Fürsorge (Dienstrecht)

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Fürsorge wird in Deutschland Beamten, Soldaten und Richtern von ihrem Dienstherrn gewährt, zu dem sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die Fürsorge ist Ausdruck der Treue des Dienstherrn gegenüber seinen öffentlich-rechtlich Beschäftigten als Kehrseite zu deren Treuepflicht.

Fürsorgepflicht

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Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört, für das Wohl der Beamten, Soldaten und Richter sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen (§ 78 S. 2 BBG; § 45 S. 1 BeamtStG § 31 Abs. 1 SG, § 46 DRiG). Der Dienstherr sorgt für seine öffentlich-rechtlich Beschäftigten auch durch eine amtsangemessene Alimentation.

Zur Fürsorge gehören die Besoldung, Reisekostenerstattung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Beihilfe, Ruhegehalt, Hinterbliebenen-, Unfall- und Wohnungsfürsorge. Bestimmten Beamten wird zudem freie Heilfürsorge und Dienstkleidung gewährt.

Für Soldaten gehören zusätzlich zur Fürsorge die freie Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztliche Versorgung, die Bereitstellung von Dienstkleidung und Ausrüstung, Unterkunft, Verpflegung, Berufsförderung, Eingliederungs- und Zulassungsschein, Übergangsgebührnisse und -beihilfe, Ausgleichsbezüge, Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung, Militärseelsorge, Sozialdienst der Bundeswehr, Truppenpsychologen, Heimgesellschaften, Familienbetreuungszentren, Freizeitbüros, Rüstzeiten und weitere vielfältige Maßnahmen der Betreuung.

  • Dennis Kraft/Kevin Schäfer: Fürsorge der Bundeswehr. In: personal.bundeswehr.de. 7. Oktober 2019, abgerufen am 8. Oktober 2019.