Diskussion:Weimarer Verfassung

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Süffisante Miene in Abschnitt Fehler?
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Anordnung

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1. Ist es nicht sinnvoller den Punkt Fortgeltung der Verfassung in der Zeit des Nationalsozialismus unter den Punkt Geschichte zu fassen? 2. Wäre es nicht sinnvoller die Punkte Einflusse auf das GG und Vergleich mit dem GG zusammenzufassen, oder zumindest untereinander zustellen? 3. Spricht irgendetwas dagegen die letzen Punkte als eigenständige Punkte zuführen, anstatt als Unterpunkte von Inhalt der Verfassung?--Kajaktiger 18:47, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Sei mutig, und nimm die Veränderungen selbst vor. Verbesserungen sind ja immer willkommen. Julius1990 18:55, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Ein Teil durchgeführt, wenn ich mal Zeit habe, werde ich versuchen Einfluss auf und Vergleich mit GG einen Zusammenhang herzustellen.--Kajaktiger 15:24, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

"Festschreibung des Ehepartners" - das steht dort so kommentarlos, was ist damit gemeint? Was war vorher anders? Wenn man das schon als eine Errungenschaft darstellt, wäre eine Erklärung nicht fehl am Platz, finde ich... Danke! --Elwood j blues 12:02, 30. Jul 2005 (CEST)

Die Frage ist gewiß berechtigt. Ich hatte nur möglichst wenig in den vorgefundenen Text eingreifen wollen. Aber aus der Frage leite ich die Berechtigung her, das an dieser Stelle doch zu tun. Hinter der Feststellung steht, denke ich, Art. 119 WRV, der (mit den Worten "Die Ehe steht...unter dem besonderen Schutz der Verfassung") erstmals die Institution der Ehe, die "auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter" beruhe, verfassungsrechtlich garantierte. Der sehr angesehene Kommentator der WRV, Gerhard Anschütz, sah darin "eine gewollte Ablehnung gewisser kommunistischer Lehren". Übrigens: das Grundgesetz ist amtlich nicht das "deutsche" sondern das der "Bundesrepublik Deutschland". --Ulula 16:11, 30. Jul 2005 (CEST)

Aber sicher doch darfst du den vorhandenen Text nach Belieben ändern, wenn du etwas besser weißt oder klarer darstellen möchtest :) Die vorhandenen Texte sind ja nicht unantastbar, es gibt immer etwas zu verbessern. - Vielen Dank für die Erklärung! (Und mit dem deutsch gegenüber BRD hast du natürlich Recht, danke auch für diese Korrektur.)
Wenn du noch mehr Dinge eintragen möchtest, sei mutig! Insbesondere deshalb, weil du dich offenbar im Kommentar zur WRV auskennst, gibt es sicher noch wertvolle Informationen, die nicht nur ich gerne lesen möchte :) --Elwood j blues 11:40, 31. Jul 2005 (CEST)

Hab den Abschnitt "Der Prozess der Verfassungsgebung" gerade erstellt. Ich werde auch den Rest noch ausführlicher Gestalten. Ich würde mich freuen, wenn sich jemand finden würde, der mit ein bisschen Unterstützung liefern würde. Benutzer:Julius1990 22:22, 17. Oktober 2005 (CEST)

Der Bereich "Aufbau der Weimarer Verfassung" ist nun auch geändert Benutzer:Julius1990 16:36, 18. Oktober 2005 (CEST)

Julius, was veranlaßt Sie zur Streichung des Satzes unter "Rechtsphilosophische Einordnung"? Ich würde gern eine Begründung dafür sehen, nicht mit kommentarloser Streichung konfrontiert sein.--Ulula 18:46, 26. Okt 2005 (CEST)

Die Begründung ist ganz einfach, ich finde diesen Firlefanz braucht man nicht zum Verständnis der Weimarer Verfassung. Stattdessen versuche ich die inhaltliche Substanz des Artikels zu verbessern, denn wenn nicht einmal der genaue Inhalt angegeben wird, kann man auch auf die philosophische Betrachtung verzichten. Benutzer:Julius1990 18:50, 26. Oktober 2005 (CEST)


Da du dich sehr gut mit dem Thema auszukennen scheinst, köntest du ja diesen Bereich neu verfassen, denn er war etwas dürftig für diese verheißungsvolle Überschrift. Wir könnten damit gemeinsam den Artikel verbessern. Außerdem möchte ich den Artikel, wenn ich mit der Überarbeitung fertig bin, ins Review geben. Benutzer:Julius1990 19:01, 26. Oktober 2005 (CEST)

Die Überschrift "Rechtsphilosophische Einordnung" war etwas großartig. Wass darunter stand, war beileibe kein Firlefanz, sondern eine treffende und grundlegende Aussage über eines der Grundprobleme der Weimarer Verfassung. Ich will dazu gern eine neue Formulierung suchen, kann das aber frühestens in ein paar Wochen tun.--Ulula 20:05, 27. Okt 2005 (CEST)

Das ist in Ordnung. Aber ich würde diese Thematik nicht unter diese Überschrift setzen. Vielleicht "Aus der Verfassung resultierende Probleme" oder "Probleme der Verfassung". Rechtsphilosophische Einordnung klingt so abgehoben. Benutzer:Julius1990 20:22, 27. Oktober 2005 (CEST)

  • Habe den Artikel jetzt grundlegend überarbeitet. Sinnvolle Verlinkung folgt noch. Es wäre schön, wenn jemand irgendein Bild zu diesem Artikel finden würde. Benutzer:Julius1990 22:51, 4.11.2005 (CEST)

Der Prozess der Verfassungsgebung

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Ich wäre dafür, dass der Satz "Da fast alle politischen Elemente des Kaiserreiches entweder wegfielen oder bedeutungslos wurden, kam es zu Streitigkeiten unter den verschiedenen Parteien" wieder in den Artikel aufgenommen wird. Denn es war ja eine Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der Monarchie, die diese Elemente erhalten wollten, und den Anhängern der Republik. Dieser Streit war viel spezieller, als eine einfache Diskussion über die neue politische Ordnung. Julius1990 09:21, 6. Nov 2005 (CET)

Julius, nur rasch von unterwegs eine Reaktion: der Streit über die neue Ordnung war im Kern der Streit zwischen Monarchisten und Republikanern. Und sein Ergebnis läßt sich kaum auf einfachere und klarere Weise darstellen als über die grundlegenden Unterschiede zwischen der Bismarckschen und der Weimarer Verfassung. Die Alternative ist ein verfassungspolitisches und politkwissenschaftliches Kurzkolleg, das nicht in Wikipedia paßt. Was sind denn die "politischen Elemente des Kaiserreichs"? Das ist doch nicht so klar und präzise, daß es keiner Erklärung bedürfte?--Ulula 22:18, 8. Nov 2005 (CET)

Ich habe den Satz jetzt so umformuliert, dass er in den Kontext passt und inhaltlich auch deine Punkte enthält. Aber der nun verlinkte Artikel zur Bismarckschen Reichsverfassung gefällt mir nicht, vielleicht werde ich ihn noch ändern. Julius1990 17:52, 9 November 2005 (CET)

Quellenzitate

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Ich wäre dafür, dass auch Zitate aus Quellen, die nach der alten Rechtschreibung verfasst wurden, trotzdem in neuer Rechtschreibung wiedergegeben werden. Denn ein Anwenden der neuen Regeln verfälscht den Inhalt nicht und sorgt dafür, dass keine Verwirrung auftritt. Außerdem hatte ich an einigen Stellen, die du nun geändert hast, das Passiv verwendet, um mehr Bezug auf die Verfassung zu nehemen, mit der etwas geschah, als auf das Organ, das etwas mit ihr gemacht hatte. Julius1990 20:48, 10. Nov 2005 (CET)

Wenn es nicht möglich ist, sich auf präzise Quellenzitate zu verständigen (einen Doppelpunkt dort zu setzen, wo im Original ein Punkt steht, hat ja nicht einmal mit neuer Rechtschreibung zu tun), muß ich leider den Rückzug antreten. Ich habe wissenschaftliches Arbeiten gelernt und war der Meinung, daß auch Wikipedia als Enzyklopädie den Anspruch erhebt, jedenfalls bei Zitaten präzise und korrekt zu sein. Hier geht es nicht um die Frage, ob man die Orthographie des 16 Jhdts für die Luther-Bibel benutzt, sondern um die Sprache des 20. Jhdts. Und was die neue Rechtschreibung angeht: welche denn: die von vor 3 Jahren, die vom letzten Jahr oder die derzeit geltende. Die aus dem Duden-Lexikon, oder die aus dem Bertelsmann-Lexikon? - Ich beteilige mich an dem Artikel "Weimarer Verfassung" nicht mehr. Ich bin aber jederzeit über Wikipedia ansprechbar.--80.136.253.162 22:01, 10. Nov 2005 (CET) Tut mir leid, ich war aus der Anmeldung herausgefallen.--Ulula 22:04, 10 November 2005 (CET)

Ich möchte nur noch ergänzend zu meiner Bemerkung auf die Wikipedia Rechtschreibungsregeln, Stichwort Zitate verweisen. Das ist wohl eindeutig.--Ulula 08:56, 11. Nov 2005 (CET) PS: Es gibt nur ein richtiges Zitat im ganzen Artikel.

Ich habe aber auch gelsen, dass es keine festen Regeln in der Wikipedia gibt und möchte dazu nur sagen, dass ich durch die Anwendung von neuer Redchtschreibung in den Zitaten, diese Regeln nicht wirklich grob verletzt habe. Außerdem habe ich den Inhalt der Weimarer Verfassung nicht zitiert, sondern auf Basis des Verfassungstextes selber formuliert. Auch die Abschnittsüberschriften sind keine Zitate aus der Weimarer Verfassung, sondern lediglich eigene Gliederungsüberschriften. Es ist Schade, dass du dich aus der Arbeit am Artikel zurückziehst, aber anscheinend haben wir zu unterschiedliche Auffassungen von Wikipedia und ihren Regeln. Julius1990 18:13, 11. Nov 2005 (CET) PS: Es gibt in dem Artikel Weimarer Verfassung nur ein wirkliches Zitat, das ich aus dem Verfassungstext entnommen habe.


