„Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Eine generelle [[Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung|Versicherungspflicht]] vermeidet, dass weite Bevölkerungskreise ohne Verpflichtung die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen und gerade einkommensstarke Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden.
Eine generelle [[Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung|Versicherungspflicht]] vermeidet, dass weite Bevölkerungskreise ohne Verpflichtung die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen und gerade einkommensstarke Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden.


==== Staatlich organisierte Rentenversicherung ====
==== Staatlich organisierte Rentenversicherung hahahahahahahahahahahahahaha ====
Weil bzw. wenn der Staat die Regeln für die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle Engpässe mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten des Rentenversicherungsträgers eine relative Sicherheit.
Weil bzw. wenn der Staat die Regeln für die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle Engpässe mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten des Rentenversicherungsträgers eine relative Sicherheit.

Bei dir läuft.


Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wäre sozial nicht ausgewogen, denn der private Markt ist sozial blind. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, müssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe ''[[Armut#Relative Armut|relative Armut]]''). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe ''[[Moral Hazard|moral hazard]]'', ''[[Adverse Selektion|adverse selection]]'') und infolge von [[Inflation]]srisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, [[Reale Größe|reale]] [[Annuität (Investitionsrechnung)|Annuitäten]] für alle anzubieten. Private Anbieter müssten auch für alle Risiken Rücklagen bilden, was diese Versicherung verteuern würde.
Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wäre sozial nicht ausgewogen, denn der private Markt ist sozial blind. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, müssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe ''[[Armut#Relative Armut|relative Armut]]''). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe ''[[Moral Hazard|moral hazard]]'', ''[[Adverse Selektion|adverse selection]]'') und infolge von [[Inflation]]srisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, [[Reale Größe|reale]] [[Annuität (Investitionsrechnung)|Annuitäten]] für alle anzubieten. Private Anbieter müssten auch für alle Risiken Rücklagen bilden, was diese Versicherung verteuern würde.

Version vom 7. Mai 2013, 12:13 Uhr

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, der vorwiegend der Alterssicherung von Beschäftigten dient. Daneben unterliegen weitere Personen der Versicherungspflicht, aber auch freiwillige Versicherung ist möglich. Neben den Altersrenten werden Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten an Hinterbliebene (Renten wegen Todes) sowie Leistungen zur Rehabilitation erbracht.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren finanziert. Die jeweiligen Beitragszahler bringen die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen auf und erwerben selbst einen Anspruch auf ihre eigene (kommende) Rente (Generationenvertrag). Es gibt erhebliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung. Rechtsgrundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).

SGB VI in der Ausgabe der Deutschen Rentenversicherung

Leistungen

Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter (Altersrente), die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod (Hinterbliebenenrente). Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird die Rente geleistet.

Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind

Dafür sind

  • persönliche Voraussetzungen (wie Lebensalter, Erwerbsminderung, Tod),
  • versicherungsrechtliche Voraussetzungen und
  • wartezeitrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Renten wegen Alters

Wer Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Zu- oder Abschläge (siehe Rentenformel). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (Ausnahme: Rente für Schwerbehinderte). Die Höhe der Regelaltersgrenze wurde mit Gesetz von 2007 verändert.

Höhe der Renten

Die Höhe der Rente ist vor allem von der Anzahl und der Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge abhängig. Die Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet, ohne dass individuelle Beiträge gezahlt werden. Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit für die erziehende Mutter oder den Vater anerkannt. Für relevante beitragsfreie Zeiten (z.B. Zeiten einer schulischen Ausbildung) werden durch die so genannte Gesamtleistungsbewertung oder die Vergleichsbewertung weitere Entgeltpunkte ermittelt, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Für beitragsgeminderte Zeiten (z.B. Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden Zuschläge gutgeschrieben.

Die monatliche Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem die Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Dies ist in § 64 SGB VI normiert. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Dadurch bestimmt sich ein Höchstbeitrag. Höchstbeiträge und maximal mögliche Einzahlungsdauer bewirken die höchst mögliche Rente.

