert hast, hat mir ja sogar recht geben müssen, indem er kleinlaut eingestand, dass das so im Urteil steht, jetzt ist das Urteil allerdings komischerweise zu alt, was überhaupt kein Grund ist, er schreibt " " Das Zitat des BVerfG ist korrekt, kann allerdings nicht auf einen Kommentar zum Grundgesetz gestützt werden und entstammt zudem dem 6. Band der amtlichen Sammlung, ist also schon verdammt alt (wahrscheinlich gibt´s hier bereits neuere einschlägige Judikate)..." Er ist wie ihr so schön sagt auch POV lastig, denn er meint "zu wissen" das es neuere "Judikate" gibt, nennt aber keine Quellen dafür !
Der Rest seines Kommentars ist total grausam, er meinte es gibt auch andere Verfassungen, die das Völkergewohnsheitsrecht fest verankern, nennt indes aber keine Quellen dafür, ich weiss es übrigens besser: Deutschland ist momentan das einzigste Land, dass so was in seiner Verfassung stehen hat !
Also, auch hier wieder wirf erfunden wo das Zeug hält und anstatt hier sachlich zu diskutieren, wie es der Admin wollte, löscht ihr einfach über 90 % des Artikels ohne das vorher wie verlangt mit mir und anderen auszudiskutieren, ja es geht sogar noch weite,r ihr warnt insbesondere mich, MEINEN Artikel ohne Diskussion mit euch zwei Typen zu ändern,... Sorry aber was glaubt ihr eigentlich wer ihr seid, ihr nennt hier Stellen, die es nicht gibt, bringt eure persönliche Meinung mit rein, behauptet dann folgendes :
" * Die Einleitung ist falsch, weil sie zum einen nicht hinreichend deutlich macht, dass Art. 25 GG die Klausel enthält...."
Sorry aber wie eindeutig soll es denn Bitteschön sein, ich zitiere mal auf dem Artikel oben in der Einleitung steht

„Die Völkerrechtsklausel [1]ist eine Klausel im deutschen Grundgesetz, die Widersprüche zwischen Bundesrecht und Völkergewohnheitsrecht vermeiden soll. Nach Art. 25 geht dabei das Völkergewohnheitsrecht fast ..“

Also gleich oben wird Bezug auf Artikel 25 genommen, der User Gert Lauken wurde schon mal wegen Vandalismus gemeldet, ihr denkt ihr könnt hier mit fadenscheinigen Begründungen einen ganzen Artikel zerstören, sorry aber da mach ich nicht mit !
Auch der Rest ist daneben, Naturrrecht ist der Vorläufer des Völkerrechtes, dass ist allgemein anerkannt und auch die genannten Entscheidungen machen deutlich dass man Resolutionen, weil es eben den Art. 25 gibt auch hier einfordern kann. Martin 07:06, 28. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]
Sehr wohl gab oder gibt es auch in den deutschen Landesverfassungen entsprechende Völkerrechtsklauseln; dass diese mit Inkrafttreten des GG gegenstandslos wurden, steht dem nicht entgegen. --Benatrevqre …?! 12:01, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

  1. Völkerrecht und Deutsches Recht, Walter Rudolfu.a S. 263 ff

Es besteht keine Notwendigkeit alles zu entfernen[Quelltext bearbeiten]

Es besteht keinen Grund längst belegte Tatsachen hier immer wieder zu löschen, Wikipedia sollte neutral sein und ich bitte jeden Pro und Kontra für den Artikel zu nennen.

mfg Martin 06:50, 28. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Blödsinn, die Notwendigkeit, diesen Artikel zu kürzen, hat Benutzer:Gert Lauken oben treffend ausgeführt und begründet. Es ist dabei ziemlich enervierend, wenn wie du ein juristischer Laie sich heranwagt, ohne tiefgreifende Kenntnis davon, um was es überhaupt geht, Artikel mit rechtswissenschaftlichem Inhalt zu schreiben. Das erkennt man bereits daran, dass du dein Halbwissen offenbar aus Foren wie www.frag-einen-anwalt.de ziehst und diese Quelle dann auch noch als reputablen Literaturnachweis anzuführen gedenkst. Soll ich jetzt lachen oder weinen? Ich rate ungemein, dich mit aktueller Fachliteratur auseinander zu setzen und zuallererst ein Mentorenprogramm zu beginnen. --Benatrevqre …?! 11:55, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Der Artikel ist nun für zwei Wochen vollgesperrt. Findet bitte hier einen Konsens und pflegt ihn nach Ablauf der Sperre in den Artikel ein. Sollte nach Ablauf der Sperre weiterhin Edit-War betrieben werden, werden wohl Benutzersperren die einzige gangbare Lösung sein. --Eschenmoser 07:37, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich [Mgrasek100] wollte noch folgendes einfügen, bevor die Seite gesperrt wurde[Quelltext bearbeiten]