Schade. Ich hatte gehofft, doch noch Nachdenklichkeit auszulösen. Aber ich bin wohl immer noch naiv. --Ulula 19:05, 11. Nov 2005 (CET)

Die Wikipedia hat diverse Regeln, und eine davon ist: In Zitaten wird die Rechtschreibung grundsätzlich niemals korrigiert. --Eike 15:03, 12. Nov 2005 (CET)

Und das gilt nicht nur in der WP, sondern bei jedem wissenschaftlichen Arbeiten, also eigentlich überall. --C.Löser (Diskussion) 15:08, 12 November 2005 (CET)
Ich finde es schon toll, wie viele Nörgler sich jetzt auf einmal melden. Niemand von euch ist auf die Idee gekommen, diese verdammte Stichwortsammlung die dieser Artikel mal war zu überarbeiten und auszuformulieren und jetzt meint ihr, dass hätte man so machen sollen oder so, usw. Dabei wird doch tatsächlich aus den Augen verloren, dass es eigentlich um den Nutzer gehen sollte und ich denke, für den Nutzer, der in Wikipedia zum Beispiel für die Schule recherchiert, wäre es einfacher nur die Neue Rechtschreibung im Artikel vorzufinden. Ich, als Anhänger der Neuen Rechtschreibung, finde es nicht gut, ständig die Regeln zu wechseln. Da schließlich das Ändern der Rechtschreibung nur ein minimaler Eingriff ins Zitat ist, der zu keiner inhaltlicher Verfälschung führt, halte ich an meiner Variante fest.
  • Und noch eines: Ich habe die Regeln in Bezug auf die Rechtschreibung gelesen. Ersten steht da das man entweder die Orginalversion oder die Version in der aktuellen Rechtschreibung verwenden soll. Des weiteren steht unter ss-ß-Regel, dass man die Neue Rechtschreibung anwenden soll. Ich habe nur solche geringfügigen Änderungen vorgenommen, und bin mir deswegen keines Bruchs der Regeln bewusst.

Julius1990 16:48, 12 November 2005 (CET)

"Ich finde es schon toll, wie viele Nörgler sich jetzt auf einmal melden." Ich bin nur zufällig vorhin auf diese Diskussion aufmerksam geworden. Die Bezeichnung als Nörgler verbitte ich mir. Im übrigen hat das auch nichts mit der hier strittigen Frage zu tun, die m. E. auch nicht strittig ist. Lies nochmals Wikipedia:Rechtschreibung#Zitate, nötigenfalls bis du es verstehst. Als Extralektüre empfehle ich Benutzer:Idler/Zur Rechtschreibung. --C.Löser (Diskussion) 17:12, 12 November 2005 (CET)
Du hast den Regel-Text offensichtlich nicht aufmerksam genug gelesen, Julius1990. Wir verwenden die neue Rechtschreibung, außer in Zitaten. Der Absatz zu Doppel-S und ß bezieht sich nicht auf Zitate.
Einen Kommentar zu Nörgler und co erspar ich mir. Ich bin auf diese Diskussion gekommen, weil Ulula gefragt hat, wie die diesbezüglichen Regeln aussehen, und sich beschwert hat, dass sich einige Benutzer nicht an die Regeln halten. Zu Recht beschwert hat. --Eike 17:21, 12. Nov 2005 (CET)

Na wenn du meinst, so weit ich weiß, und so weit ich alles gelesen habe, gibt es in Wikipedia überhaupt keine bindenden, zwingenden Richtlinien. Dazu empfehle ich dir mal einen Blick auf Wikipedia:Ignoriere alle Regeln. Ich habe keinen besonders großen "Fehler" gemacht. Ich habe lediglich einen Artikel nach meinen Vorstellungen umgeschrieben, der vorher kein wirkliche guter Artikel war, dessen Informationsgehalt stark ausbaufähig war. Ich habe mich beim Aufbau an dem Artikel in der englischsprachigen Wikipedia orientiert. Die hier geführte Diskussion ist schon deswegen sinnlos, weil im gesamten Artikel nur die Präambel zitiert wird. Dort habe ich zwar iunbewusst einen Buchstaben zuviel verwandt, aber diese Änderung habe ich ja auch akzeptiert. Es geht mir aber zu weit, wenn ich zum Beispiel die Überschrift Dritter Abschnitt: ... zu verwenden, dort anstelle eines Doppelpunktes einen Punkt zu verwenden, wie in der Weimarer Verfassung, weil es halt nur meine Überschrift ist. Genauso kann ich wohl in dem dazugehörigen Abschnitt "des Reichsrates" schreiben, anstatt "des Reichsrats" wie es in der Verfassung verwendet wird, weil ich es in einem ganz anderen Kontext nutze. Es ist ja in Ordnung sich bei anderen Wikipedianern Rat zu holen, aber man sollte sich vorher schon über das Problem klar sein. Julius1990 19:18, 12 November 2005 (CET)

Keiner sagt, du hättest alles falsch gemacht, oder dass deine Arbeit wertlos wäre. Aber es wäre schon hilfreich (auch für deine zukünftige Arbeit), wenn du bestehende Regeln anerkennst - oder eben zu ändern versuchst. Aber eben nicht einfach abstreitest oder ignorierst. "Ignoriere alle Regeln" heißt nicht "brich alle Regeln". Es bedeutet schlicht: Du musst nicht alle Regeln in Wikipedia auswendig gelernt haben, um hier mitzuarbeiten. Die Regeln sollten im Idealfall so beschaffen sein, dass du als vernünftig handelnder Mensch nicht mit ihnen in Konflikt kommst. --Eike 02:25, 13. Nov 2005 (CET)
Ich habe die Regel ja auch nicht gebrochen (siehe Präambel). Ich habe sie nur nicht auf alles angewandt, was ich irgendwie aus der Weimarer Verfassung entnommen habe. Manche Dinge habe ich frei, in meinen eigenen Worten wiedergegeben, was eigentlich auch möglich sein sollte. Andernfalls hätte ich gleich den gesamten Quellentext einstellen können. Deswegen verstehe ich gar nicht, warum hier so ein Wind gemacht wird. Julius1990 10:40, 13. Nov 2005 (CET)
Ich mache Wind, weil du indirekt verkündet hast, dass dir die Regeln wurscht sind. Du hast dir dabei aus den Texten (sowohl "Ignoriere alle Regeln" als auch den Rechtschreibregeln) das rausgesucht, was dir grad in den Kram passt. Also nochmal zum (hoffentlich) Abschluss: Es gibt Regeln, die sich herausgebildet haben, und an die man sich halten sollte, wenn kein wichtiger Grund (und dazu zählen persönliche Vorlieben ausdrücklich nicht) dagegenspricht. Wenn du dich jetzt daran gehalten hast, ist das prima. Weiter so. :o) --Eike 13:41, 13. Nov 2005 (CET)

Ermächtigungsgesetz

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Wer's überprüfen will, bitte schön: http://www.ns-archiv.de/system/gesetze/1933/ermaechtigungsgesetz/faksimile/ Das Gesetz ist vom 24. März, nicht vom 23.--Ulula 16:09, 13. Dez 2005 (CET)

Verfassungsartikel

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Ich bin dafür 3.2.5 den letzen Satz folgend zu ändern: Außerdem wird festgesetzt, dass eine Verfassungsänderung nur mit 2/3-Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Reichstages beschlossen werden kann, oder durch eine Mehrheit bei einer Volksabstimmung, die aufgrund eines Volksbegehren stattfindet. (Art. 76)

Irgendwelche Verbesserungsvorschläge.--Kajaktiger 21:45, 10. Jan 2006 (CET)

Sei mutig und verändere es. Julius1990 14:52, 11. Jan 2006 (CET)

aus dem Review Geschichte hierhin verschoben:

Habe den Artikel neu geschrieben und bin dabei verstärkt auf den Inhalt der Verfassung eingegangen. Würde mich freuen, wenn sich jemand mal dem Artikel annimmt und , wenn es etwas zu verbessern gibt, Verbesserungsvorschläge macht. Nach dem Review soll der Artikel für "lesenswert" kandidieren. Julius1990 20:05, 12. Nov 2005 (CET)

Der Artikel ist viel zu oberflächlich. Momentan geht der Artikel nur auf die staatsorganisatorischen Probleme ein, das ist zu wenig. Man könnte bei vielen anderen Punkten, wie z.B. den Grundrechten oder zu dem Abschnitt "Das Wirtschaftsleben" das Ganze viel tiefer darstellen und die Probleme bei der Anwendung darstellen. Das wäre allerdings viel Arbeit. Aber wenn der Artikel für "lesenswert" kandidieren soll, dann müsste das sein. Auch ein "Fazit" sollte sich ein Lexikonartikel verkneifen. --Alkibiades 10:23, 13. Nov 2005 (CET)

Welche inhaltlichen Aspekte würdest du dir denn konkret wünschen, dann könnte ich es in diese Richtung überarbeiten. Außerdem glaube ich nicht, das besonders große Tiefe im Bezug auf den Inhalt der Verfassung fehlt. Denn wenn man den Artikel weimarer Verfassung mit dem Artikel Grundgesetz vergleicht, sieht man, dass ich schon viel tiefer in Fragen wie Religion und Wirtschaft vorgedrungen bin. Aber wie gesagt, wenn du plausible inhaltliche Änderungsvorschläge machst, baue ich sie sofort ein. Ich finde auch, der Teil Fazit, hat duraus seine Berechtigung, weil er die weitverbreitete Meinung der Realität gegenüber stellt. Ich habe auch in diesem Teil versucht, den NPOV zu wahren. Vielleicht ist es mir aber auch nicht ganz gelungen. Ich habe dort aber nur eine Erkenntniss festgehalten, auf die ich bei den Recherchen zum Artikel öfter gestoßen bin. Wenn dieser Teil wegfallen sollte, würde ich aber gerne einen Ersatz haben, der beide Sichtpunkte gegenüber stellt. Julius1990 10:47, 13. Nov 2005 (CET)

Ich meine die Tatsache, dass die Grundrechte in der WRV im Gegensatz zu denen des GG nur als reine Programmsätze angesehen wurden, die nicht z.B. mit einer Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden konnten. Das ist ein wichtiger Unterschied. Auch die Tatsache, dass die WRV einige in sich widersprüchliche Programmsätze enthielt sollte genannt werden. Ich denke da z.B. an die Artikel 151 bis 165 WRV in dem Abschnitt "Das Wirtschaftsleben". Schon bei oberflächlichem Durchlesen muss einem da die Frage aufkommen, welchen Wert und welchen Anspruch auf Durchsetzung solche Proklamationen haben. Auch könnte man auf die Weimarer Staatsrechtslehre eingehen, wie also die WRV damals interpretiert wurde. Man kann da natürlich unendlich viel zu schreiben, aber ein wenig mehr Substanz sollte schon in den Artikel. --Alkibiades 13:16, 13. Nov 2005 (CET)
Es gibt doch ein wunderbares Buch zum Thema: Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 1997. Da sollte man schon mal reingeguckt haben. Oder Eberhard Eichenhofer (Hg.), 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung - Was ist geblieben?, 1999. Nutzt man solche Literatur nicht, wird der Artikel immer an der Oberfläche kratzen. Was freilich auch nicht schlimm ist, man muss sich nur entscheiden: kurzer Überblick oder substantielle Durchdringung. Ersteres ist doch ganz gut geschehen, zweiteres stünde noch aus. Für den von Alkibiades angemerkt Punkt übrigens Walter Pauly, Grundrechtslaboratorium Weimar - zur Entstehung des zweiten Hauptteils der Reichsverfassung vom 14. August 1919, 2004. Weiteres auch hier. Wie gesagt, ich halte es auch für legitim, diese Vertiefung nicht anzustreben, ich würde das dann aber von Anfang an betonen, dann erübrigen sich gewisse Diskussionen. -Gruß --GS 13:27, 13. Nov 2005 (CET)
Ich halte es auch für legitim, diese Vertiefung nicht anzustreben. Aber wenn dieser Artikel wirklich für die Lesenswerten kandidieren soll, dann müsste sie vorgenommen werden. --Alkibiades 13:52, 13. Nov 2005 (CET)