Als Eckrentner wird eine fiktive Person bezeichnet, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittseinkommen Beiträge bezahlt und mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht. Die aufgrund einer solchen Rentenbiographie erzielte Rente wird Eckrente genannt. Die Eckrente (West) lag am 1. Juli 2011 bei 1236,15 €. Sie ist keine Durchschnittsrente, deren Höhe liegt erheblich unter der Eckrente.

Die Durchschnittsrente ergibt sich aus dem Quotienten der jeweiligen gruppenbezogenen Gesamtzahlung und der Anzahl dieser betrachten Gruppe. In der allgemeinen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Altersrente am 1. Juli 2011 für Männer in den alten Bundesländern bei 974 Euro, in den neuen Bundesländern bei 1046 Euro, Frauen in den alten Bundesländern bekamen im Durchschnitt eine Altersrente in Höhe von 492 €, in den neuen Bundesländern von 707 Euro.[1]

Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).

Rente und Beschäftigung

Während des Bezugs einer Altersrente als Vollrente sind Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Falls sie weiterhin arbeiten, muss der beschäftigte Rentner keine Beiträge mehr zahlen. Sein Arbeitgeber muss hingegen weiterhin den Beitragsanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Vollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 SGB VI). Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht mehr die Rentenansprüche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschäftigen.

Gleitender Übergang in die Rente

Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Möglichkeiten dafür bietet das Altersteilzeitgesetz aus dem Jahr 2000. Eingesetzt wird es als Arbeitsmarkt-Instrument, so zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder zur Umsetzung von Personaleinsparungen. Dabei handelt es sich nicht um Frührente. Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen häufig anzutreffen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Mit dem Wort Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Überganges in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV führen, so bei Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. Der „Vorruhestand“ bezeichnet den gleichgelagerten Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei vorzeitigem Beginn der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % pro Monat gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel, bei Erwerbsminderungsrenten allerdings maximal um 10,8 Prozent). Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, nicht von dem hochgerechneten Altersrentenwert.[2] Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Regelaltersrente durch zwei Einflüsse geringer:

  • Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind,
  • und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.

Dieser Rentenabschlag versucht, die kürzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die erwartete längere Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter oft deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze.

Erwerbsminderungsrente (seit 2001)

Etwa 17 % aller Rentner beginnen das Rentnerdasein mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 90 % von ihnen wegen voller Erwerbsminderung.

Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „Erwerbsunfähigkeitsrente“ (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Die volle Erwerbsminderungsrente tritt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente auch dann ein, wenn der Erwerbsgeminderte als nicht mehr vermittelbar gilt. Dies ist der Fall, wenn dieser nicht nach 6 Monaten vermittelt werden konnte. Die Höhe ist von den früher gezahlten Beiträgen abhängig, aber bis zu 10,8 % geringer als die Altersrente.

2007 zeigte eine Studie, dass Gutachter einen konstruierten Testfall völlig unterschiedlich bewerteten.[3] 2010 bearbeitete die Deutsche Rentenversicherung 361.963 Anträge auf Erwerbsminderungsrente. Etwa die Hälfte wurde bewilligt, die andere Hälfte abgelehnt, davon 114.000 aus medizinischen Gründen.

Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000)

Als erwerbsunfähig galt der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte „irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig“ ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr „nur geringfügiges Einkommen“ erzielen konnte (§ 44 SGB VI – alt). Eine EU-Rente, die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig war – konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden und wurde von der Altersrente abgelöst. Seit 2001 ist diese Form abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente. Es gibt jedoch noch Fälle, bei denen das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht angewendet wird.

Berufsunfähigkeitsrente (bis 2000)

Als rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Berufsausübung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muss vielmehr ein ausgeübter Fachberuf sein und es darf auch keine Verweisbarkeit im Rahmen des Stufenschemas vorliegen. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten Tätigkeit niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da die Erwerbsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit immer beinhaltete, konnte bei einer Selbständigkeit bis 2000 auch ohne Berufsschutz eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden.

Nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, zahlt die Gesetzliche Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente unter dem geänderten Namen: „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Sie beträgt 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente (§ 240 Absatz 2 SGB VI).

