Geschichte der Inkassounternehmen in Deutschland

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Geschichte der Inkassounternehmen in Deutschland beginnt, nachdem im 19. Jahrhundert die ersten Auskunfteien gegründet wurden. Inkassounternehmen treten eigenständig am Markt seit den 1920er Jahren auf, wobei ihre Tätigkeit im 20. Jahrhundert immer stärker reguliert wurde. In den Jahren nach der Jahrtausendwende kam es zu einer Liberalisierung, deren Rahmen wenige Jahre später bereits deutlich nachjustiert wurde.

Von den Anfängen bis zum Ende des Ersten Weltkrieges

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inkassounternehmen haben ihren Ursprung in den Auskunfteien. In Deutschland entstanden die ersten Auskunftsbüros in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, nach englischem und amerikanischem Vorbild.[1] Im Vordergrund stand der präventive Kreditschutz und die Wirtschaftsauskunft, wenngleich sich erste Inkassoabteilungen seit der Jahrhundertwende mit dem Einzug von überfälligen Forderungen befassten.[1][2][3]

Um 1880 wurde mit dem Verein der Rheinisch-Westfälischen Rechtskonsulenten eine berufspolitische Interessenvertretung gegründet, der ab der Jahrhundertwende auch in anderen Bundesstaaten tätig wurde und sich daher in Verein deutscher Rechtskonsulenten umbenannte.[4]

Inkassodienstleistungen unterlagen ursprünglich dem § 35 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4 GewO[Anm. 1] (RGBl. 1883 S. 159, 161). Ihre Tätigkeit musste angemeldet werden und insoweit war zumindest bei Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeit eine Untersagung möglich.[3][5] Das Auftreten vor höheren Gerichten war allerdings durch § 74 Abs. 1 ZPO[Anm. 2] (RGBl. 1877 S. 83, 96) und später durch § 78 Abs. 1 ZPO[Anm. 2] (RGBl. 1898 S. 410, 424) nicht möglich[5] und vor Amtsgerichten bestand seitens des Gerichts eine Ausschlussmöglichkeit von der mündliche Verhandlung durch § 143 Abs. 2,[Anm. 3]  4 ZPO[Anm. 4] (RGBl. 1877 S. 83, 108), später konnte durch die Änderung von Abs. 4[Anm. 5] (RGBl. 1898 S. 256, 263) eine Erlaubnis als Prozessagent eingeholt werden und noch später bezog sich diese Ausschlussmöglichkeit auf § 157 Abs. 2,[Anm. 3] 4 ZPO[Anm. 5] (RGBl. 1898 S. 410, 439).[5]

Von der Weimarer Republik bis zum Untergang des Dritten Reiches

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutsches Reich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wirtschaftlich eigenständige Inkasso-Unternehmungen, in der Form wie sie heute am Markt auftreten, entstanden erst ab den 1920er Jahren. Deren Haupttätigkeit lag auf der Beitreibung von titulierten Forderungen.[1][3]

Nach 1933 wurde der Verein deutscher Rechtskonsulenten gleichgeschaltet und in Reichsberufsgruppe Rechtsbeistände in der Deutschen Rechtsfront umbenannt.[4]

Von 1934 an ist Nicht-Rechtsanwälten/-Prozessagenten die geschäftsmäßige Vertretung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Neufassung des § 157 ZPO, konkret Abs. 1, 3[Anm. 6] (RGBl. 1933 I S. 522, 523), endgültig nicht mehr möglich.[5] Für Inkassodienstleistungen ist entsprechend dem geänderten § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO[Anm. 7] i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerMG[Anm. 8] (RGBl. 1935 I S. 1478 ff.) ab 1935/36 eine Konzession notwendig, wenn keine Erlaubnis als Prozessagent entsprechend Art. 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, 3 RBerMG[Anm. 9] (RGBl. 1935 I S. 1478, 1481) vorlag.[3][5] Ab 1938 unterlag auch der geschäftsmäßige Forderungskauf der vorgenannten Konzessionspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 5. AVO RBerMG[Anm. 10] (RGBl. 1938 I S. 359).[6]