Zitat " Die Haager Landkriegsordnung ist ein Vertragswerk zwischen Staaten. Durch die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (MRK) wurde das Völkerrecht auf Einzelpersonen ausgedehnt. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und Schutz der Menschenrechte jedes Einzelnen. Damit sind diese "Allgemeinen Erklärungen" einklagbare Völkerrechtsnormen, auf die jeder Bewohner des Bundesgebietes verpflichtet ist (GG Art. 25). MRK Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Dies bedeutet, wenn in dem wichtigsten Gesetz der BRD (nach GG Art. 74 = BGB) zwingend eine Rechtsnorm vorgeschrieben ist, dass jedermann verpflichtet ist, diese einzuhalten und jeder verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Norm zu fordern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begibt sich in den Verdacht der Unterlassenen Hilfeleistung (StGB § 232 c) nach dem zweitwichtigsten Gesetz der BRD, dem Strafgesetzbuch..." direkt unter Abschnitt Konkrete Beispiele Quelle Bund für das Recht Martin 07:38, 28. Dez. 2011 (CET)Martin[Beantworten]

Woher stammt dieses Zitat (genaue, ausführliche Quellenangabe)? Wer behauptet das konkret? Wenn ich solch wilde Theorien und Formulierungen wie „in dem wichtigsten Gesetz der BRD (nach GG Art. 74 = BGB)“ wieder lese… auwaia. Sind das wieder aus www.frag-einen-anwalt.de herauskopierte Bruchstückfetzen? --Benatrevqre …?! 12:04, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein, viel übler. Gruss --Port(u*o)s 12:48, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, in der Tat: „Reichsbürger“-Mist. --Benatrevqre …?! 12:57, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Konsensfindung[Quelltext bearbeiten]

Warum endet die Diskussion abrupt mit Beginn der Sperre? Jetzt sollte es doch eigentlich richtig abgehen, oder? Ich beobachte die Entwicklung des Artikles seit einigert Zeit und finde (als Laie) die aktuell (gesperrte) Version am überzeugendsten. Die zwei Sätze erklären den Sachverhalt kurz und knackig. Evtl. können noch ein paar Details hinzugefügt werden, aber bitte nicht in der schon bemängelten ("verschwurbelten") und unzureichend belegten Form. --Wosch21149 11:06, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Martin hat mich angefragt, weil er User mit Völkerrechtskenntnis sucht. Als Volljurist habe ich das Wort "Völkerrechtsklausel" - glaube ich - noch nie gehört und wenn, habe ich ihm wenig Bedeutung beigemessen (dem Wort). Jedenfalls kann die "Völkerrechtsklausel" nicht Bestandteil des Völkerrechts sein (das würde keinen Sinn) machen, sondern nur des innerstaatlichen Rechts. Intiutiv würde ich denken, dass damit Art. 25 GG gemeint ist ("Völkerrechtsklausel des Grundgesetzes"). Dafür müsste es aber hinreichende Belege geben. Mir erschiene es fast sinnvoller einfach einen Artikel zu Art. 25 GG zu schreiben und dort das Wort "Völkerrechtsklausel" zu erwähnen, falls das denn so gemacht wird. --Pelagus 20:10, 28. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Wegen einem einzelnen Satz, dass Art. 25 GG die Völkerrechtsklausel sei, einen neuen Artikel aufmachen, ist zu wenig; dafür fehlt m.E. enzyklopädische Substanz. Einen weiteren Artikel zum jetzigen Artikel Völkerrechtsklausel sehe ich außerdem aufgrund absehbarer unnötiger Redundanz als nicht sinnvoll an. --Benatrevqre …?! 11:07, 29. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich würde vorschlagen das nochmal zu überdenken, nach intensiver Suche habe ich nun doch eine Bestätigung meiner Rechtsauffassung gefunden.:
" 1) Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG handelt es sich in erster Linie um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl.BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 109, 13 <27>; 118, 124 <134> ). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht („usage generally accepted as expressing principles of law“, so die Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, Lotus Case, PCIJ Series A 10 <1927>, 18; ausführlich zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 56 ff. m.w.N.). Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl.BVerfGE 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.> ). Allgemeine Rechtsgrundsätze sind anerkannte Rechtsprinzipien, die übereinstimmend in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu finden und auf den zwischenstaatlichen Verkehr übertragbar sind (vgl. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, S. 231 f.; Pellet, in: Zimmermann/Tomuschat/Oellers-Frahm (Hrsg.), The Statute of the International Court of Justice, 2007, Art. 38 ICJ Statute Rn. 249 ff. m.w.N.)...."
Urteil es BverfGe 2BvR 1475/07
Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT" nach Art. 38 des IGH STATUTS DECKEN !
Das bedeutet widerrum, dass der Artikel so wie er hier steht eben nicht neutral ist und falsch ist, ich habe den Artikel erabeitet und lag also von Anfang an richtig!
Die Grundlage oder eine Grundlage des Völkergewohnheitsrechtes, auf das sich Art. 25 bezieht, wird auch gebildet in der UN Vollversammlung und zwar dann, wenn durch eine " ständige Übung" diese Resolutionen nach Art. 38 siehe auch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, sich in internationales Recht ausarten, es heisst " (a) Übereinstimmende Grundsätze des Internationalen Privatrechts stellen keine allgemeinen Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c IGH-Statut dar (vgl. Meessen, Kollisionsrecht als Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts: Völkerrechtliches Minimum und kollisionsrechtliches Optimum, in: Flume (Hrsg.), Internationales Recht und Wirtschaftsordnung, Festschrift für F. A. Mann, 1977, S. 227 <229 f.>)..."