Renten wegen Todes

Witwenrente/Witwerrente

Witwen oder Witwer haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwen-/ Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die bis 1984 geltende Schlechterstellung von Witwern gegenüber Witwen bei der Hinterbliebenenrente ist auf Grund von Unisex-Anforderungen entfallen. Seit 1. Januar 2005 ist gleichfalls die eingetragene Lebenspartnerschaft rentenrechtlich der Ehe gleichgestellt.

Keine Rente bei Wiederheirat oder Versorgungsehe

Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Wird die neue Ehe geschieden, verstirbt der neue Ehepartner oder wird die Ehe für nichtig erklärt, besteht unter den sonstigen Voraussetzungen wieder Anspruch auf die vorherige Rente (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dies gilt beispielsweise bei plötzlichem unvorhersehbarem Unfalltod oder wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis des Ehepaares von einer tödlich verlaufenden Krankheit vorlag.

Bestandsschutz (Altfälle)

Der Begriff „Altfall“ ist bei der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht eindeutig. Durch mehrfache Rechtsänderungen kann man nur Bestandsschutzfälle bis zur jeweiligen Änderung betrachten.

  • Als „Bestandsschutzfall 2002“ gilt, wenn ein Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Diese Regelung besteht seit 2007.Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gliedert sich in zwei zentrale Bereiche: Die Zahlung von Altersrenten gehört seit dem Bestehen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ihren zentralen Aufgaben. Aber auch vor den Folgen der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes des Ehepartners sind die Versicherten durch die Rente weitestgehend abgesichert. Die zweite große Aufgabe der Rentenversicherung ist die Rehabilitation. Sie sorgt dafür, die Erwerbsfähigkeit kranker und behinderter Menschen positiv zu beeinflussen und - wenn möglich - wieder herzustellen.

Als Funktion des Lohnersatzes soll die Rente den versicherten Menschen eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. In der Regel werden Renten geleistet als

•Renten wegen Alters (beispielsweise Regelaltersrente), •Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie •Renten wegen Todes (beispielsweise als Witwen-/Waisenrenten

  • Als „Bestandsschutzfall 1985“ gilt, wenn ein Ehegatte vor dem 31. Dezember 1985 verstorben ist oder bis zum 31. Dezember 1988 die Weitergeltung des alten Rechts beantragt wurde.[4]
Kleine Witwen-/Witwerrente

Der hinterbliebene Partner erhält für längstens 24 Monate die so genannte kleine Witwen-/Witwerrente. Die Beschränkung auf 24 Monate gilt bei „Bestandsschutzfällen 2002“ nicht.

Große Witwen-/Witwerrente

Erfüllt der Hinterbliebene beim Tod des Versicherten oder später eine der nachfolgenden Voraussetzungen, besteht Anspruch auf die große Witwen/Witwerrente:

  • mindestens 45 Jahre alt oder
  • voll oder teilweise erwerbsgemindert oder
  • Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des versicherten Ehegatten, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre angehoben. Im Einzelnen siehe § 242a Abs. 5 SGB VI.

Höhe

Die Höhe der Witwen-/Witwerrente bemisst sich nach dem Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten.

In den ersten drei (vollen) Kalendermonaten nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist, wird der Rentenanspruch in voller Höhe ausgezahlt (so genanntes Sterbevierteljahr).

Daran anschließend beträgt der Anspruch bei der kleinen Witwen-/Witwerrente 25 Prozent und bei der großen Witwen-/Witwerrente 55 (bzw. Altfälle 60) Prozent des Rentenanspruchs der/des Verstorbenen (ggf. findet zusätzlich eine Einkommensanrechnung statt)

Hat der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes schon eine Rente bezogen, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. Unabhängig davon ist beim zuständigen Rentenversicherer für die Witwen-/Witwerrente ein formeller Rentenantrag zu stellen.[5]

Einkommensanrechnung

Auf die Witwen-/Witwerrente wird das um einen Kürzungsbetrag gekürzte eigene Einkommen, soweit es einen Freibetrag übersteigt, zu 40 % des übersteigenden Betrages angerechnet. Im Sterbevierteljahr wird noch kein Einkommen angerechnet.