Ich werde versuchen darauf einzugehen, weiß nur noch nicht, wann ich dafür Zeit haben werde. Julius1990 14:55, 13. Nov 2005 (CET)

Wenn Du gezielt Hilfe brauchst, sag bescheid. Das Buch von Eicherndorfer z.B. habe ich zur Hand, ebenso Andreas Röder (Hrsg.), Weimar und die deutsche Verfassung, 1999. Gruß --GS 15:28, 13. Nov 2005 (CET)

Mal ne andere Frage. Auch die GS zitierte Literatur zeigt ja, dass man meist von der "Weimarer Reichsverfassung" spricht. Was haltet ihr von verschieben? Momentan ist der redirect noch andersrum. --Alkibiades 15:48, 13. Nov 2005 (CET)

Man könnte den Artikelnamen durchaus ersetzen und ich werde versuchen eure Vorschläge einzubringen. Zu GS möchte ich nur Anmerken, dass Wikipedia ein Lexikon ist. Ein Lexikon kann und will ja auch nicht die Fachliteratur zu einem Thema ersetzen, sondern "nur" einen ausführlichen Überblick zu einem Thema geben. Stelle sich mal einer vor, der Brockhaus würde jeden enthaltenen Bergriff mit Fachbuch-Inhalt abdecken. Der würde gar nicht in die Wohnung passen. Julius1990 17:31, 13. Nov 2005 (CET)

na, die Wikipedia soll ja auch besser als der Brockhaus werden. Die Artikel aus dem Brockhaus sind mit einem gutem Wikipedia-Artikel nicht zu vergleichen. --Alkibiades 17:49, 13. Nov 2005 (CET)

das war auch nur ironisch gemeint. Ich meine nur, dass man in einem leserfreundlichen Artikel, der einen guten Überblick über ein Thema geben sollte und alle relevanten Fakten enthält, trotzdem nicht die selbe Fülle von Aspekten erreicht, die ein 300 Seiten dickes Buch enthält. Julius1990 17:52, 13. Nov 2005 (CET)

Ich habe den neuen Bereich "Einfluss auf das Grundgesetz" erstellt und versucht dort auf die Grundrechte-Problematik einzugehen. Schau mal nach, ob dir die Formulierung zusagt. Ich weiß aber nicht, ob man im Artikel darauf eigehen sollte, ob die Regelung des Wirtschaftslebens etc. umgesetzt wurden, weil für die Verfassung eigentlich viel wichtiger ist, dass es überhaupt enthalten war. Aber ich lass mich da gerne von euch belehren. Julius1990 18:07, 13. Nov 2005 (CET)

Naja, ich dachte eigentlich eher daran, dass man das in den Artikel dort einarbeiten sollte, wo die Regelung in der WRV erklärt wird. Man kann das natürlich auch unter Kritik an der WRV einarbeiten. Lies dir doch ruhig mal die Bücher von GS durch und dann müsste man sich ein Konzept überlegen. Was das Wirtschaftsleben anbetrifft, so meinte ich vor allem, dass man darauf eingehen sollte, dass in der WRV sehr viel steht, was dann doch nur bloße Proklamation geblieben ist und keine Auswirkungen auf die Rechtspraxis hatte. Es ist natürlich wichtig zu erwähnen, dass es enthalten ist, aber genauso wichtig ist es zu sagen, dass es keine Bedeutung hatte. --Alkibiades 20:37, 13. Nov 2005 (CET)

Ich habe das dort eingearbeitet, weil ich unter Inhalt einfach objektiv die Dinge nennen wollte, die in der Verfassung enthalten waren. Was daraus wurde kommt dann später im Text. Ich überleg mir das aber noch mal. Julius1990 07:25, 14. Nov 2005 (CET)

Man könnte noch einen größeren Geschichtsabschnitt einbauen, angefangen vielleicht schon bei der Paulskirchenverfassung, über die Entstehung (vielleicht auch Oktoberverfassung), über die Anwendung in der Republik (Ermächtigungsgesetze, vor allem Präsidialkabinette) hin zu ihren Nachwirkungen.--G 20:23, 15. Nov 2005 (CET)

Würde das nicht zu weit vom eigentlichen Thema wegführen? Ich finde die Paulskirchenverfassung hat ihre eigene Daseins-Berechtigung, und das Ermächtigungsgesetz gehört in den Artikel über das Deutsche Reich. Julius1990 21:28, 15. Nov 2005 (CET)

Klar, aber es gibt schon einen Zusammenhang zwischen Paulskirchenverfassung und WRV, da kann man die Paulskirchenverfassung schon mal erwähnen; Ermächtigungsgesetze (es gab ja mehrere) sind meiner Meinung nach ein wichtiges und charakteristisches Element der Weimarer Verfassung. Es ging mir auch mehr darum, dass die Geschichte und die Entwicklung der Verfassung mehr dargestellt wird. Mir ist aufgefallen, dass in dem Artikel noch nichts über die Rechtsauffassung (Rechtspositivismus) hinter der WRV steht. Und noch ein Link zum Thema: [1]--G 15:17, 1. Dez 2005 (CET)

Ich habe den Rechtspositivismus jetzt eingebaut, aber ich denke, der Geschichtsteil ist ausführlich genug. Im Besonderen finde ich, dass die Ermächtigungsgesetze nicht in die Weimarer Verfassung, sondern eher in die Zeit des Nationalsozialismus gehört. Julius1990 18:22, 1. Dez 2005 (CET)

Julius, ich habe mich nun, wie versprochen, aus der Bearbeitung des Artikels herausgehalten. Aber wenn Du hier eine Bewertung herausforderst, kann ich nicht gut den Mund halten.

Nur ein paar Anmerkungen: Soweit die Darstellung deskriptiv ist, bleiben meist eher Kleinigkeiten anzumerken. Das ist hier nicht der Mühe wert. Allerdings ist die Darstellung des Unterschieds der Grundrechte in der WRV und im GG am entscheidenden Punkt (dem Programmsatz hier, der unmittelbaren Geltung für jedermann oder jeden Deutschen dort) ziemlich vorbei; sie muß aus der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rückgefolgert werden. Sobald Wertungen auftauchen, sind sie zum Teil sehr allgemein, bisweilen oberflächlich und damit mindestens ungenau, wenn nicht falsch. Als Beispiele nenne ich die Bewertung der Präambel, den Abschnitt "Das aus der Verfassung resultierende politische System und seine Probleme", der Probleme wie das das Verhältnis der Parteien zur WRV ganz ausläßt und die Problematik des Rechtspositivismus herzhaft schief darstellt. Ich denke auch, daß es besser wäre, sich mit einer Beschreibung der WRV zu begnügen mit einem Minimum an Wertungen. Wenn das nicht gewollt ist, ist noch sehr viel Arbeit zu investieren, für die dann schon ein wenig wissenschaftliche Literatur ausgewertet werden müßte.--Ulula 20:52, 1. Dez 2005 (CET)

Ich kann deine Kritik an der Grundrechte-Problematik nicht ganz nachvollziehen, denn ich habe auf Anregung aus dem Review im Bereich "Einfluss auf das Grundgesetz" dargestellt, dass sie in der Weimarer Verfassung nur als Staatsziele galten und nicht, wie in der Bundesrepublik einklagbar waren. Deine Kritik an den Wertungen, die der Artikel enthält, kann ich persönlich zumindest teilweise nachvollziehen, doch ich habe sie bei der Informationssuche in Schul- und Lehrbüchern mehrmals gefunden und habe sie für erwähnenswährt befunden. Schließlich sind diese Abschnitte immer noch neutral und objektiv verfasst. Zu deiner Kritik am Bereich Rechtspositivismus im Artikel: 1. habe ich jetzt mehr drin stehen, als im Ursprungsartikel. 2. habe ich die dortige Darstellung aus dem auch verlinkten Artikel Rechtspositivismus teilweise übernommen. Sollte er also falsch sein, dann korrigiere das doch bitte im rtikel über die WRV und den Artikel "Rechtspositivismus". Ich denke für einen Überswichtsartikel ist der Inhalt in Ordnung (bei einer fatalen Fehleinschätzung meinerseits bitte korrigieren). Wenn du weiterführende Literatur zum Thema kennst, wäre es nett, sie im Bereich Literatur aufzuführen. Julius1990 15:43, 2. Dez 2005 (CET)

Julius, unter Zeitdruck , deshalb nur eine knappe Reaktion. Beispiel Grundrechte. Da heißt es jetzt: "...erhalten einen höheren Stellenwert: in der Weimarer Verfassung wurden sie als Staatsziele genannt, im Grundgesetz gelten sie als Grundlage der Gesetzgebung, die in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden dürfen." Das "gelten als Grundlage" ist schief, zu eingeschränkt, nicht am Punkt. Entscheidend ist: Sie sind unmittelbar geltendes Recht, sie binden jede Maßnahme staatlicher Gewalt. Also: nicht (nur) Grundlage der Gesetzgebung, sondern Kriterium und Grenze für jede Rechtsnorm, für jeden Verwaaltungsakt, für jede richterliche Entscheidung.- Aber da hier ja nur der Unterscheid WRV/GG angedeutet werden soll (alles andere gehört in den Artikel Grundgesetz oder Grundrechte), würde der einzige Satz ausreichen: Sie sind unmittelbar geltendes Recht, das jede Maßnahme staatlicher Gewalt bindet; sie dürfen auch durch die Gesetzgebung in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden.- Dann kann der Satz über die Verfassungsbeschwerde folgen.--Ulula 08:11, 3. Dez 2005 (CET)

Lesenswert-Kandidatur: gescheitert

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NOCH NICHT BEENDET!!! Cottbus 10:09, 5. Feb 2006 (CET)

Abgeschlosse Lesenswert-Kandidatur (gescheitert)

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Ein Überblick über die Verfassung der Weimarer Republik.