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080904_2bvr147507.html mfg Martin 16:10, 1. Jan. 2012 (CET)Martin[Beantworten]

Der gesperrte Artikel ist keineswegs falsch. --Benatrevqre …?! 18:38, 1. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Doch ist er und du bist mir einfach zu stur, sei mal kompromissfähiger, du bist hier kein Gott Martin 18:48, 1. Jan. 2012 (CET)Martin[Beantworten]
Das hat mit Sturrheit nichts zu tun, sondern mehr mit deiner fachlichen Inkompetenz bei diesem Sachverhalt. Du streitest hier mit Leuten, die im Gegensatz zur etwas von Völkerrecht und Jura im Allgemeinen verstehen. Du meinst, nur weil du per copy/paste irgendwelche Textblöcke von fremden Seiten hineinkopierst und damit das Urheberrecht verletzt, und dein Halbwissen offenbarst, das du – wie oben aufzeigt – sogar von minderwertigen „Reichsbürger“-Seiten beziehst, könntest du bewerten, ob ein Artikel falsch sei; das ist ein gravierender Irrglaube. --Benatrevqre …?! 19:02, 1. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Es ist unerheblich, von welchen Seiten man was nimmt, solange diese Seiten ersiös sind, außerdem habe ich in den Fußboten die Quellen angegeben und die betreffenden Stellen nicht als meine verkauft, sondern per Zitat deutlich gekennzeichnet, auch hier liegt wieder ein Irrgedanke vor, denn Urteile sind für im übrigen für allgemeine und Kommerzfreie Seiten wie hier frei, es ist in der Wissenschaft garnicht möglich alles selbst zu verfassen, vielleicht hast du das in den Medien mal verfolgt, ddie Doktordebatte war auch so ein Fall, wo einige ihre Quellen nicht angegeben hatten.. mfg Martin 19:42, 1. Jan. 2012 (CET)Martin[Beantworten]
Es ist, wenn du wissenschaftlich arbeiten willst, gerade nicht unerheblich, aus welchen Quellen man sich bedient! Gerade dafür ist es von großer Bedeutung, dass fachwissenschaftliche Publikationen heranzuziehen sind, die reputabler Literatur entsprechen. Du hast hier vermehrt bewiesen, dass du im Einzelfall gar nicht überprüft hast, aus welcher Quelle du dich bedienst (siehe z. B. [[#Ich [Mgrasek100] wollte noch folgendes einfügen, bevor die Seite gesperrt wurde|hier]]!).
Und einfach nur ein aus seinem Zusammenhang gerissenes Gerichtsurteil in den Aritkel hinein klatschen geht auch nicht. Das hat mit seriöser Artikelarbeit nichts gemein.
Du verlangst doch immer Konsensarbeit, bist dann aber der erste, der eigenmächtig irgendeinen (oft fremdverfassten) Textblock in den Artikel kopiert. --Benatrevqre …?! 20:44, 1. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Natürlich ist der Artikel in der jetzigen Minimal-Form korrekt. Art. 25 GG spricht von den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts". Darunter fällt unbestritten hauptsächlich das Völkergewohnheitsrecht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Buchst. b IGH-Statut, nicht aber Völkervertragsrecht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Buchst. a IGH-Statut (Streinz, in: Sachs, GG, 6. Aufl., 2011, Art. 25 Rn. 29-33). Ob allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts i.S.v. Art 38 Abs. 1 Buchst. c IGH-Statut unter den Begriff "allgemeine Regeln des Völkerrechts" fallen, ist umstritten (dagegen etwa: v. Mangoldt/Klein, GG, Bd. 2, 1964, Art. 25 Anm. III 3 b; Schweitzer, Staatsrecht III, 10. A., 2010, Rn. 26; dafür z.B.: Streinz, a.a.O., Rn. 35). Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Frage (etwa BVerfGE 46, 342, 346). Gert Lauken 16:06, 2. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Hallo, also der Artikel ist aus meiner Sicht immer noch viel zu kurz, zumindest hast du noch das ius congens vergessen, also die sog. unveränderlichen int. Rechtsgrundsätze im Völkerrecht, die zu den allgemeinen Regeln dazuzählen.
Ich finde es aber gut, dass sich jetzt hier mal Gedanken gemacht werden, ich werde mich in dem Artikel auch in Zukunft zurückhalten, vielleicht gelingt es anderen auch im Konsens hier einen sinnvollen Artikel zusammenzustellen, der das Thema noch besser erklärt, alles Gute mfg -- Martin 02:30, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
(@Gert: Es müsste heißen "allgemeine Rechtsgrundsätze" denn "allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts" wäre zirkulär. - Im Übrigen volle Übereinstimmung mit dir.--Pelagus 08:56, 5. Jan. 2012 (CET))[Beantworten]
Art. 38 Abs. 1 lit c. IGH-Statut spricht von: "von den Kulturvölkern anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze"; Streinz verwendet im GG-Kommentar von Sachs die oben genannte Bezeichnung, ebenso Herdegen in Maunz/Dürig (Rn. 38). Gert Lauken 17:32, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Ich räume ein, Streinz (ich habe nur 1. Auflage von Sachs zu Hause) Art. 25 Rn 34 schreibt "Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts sind die Grundsätze, die übereinstimmend in den Rechtsordnungen der Staaten zu finden und auf die völkerrechtlichen Verkehr übertragbar sind. (Das dies zirkulär ist, haben wir ja hier nicht zu diskutieren, wäre wohl verbotene OR) Gruß --Pelagus 11:29, 7. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]