Bei den „Bestandschutzfällen 1985“ wird keinerlei Einkommen, bei den „Bestandsschutzfällen 2002“ wird Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt und bei Neufällen zusätzlich Vermögenseinkommen und Elterngeld.

Der Kürzungsbetrag ist ein je nach Einkommensart unterschiedlich hoher Betrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Einkommen. Durch die Kürzung wird berücksichtigt, dass der Hinterbliebene von seinem Einkommen Steuern und Sozialabgaben zu zahlen hat, ihm tatsächlich nicht das volle Einkommen zur Verfügung steht.

Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes (seit 1. Juli 2012: 28,07 € * 26,4 = 741,05 € (West) bzw. 24,92 € * 26,4 = 657,89 €  Ost)) und erhöht sich für jedes minderjährige Kind um den 5,6-fachen aktuellen Rentenwert.

Waisenrente

Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen erhalten 20 % der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzüglich eines Zuschlages nach § 78 SGB VI. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet.

Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ruht die Rente und der Anspruch verlängert sich entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.

Erziehungsrente

Obwohl diese Rente aus der Versicherung des überlebenden (früheren) Ehegatten erbracht wird, zählt sie zu den Renten wegen Todes.

Versicherungskonto

Die Renteninformationen und Rentenauskunft in Deutschland

Seit 2002 verschicken die Rentenversicherungsträger bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen nach § 109 SGB VI an die Versicherten. Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über die aktuellen Rentenansprüche. Dabei wird unterschieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller Erwerbsminderung und der Höhe der künftigen regulären Altersrente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verändern würden, d. h. also ohne Änderungen durch Gesetze oder Lohnänderungen. Generell wird dabei auf die Versorgungslücke hingewiesen: den aktuellen Nettolohn und der zu erwartenden niedrigeren Rente und des Kaufkraftverlustes durch die auch künftig zu erwartende Inflation.

Nach einer Einführungszeit sollen alle Versicherten jährlich eine Renteninformation erhalten, die das 27. Lebensjahr vollendet und mindestens für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten zurückgelegt haben.

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine „ausführliche Rentenauskunft“ ersetzt, aus der ebenfalls der Rentenbeginn für die verschiedenen Rentenarten, mit und ohne Abschläge für frühzeitigere Inanspruchnahme der Altersrenten, zu entnehmen ist.

Das Versicherungskonto als Grundlage der Rentenberechnung

Grundlage der Rentenberechnung sind die im Versicherungsverlauf des Versicherten enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die im Verfahren zur Kontenklärung abschließend durch Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt worden sind, sowie danach vorgenommene Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene „rentenrechtliche Zeiten“.

Erläuterungen zu den Begriffen Versicherungsverlauf § 149, Renteninformation § 109, Rentenauskunft § 109 und Feststellungsbescheid § 149 finden sich weiter unten in diesem Artikel.

Der Versicherungsverlauf in Deutschland

Der Versicherungsverlauf ist ein vom Versicherungsträger erstellter Nachweis über die auf dem Versicherungskonto eines Versicherten gespeicherten Daten über rentenrechtliche Zeiten. Zur Kontenklärung wird der „aktuelle“ Versicherungsverlauf als Aufstellung an den Versicherten übersandt. Daraus kann entnommen werden, ob alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung bekannt sind. Dem Versicherungsverlauf sind die üblicherweise erforderlichen Vordrucke oder ein vorbereiteter Antwortbogen beigefügt. Fehlende rentenrechtliche Zeiten können nach Eingang der Antwort des Versicherten von den Leistungsträgern ergänzt oder unrichtig festgestellte Sachverhalte berichtigt werden. Das Verfahren ist in § 149 SGB VI gesetzlich geregelt.

Abschließend wird ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid (Feststellungsbescheid) erteilt, womit der Versicherungsverlauf seitens des Versicherungsträgers verbindlich festgestellt wird. Das Versicherungskonto gilt danach hinsichtlich der darin enthaltenen und nicht bereits früher festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, als geklärt. Ergänzungen und Berichtigungen auf Antrag des Versicherten sind jedoch weiterhin möglich. Sie sind durch Zeitablauf und später hinzukommende Daten mitunter erforderlich.