  • Pro Wesentlich besser als der Text aus meinen Lehrbuch und es wurden alle Themen, die wir im Unterricht (13) durchnehmen behandelt. --Kajaktiger 17:54, 31. Jan 2006 (CET)
  • Pro meiner Meinung nach behandelt der Artikel alle wichtigen Aspekte des Themas -- Julius1990 12:36, 29. Jan 2006 (CET)
  • neutral - man kann wohl darüber streiten, ob Aspekte der Verfassungswirklichkeit in die reine Darstellung der Verfassung einfließen sollten. Ich meine schon: unwichtig war das wohl nicht, zumal bei Sozialgesetzgebung, Gestaltung der Wirtschaftspolitik, Schulpolitik etc. und weil Verfassung und Realität in der WR allgemein oft stark voneinander abwichen, bzw. vieles Postulat blieb. Gut allerdings, dass überhaupt so ein Beitrag existiert. SK 13:00, 29. Jan 2006 (CET)
  • Mir fehlen die Vorbilder: Paulskirche und die Verfassung des Deutschen Reiches in der Kaiserzeit. Daran kann man dann die Entwicklung der deutschen Verfassungen herausarbeiten. So ist der Artikel zwar eine solide Darstellung der WRV als solcher, aber die Einordnung kommt mir zu kurz --h-stt 17:53, 29. Jan 2006 (CET)
Ich habe das jetzt erstmal ergänzt. Aber vielleicht kann es jemand ja noch etwas ausbauen. Julius1990 18:52, 29. Jan 2006 (CET)
  • Kontra - Mir missfällt schon die stichpunktartige Aufzählung der einzelnen Anschnitte. Für ein Bapperl müsste da intensiver drauf eingangen werden. Weiterhin ist der Artikel zu oberflächlich. Zudem missfällt mir, dass der Artikel sich am Ende ein Fazit erlaubt; sowas ist unenzyklopädisch. --Alkibiades 16:42, 30. Jan 2006 (CET)
  • Kontra Viel zu oberflächlich! 2-3 Sätze je Überschrift reichen nicht! Cottbus 08:00, 31. Jan 2006 (CET)
Wenn du meinst, aber es ist nun einmal eine kurze inhaltliche Zusammenfassung der einzelnen Verfassungsabschnitte. Für ausführlicheren Inhalt solltest du direkt in der Quelle nachschauen. Julius1990 14:58, 31. Jan 2006 (CET)
  • contra - das alles reicht nicht für lesenswert. Die reine Darstellung der Abschnitte mag in ein oder zwei Sätzen noch möglich sein. Aber die Rezeption fehlt. Ein Artikel, der 2006 über die WRV geschrieben wird, muss in besonderem Maße auf die Erfahrungen mit der Verfassung eingehen. Einerseits mit der Verfassungswirklichkeit in der Weimarer Zeit, aber auch mit den Wirkungen der WRV und den Erfahrungen mit ihr auf spätere Verfassungsrechtler. Der Abschnitt Einfluss auf das Grundgesetz müsste sechs-, acht-, zehnfach länger sein. Die Weitergeltung der Artikel 136 - 139, 141 muss erklärt und begründet werden. Auch wenn das normalerweise eine Anforderung an exzellente Artikel ist, möchte ich auch den völlig ungenügenden Literaturteil ansprechen. Eine erste Suchemit dem Stichwort "Weimarer Verfassung" ergab eine große Breite an lohnenswerten Veröffentlichungen: Von der Broschüre aus der Feder des Bundesverfassungsrichters Grimm für die Ebert-Gesellschaft (36 Seiten, 1 €) über Band 6 der "Deutschen Verfassungsgeschichte seit 1789" von Ernst Huber (1146 Seiten, 291 €) bis zur sehr gelobten "Weimarer Staatsrechtslehre und Grundgesetz" von Peter Unruh. Der Artikel lässt nicht erkennen, dass der oder die Autoren neuere Literatur benutzt hätten. Bislang ist der Artikel nur eine Darstellung, keine ernstzunehmende Auseinandersetzung. Und damit ist er für mich noch nicht lesenswert. --h-stt 15:56, 1. Feb 2006 (CET)
Unsere Meinung über einen lesenswerten Artikel unterscheidet sich anscheinend grundlegend. Ich bin der Hautautor des Artikels so wie er jetzt existiert, deswegen kannst du Kritik direkt an mich richten. Ich habe einen Artikel geschrieben, der einen Übersicht über die Weimarer Verfassung biwetet. Ich sage ja nicht, dass der Artikel nicht noch ausbaufähig ist. Ganz im Gegenteil, aber er erfüllt meiner Ansicht nach alle Kritierien der Lesenswert-Kandidatur. Eine Literaturliste auf dem neusten Stand ist nicht gefordert, obwohl es schön wäre, wenn du es mal ergänzt. Ich finde, dass du hier viel zu sehe Exellenz-Maßstäbe ansetzt. Julius1990 19:03, 1. Feb 2006 (CET)
  • KontraDie meisten Punkte wurden schon angesprochen, oberflächlich finde ich vor allem wie auf den Inhalt der Verfassung eingegangen wird. Das Fazit finde ich ein wenig knapp, aber es kann schon in einen enzyklopädischen Artikel,sogar in Exzellente:Fußball-Europameisterschaft 2004#Fazit. Es kommt halt ein wenig auf das Thema drauf an... --Stzer 06:14, 2. Feb 2006 (CET)
  • Kontra. Dieser Artikel ist in einem bejammernswerten Zustand. Ich zitiere: Das in der Verfassung festgeschriebene Verhältniswahlrecht war das wahrscheinlich größte Problem der Weimarer Republik. Es [...] ermöglichte [...] die Aufsplitterung der Parteienlandschaft. Und das nach eingehender Beschreibung der Rolle des Reichspräsidenten, der ja faktisch zum jederzeitigen Staatsstreich befugt war! Ich zitiere weiterhin: Die Weimarer Verfassung folgte den Prinzipien des Rechtspositivismus, der die Trennung von Recht und Moral zugrundelegt. Das heißt, es liegt eine klare Trennung von Staat und Politik vor. Die Befürworter der Weimarer Republik waren größten Teils Rechtspositivisten, ihre Gegner eher Anhänger des überpositiven Rechts. An dieser Feststellung ist eigentlich überhaupt nichts richtig: Eine Verfassung kann nicht "rechtspositivistischen Prinzipien" folgen, denn sie ist positives Recht. Die Befürworter der W.V. waren denn auch keineswegs Rechtspositivisten, denn gerade in dieser waren "überpositive" bzw. natürliche Rechte festgelegt. Rechtspositivisten waren vielmehr diejenigen, die die Perversion dieser Rechte in der Nazizeit billigten, mit der Begründung, die Nazi-Gesetze seien Recht, weil sie kodifiziert worden seien (siehe auch das Buch "Furchtbare Juristen" von Rolf Hochhuth und Filbingers bezeichnenden Satz: "Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein"). Somit ist der Rechtspositivismus auch kein quasi-philosophischer Ansatz, der die Trennung von Recht und Moral "zugrundelegt", die auch keineswegs dasselbe ist, wie eine "Trennung von Staat und Politik" (wie soll die eigentlich funktionieren? Gibt es einen Staat, der keine Politik betreibt?). Gegen diese Ansammlung von sachlichen Fehlern ist die vorhergehende sture Abarbeitung der Verfassung nach Abschnitten in Mini-Kapiteln ja geradezu harmlos. Zusatz an Julius 1990: Damit habe ich keine Kritik an deiner Person geäußert und ich will dich auch nicht entmutigen; ich weiß nicht einmal, ob die beanstandeten Passagen aus deiner Feder stammen. Aber auch zu einer L-Kandidatur gehört unbedingt die Sicherstellung der Fakten, gerade bei einem derart hochsensiblen Thema wie der Weimarer Republik. Gruß--Bordeaux 12:23, 2. Feb 2006 (CET)
Für mich ist sachliche Kritik immer in Ordnung. Was mich nur verwunder ist, dass dieser Teil des Artikels erst nach mehreren Hinweisen aus dem Review bzw. von anderen Benutzern stammte, die ihn vermissten. Da sie keine Korrekturen vorgenommen haben, schien es mir richtig und genauso stand die Definition im Artikel zum Rechtspositivismus. Deswegen solltest du, wenn du andere Informationen besitzt, dich mal ans ändern machen. Julius1990 15:22, 2. Feb 2006 (CET)
Unter Rechtspositivismus steht: Als Rechtspositivismus bezeichnet man eine Lehre im Normbegründungsdiskurs der Rechtsphilosophie, die die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung zurückführt ("kodifiziertes Recht"). Gegensatz des Rechtspositivismus ist die Lehre vom Naturrecht, die das geltende Recht überpositiven Maßstäben unterordnet (göttliches Recht, Natur des Menschen, Vernunft). Und das ist genau der Ansatz der Entschuldiger, nicht der W.V.-Unterstützer gewesen. Der Artikel ist also insoweit in Ordnung und es ergibt sich m. E. kein Widerspruch. Natürlich muss der W.V.-Artikel trotzdem überarbeitet werden. Da mir die Zeit fehlt, muss es ein Anderer machen. Ich lösche die Passage bis dahin.--Bordeaux 16:24, 2. Feb 2006 (CET)

Grundgesetz 140

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Hallo,

der Grundgesetzartikel 140 lautet:

"Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes."

Also IST die Weimerer Verfassung die Verfassung Deutschlands, somit sollte man "war" gegen "ist" austauschen.