Ich würde noch folgende Ergänzungen vorschlagen:

...Sollte die oben genannte Resolution Bestand haben und durch gemeinsame Übung direkt über den Art. 38 IGH Statut I.s.d Art. 25 GG ins bundesdeutsche Gesetz einfließen, müssen sich Bundesgesetze daran halten. Es wäre bspw. kaum möglich wieder Strafvorschriften gegen Homosexuelle einzuführen, nicht ganz geklärt ist die Frage, ob sich daraus auch Rechte für die Homosexuelle Ehe ableiten lassen.

Wenn nun die oben genannte Resolution des UNO Menschenrechtsrates zum Völkergewohnheitsrechts gehört, ist sie hier in Deutschland den Homosexuellen hilfreich, da sie den Rang eines übergeordneten Gesetzes gestaltet und wegen der Änderung der Moral der Sittengesetze im GG gleichauf mit der Verfassung stehen. Die Zustimmung der Staaten in der UN Vollversammlung kann als anerkanntes Indiz für eine globale Akzeptanz der Grundrechte der Homosexuellen gewertet werden.

Schon die EU Grundrechtecharta bietet mehr, Schutz, wenn die heimischen Regeln dem nicht entgegenstehen aber dazu auch nichts sagen, der Art. 21 unterstützt die Resolution in diesem Streben noch. Der Art. 25 dient daher auch Staaten untereinander vor dem IGH als auch Behörden als "Kontrolle" um möglicherweise Völkerrechtsfeindliche Gesetze nicht in Bundesdeutsches Recht einfliessen zu lassen ..."

sowie:

" * Das Völkergewohnheitsrecht setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten eventuell weniger – consuetudo) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat trotz seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen (persistent objector).

   „ In Deutschland sind gemäß Art. 25 S. 1 Grundgesetz Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsprinzipien unmittelbar anwendbar und stehen über den Bundesgesetzen...“

Das Bundesverfassungsgericht hat die "Allgemeinen Regeln des Völkerrechts" als universell geltendes Völkergewohnheitsrecht bezeichnet, dass mit Bestandteilen des ius cogens angereichert ist. Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT" nach Art. 38 des IGH STATUTS decken...."


Und zusätzlich " Art. 25 GG regelt die Einbeziehung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts in das deutsche Normgefüge. Völkergewohnheitsrechtliche Regelungen gehen nationalem Gesetzesrecht vor, stehen aber unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Der Art. 25 GG ist zwar kein Grundrecht, es stützen sich gleichwohl viele Urteile, die auch anhand der UN-Vollversammlung erstellt wurden darauf. Anders als in anderen Staaten, in denen es nur eine Unterwerfungsklausel vor der UN gibt und gewissermaßen bei Verstößen nur andere Staaten gegen den verletzenden Staat vorgehen können, hat der Art. 25 GG eine ganz direkte Wirkung, da nicht nur Staaten, sondern vielmehr die Organe des Staates ihre Rechte einklagen können. Art.93 GG Abs. 1 Nr. 4a GG).Auch müssen sich einfache Gesetze, etwa BGB, StGB an die Richtlinien dieses Artikels halten. .."