Rentenbesteuerung

Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil als Einkunftsart zu berücksichtigen. Der Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Beispiel: Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren galt ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die Grundfreibeträge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften Steuern gezahlt werden.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, welches die steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangt, wurde ab 2005 die Rentenbesteuerung auf eine neue Basis gestellt. Für die aktuellen Rentenbezieher („Bestandsrentner“) beträgt seit 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 %. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein immer höherer Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Ab 2040 sollen – ähnlich wie bei Pensionen – Renten zu 100 % versteuert werden.

Aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors in der GRV und der damit verbundenen, um voraussichtlich 14 % sinkenden Renten, ist allerdings in Zukunft zu erwarten, dass die Renten aufgrund der niedrigen Höhe den Grundfreibetrag kaum überschreiten und somit ohne zusätzliches Einkommen keine oder nur eine geringe Steuer fällig wird.

Finanzierung der Rentenversicherung

Beiträge

Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum allgemeinen Beitragssatz und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz). Der Beitrag wird durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrags) erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein (§§ 171,169 Nr. 1 SGB VI). Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe Minijob).

Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2012 19,6 Prozent. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 lag er bei 19,9 Prozent. Am 1. Januar 2013 wurde der Rentenversicherungsbeitrag um 0,7 Prozentpunkte auf 18,9 % gesenkt.[6] In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der ab dem 1. Januar 2012 gültige Beitragssatz 26,0 Prozent, bis Ende 2011 26,6 Prozent.[7]

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für 2013 liegt in den alten Bundesländern bei 5.800 Euro pro Monat mithin 69.600 Euro pro Jahr, in den neuen Bundesländern bei 4.900 Euro pro Monat mithin 58.800 Euro pro Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie im Westen bei 7.100 Euro pro Monat mithin 85.200 Euro pro Jahr und im Osten bei 6.050 Euro pro Monat mithin 72.600 Euro pro Jahr.

Bundeszuschuss

Zuschüsse des Bundes zur allgemeinen RV [8]
Jahr Gesamt Allgemein Zusätzlich
in Millionen Euro
2006 54.909 37.446 17.463
2007 55.944 38.080 17.864
2008 56.430 38.240 18.190
2009 57.333 38.653 18.680
2010 58.980 39.885 19.095
2011 58.882 39.641 19.241

Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Neben dem regulären Bundeszuschuss wird seit 1998 ein zusätzlicher Bundeszuschuss als Pauschale für nicht beitragsgedeckte Leistungen geleistet, der durch Mehrwertsteuererhöhungen refinanziert wird. Seit 1999 wird dieser Zuschuss durch einen Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Zuschuss ergänzt, der am Anfang aus Mitteln nach dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform gespeist wurde. Darüber hinaus fallen Erstattungen für zweckgebundene durchlaufende Posten in jenen Fällen an, in denen die GRV für den Bund Leistungen (z. B. für Kindererziehungszeiten ab 1992, Rentenzuschläge und Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - Überleitungsgesetz für DDR-Renten -, Knappschaftsrenten etc.) erbringt. Während der allgemeine Bundeszuschuss wegen der Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben durch die GRV einer allgemeinen Entlastungs- und Ausgleichsfunktion sowie Sicherungsfunktion dient, erfolgt die Zahlung des zusätzlichen Zuschusses ausdrücklich zur Abdeckung nicht beitragsgedeckter Leistungen und Senkung von Lohnzusatzkosten. So betrugen z. B. im Jahr 2010 die vom Bund zur allgemeinen GRV aufgebrachten Mittel (ohne durchlaufende Posten) 58,980 Mrd. Daneben fielen 2010 weitere Zuschüsse für Kindererziehungszeiten in Höhe von 11,637 Mrd €, Erstattung einigungsbedingter Leistungen in Höhe von 317 Millionen Euro, Erstattung für das AAÜG in Höhe von 4,327 Mrd € sowie für den Zuschuss für die Knappschaft in Höhe von 5,906 Mrd € an. Damit machten im Jahre 2010 die summierten Bundesmittel 81,167 Mrd € aus.