Für das mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages unter treuhänderischer Verwaltung durch den Völkerbund stehende Saargebiet wurde ab 1920 durch Art. 49, 50 Anlage § 23 Abs. 1 V. V.[Anm. 11] (RGBl. 1919 S. 687, 788) bestimmt, dass die bisherigen Gesetze und Verordnungen weiterhin gelten.[7]

Mit der Heimkehr des Saargebietes ins Deutsche Reich im Jahre 1935 wurde für den Zeitpunkt der Rückeingliederung entsprechend Art. 2 § 1 Satz 1 Nr. 1[Anm. 12] der Verordnung über das bürgerliche Streitverfahren und die Zwangsvollstreckung im Saarland (RGBl. 1935 I S. 248) bestimmt, dass der Ausschluss von Nicht-Rechtsanwälten/-Prozessagenten als geschäftsmäßiger Prozessvertreter von der mündlichen Verhandlung mit einer siebenmonatigen Übergangsfrist noch 1935 in Kraft tritt.[8]

Vom Kriegsende bis zur Wiedervereinigung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Kriegsende wurde die Reichsberufsgruppe Rechtsbeistände in der Deutschen Rechtsfront mehrmals umbenannt. Zunächst in Verband der Rechtsbeistände, wenig später in Bundesverband der Rechtsbeistände e. V. und schließlich in Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e. V. (BDR)[4]

1956 wurde mit dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e. V. ein Branchenverband für Auskunfteien und Inkassounternehmen gegründet,[3] 1958 erfolgte die Aufnahme des RBerMG unter der neuen Bezeichnung RBerG in die Sammlung des Bundesrechts (BGBl. III S. 303–312)[9][10] und mit den 1960 beschlossenen, teilweise umfassenden, Änderungen der GewO entfiel zwar in § 35 der Verweis auf das RBer(M)G (der Paragraph wurde grundlegend geändert), allerdings bestimmte die Änderung des § 6 Abs. 1 in Satz 1,[Anm. 13] dass die wesentlichen Teile der GewO für Rechtsbeistände nicht (mehr) gelten (BGBl. 1960 I Nr. 6).[5]

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e. V. konzentrierte seien Verbandstätigkeit ab 1966 auf die Inkassounternehmen,[3] und nannte sich in der Folge in Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) um. Die Haupttätigkeit der Inkassounternehmen verlagerte sich über die Zeit auf den außergerichtlichen Einzug kaufmännisch ausgemahnter, aber noch nicht titulierter, Forderungen.[1][3]

Ab 1980 ist Beruf der Rechtsbeistände geschlossen worden, so dass neue Konzessionen konform mit der Regelung des mit den Sätzen 2, 3 ergänzten Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG[Anm. 14] (BGBl. 1980 I S. 1503, 1507) ausschließlich und nur noch für die außergerichtliche Vertretung so wie in Teilbereichen vergeben werden, was das Dienstleistungsspektrum entsprechend eingrenzt. Die bis dahin erteilten Erlaubnisse unterliegen dem Bestandsschutz. Bisherige Voll-Erlaubnisinhaber können von nun an auch vor Amtsgerichten die Prozessvertretung in der mündlichen Verhandlung übernehmen konform mit den Änderungen des § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO[Anm. 15] und der Neufassung des § 209 BRAO[Anm. 16] (BGBl. 1980 I S. 1503, 1507). Gebührenrechtlich findet eine Gleichstellung gem. der neuen Fassung von Art. IX KostÄndG[Anm. 17] (BGBl. 1980 I S. 1503, 1506) zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand statt, die jedoch entsprechend Abs. 2[Anm. 17] ausdrücklich nicht für Inkassounternehmer gilt.[1][3][6][9][10]

Gemäß der 1947 in Kraft getretenen Verfassung des Saarlands bestimmt Art. 132[Anm. 18] SVerf (ABl. 1947 S. 1077, 1092), dass die bisherigen Gesetze und Verordnungen weiterhin in Kraft bleiben, sofern nicht französisches Recht galt.[11]