Der Rest findet sich in der alten Version dieses Artikels. Vielleicht nimmt man davon noch was mit rein. mfg -- Martin 02:59, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Du willst schon wieder einen ausufernden, überladenen Textabschnitt zur Diskussion stellen. Diese Ergänzungen übersteigen doch hinblicklich des Völkergewohnheitsrechts im Großen und Ganzen das hiesige Lemma, weswegen ich sie nicht als sinnvoll erachte. Ebenso sind deine Ausführungen zu den Homosexuellen für den Artikel fraglich; denn warum sollte hier überhaupt so weitschweifend auf diese eingegangen und diese Gruppe von Mitmenschen damit speziell hervorgehoben werden, wenn jedem Einzelnen doch ohnehin bereits Grundrechte nach dem GG zustehen? --Benatrevqre …?! 11:32, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Das ist nur ein Beispiel, damit das klarer wird, außerdem haben Homosexuelle vor dem GG, wenn es um ihre Sexualität geht, keinerlei Rechte, dass hast du sogar selbst mal gesagt mfg -- Martin 15:50, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Wieso? Artikel 3 (3): "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... benachteiligt oder bevorzugt werden". Oder beziehst du dich auf die Bevorzugung von Ehepaaren in Artikel 6 (1): "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" und die gewünschte Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren? Sollte das nicht unter einem ganz anderen Lemma abgehandelt werden?--Wosch21149 16:58, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Also nur der Art. 25 GG bezieht sich auf das Völkergewohnheitsrecht, indirekt sind also die sexuelle Orientierung somit erfasst, wenn int. ein Konsens oder ein "beinahe" Konsens gefunden werden kann.
Im Deutschen GG gibt es aber keinerlei Schutz gegen HS, der Schutz des Geschlechts, hat insofern nichts mit der sexuellen Orientierung zu tun, was man im Artikel Artikeldrei auch nachlesen kann mfg -- Martin 19:34, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Die vorgeschlagenen Einfügungen, die wiederum eigene Exegese und damit Theoriefindung betreiben, gehören mangels Sachzusammenhangs nicht in den Artikel. Gert Lauken 17:41, 6. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Martin (Mgrasek100), unterstell mir bitte keine Worte, die ich nicht geschrieben habe! Ich habe schon mehrfach erläutert, dass Homosexuelle sehr wohl, nämlich durch die Jedermannsrechte im Grundgesetz, geschützt sind, selbst wenn diese Gruppe von Mitmenschen im Grundgesetz nicht speziell erwähnt wird. Siehe dazu z. B. Stefan Huster, Die ethische Neutralität des Staates, 2002, 6. Kap. C.III.1.a, S. 566 f. Außerdem gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, dessen Ziel es auch ist, „Benachteiligungen […] wegen […] der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ (§ 1 AGG) --Benatrevqre …?! 04:36, 7. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Nene schau dir das Urteil 6,389 vom Bundesverfassungsgericht mal, dass stellt fest, dass die Strafbarkeit der HS nicht gegen Art. 3 geht, dass ist ganz klar ! --Martin 21:41, 10. Jan. 2012 (CET) PS.: Das gehört auch in den Artikel, da sich Art. 25 wie ja jetzt endlich anerkannt wurde, auf Res. der UN Vollversammlung beziehen könnten ![Beantworten]
Das besagte BVerfG-Urteil – ich nehme an, du meinst das Urteil des Ersten Senats vom 10. Mai 1957 – 1 BvR 550/52 – ist, was die Homosexualität anbelangt, längst gegenstandslos, da es entsprechende staatliche Verbote sowie die damals einschlägigen Normen des Sexualstrafrechts gar nicht mehr gibt, und ist zudem zwischenzeitlich längst durch den Wandel der Wirklichkeit überholt worden, weil homosexuelle Betätigung heute eben auch nicht mehr gegen das Sittengesetz bzw. „die guten Sitten“ verstößt. Auf diese verfassungsgerichtliche Entscheidung kann sich somit in diesen Punkten nicht mehr berufen werden. Deine Argumentation ist folglich haltlos, weil sie einer rechtlichen Grundlage entbehrt. --Benatrevqre …?! 01:20, 11. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Dann wäre GG Art3, insbesondere Abs.3, also überflüssig? ThomasStahlfresser 09:33, 7. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Nein, das hat gerade keiner gesagt. Vielmehr ist ja gerade Art. 3 ein Jedermannsrecht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede, aber eine willkürliche Ungleichbehandlung. --Pelagus 21:25, 8. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Eine willkürliche Ungleichbehandlung von Homosexuellen ist ausgeschlossen. Das ist beruhigend. Sollten sich gesellschaftliche Auffassungen in Bezug auf Homosexualität ändern, dann wäre also eine Verfolgung/Diskriminierung durch einfache Gesetzgebung möglich, da diese Gruppe nicht in Artikel 3 Absatz 3 - anders als beispielsweise Geschlecht oder Behinderung - nicht besonders erwähnt ist. Das ist in der -gerade auch von Juristen - kontrovers geführten Debatte um die Erweiterung von Artikel 3 (siehe artikeldrei) abgebildet. Das gehört hier nicht zu diesem Artikel, ich wollte es nur noch einmal herausgestellt sehen. ThomasStahlfresser 11:22, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Nein, selbst eine einfache Gesetzgebung wäre, wie bereits ermüdend auch durch obigen Literaturnachweis dargelegt, nicht (mehr) möglich oder ist jedenfalls äußerst unwahrscheinlich. --Benatrevqre …?! 11:27, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Ich ermüde zurück. Dann wäre Absatz 3 überflüssig, da ein gesonderter Schutz aufgrund von z.B. Behinderung nicht mehr nötig wäre? Das war meine Frage. Das wird zum Teil so gesehen; jedoch nicht von allen Juristen. ThomasStahlfresser 11:35, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Hast du bitte brauchbare Nachweise aus der juristischen Fachliteratur, nach denen man zu der Annahme kommen könnte, Art. 3 Abs. 3 GG wäre überflüssig. Und warum sollte man einen besonderen Schutz etwa für die Homosexuellen in eine verfassungsrechtliche Bestimmung einfließen lassen? Du schreibst, dies würde von einem Teil der Juristen so gesehen. Welche renommierten Staatsrechtler, abgesehen von ehemaligen Politikern, haben sich diesbezüglich im rechtswissenschaftlichen Diskurs geäußert? --Benatrevqre …?! 13:32, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Da haben sich schon viele zu geäußert, es gab sogar eine Initiative im Bundesrat von den Stadtstaaten Berlin, Hamburg Bremen, Hamburg wurde damals sogar von der CDU regiert, es gibt einen Konsens, dass der Art. 3 geändert werden müsse, da er keinen Schutz bietet, ich finde gut, dass man hier jetzt mal so gesehen wird ! mfg --Martin 21:44, 10. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Es ist nicht die Frage ob ich brauchbare Nachweise habe: Offenbar haben diese Damen und Herren sie, die zu dieser Frage im Rahmen der artikeldrei Debatte ein Gutachten erstellt haben. Ich habe die Gutachten zwar nicht im Einzelnen dahin gehend geprüft, ob die dort gelisteten Juristen/Innen für oder gegen eine Erweiterung von Artikel 3 um die sexuellen Identität sind; es ist jedoch davon auszugehen, dass auf der artikeldrei Webpage unter Rechtsgutachten bei "Gute Argumente für Ergänzung der Verfassung" bevorzugt Befürworter stehen. Auch sollte man annehmen das eine der Befürworterinnen, Frau Christine Hohmann-Dennhardt, Juistin ist, wenn sie mal Richterin beim BVG war. Ebenso gilt dies für Frau Brigitte Zypries, Juristin und ehemalige Budesjustizministerin. Deshalb erstaunt mich dein Ansinnen, ich möge doch mal Personen zu benennen, die keine PoltikerInnen , sonder Juristen sind und dennoch die Erweiterung für notwendig halten. Die eigentliche Frage hast du leider immer noch nicht beantwortet: Wenn dies besondere Schutzbedürfnis von gleichgeschlechtlich orientierten Menschen nicht existiert, warum sollte es dann für die in Absatz 3 explizit genannten Minderheiten gelten, wenn doch deren Rechte -auch ohne diesen Zusatz- ebenfalls unantastbar bereits durch das GG geschützt sind? Mir, als blutigem Laien, erscheint deine Behauptung ein wenig inkonsistent. ThomasStahlfresser 14:01, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Ich kenne sehr wohl die Gesetzesinitiative, doch um diese geht es hier ja in erster Linie gar nicht. Und nein, inkonsistent ist mein Beitrag keineswegs, sondern ich wollte vielmehr darauf abheben, dass es aus heutiger Sicht müßig erscheint, darüber zu diskutieren, weshalb die Väter (und Mütter) des Grundgesetzes gerade diese Merkmale in Art. 3 III GG aufzählten und damit gerade diesen Minderheiten ausdrücklichen und damit besonderen Schutz in einem Verfassungsartikel einräumten und den Homosexuellen etwa nicht. Ein Grund wird wohl gewesen sein, dass der Homosexualität damals ein ganz anderer Stellenwert in der Gesellschaft beigemessen wurde als etwa bei rassisch oder politisch Verfolgten; nicht umsonst bestanden damals noch entsprechende staatliche Verbote sowie einschlägige Normen des Sexualstrafrechts. Da diese aber ausnahmslos abgeschafft wurden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass unter diesem Gesichtspunkt Verfassungsänderungen auch immer nur dann geschehen sollten, wenn sie als unbedingt nötig erscheinen. Und das ist letztlich auch in diesem Fall entscheidend – sowohl in der Frage, ob Art. 3 III GG zu streichen wäre, als auch in der Frage, ob er zu ergänzen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es hinlänglich andere Vorschriften/Bestimmungen gibt, die eine Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität bereits verbieten. --Benatrevqre …?! 14:51, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