Die Belastung des Bundeshaushaltes führt immer wieder zu Forderungen nach Absenkung der Zuschüsse und reale Kürzungen aller Renten der GRV über das Sozial- und Steuersystem. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wegen des hohen Steueranteils sogar eine Art steuerlicher Gleichbehandlung von Renten der GRV mit Altersbezügen des Öffentlichen Dienstes gesehen. Diesen Argumentationen der übermäßigen steuerlichen Begünstigung der gesetzlichen Renten wird entgegengehalten, dass das Verfassungsgericht die Haushaltslage der GRV mit den individuellen Ansprüchen der Beitragszahler verwechselt hat und dass der Gesetzgeber eine Fülle von Leistungen beschlossen hat, die durch die Bundeszuschüsse nicht voll gedeckt seien. Außerdem würden diese nicht beitragsgedeckten Leistungen in sehr vielen Fällen solchen Empfängern zugutekommen, die im versicherungstechnischen Sinne nicht zu der Risikogemeinschaft jener die Rentenversicherung tragenden Versichertengemeinschaft gehören. Der überwiegende Teil der Rentner habe durch regelmäßige Beitragsleistungen die eignen Rentenbezüge selbst finanziert und trage trotz der Zuschüsse sogar Lasten allgemein sozialpolitischer Art, die eigentlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden müssten.

Die versicherungsfremden Lasten in der GRV, die aus dem Bundeszuschuss zum Teil abgedeckt werden, d. h. ohne dass die Rentner dafür versicherungstechnisch äquivalente Beiträge gezahlt haben, setzen sich zum Beispiel zusammen aus folgenden Positionen:

  • Familienausgleich (Kinderzeiten für vor 1921 geborene Frauen, Waisenrenten)
  • Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Zuschläge zur Witwenrente bei Müttern
  • Renten wegen Todes (außer Splittingrenten)
  • Renten für Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Gefangenschaft)
  • Integration von Vertriebenen und Aussiedlern
  • Transfere in die neuen Bundesländer
  • Beteiligung an Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Renten wegen Arbeitsmarktlage
  • Vorgezogene Renten (z. B. bei Altersteilzeit)
  • Mindestrenten
  • Anerkennung für Ausbildungszeiten, Höherbewertung der ersten drei Versicherungsjahre
  • Ansprüche Behinderter in geschützten Einrichtungen
  • Krankenversicherung der Rentner (KVdR), (die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) tragen die Rentner selbst)
  • Zusatzabkommen mit USA, Israel, Kanada
  • Rentenanteile, soweit sie in der Höhe des Barwertes der Rente bezogen auf die Lebenserwartung von der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Mannesrente ab 65. bzw. 67. Lebensjahren abweichen
  • Durchlaufende Posten, bei denen die GRV nur als Verwalter tätig ist (Knappschaftzuschüsse, DDR-Zusatzversorgung)

Neben diesen über den allgemeinen Haushalt zu finanzierenden Posten hat der Bund im Rahmen seiner Finanzverantwortung außerdem Bundesmittel bereitzustellen für

  • Demografische Last
  • Organisations- und Gestaltungshoheit durch den Bund
  • Mitfinanzierung anderer Sozialsysteme durch die GRV (Reha, Berufsförderung)
  • Anteilige Verwaltungskosten für fremde Leistungen

Geht man für die Zweckbestimmung der GRV davon aus, dass sie die Versorgung ihrer Versicherten im Alter und bei Invalidität sicherstellen soll, dann zeigt sich deutlich, dass die nicht beitragsgedeckten Leistungen bei begünstigten Renten einen allgemeinen sozialpolitischen Hintergrund haben. Mit der Versichertengemeinschaft der beitragszahlenden Arbeitnehmer in der GRV haben sie nur im Rahmen allgemeiner staatlicher Fürsorge, die alle Bürger betrifft, zu tun. Leistungen staatlicher Fürsorge sind nach allgemeiner Auffassung jedoch aus dem Staatshaushalt zu finanzieren.

Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventionsempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner "in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben", scheint einigen Quellen nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Durch den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den alten Bundesländern ist tatsächlich ein größerer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.