Mit der Beitrittserklärung des Saarlandes nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland[Anm. 19] im Jahr 1956 (ABl. 1957 S. 1645) wurde der Beitritt 1957 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 20 SaarEinglG[Anm. 20] (BGBl. 1956 I S. 1011) vollzogen. Hierbei wurde nach § 3[Anm. 21] bestimmt, dass saarländisches Recht weiter gilt, solange es nicht dem Grundgesetz widerspricht. Mit dem Ende der Übergangszeit gilt das Bundesrecht seit 1959 entsprechend dem § 1 Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland[Anm. 22] (BGBl. 1959 I S. 313) auch im Saarland.[11]

Anfang der 1950er entschied das Justizministerium der DDR keine neuen Konzessionen mehr zu vergeben. 1953 wurde es den bisherigen Konzessions-Inhabern entsprechend §§ 4 Abs. 2 i. V. m. 3 Abs. 2 Satz 1, 2 des Musterstatus für die Kollegien der Rechtsanwälte[Anm. 23] (Anlage zur Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte; GBl. 1953, I S. 725) ermöglicht in die gleichzeitig neu geschaffenen Rechtsanwaltskollegien einzutreten und damit selbst die Stellung eines Rechtsanwaltes einzunehmen. Dies nutzen nahezu alle Rechtsbeistände, so dass sich die Anzahl der verbliebenen auf unter 200 reduzierte.[12]

1968 wurde ein eigener Ordnungswidrigkeitstatbestand außerhalb des RBMG durch § 11 Abs. 1 Verordnung über Ordnungswidrigkeiten[Anm. 24] (GBl. 1968 II S. 359) geschaffen, der auf die geschäftsmäßige Rechtsberatung ohne Erlaubnis ein entsprechendes Ordnungsmittel vorsah. 1984 erfuhr diese Regelung eine Lockerung, in dem auf die entgeltliche geschäftsmäßige Rechtsberatung abgestellt wurde[Anm. 25] (GBl. 1984 I S. 173).[12]

Nach dem Mauerfall wurde es den westdeutschen Konzessionsinhabern entsprechend § 2 Verordnung über die Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Erlaubnisinhaber in der Deutschen Demokratischen Republik[Anm. 26] (GBl. 1990 I S. 1261) erlaubt auch in der DDR tätig zu werden. Mit Inkrafttreten der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8a EVertrG[Anm. 27] (GBl. 1990 I S. 1627 und BGBl. 1990 II S. 885, 931) galt im Beitrittsgebiet ausschließlich das RBerG. Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wiedervereinigung gab es in den neuen Bundesländern nur noch sieben Rechtsbeistände.[10][12]

Gegenwärtige Situation

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schwerpunkt der Tätigkeit hat sich weiter verlagert, so dass mittlerweile vorrangig Forderungen durch Inkassounternehmen direkt ab Fälligkeit eingezogen werden.[1]

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte 2003, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 5. AVO RBerG (j), der den geschäftsmäßigen Forderungskauf unter die Konzessionspflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (h) stellte, nicht mehr anzuwenden sei (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 C 27.02; VG Lüneburg).[6]

2008 wurde das RBerG durch das RDG abgelöst und dabei das Rechtsberatungsrecht in wesentlichen Teilen neu geregelt (BGBl. 2008 I S. 2829, 2840). Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bedürfen nun einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG und sind damit weiterhin konzessionspflichtig. Der Forderungskauf ist weiterhin keine Inkassodienstleistung und nicht registrierungspflichtig. Bisherige Konzessionsinhaber wurden nach Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde nach § 1 Abs. 1 RDGEG registriert.[1]