Nur diese Artikel sind heute gültig, nicht die Verfassung insgesamt. Also ist das "war" schon richtig. Julius1990 20:56, 1. Aug 2006 (CEST)

Nein, das stimmt so nicht! Es heißt "...der deutschen Verfassung..." (nicht signierter Beitrag von Ellipsoid (Diskussion | Beiträge) )


Hi,

weiss eigentlich jemand den Grund warum die GG Verfasser sich einfach nur mit Art 140 GG auf die WV bezogen haben und nicht die drei Artt abgeschrieben haben. Meines Wissens sollte doch bewusst etwas anderes als die WRV geschaffen werden, warum also verweisen? --chvickers 23:18, 14. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Moin moin, falls es Dich doch noch interessiert: Die genannten Artikel der WRV gehen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf. --Dharion 21:59, 4. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Und Art. 33? Würde ich aber bestreiten, weil "es gibt keine Staatskirche" o. ä. eben einen ganz anderen (damit meine ich nicht gegensätzlichen) Inhalt zum Verfassungsrang erhebt, als "die Freiheit des religiösen [...] Bekenntnisses ist unverletzlich". Ich würde zwei Gründe vermuten. 1. Der Weimarer Kirchenkompromiß war ein derartig historischer Akt, daß man ihn erstens würdigen und zweitens nicht zum Gegenstand eines Verfassungsprovisoriums machen wollte. 2. Die Weimarer Verfassung galt damals als weiterhin die deutsche Verfassung. Durch die Besatzung und das Grundgesetz wurde sie in Teilen "außer Anwendung" gesetzt; der Rest der Verfassung war weiterhin Bundesrecht, vom Grundgesetz aus gesehen einfaches Bundesrecht, und die besonders bezeichneten Artikel hatten dann eben sogar weiterhin den Verfassungsrang. Erst mit der Wiedervereinigung und der dabei getroffenen Entscheidung, das Grundgesetz beizubehalten, ist die WRV dauerhaft außer Kraft getreten. - Anmerkung: Die einzelnen Verfassungsbestimmungen der WRV, die einfaches Bundesrecht waren, sind mW irgendwann zwischen 1955 und 1965 in einer Rechtsbereinigung ausdrücklich aufgehoben worden. Das gilt nicht für den Art. 109 Abs. 3 Satz 2 (Adelsbezeichnungen als Namensbestandteil). Dieser ist nach wie vor einfaches Bundesrecht und steht als solches auch im Fundstellennachweis A. --84.154.127.55 11:48, 11. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Hallo,

Auf die Frage "warum die GG Verfasser sich einfach nur mit Art 140 GG auf die WV bezogen haben und nicht die drei Artt abgeschrieben haben" gibt es doch eine Antwort, die die Verfasser selbst gegeben haben: sehe GG Artikel 146. Die Verfasser haben also das Grundgesetz der BRD als ein Dokument gemeint, was nur vorübergehend gelten soll, so lange bis alle deutschen Gebiete befreit werden, damit war die Besatzung der DDR durch die Soviets gemeint. Deswegen haben die das Dokument auch nicht als Verfassung benannt und klar auf einen Bedarf der Formulierung der Verfassung im Artikel 146 verwiesen. Dazu gibt auch die Grundsatz Rede von Carlo Schmid vom 8. September 1948. --Radzimir 13:37, 3. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Einbringen von Gesetzesvorlagen

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Die Grafik zur Erklärung des Gesetzgebungsprozesses wirkt so, als wären Reichsregierung und Gesetzgebung stark voneinander getrennt gewesen.

Tatsächlich brachten die Ministerien ihre Gesetzesvorlagen (Art. 68, Abs. 1 WRV) bei Zustimmung des Reichsrates (Art. 69, Abs. 1 WRV) in den Reichstag ein. So wirkt die Grafik ein bisschen so, als hätte in Weimar die Gesetzesinitiative aus dem Reichstag heraus im Vordergrund gestanden und erst in der Bundesrepublik wird die Regierung ein wichtiger legislativer Akteur. Dem ist aber nicht so, ein Großteil der Vorlagen in der Weimarer Zeit kam aus den Ministerien wie auch heute in der Bundesrepublik.

Abschnitt Bewertung

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Ich glaube, der Abschnitt Bewertung kann so wie er jetzt ist nicht stehenbleiben. Abgesehen davon, dass die Formulierungen alles andere als neutral sind, ist der Teil auch inhaltlich nicht sauber. So vollkommen haltlos, wie hier dargestellt, sind die Vorwürfe mit Sicherheit nicht. Das Fehlen einer Prozenthürde etwa hat die Regierungsbildung doch erst so massiv verschwert, dass die Koalitionen völlig instabil und damit leicht angreifbar waren. Und durch die starke Stellung des Reichspräsidenten wurde es ermöglicht, dass Hindenburg Hitler ohne Mitwirkung eines Parlaments ernennen konnte. Natürlich trägt die Verfassung nicht die Alleinschuld am 30. Januar, aber sie hatte sehr wohl ihre Schwächen, die der NSDAP Angriffspunkte geboten haben. Dabei führte ein komplexes Geflecht letztendlich zur Machtergreifung und da spielen die benannten Aspekte sehr wohl eine Rolle. Deswegen sollte der Abschnitt unbedingt überarbeitet und "neutralisiert" werden. MfG --Clinky 19:33, 11. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Es ist natürlich verführerisch, im Nachhinein die WRV zu betrachten und mit dem GG zu vergleichen und Unterschiede als "Mängel" zu bezeichnen. Wie die Geschichte 1919-33 mit einer anderen Verfassung gelaufen wäre, bleibt spekulativ (und teilweise anachronistisch).
Clinky, du zeigt mit "das Fehlen einer Prozenthürde" deine politische Sozialisation in der Bundesrepublik. Wieso soll die "gefehlt" haben, nur weil wir Bundesrepublikaner sowas für selbstverständlich halten und Wohlstand und Demokratie davon abhängen glauben? Die Niederlande haben so eine Hürde gar nicht, ohne dass das Land in Chaos und Gewaltherrschaft untergeht. Politologische Vermutungen sind eben keine Naturgesetze. :-) Die Köln-Mannheimer Schule war übrigens felsenfest davon überzeugt, dass die Weimarer Republik am Fehlen eines Mehrheitswahlrechtes untergegangen sei.--Ziko 23:08, 4. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo erstmal! Ich habe leider gewisse Probleme mit deiner Argumentation. Gerade eben habe ich noch einmal nachgelesen, dass in den Niederlanden in der Tat 0,67% der Stimmen ausreichen, um ein Mandat zu bekommen und das infolge dessen wesentlich mehr Parteien im Parlament vertreten sind als hier. Soweit, so gut. Aber: man kann doch wohl die heutigen Niederlande nicht auf das Deutsche Reich ummünzen oder? Im damaligen, durch Weltwirtschaftskrise und die Folgen des 1. WK aufgeheizten Zeitgeist wäre eine stabile Regierung vonnöten gewesen, die der NSDAP hätte Paroli bieten können. Die ursprünglich gute Absicht, mit 60.000 Stimmen auf 1 Mandat den Wählerwillen so wahrheitsgetreu wie möglich zu repräsentieren, entpuppte sich damit als fatal. Die Koalitionen bestanden aus bis zu fünf Parteien und da waren Konflikte doch vorprogrammiert. Nutznießer dieser Schwäche waren die Nazis. Man muss es immer von allen Seiten betrachten und ich habe ein Problem damit, wenn dieser Aspekt im Artikel als völlig haltlos hingestellt wird. Gruß --Clinky 21:52, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Lesetipp: Hitlers Wähler von Jürgen Falter. Und sonstiger Tipp: Vorsicht vor großen Schlussfolgerungen aufgrund eines kleinen Einzelsachverhalts. (Ich nenne das scherzhaft Sherlock-Holmes-Falle.)--Ziko 22:09, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe definitiv nicht alles an diesem Einzelsachverhalt festgemacht, ich glaube das geht auch deutlich aus meinem ersten Beitrag hervor. Aber was ich geschrieben habe, ist nicht meiner Phantasie entsprungen, sondern in jedem Geschichtsbuch nachzulesen. Gruß --Clinky 22:19, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Die Bundesrepublik mit ihrer indirekten Wahl des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin tut vermutlich gut daran eine Sperrklausel von derzeit 5% zu haben. Denn im Parlament muss eine Mehrheit gefunden werden um überhaupt einen Kanzler / eine Kanzlerin wählen zu können.
Eine (semi-)präsidiale Republik, ähnlich der 5. französischen Republik, wäre hingegen nicht aus diesem Grund auf eine Sperrklausel angewiesen, wenn der Premierminister vom direkt gewählten Präsidenten ernannt wird. Dieses Beispiel ist fiktiv, es sei nicht verschwiegen dass die Assemblée nationale nach einem Mehrheitswahlrecht gewählt wird.
Auch der Grad der Trennung von Exekutive und Legislative kann den Einfluss eines zersplitterten Parlaments verändern.
Der Präsident der 5. französischen Republik hat beispielsweise das Recht die Assemblée nationale aufzulösen. Obwohl ich dies persönlich als kritikwürdigen Punkt ansehe, ist dies doch ein gutes Beispiel wie sehr das Funktionieren einer Republik vom Willen dass sie funktionieren soll abhängt. Frankreich ist eine stabile Republik, obwohl die Präsidenten die nötige Macht inne hatten, nutzten sie diese bislang nicht zur Destabilisierung.
Eine stabile Regierung hängt demnach nicht im Allgemeinen von einer 5% Hürde ab.
Wenn es alleinig ein konstruktives Misstrauensvotum gegeben hätte, wäre die politische Lage in der Weimarer Republik bereits so stark verändert, dass alles weitere sehr spekulativ würde. Ich folgere hier wohlgemerkt nicht dies sei der einzig kritikwürdige Punkt der Weimarer Reichsverfassung.
Grüße --Richard 13:22, 4. Okt. 2010 (CEST)Beantworten


Die Bewertung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sollte von dem Versuch ausgehen, ihr Wesen zu erfassen. Dies fehlt im Artikel, den ich gern überarbeiten würde, aber mir fehlen dazu die nötigen Quellen. Ich kann daher die Ansätze nur in diese Rubrik einbringen und zugleich jemanden, der die Quellen zur Hand hat, um Einarbeitung bitten.

Ein wesentlicher Aspekt der WRV war ihr Charakter als "offene" Verfassung, die in jeder Beziehung geändert werden konnte. Zwar war die Weimarer Republik anfänglich als demokratische, rechtsstaatliche, grundrechtsrespektierende, föderative Republik verfasst. Dabei musste es aber nicht notwendigerweise bleiben. Art. 76 WRV erlaubte jede Änderung der Verfassung, also auch in bezug auf die soeben aufgezählten Verfassungsgrundsätze (vgl. dagegen Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes). Es war nach der Ansicht der damaligen Verfassungsrechtskommentatoren durchaus zulässig, das Deutsche Reich durch Verfassungsänderung in eine Räterepublik, eine Diktatur oder in eine Monarchie umzuwandeln, die Grundrechte abzuschaffen, die Länder zugunsten eines Zentralismus zu entmachten, die Unabhängigkeit der Justiz aufzuheben usw.

Ergänzt wurde diese "Offenheit" der WRV dadurch, dass es keinen Verfassungsgerichtshof gab, der den Verfassungsauftrag gehabt hätte, die WRV vor Veränderungen zu schützen. Zwar sah Art. 108 WRV den sog. Staatsgerichtshof vor, der einzelne staatsrechtliche Zuständigkeiten (Art. 15 Abs. 3, 18 Abs. 7, 19 Abs. 1 und 2, 59, 90 Abs. 1, 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 WRV) besaß. Diese waren jedoch keineswegs flächendeckend, und es fehlte insbesondere eine umfassende Zuständigkeit für die Kassation von Gesetzen oder anderen Hoheitsakten als verfassungswidrig.

Die "Offenheit" der WRV war kein Versehen. Angeblich geht aus den Verhandlungsprotokollen der Verfassungsgebenden Versammlung von 1919 hervor, dass die Verfassungsredakteure meinten, Deutschland sei noch nicht eindeutig erkennbar auf einen bestimmten Verfassungstyp festgelegt. Es werde sich erst später entscheiden, welche Verfassung sich das Reich endgültig geben werde, und für diese endgültige Verfassung müsse man die WRV offenhalten. Einen Verfassungsgerichtshof als Hüter der Verfassung wollten die Verfassungsgeber deshalb nicht, weil sie der Politik der Verfassungsorgane keine wesentlichen Beschränkungen auferlegen wollten.