@Benatrevqre: Es ist zu vermeiden, dies Thema hier ausufernd zu behandeln, da es nicht zum eigentlichen Artikelthema gehört und im übrigen, würde es dazu gehören, kaum der Artikelverbesserung dienen würde. Ich halte fest, dass du nunmehr "historisch" argumentierst und die Verfolgung von Schwulen (Lesben waren ja von gesetzlicher Verfolgung nicht betroffen) heute für undenkbar hältst. In deinem Beitrag ergänzt du nunmehr, das BVG Urteil von 1957 könne so heute nicht mehr gefällt werden, da sich die Voraussetzungen bezüglich "Sexualstrafrecht", "Sittengesetz bzw. „die guten Sitten“" geändert hätten. Abgesehen davon, das -mW- das BVG vorgebend für die einfache Gesetzgebung ist, und deshalb nur Letzteres, Verstoß gegen"gute Sitten" als urteilsrelevant einzustufen wäre, so ist genau dies die Argumentation der "ArtikelDrei-Ergänzungs-Befürworter": Nämlich, dass ein gesellschaftliche Wandel Homosexualität wieder als "Verstoß gegen die gute Sitte" einstufen, dann per einfache Gesetzgebung unter Verfolgung stellen oder zumindest diskriminieren könnte. Darum gehts, du hast es selber herausgearbeitet; dass man sich heute -wie du richtig schreibst- nicht mehr auf dies BVG-Urteil berufen könnte ist richtig, jedoch irrelevant, weil dies ohnehin nicht in Frage gestellt wird. ThomasStahlfresser 10:54, 11. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Also damals waren gleichgeschlechtliche Handlungen verboten, weil man annahm, dass sie gegen die Naturrechte gehen.
Heute weiss man das es schwule Pinguine gibt, dass also auch Tiere HS kennen und es sehr natürich ist und nicht sanktioniert werden darf, insbesondere Ärzte haben erklärt, dass HS keine Krankheit mehr ist, es ist daher aus völkerrechtlichen Sicht eine Pflicht das völlig antiquierte GG abzuändern und endlich den Schutz der HS mit aufzunehmen.
Wenn ich mir den harten Widerstand bei der Union so anschaue, habe ich mittlerweile schon das Gefühl, dass viele homophob sind und ganze Gruppen HS geradezu hassen, dem gilt entschieden entgegenzuwirken, und WIkipedia sollte die Tatsachen klar auf den Tisch legen und sich da nicht unter der Decke der Union legen. --Martin 21:59, 10. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
@martin: Schön das du deine Lernfähigkeit unter Beweis stellst. Hier hattest du noch die Auffassung vertreten, Artikel 3 Abs. 3 müssen nicht ergänzt werden soll, weil dies unnötig ist; sogar der Wikipedia-Artikel zur Aktion artikeldrei sei unnötig. Das meine ich jetzt nicht spöttisch, sondern im Gegenteil freut es mich, wenn jemand sich durch Studium von Sachverhalten seine Meinung korrigiert: Eine Tugend die immer seltener wird. ThomasStahlfresser 11:07, 11. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Ich denke schon, dass der Artikel hinsichtlich Art. 25 GG von einem fachkundigen Juristen ein klein wenig ausführlicher gestaltet werden könnte, der jetzige Inhalt ist ja teilweise weniger als der Wortlaut des Art. 25 GG. Eine kurze Erläuterung, was "allgemeine Regeln der Völkerrechts" alles umfasst, könnte sinnvoll sein. Die weitschweifigen Ausführungen von Mgrasek100 haben im Artikel hingegen nichts verloren. Sie gehen über das Thema weit hinaus und beruhen teilweise auf unbelegten Thesen und Theoriefindung. --DiRit 13:02, 7. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Dieser Ansicht stimme ich zu. Die Kürzungen auf den jetzigen Mindestinhalt hatten ihren Grund im früheren Zustand des Artikels. Besser wäre es aber wohl, ein anderes Lemma für den Artikel zu finden. Der "Begriff" Völkerrechtsklausel für Art. 25 GG scheint, meiner Einschätzung nach, nicht sehr verbreitet zu sein. Gert Lauken 16:35, 7. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Ja, Zustimmung. Allesdings muss das auch nicht gleich oder wie jüngst überstürzt geschehen, sondern diesbezüglich sollten hier auf der Artikeldiskussionsseite zunächst einmal Vorschläge unterbreitet werden. --Benatrevqre …?! 10:45, 9. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Vorschläge für einen neuen Namen[Quelltext bearbeiten]