Mit der Neuregelung trat eine umfassende Liberalisierung ein. Nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kann der Inkassodienstleister als Bevollmächtigter das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht durchführen und bei titulierten Geldforderungen die Vollstreckungsanträge in das bewegliche Vermögen des Schuldners stellen. Dazu kommt im Insolvenzverfahren die Anmeldung von Forderungen und die Vertretung im Prüfungstermin nach § 174 Abs. 1 Satz 3 und § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO.[1]

Für das Mahn- und das Zwangsvollstreckungsverfahren wurden bezüglich der Erstattung der Vergütung des Dienstleisters durch den Schuldner Regelungen nach § 4 Abs. 4 RDGEG erlassen. So richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Inkassovergütung im Mahnverfahren nach § 91 Abs. 1 ZPO, wobei diese bei 25 Euro gedeckelt ist. Diese Regelung ist nun weggefallen, so dass es keinen Unterschied macht, ob ein Rechtsanwalt oder ein registrierter Dienstleister im Mahnverfahren tätig wird, §§ 4 Abs. 1 RDGEG, 13d RDG. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO.[1]

Mit dem durch das RDG neu eingeführten Rechtsbegriff des Rechtsdienstleisters änderte auch der BDR seinen Namen zum Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e. V. (BDR).[4]

2010 gründete sich mit dem Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e. V. (BFIF) ein weiterer Branchenverband.[13]

2013 wurden entsprechend § 13a und § 20 RDG (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Vom 1. Oktober 2013.) die Aufsichtsmaßnahmen konkretisiert und die Bußgeldvorschriften verschärft.[14]

Gleichzeitig wurde durch § 4 Abs. 5 RDGEG die Erstattungsfähigkeit der entstehenden Kosten, die für außergerichtliche Inkassodienstleistungen von nicht titulierten Forderungen anfallen, auf die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG gedeckelt. Das Justizministerium ist hierbei ermächtigt durch eine – allerdings bisher nicht verabschiedete – Rechtsverordnung Höchstsätze festzulegen, die von Verbrauchern maximal zu erstatten sind.[3][14]

Seit 2014 sind Inkassounternehmen bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen, die sich gegen Verbraucher richtet, nach § 11a RDG (BGBl. 2013 I S. 3713, 3714) verpflichtet, umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen.[14]