Reserven

Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA, Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse) werden unmittelbar als Renten ausbezahlt. Um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, gibt es die so genannte Nachhaltigkeitsrücklage. Sie setzt sich aus überschüssigen Betriebsmitteln und angesammelten Rücklagen zusammen.

Rechengrößen der Rentenversicherung

Einmal jährlich beschließt das Bundeskabinett aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre diverse Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Diese Festsetzungen erscheinen in einer Rechtsverordnung, die jeweils der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung:

  • Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der Pflichtversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag. Sie ist es von Bedeutung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder, für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Bewertung von bestimmten Zeiten, die bei einigen Rentenberechnungen an diesen Betrag geknüpft sind.
Für 2012 beträgt sie
31.500 € (2.625 € monatlich) in den westlichen Bundesländern,
26.880 € (2.240 € monatlich) in den östlichen Bundesländern.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge für die Rentenversicherung zu entrichten sind, wobei für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung unterschiedliche Beträge festgelegt sind.
Für 2012 beträgt sie in der allgemeinen Rentenversicherung
67.200 € (5.600 € monatlich) in den westlichen Bundesländern,
57.600 € (4.800 € monatlich) in den östlichen Bundesländern
und für die knappschaftliche Rentenversicherung
82.800 € (6.900 € monatlich) in den westlichen Bundesländern,
70.800 € (5.900 € monatlich) in den östlichen Bundesländern.

Einnahmen und Ausgaben

Finanzen der Rentenversicherung
2000 2010
in Mio. € in %  in Mio. € in % 
Gesamteinnahmen 214.566 100,00 251.254 100,00
Beitragseinnahmen (Versicherte und Arbeitgeber) 163.367 76,13 185.288 73,75
Bundeszuschüsse für Rentenleistungen ohne eigene Beiträge 40.717 18,98 45.791 18,22
Zusätzliche Bundeszuschüsse 9.078 4,23 19.095 7,60
Erstattungen 658 0,31 769 0,31
Vermögenserträge 602 0,28 99 0,04
Sonstige Einnahmen 144 0,07 212 0,08
 
Gesamtausgaben 213.986 99,73 249.197 99,18
Rentenausgaben1 190.198 88,64 224.352 89,29
Kindererziehungsleistungen 1.092 0,51 258 0,10
Leistungen zur Teilhabe 4.404 2,05 5.379 2,14
Krankenversicherung der Rentner 12.831 5,98 15.251 6,07
Pflegeversicherung 1.561 0,73 - 0,00
Verwaltungs- und Verfahrenskosten 3.509 1,64 3.521 1,40
Beitragserstattungen 193 0,09 110 0,05
Sonstige Ausgaben 198 0,09 326 0,13
 
Einnahmenüberschuss 579 0,27 2.057 0,82

Erläuterung: 1Summe der Bruttorenten; vor Abzug des Eigenanteils der Rentner an der Sozialversicherung.

Quelle: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales[9]

Geschichte

Beitragssatz

100 Jahre Gesetzliche Rentenversicherung: deutsche Briefmarke von 1989

Bei Einführung der Rentenversicherung im Jahre 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %. Wenn man die in den einzelnen Lohnklassen zu zahlenden Beitragsmarken in Lohnprozent umrechnet, so ergibt sich für 1924 im Schnitt 3,5 %, für 1928 im Schnitt 5,5 %.[10] Der Beitragssatz lag 1949 bei 10 %, 1970 bei 17 %, stieg bis auf 20,3 % (Januar 1997–März 1999) an. 2012 liegt er bei 19,6 %, ab dem 1. Januar 2013 bei 18,9 %[11]