Steht der Charakter der WRV fest, so ist auch die Kritik daran problemlos darstellbar. Die wohl noch mildeste Folge dieser "offenen" Verfassung dürften die sog. verfassungsdurchbrechenden Gesetze gewesen sein, die im Artikel erwähnt sind. Drastischer war, dass insbesondere die Einzelheiten der hitlerschen Machtergreifung nicht im Widerspruch zur WRV standen. Die Reichstagsbrandverordnung und die damit verbundene Aufhebung der Grundrechte war groteskerweise ebenso verfassungskonform wie das Ermächtigungsgesetz, die Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit oder der Akt, mit dem sich Hitler nach dem Tod Paul v. Hindenburgs das Präsidentenamt aneignete. Die WRV hat es Hitler leicht gemacht, den Weimarer Staat regelrecht aufzulösen, denn ein Staatsstreich oder ein offener Rechtsbruch waren dazu nicht erforderlich.

Neben diesen Umständen erscheinen einzelne Kritikpunkte, die im Artikel diskutiert werden, etwa die Toleranz der WRV gegenüber Kleinparteien oder die Übermacht des Reichspräsidenten, als nicht wesentlich. Solche Details kommen oder kamen auch in anderen Verfassungen vor, die nicht in eine Diktatur übergegangen sind. Es sollte nicht außer Acht bleiben, dass Verfassungen nur lebloses bedrucktes Papier sind und dass es für den Erfolg oder Misserfolg einer Verfassung letztendlich darauf ankommt, was Staatsorgane und Staatsvolk daraus machen. Mit gutem Willen kann man sogar eine grob mangelhafte Verfassung nutzbar und für alle günstig oder zumindest erträglich verwirklichen. Das deutsche Volk jedoch hat durch seine Radikalisierung in den frühen 1930iger Jahren nicht nur den demokratischen und grundrechtsrespektierenden Weimarer Staat der Diktatur ausgeliefert; es darf vermutet werden, dass das Volk auch eine sehr gut konzipierte Verfassung missbraucht und verraten hätte.

Könnte bitte jemand, der Zugriff auf die einschlägigen Quellen hat, den Abschnitt "Bewertung" in etwa diesem Sinne überarbeiten?

--Grobi00 21:23, 16. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Ich kann mich diesen Einwänden weitgehend anschließen. Jedoch möchte ich anmerken, dass die Radikalisierung des deutschen Volkes eben auch durch die Architektur der Reichsverfassung beinflusst war. Vermutet werden darf wohl alles, die Vermutung "..., dass das Volk auch eine sehr gut konzipierte Verfassung missbraucht und verraten hätte." ist mir jedoch viel zu spekulativ.
Ich möchte hier niemanden von der Schuld am Untergang der Weimarer Republik und den Verbrechen danach entlasten. Es ist vielmehr bitter dass sich seinerzeit leider nicht der Wille und die Unterstützung fand die Reichsverfassung zu verbessern, im Mindesten durch Einführung eines konstruktiven Misstrauensvotums.
Grüße --Richard 13:22, 4. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Verrohung?

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den Zivilisationsbruch des Weltkrieges, der auch zu einer Verrohung der Menschen geführt hatte

Dieser Teilsatz steht da ohne den leisesten Beleg und er ist so m.E. unhaltbare Theoriebildung. Es muss ja nicht gleich die empirische Sozialforschung sein, aber wenigstens einen renommierten Historiker, Sozial- oder Politikwissenschaftler, der dieses Argument bringt und stringent führt, sollte man dafür als Quelle angeben. -- mawa 20:05, 11. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Bewertung der WRV

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Es geht bei dem Hinweis auf die Bundestagswahl 1983 nicht darum, dass die GRÜNEN unter der Fünf-Prozent-Klausel gewesen wären (was sie ja tatsächlich nicht waren), sondern darum, dass auch bei einer Sperrklausel neue Parteien die Chance haben, ins Parlament einzuziehen, wenn die Zeit reif ist. Das Aufkommen der GRÜNEN widerlegte ein altes und tradiertes Argument der Sperrklauselgegner. -- Patroklos 16:30, 3. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Die derzeitige Einleitung der "Bewertung" im Artikel erscheint mir recht problematisch.- Zweiter Satz: "...dies hat u.a. damit zu tun, dass die ersten Bonner Politiker auch die letzten Weimarer Politiker waren"?- Welches ist der Zusammenhang zwischen den beiden Feststellungen? Wurden diese letzten/ersten für die Fehler verantwortlich gemacht? sollten sie damit diskreditiert werden? machten sie selbst die Verfassung verantwortlich? oder?? Es bleibt unausgesprochen und unklar, worin der Zusammenhang besteht. Und beiläufig: die ersten = die letzten? So war es doch nicht. Unter den ersten waren auch letzte, aber es gab doch auch ganz neu in die Politik eingetretene Personen. Und dann der "politisch korrekte" Begriff "Verfassungseltern"?! In Weimar gab es noch nur Verfassungsväter, allen voran Hugo Preuß.- Dann der folgende Satz "So hatte man ein Motiv...". Wer ist "man"? Ich meine, hier sei wesentlich mehr Präzision geboten.- Da ich vor Jahr und Tag mich aus der Bearbeitung des Artikels mit Begründung zurückgezogen habe, bleibe ich bei diesem Rückzug und belasse es bei diesen Fragen.--Ulula 13:37, 12. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Zustimmung. Entsprechender Halbsatz entfernt, da ohnehin nur Vermutung. --84.157.153.197 20:06, 12. Dez. 2007 (CET)Beantworten
In die Nationalversammlung sind 41 Frauen gewählt worden.-- Ziko 18:55, 15. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ich finde die Bewertung etwas einseitig. Beispielsweise wird erwähnt, dass die DDR-Verfassung den Begriff der wirtschaftlichen Freiheit wegließ und dass das der SED-Ideologie geschuldet sei. Das GG ließ hingegen im selben Satz den Begriff der Gerechtigkeit im Wirtschaftsleben komplett weg und kürzte auch die sozialen Gehalte der WRV recht konsequent auf ein Minimum zurück. Soll man da jetzt auch was über BRD-Ideologie schreiben? (fragt ein Wessi^^) --Klaus 12:39, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Frage eines Lesers

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Als Begründung für die Beibehaltung von "Artikel" statt Paragraphen im Grundgesetz wird in meinen Lehrbüchern grundsätzlich die amerikanische Besatzungszeit genannt. Es wäre also ein Relikt aus dieser. Jedoch stelle ich fest, dass auch die Normen der WRV als Artikel aufgefasst wurden. Kann jemand hierzu etwas sagen? (nicht signierter Beitrag von 84.135.242.31 (Diskussion) 09:59, 8. Jul. 2008‎)

Der Hinweis auf die amerikanische Besatzung erscheint nicht plausibel. In der deutschen Verfassungstradition werden die Verfassungen ganz überwiegend in Artikel gegliedert. Das betrifft zwar nicht die Paulskirchenverfassung von 1849 (Paragraphen), aber die Bismarck'sche Reichsverfassung von 1871, die Weimarer Reichsverfassung von 1919 und die meisten Landesverfassungen in der Weimarer Republik sowie nach 1945 – und zwar in allen vier Besatzungszonen. -- 77.176.78.222 17:16, 15. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Tatsächlich muss man sagen, dass die Paulskirchenverfassung selbst in Artikel gegliedert wurde. Bei der Paulskirchenverfassung waren die Artikel jedoch keine »selbstständigen Normen«, sondern eher Überschriften für eine Gruppe von Normen (vgl. Paulskirchenverfassung).
Um zur Frage zurück zu kommen: Der Unterschied zwischen Artikel und Paragraphen ist vor allem etwas, was man im deutschen Rechtskreis vorfindet. Den legistischen Vorschriften des BMJ (Handbuch der Rechtsförmlichkeit) ist vor allem zu Entnehmen, dass Artikel für Mantelgesetze und Paragraphen für Stammgesetze verwenden werden soll. Dass das Grundgesetz in Artikel gegliedert wird ist vor allem etwas traditionelles um auch zu zeigen, dass das Grundgesetz höheres Recht darstellt. Diese Differenzierung zwischen höherem und niedrigerem Recht durch Artikel und Paragraphen zu kennzeichnen kann man vor allem im bayrischen Landesrecht sehen. Dort sind nur formelle Gesetze (Gesetze vom Parlament) in Artikel zu gliedern und nachstehende Rechtsquellen (Satzungen, Rechtsverordnungen, Erlasse,...) in Paragraphen (vgl.Nummer 2.6f. der Redaktionsrichtlinie der Bayrischen Staatsregierung.
Ich hoffe ich konnte auch nach 15 Jahren weiterhelfen. 😳😳 --Stephanie Mosley (Diskussion) 20:03, 4. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Reichs/Bundesadler der BRD?

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Ist der Einband dort ein Original - und wenn ja, wie alt ist dann das heute gültige Wappen der BRD in Wirklichkeit? Und warum verwendete das deutsche Reich dieses Wappen nicht zur Zeit der Weimarer Republik?-- HausGeistDiskussion 11:02, 15. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Zu dem Wappen kann man ein wenig unter Bundeswappen Deutschlands nachlesen, so wie ich das verstehe könnte das also durchaus das Original-Wappen sein. Lg --Star Flyer 14:25, 15. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Okay, danke für die Beantwortung der Frage :-).-- HausGeistDiskussion 15:33, 24. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Die WRV in der deutschen Verfassungstradition

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Einige Angaben in dem Abschnitt sind ungenau bzw auch nicht richtig.

So gab es beispielsweise keine Reichsregierung, sondern eine Reichsleitung. Der Unterschied war, daß nur der Reichskanzler Ministerrang hatte. Die übrigen Mitglieder der Reichsleitung waren keine Minister, sondern Beamte (Staatssekretäre). (Der Begriff einer Reichsregierung wurde von Bismarck bewußt gemieden, um auf die Souveränität der Bundesstaaten Rücksicht zu nehmen.)

Auch konnte der Reichstag durch den Kaiser nur mit Zustimmung des Bundesrates aufgelöst werden. Der Kaiser konnte auch nur mit Zustimmung des Bundesrates den Krieg erklären.

Der Bundesrat erließ nicht nur Verwaltungsvorschriften, sondern war vollwertige Parlamentskammer. Alle Reichsgesetze bedurften auch der Zustimmung des Bundesrates.

Die Teilstaaten des deutschen Kaiserreiches hießen in der Verfassungsterminologie "Bundesstaaten" oder Bundesglieder nicht "Länder".