Ich finde diesen Titel eigentlich gut, warum soll man es nicht analog zur Feindstaatenklauel, hier Völkerrechtsklausel nennen ?

Im Art. 25 steht was zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes, die universal geltendes Völkegewohnheitsrecht und den ius congens im allgemeinen widerspiegeln, vielleucht sollte man den Artikel auch "Allgemeine Regeln des Völkerrechts" nennen, ich wäre u.U zur Not dafür, also ich wäre für den NAmen " Allgemeine Regeln des Völkerrechts (GG)" so kann das aus dem GG auch besser erklären.

--Martin 22:03, 10. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Für eine Artikelumbenennung bzw. -Verschiebung besteht kein triftiger Grund. --Benatrevqre …?! 01:20, 11. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Finde es gut, dass meine Vorschläge jetzt so aufgenommen wurden mfg --Martin 17:14, 22. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Einzelnachweis[Quelltext bearbeiten]

WP:EN: Einzelnachweise sind Fußnoten, die Inhalte in Artikeln belegen. Die von Benutzer Benatrevqre eingefügte Fußnote beginnt mit den Worten Vgl. näher dazu etwa und belegt bereits dadurch, dass sie nicht dem Nachweis einer einzelnen Angabe im Artikel dient. Wenig sinnvoll ist es auch, bei einem völkerrechtlichen Thema als weiterführende Literatur die polizei- und verfassungsrechtliche Arbeit des geschätzten Kollegen Thiel zu benennen, die das Thema auf einer Seite (von insgesamt 568 Seiten)streift (nämlich auf S. 448). Die Habilitation Markus Thiels wird gewiss an anderer Stelle hinreichende Beachtung finden. Hier gehört sie leider indes nicht hin. Den EN habe ich aus diesen Gründen wiederum entfernt. Gert Lauken (Diskussion) 17:47, 13. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Es bleibt dir unbenommen, einen besser passenden Einzelnachweis einzufügen. Eine ersatzlose Löschung eines Belegs geht aber nicht. Anders, als du behauptest, wird - auch wenn der Einzelnachweis mit den Worten "Vgl. näher dazu etwa" beginnt - tatsächlich eine Aussage des Artikels damit belegt. --Taste1at (Diskussion) 18:53, 13. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]
Hallo Taste1at. Die Fußnote dient keineswegs als Beleg, was sich zum einen aus der Formulierung "vgl. näher dazu" und zum anderen daraus ergibt, dass ich den ebenjenen Text just ohne das genannte Buch erstellt habe (sondern mit der unter "Literatur" angegeben Quelle. Ich unterstelle nach diesen Erläuterungen Dein Einverständnis und nehme die Fußnote wieder raus. Grüße, Gert Lauken (Diskussion) 19:56, 13. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]
Das steht alles im GG-Kommentar drin? --Taste1at (Diskussion) 20:02, 13. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]
PS: Ich hab mit meinem letzten Edit noch einen Fehler, der dir unterlaufen ist, ausgebessert. --20:03, 13. Mär. 2014 (CET)
Ja, natürlich steht das in einem Kommentar zu Art. 25 GG!? Das sind doch die absoluten Basics. Und im Kommentar steht sogar noch viel mehr drin ... Gert Lauken (Diskussion) 20:09, 13. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]
Der Einzelnachweis schadet aber nicht, er belegt den erwähnten Ausdruck, der in der Vergangenheit herausgelöscht wurde. Der Einzelnachweis dient daher der Schadensabwehr gegen Vandalen. Dies ist anhand der Versionsgeschichte dieses Artikels nachzuverfolgen! Auch ist fraglich, ob hinsichtlich des Rangverhältnisses wirklich von einer h.M. ausgegangen werden kann, siehe dazu z. B. hier. Benatrevqre …?! 17:23, 15. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Völkergewohnheitsrecht?[Quelltext bearbeiten]

Landläufig spricht man vom Gewohnheitsrecht, wenn man nicht auf kodifiziertes Recht verweisen kann, zB auf ein Genfer oder ein Haager Abkommen, sondern eben nur auf Gewohnheit verweisen kannn, nicht aber auf Verträge . Mein GG-Kommentar zu Art. 25 spricht aber ausdrücklich von "allgemeinem Völkerrecht". Allgemeines Völkerrecht ist nicht nur das Gewohnheitsrecht, sondern das Völkerrecht, dem (fast) alle Staaten zugestimmt haben. "Allgemein" im Sinne von "allen gemeinsam". In dem Sinn zählt zB die Charta der Vereinten Nationen zum Allgemeinem Völkerrecht, aber nicht zum Gewohnheitsrecht. Also bitte mal nachprüfen, ob im Artikel hier die entsprechende Passage so stimmt, wie sie jetzt formuliert ist. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 22:34, 26. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Siehe hier, hier und hier. Benatrevqre …?! 23:42, 26. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Zwischenrang -> Ergänzung[Quelltext bearbeiten]

Zum „Zwischenrang“ war bisher nur der Vorrang vor den Gesetzen im Artikel vertreten. Ich habe einen Satz zur anderen Seite, also dem Vorrang des Grundgesetzes, ergänzt. MfG --Yhdwww (Diskussion) 13:51, 29. Nov. 2020 (CET)[Beantworten]

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 14:00, 31. Dez. 2020 (CET)