  1. Abs. 1: Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun.
    Abs. 3 Satz 1: Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktionators.
    Abs. 4: Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen.
  2. a b Abs. 1: Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
  3. a b Abs. 2: Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
  4. Abs. 4: Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung.
  5. a b Abs. 4 (n. F.): Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die Vorschrift des Abs. 2 findet auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist, keine Anwendung.
  6. Abs. 1: Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
    Abs. 3: Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
  7. Abs. 3 Satz 1: Dasselbe gilt — soweit nicht in dem Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) oder in sonstigen reichsrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist — von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktionators.
  8. Abs. 1: Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig — ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit — nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
  9. Satz 1 Nr. 2, 3: Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
    2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte und Patentanwälte;
    3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung);
  10. Abs. 1 Satz 1: Der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung.
  11. Abs. 1: französisch Les lois et règlements en vigueur sur le territoire du Bassin de la Sarre au 11 novembre 1918 (réserve faite des dispositions édictées en vue de l'état de guerre) continueront à y être applicables. „Die Gesetze und Verordnungen, die im Saarbeckengebiet am 11. November 1918 in Kraft waren, bleiben (abgesehen von den mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) in Kraft.“
  12. § 1 Satz 1 Nr. 1: Am 1. März 1935 treten im Saarland
    die Zivilprozeßordnung (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 821, 1020; 1934 I S. 1070) und
    die Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte (Reichsgesetzbl. 1924 I S. 522, 722; 1925 I S. 88; 1931 I S. 564)
    in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben in Kraft:
    1. Über die Zulassung und Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, entscheiden die Amtsgerichte bis zum 30. September 1935 nach § 157 der Zivilprozeßordnung bisheriger Fassung (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 437).
  13. Abs. 1 Satz 1: Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendungen auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen.
  14. Abs. 1 Satz 2, 3: Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig — ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit — nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
    1. Rentenberatern,
    2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
    3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
    4. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
    5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.
    Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
  15. Abs. 1 Satz 1: Mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
    Abs. 2 Satz 1: Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen.
  16. § 209: Kammermitgliedschaft anderer Personen
    Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 18 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente und Zehnte bis Zwölfte Teil dieses Gesetzes.
  17. a b Abs. 1: Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gilt für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird, ist nichtig. Für die Erstattung der Vergütung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts sinngemäß.
    Abs. 2: Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Frachtprüfer und Inkassobüros.
  18. Art. 132: Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.
  19. Der Landtag des Saarlandes erklärt in Vollziehung des durch den Volksentscheid vom 23. Oktober 1955 bekundeten Willens der Bevölkerung und nach Kenntnisnahme des am 27. Oktober 1956 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage den Beitritt des Saarlandes gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  20. Abs. 1 Satz 1: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auch im Saarland.
    Abs. 2 Satz 1: Das Saarland wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
    § 20: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
  21. § 3: Das im Saarland geltende Recht gilt fort, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht.
  22. Abs. 1: Mit dem Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, im Saarland das im gesamten übrigen Bundesgebiet geltende Bundesrecht in Kraft.
    Abs. 2: Das während der Übergangszeit und das durch besondere Regelungen mit dem Ende der Übergangszeit für das Saarland gesetzte Bundesrecht bleiben unberührt.
    Abs. 3: Entgegenstehendes Recht tritt außer Kraft.
  23. Nach § 4 Abs. 2 war die Zulassung als Rechtsanwalt mit der Aufnahme in das Kollegium der Rechtsanwälte verbunden.
    Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 war die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Kollegium der Rechtsanwälte der Besitz eines Abschlusses der juristischen Ausbildung.
    Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bestand eine Ausnahme für diejenigen, die über praktische Erfahrung im Rahmen einer juristischen Tätigkeit verfügten.
  24. Abs. 1: Wer vorsätzlich, ohne im Besitz der staatlichen Erlaubnis zu sein, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.
  25. Abs. 1: Wer vorsätzlich, ohne im Besitz der staatlichen Erlaubnis zu sein, fremde Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt besorgt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 Mark belegt werden.