Quelle: Verfassung des Deutschen Reiches von 1871, bspw. Art. 7, Art. 11 --92.193.121.177 23:52, 18. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Du bist hier im falschen Lemma!! Du schreibst von Bismarck und Kaiser (Monarchie), aber hier geht's um Weimar und Republik! --Mannerheim 11:26, 23. Jun. 2009 (CEST)Beantworten


Bin ich nicht. Ich weiß sehr wohl, daß ich die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 genannt habe (Kaiserreich). Was Du nicht verstanden hast, ist folgendes: Ich habe nicht den Artikel über die Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches von 1919) als unrichtig beziffert, sondern im "Abschnitt 4: Die WRV in der deutschen Verfassungstradition" wird "die WRV" mit "der RV 1871" verglichen in DIESEM ARTIKEL verglichen. Die dort verfaßten Angaben sind zum Teil falsch.

(Außerdem steht in "der RV 1871" nichts von einem absoluten Vetorechtdes Kaisers. Dies stünde wohl auch im Widerspruch mit der Stellung des Bundesrates. Schließlich sollte dieser das "Centralorgan des Reiches sein")

Darauf wollte ich nur hinweisen. Wenn verglichen wird, dann doch Fakten und keine Fehler. --92.193.53.169 17:33, 24. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Ok, danke für die Erläuterung. Hab mal das gröbste korrigiert. --Mannerheim 11:25, 3. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Typologische Einordnung der WRV

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Im Text wird die WR als "parlamentarisch-demokratische und föderative Republik" klassifiziert. Allerdings wird die WR in der Vergleichenden Regierungslehre durchgehend als Semi-Präsidentieller Typus (vgl. Maurice Duverger) klassifiziert, dessen Stellung innerhalb der Präsidentialismus/Parlamentarismus-Dichotomie allerdings sehr umstritten ist (vgl. Winfried Steffani, Juan Linz, Arendt Lijphardt, Matthew Shugart, Scott Mainwaring etc). (nicht signierter Beitrag von 93.63.255.178 (Diskussion | Beiträge) 15:09, 18. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Korrigiert

Staatsorgane

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Den Reichspräsidenten konstituierte das Deutsche Reich als Freistaat (Republik).

Das ist ja wohl verunglückt - wie heisst der Satz richtig? --Eingangskontrolle 21:50, 11. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Hab ihn korrigiert (auch wenn's ein dreiviertel Jahr gedauert hat ;-)) --Benatrevqre …?! 20:20, 21. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Vergleich mit GG - soziale Rechte

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Die WRV geht in puncto soziale Rechte DEUTLICH über das GG hinaus. Habe dazu mal einige Sätze eingefügt. Die bisherige Beschreibung des 5. Abschntits ging am eigentlichen Inhalt dieses Abschnitts vorbei. Ich habe zugegebenermaßen auch ein bewertendes Wort eingefügt, nämlich dass sichd as GG bewusst in diesem Punkt zurückgehalten hat. Das lässt sich allerdings auch durch Forschungsliteratur belegen, zum Beispiel dass die Väter und Mütter des GG bewusst den vagen Begriff "sozialer Bundesstaat" und nicht "Sozialstaat" o.ä. wählten. Allerdings hatte ich gerade nur etwas veraltete Literatur dazu zur Hand (Forsthoff). In ejdem Fall ist das Vorhandensein und die Ausführlichkeit der sozialen Grundrechte in der WRV ein ziemliches Alleinstellungsmerkmal in der deutschen Verfassungstradition. Rechtshistoriker würden wahrscheinlich bestätigen können, dass es vorher und nachher nie mehr eine so "soziale" Verfassung gab. --Klaus 12:36, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

"sozialer Bundesstaat" erscheint mir nur als eine sprachlich schönere Variante zu "Sozialstaat und Bundesstaat".
Vorher und nachher: siehe Verfassung des Freistaates Bayern (dort ist übrigens vom "Rechts-, Kultur- und Sozialstaat" die Rede).--185.17.207.107 00:09, 7. Feb. 2015 (CET)Beantworten

3 unbelegte Sätze im Abschnitt Reichsrat

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Die letzten 3 Sätze des Abschnitts lauten

Der Reichsrat besaß das Recht, sein Veto gegen Beschlüsse des Reichstags einzulegen.

Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen.

Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik.

Zu allen dreien vermisse ich Belege.

Satz 1 könnte auf Artikel 172 WRV basieren ("Artikel 172. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst.") - aber Art. 172 wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 909) gegenstandslos. --Neun-x (Diskussion) 23:39, 30. Okt. 2015 (CET)Beantworten

Lemma

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Im ersten Satz schreiben wir:

„Die Weimarer Verfassung (offiziell: Die Verfassung des Deutschen Reichs, auch: Weimarer Reichsverfassung; Kürzel: WRV)...“

warum nehmen wir dann nicht als Lemma Die Verfassung des Deutschen Reichs oder Weimarer Reichsverfassung wenn das die offizielle Bezeichnung ist? --Der Radeberger (Diskussion) 06:30, 18. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Zur Weitergeltung der Weimarer Verfassung...

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...schreibt der Strafrechtler Gerhard Werle in seiner Habilitation, ich zitiere:

„Wenn die Texte des Ermächtigungsgesetzes und der einschlägigen Strafgesetze von Gesetzen der "Reichsregierung" sprechen, bedarf dies einer näheren Erläuterung: Die Gesetze der nationalsozialistischen Reichsregierung kommen ­ ganz unabhängig von der grundsätzlichen Frage einer Fortgeltung der Weimarer Reichsverfassung (Fn. 7) ­ von Anfang an nicht durch "Beschlüsse mit Stimmenmehrheit" (Art. 58 WRV) zustande. Das erste Kabinett Hitler hebt bereits im April 1933 diese Bestimmung "wegen der Unvereinbarkeit mit dem Führergrundsatz" auf." (Werle, S. 59/60)“

Fn. 5 von Seite 59 lautet, ich zitiere:

„[...] Zur zeitgenössischen Würdigung des Ermächtigungsgesetzes Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk (1933), S. 7 ("Vorläufiges Verfassungsges. des neuen Deutschland") und DJZ 1933, Sp, 455; Meukel, in: H. Frank, NS­Handb (1935), S. 320 ff.; Huber (1939), S. 48 f.("Kernstück einer neuen werdenden Verfassung des Dritten Reiches', die richtige Bezeichnung sei nicht Ermächtigungsgesetz, sondern Reichsführungsgesetz) mwN. Zum Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes vgl. Brecher/Sauer/ Schulz (1960), S. 152 ff.; H. Schneider (1961); vgl. auch die Dokumentation bei Hirsch/Majer/Feinck(1984), S. 92 ff.“

Fn. 6 von Seite 59 lautet, ich zitiere:

„Formell beseitigt wird diese Beschränkung durch Art. 4 des Neuaufbauges. v. 30.1.1934, RGBI. I, S. 75: 'Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen'. Näher Medicus, in: H. Frank, NS­Handb (1935), S.336 ff., 344."“

Und da noch eine Fn. 7 oben auftaucht, auch hierzu das Zitat aus Werle, S. 60:

„Zusf. Huber (1939), S. 46 ff. Vgl. aus dem Jahre 1933 Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk, S. 5 ff., der die Beseitigung der Fundamentalsätze der WRV betont und feststellt: "Die Weimarer Verfassung gilt nicht mehr", das gesamte öffentliche Recht stehe "auf eigenem Boden"; ähnlich Huber, ZStaatW 95 (1935), 206 ff.“

Nur als Texte, weil diese in der Google-Buchvorschau nicht auftauchen, hier aber meine Bearbeitung revertiert wird. Beitrag vom 6. Feb. 2017, eben festgestellt, dass ich Signatur vergaß. Nachgeholt:--Rote4132 (Diskussion) 09:55, 21. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Der Name der Verfassung ist nicht die heute übliche Verkürzung/Verfremdung

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Hallo, ich habe den Satzanfang in folgender Form vorgeschlagen:

Die Verfassung des Deutschen Reichs (inoffiziell aber meistens: Weimarer Verfassung, auch: Weimarer Reichsverfassung; Kürzel: WRV) war …

Damit zitiere ich den offiziellen Namen des Staatswesens und der 1919 fertiggestellten Verfassung. Hier von Lemmaverwirrung zu sprechen ist ja gerade kontraproduktiv. Der umstrittene Begriff Weimarer Verfassung wurde von Nazis über Jahrzehnte als Beschimpfung der damaligen Verfassung genutzt. Wenn das (seit wann, warum und durch welche Autoren?) heute anders ist, dann muss das in der Folge belegt und erklärt werden — in der WP geschieht das zum Beispiel dort: Weimarer_Republik, Abschnitt Bezeichnung. Man möge auch in der Geschichte eines Dokuments die tatsächliche Reihenfolgen beibehalten. Auch in der Wikipedia dürfte das sinnvoll sein. Deshalb ist die durchaus verbreitete (fehlerhafte ?) Bezeichnung in Klammer zu setzen. Das Lemma kann selbstverständlich bleiben, da es immerhin Verwechslungen mit der monarchistischen Version aus dem 19. Jahrhundert vermeidet. Ob ein Klammerlemma, auf das dann von Weimarer Verfassung aus weiter verlinkt wird, da eine echt Hilfe wäre, kann bezweifelt werden. Aber das wäre eine andere Diskussion. Hier geht es zunächst um den wirklichen Namen der Verfassung von 1919.

Der Revert hat keinen erkennbaren sachlichen Grund. --SchwarzerHeinz, 10:45, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Das war kein Revert (Wiederherstellung des Vorzustands) - und die Formulierung der Einleitung ist kein Grund für einen Neutralitätsbaustein. Bitte warte das Ergebnis der Diskussin auf Diskussion:Weimarer Republik ab, bevor du überall nach deinem Gusto änderst. --jergen ? 11:02, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Nein, das rechtfertigt keine Namensänderung, SchwarzerHeinz. Deine Ausführungenen sind zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, sie liefern aber in der Sache keinen überzeugender Grund, der die übliche Artikelbezeichnung als Weimarer Verfassung oder auch Weimarer Reichsverfassung einfach aus ihren Angeln heben könnte. In jedem Lexikon, das man aufschlägt, wird der Gegenstand mit einem der beiden Lemmata geführt. Benatrevqre …?! 11:06, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten


Mit Verlaub, jergen, doch, da die Formulierung in den 1920er und 1930er Jahren offensichtlich umstritten war. Die heutige Verwendung ist, zwar wenig umstritten, aber wie belegt, sie ist nicht unumstritten. Das Entfernen des Bausteins durch dich ist nicht korrekt. Im Übrigen solltest du auch bei so einer Nebensächlichkeit nicht falsche Reihenfolgen als Begründung verwenden. Meine erste Änderung war die hier in diesem Artikel, als mir der Fehler auffiel. Also auch bei dir: bitte etwas Geduld. Ein Baustein soll die Diskussion über eine problematische Stelle eines Artikels fördern. Seine Entfernung dient nicht diesem Ziel. Deine Bemängelung, dass es hier nicht die passende Überschrift gäbe, habe ich jetzt berücksichtigt. So wirst auch du den Abschnitt finden. Leider konnte ich den Neutralitätsbaustein selbst nicht passend verlinken (hat anscheinend keine Anpassungsmöglichkeit). Das hatte ich zuerst versucht. Bitte um Argumente zum Gegenstand und nicht um Formalien. --SchwarzerHeinz (Diskussion) 11:16, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Die Frage der Lemmatisierung ist kein Neutralitätsproblem. Ein (falscher) Baustein ist gerade bei bereits laufender Diskussion nicht diskussionsfördernd, sondern eskalierend.
Die WP:NK sind eindeutig: Das Lemma ist dem üblichen Sprachgebrauch zu entnehmen. Lt. WP:WSIGA muss es dann so auch im Artikelanfang auftauchen. Selbst von dir wird nicht bestritten, dass "Weimarer Verfassung" die übliche Lemmatisierung ist. --jergen ? 11:20, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Bitte ändere deine Beiträge nicht mehr inhaltlich, wenn bereits darauf geäntwortet wurde. --jergen ? 11:20, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Ja, Benatrevqre, so ähnlich habe ich auch argumentiert. Nur sollte, wer ein Lexikon zu Rate zieht, doch zunächst den sachlich richtigen Namen eines Gesetzes (etc.) — auch — finden. Dem dient meine Änderung des ersten Satzes. Eine Änderung des Lemmas hier habe ich nicht vorgeschlagen. Gäbe es eine breite Debatte des Themas über die WP hinaus, dann wäre es neu zu beurteilen. --SchwarzerHeinz (Diskussion) 11:26, 17. Nov. 2017 (CET)Beantworten

NS Regime als „Republik“ in den Kernländern des Österreich

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„Die Weimarer Verfassung galt auch nach der Machtübernahme der NSDAP am 30. Januar 1933 formell fort.“

Also war das illegale NS-Regime „Weimarer Republik“.

Für Deutschland: Darauf basiert das „Grundgesetz“ aus 1949.

Für Österreich: Hier gab es eine einzige Ausrufung einer „Republik“ in der Neuzeit, von welcher 1919 und 1945/55 rechteübergeleitet wäre: diejenige vom 12.11.1918.

Was das am 12.11.1918 ausgerufene Konzept „Republik (Staat) Deutschösterreich“, „Republik“ in den Kernländern des Österreich, sein sollte, ist im „Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform“ in „Artikel 2“ geklärt: „Teil der deutschen Republik“. Also wäre die „Republik“ in den Kernländern des Österreich bis heute Teil des NS-Regimes.

Hm ja, das NS-Regime hatte das Vorgefundene, in diesem Fall die Weimarer Verfassung, schlicht gekapert bzw. überlagert. Nachdem zu keiner Zeit die betroffene Bevölkerung in einer Abstimmung über Verfassungsentwürfe gefragt wurde, wird die Sache noch schwieriger. Für das Grundgesetz kann man immerhin postulieren, dass die West-Alliierten im Verfassungskonvent massiv mitgeredet haben und das entstandene Dokument ausdrücklich als gültiges Provisorium ausgewiesen worden ist, das kommissarisch die bisherigen Verfassung ersetzt und überlagert, bis es eine "richtige Lösung" gebe. Im der Diktion der US-Behörden hiess es immerhin sehr klar, das Grundgesetz würde alle früheren, also vorherigen Verfassungsregelungen ersetzen ("superseeds all existing..."), wenn ich mich richtig erinnere. --178.5.46.2 16:10, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Art. 1 und Art. 20 GG

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„Art. 79 Abs. 3 GG besagt ferner, dass die Art. 1 und Art. 20 sowie Artikel, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, nicht verändert werden dürfen.“

Das ist streng genommen nicht richtig, beide Artikel wurden bereits geändert. --Universalamateur (Diskussion) 11:11, 26. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Präsidialdemokratie?

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Der Artikel beschreibt die Weimarer Republik als Präsidialdemokratie. Das halte ich für falsch: Der Reichspräsident war zwar mächtig, aber dennoch war der Reichskanzler Regierungschef. Laut Semipräsidentielles Regierungssystem war die WR semipräsidentell. --Universalamateur (Diskussion) 13:07, 20. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Weitergeltung, Ablösung, Ersatz, Fortschreibung, Außerkrafttreten

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Sollte deutlich dargestellt werden oder auf eine diesbezügliche Darstellung im Artikel Verfassung verweisen.--Wikiseidank (Diskussion) 09:30, 16. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Genauer Ort der Unterzeichnung

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Ebert logierte seinerzeit in der damals zum Hotel "Weißer Hirsch" gehörenden Villa "Schwarzaburg", die Minister im Hotel. Historiker gehen davon aus, dass die Unterzeichnung durch Ebert (und nach ihm auch durch alle Minister) im Hotel stattfand, aber gesichert ist das nicht. Es kann sein, dass Ebert schon vorab in der "Schwarzaburg" unterzeichnete. Früher wurde auch verbreitet, die Unterzeichnung habe im Schloss Schwarzburg stattgefunden, das kann aber6 ausgeschlossen werden. 109.42.0.48 18:05, 12. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Die Angabe stimmt sicher. Ich finde es gut, dass er unterschrieben hat. Allerdings... Die eigentliche Frage ist, was Ebert überhaupt dazu motiviert und legitimiert hatte: Warum war dieser Verfassungsentwurf nach der Unterzeichnung durch Ebert mehr wert als vorher? Wer hat Ebert legitimiert? Weil ihn das Parlament gewählt hatte? Weil es diese Unterschrift von Hindenburg zur Regierungsübergabe gegen hatte? Wegen dem Anteil der echten Demokraten in der Räte-Revolution, welcher den Liberalen und der SPD nahe stand? War es bei Ebert das Recht und die Pflicht des Handelns aufgrund von dringend nötigen Schadenbegrenzungen, wenn man die Alternativen dazu anschaut? Das sollte im Artikel wenigstens kurz anklingen. --178.5.46.2 15:59, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Abschnitt Kaiserreich

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Hallo, ich habe den Abschnitt über das Kaiserreich neu geschrieben. Der alte war leider allzu ausführlich und nicht immer für einen Vergleich geschrieben. Außerdem erhielt er lauter Sachfehler. Darin auch dieser Satz:

"Der Kaiser selbst konnte das Parlament auflösen, welches somit in seiner Hand war und Gesetzesentwürfen seitens des Kaisers zustimmen musste."

Tatsächlich löste der Bundesrat das Parlament auf. Der Kaiser konnte auch keine Gesetzesentwürfe vorschlagen. Und natürlich war der Reichstag überhaupt nicht verpflichtet, den Gesetzesentwürfen des Bundesrates zuzustimmen. Der Bundesrat war ferner keine "Parlamentskammer", was behauptet wurde. Ziko (Diskussion) 09:27, 7. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Zustandkommen, Gültigkeit und Bindungswirkung

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Ich mache mich sicher unbeliebt, aber vor dem Hintergrund der Reichsbürgerei muss man es fragen... Es gab bekanntlich keine Volksabstimmung über die Weimarer Verfassung. Wir lesen im Wikipedia-Artikel: "Am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete abwesend. Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung in Schwarzburg. Sie trat mit ihrer Verkündung am 14. August 1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 1383)". Was macht sie dann "gültiger" als frühere Verfassungen, beispielsweise die von Herrn Bismarck-Schönhausen herbeigezauberte? Hintergrund der Frage ist natürlich: Wenn die Reichsbürger das Grundgesetz nicht mögen, warum berufen sie sich dann ausgerechnet auf die Weimarer Verfassung oder die von Bismarck, welche doch alle mit dem gleichen Geburtsfehler, von einer kleinen Gruppe entworfen und trotz fehlender Abstimmung der Bevölkerung von Politikern als gültig erklärt worden zu sein, in einem überraschend ähnlichen Modus entstanden sind? Wie lassen sich Legitimität, sprich Gültigkeit und Bindungswirkung, insbesondere gegenüber der "Bismarck-Verfassung" nachvollziehbar erklären? Im Artikel wird die Problematik, dass man sich um die Abstimmung der Bevölkerung über die Weimarer Verfassung herumgedrückt hatte, bisher nicht thematisiert. Eine Elite hatte einen Verfassungentwurf erstellt und der wurde parlamentarisch beschlossen. Verfassungsrechtlich ist dieses Vorgehen problematisch, aber sicherlich typisch deutsch. War das marxistische Konzept einer "Avantgarde der Avantgarde, die für den Arbeiter entscheidet und bestimmt" teilweise ein Thema, obwohl sich die Sozialdemokratie bereits sehr vom Marxismus-Leninismus abgegrenzt hatte? Waren die beteiligten Sozialdemokraten, Liberalen und Konservativ-Bürgerlichen der Meinung, die Bevölkerung sollte in derart wichtigen Fragen besser nicht gefragt werden? Oder ging es damals, im Jahr 1919, um die mangelnde innenpolitische Stabilität aufgrund der gewalttätigen Räterevolutionen und ihre ebenso gewalttätige Niederschlagung? Ging es, genau wie bei der Ausrufung der Republik um schnelle Schadensbegrenzung gegenüber Gruppen von ausgewiesenen Antidemokraten? Der Artikel sollte diese Fragen wenigstens kurz reflektieren und beispielsweise erklären, warum man seitens der politischen Elite die Wahlberechtigten 1919 absolut nicht über die Verfassung abstimmen lassen wollte. --178.5.46.2 15:46, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Verfassung "setzt ... fest" ?

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"Der zweite Abschnitt setzt den Schutz von Ehe und Mutterschaft (Art. 119), sowie die Versammlungsfreiheit (Art. 123), die Wahlfreiheit (Art. 125) und die Gleichberechtigung weiblicher Beamter (Art. 128) fest."

Afaik ist nur "legt ... fest" eine gängige Formulierung. Festsetzung ist ist ein ijuristischer Begriff für Anderes. --84.156.67.154 09:44, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Geändert. --Stephan Klage (Diskussion) 10:21, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Fehler?

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"Art. 79 Abs. 3 GG besagt ferner, dass die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze sowie die Bundesstaatlichkeit nicht berührt werden dürfen."

Warum wird die Bundesstaatlichkeit besonders hervorgehoben, obwohl sie in Artikel 20 Absatz 1 ohnehin als Staatsstrukturprinzip ("sozialer Bundesstaat") festgeschrieben ist? Also warum steht in dem Satz "sowie die Bundesstaatlichkeit", das ergibt keinen Sinn. --Süffisante Miene (Diskussion) 23:27, 16. Jun. 2024 (CEST)Beantworten