  26. Abs. 1: Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland können in der Deutschen Demokratischen Republik tätig werden, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik ein Büro unterhalten oder eröffnen.
    Abs. 2: Das Tätigwerden von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung des Ministers der Justiz.
  27. Abschnitt III: Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelungen für das Land Berlin in Abschnitt IV, indem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
    Nr. 8a: Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135), mit folgenden Maßgaben:
    a) Personen, die am Tag des Wirksamswerdens des Beitritts eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, dürfen erteilte Aufträge in den folgenden sechs Monaten fortführen, sofern sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden des Beitritts um eine entsprechende Erlaubnis nachsuchen. Neue Aufträge dürfen nicht angenommen werden.
    b) Soweit in den zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts vorgesehen ist, ist für diese Aufgaben der Direktor des Kreisgerichts am Sitz des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll oder ausgeübt wird. Gehört der Ort zu dem Bezirk eines Kreisgerichts, dessen Direktor dem Präsidenten eines Amtsgerichts gleichsteht, entscheidet der Direktor dieses Kreisgerichts.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. a b c d e f g h i Timo Raffael Beck: Inkassounternehmen und der Erfolg beim Forderungseinzug. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Werner Neus. 1. Auflage. Springer Gabler, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-05465-6, 2.3.1 Geschichtliche Entwicklung, S. 23 ff., doi:10.1007/978-3-658-05466-3 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 30. November 2016]).
  2. Waldemar Koch: Das Abzahlungsgschäft. Verlag von Julius Springer, Berlin 1931, ISBN 3-642-91816-6, 6. Hilfseinrichtungen, S. 118–138, doi:10.1007/978-3-642-91816-2, urn:nbn:de:1111-201201063095 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 25. November 2016]).
  3. a b c d e f g h i Geschichte. In: inkasso.de. BDIU, abgerufen am 25. November 2016.
  4. a b c d Thomas Weber: Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945 (= Thomas Duve, Hans-Peter Haferkamp, Joachim Rückert und Christoph Schönberger [Hrsg.]: Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 64). 1. Auflage. Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3-16-150378-8, ISSN 0934-0955, S. 99 (Volltext in der Google-Buchsuche [abgerufen am 14. Dezember 2016]).
    Wir über uns. In: rechtsbeistand.de. BDR, abgerufen am 14. Dezember 2016.
  5. a b c d e f Wolf Bernhard von Schweinitz: Rechtsberatung durch Juristen und Nichtjuristen, insbesondere durch Wirtschaftsprüfer (= Schriften zum Wirtschaftsrecht. Nr. 16). Duncker & Humblot, Berlin 1975, ISBN 3-428-03270-5, S. 32 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 27. November 2016]).
  6. a b c Rechtsberatungsgesetz (RBerG ). (PDF; 172 kB) Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes. In: rechtsbeistand.de. BDR, S. 12, abgerufen am 2. Dezember 2016.
  7. Frank G. Becker: „Deutsch die Saar, immerdar!“: Die Saarpropaganda des Bundes der Saarvereine: 1919–1935 (= Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung. Nr. 40). Kommission für Saarländische Landesgeschichte e. V., Saarbrücken 2007, ISBN 978-3-939150-01-5, S. 61 ff. (Volltext [PDF; 14,8 MB; abgerufen am 11. Dezember 2016]).
  8. Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 7 vom 30. Januar 1935, S. 66 ff., Digitalisat.
  9. a b Simone Rücker: Rechtsberatung (= Thomas Duve, Hans-Peter Haferkamp, Joachim Rückert und Christoph Schönberger [Hrsg.]: Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 54). 1. Auflage. Mohr Siebeck, 2007, ISBN 978-3-16-149339-3, ISSN 0934-0955, S. 480 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 1. Dezember 2016]).
  10. a b c Stefan Graumann: Rechtsberatung im Wandel. Diplomica Verlag, Hamburg 2004, ISBN 3-8324-8366-7, 2.1 Historie des Rechtsberatungsgesetzes, S. 3 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 1. Dezember 2016]).
    Hubert Rottleuthner in Zusammenarbeit mit Alexander Klose: Zur weiteren Entwicklung des RBerG nach 1945. (PDF; 120 kB) In: rechtsberatungsgesetz.info. Freie Universität Berlin, 27. August 2004, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. Mai 2006; abgerufen am 1. Dezember 2016.
  11. a b Hans Dieter Baier: Rechtsbereinigung im Saarland. In: archiv.jura.uni-saarland.de. Juristisches Internetprojekt Saarbrücken, abgerufen am 13. Dezember 2016.
  12. a b c Thomas Weber: Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945 (= Thomas Duve, Hans-Peter Haferkamp, Joachim Rückert und Christoph Schönberger [Hrsg.]: Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 64). 1. Auflage. Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3-16-150378-8, ISSN 0934-0955, S. 7 u. 8 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 7. Dezember 2016]).
    Hiroki Kawamura: Die Geschichte der Rechtsberatungshilfe in Deutschland (= Huber Rottleuthner [Hrsg.]: Schriftenreihe Justizforschung und Rechtssoziologie. Nr. 10). 1. Auflage. BWV, Berlin 2014, ISBN 978-3-8305-3397-9, II. Die Regelungen gegen den Rechtsberatungsmissbrauch in der SBZ und in der DDR, S. 353 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 7. Dezember 2016]).
  13. Willkommen beim Bundesverband BFIF e. V. In: bfif.de. BFIF, abgerufen am 14. Dezember 2016: „Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) hat sich im April 2010 gegründet.“
  14. a b c Dieter Zimmermann: Informationen zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. (PDF; 104 kB) In: infodienst-schuldnerberatung.de. Caritas Freiburg, Diakonie Baden, Diakonie Württemberg, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart, Oktober 2013, abgerufen am 14. Dezember 2016.