Entwicklung der Beitragssätze[12] [13]
Zeitraum Beitragssatz
1891 01,7 %
1924 03,5 %
1928 05,5 %
01.01.1949 – 30.03.1955 10,0 %
01.04.1955 – 28.02.1957 11,0 %
01.03.1957 – 31.12.1967 14,0 %
01.01.1968 – 31.12.1968 15,0 %
01.01.1969 – 31.12.1969 16,0 %
01.01.1970 – 31.12.1972 17,0 %
01.01.1973 – 31.12.1980 18,0 %
01.01.1981 – 31.12.1981 18,5 %
01.01.1982 – 31.08.1983 18,0 %
01.09.1983 – 31.12.1984 18,5 %
01.01.1985 – 31.05.1985 18,7 %
01.06.1985 – 31.12.1986 19,2 %
01.01.1987 – 31.03.1991 18,7 %
01.04.1991 – 31.12.1992 17,7 %
01.01.1993 – 31.12.1993 17,5 %
01.01.1994 – 31.12.1994 19,2 %
01.01.1995 – 31.12.1995 18,6 %
01.01.1996 – 31.12.1996 19,2 %
01.01.1997 – 31.03.1999 20,3 %
01.04.1999 – 31.12.1999 19,5 %
01.01.2000 – 31.12.2000 19,3 %
01.01.2001 – 31.12.2002 19,1 %
01.01.2003 – 31.12.2006 19,5 %
01.01.2007 – 31.12.2011 19,9 %
01.01.2012 – 31.12.2012 19,6 %
ab 01.01.2013 18,9 %

Anfänge

Zünfte und Gilden im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage. Handwerk und Bergbau gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung. Mit diesem Gesetz wurden die Knappschaftskassen einheitlich organisiert und obligatorisch eingeführt. Die Bergarbeiter wurden zur Beitragszahlung verpflichtet und die Mindestleistung der Kasse festgelegt.[14] Durch eine Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde der Aufbau einer Arbeiterversicherung eingeleitet, in der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall und materielle Not bei Invalidität oder im Alter versichert werden.[14]

Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, veröffentlicht am 26. Juni 1889 im Reichsgesetzblatt

Die Verabschiedung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung am 22. Juni 1889 (nach Beschlussfassung am 24. Mai 1889) wurde durch den Reichstag zum 1. Januar 1891 als Rentenversicherung der Arbeiter (RV) eingeführt.[15] Sie sah eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Dieser Versicherungszweig war nach Einführung der Regelungen zur Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Regelung zur Sozialversicherung Otto von Bismarcks.

Bei Einführung der Rentenversicherung im Jahre 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern. Damals verdiente ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat[16] (heutige Kaufkraft: 635 €) und musste dafür 1/3 von 1,7 %, also 0,567 % als Arbeitnehmerbeitrag abführen, das waren monatlich 0.45 Mark (heutige Kaufkraft: 3,57 €). Die Versicherungspflicht galt anfänglich nur bis zu einem Jahreseinkommen von 2000 RM (heutige Kaufkraft: 15.864 €), was monatlich 167 RM (heutige Kaufkraft: 1.325 €) entspricht, womit damals alle Arbeiter („gewerblich“ Tätigen) erfasst waren sowie die „kleinen“ Angestellten.

Schon bald setzten Bemühungen ein, die sozialen Versicherungen allseitig und umfassend zu ordnen. Dies geschah mit der Reichsversicherungsordnung vom 9. Juni 1911, in deren Viertem Buch das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter geregelt wurde und Hinterbliebenenrenten eingeführt wurden.[17]

Durch das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 wurde für die Angestellten eine eigenständige Rentenversicherung eingeführt. Das Invaliditäts- und Altersicherungsgesetz hatte zwar auch schon die als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer in die Versicherungspflicht einbezogen. Der Berufsstand der Angestellten forderte aber eine selbstständige und unabhängige Angestelltenversicherung mit eigenem Versicherungsträger.[17] Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte, das am 1. Januar 1913 in Kraft trat, wurde die Forderung (der Angestellten) schließlich gesetzgeberisch erfüllt.[17]

1916 wurde die Rentenaltersgrenze von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt.

Historische finanzielle Probleme

Das nur auf Ansparen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % dieser Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere infolge der Weltwirtschaftskrise (1929–1933), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenversicherung war weit davon entfernt, den vorherigen Lebensstandard im Alter zu garantieren, sondern kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere die Rüstung) zweckentfremdet.

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde – mangels Rücklagen – bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert.

Umlagefinanzierung

Erst mit der Rentenreform 1957 erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt Rücklagen zu bilden, waren anfangs – je zur Hälfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung – 14 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können, dass kein Kapitalvermögen durch Kriege oder Wirtschaftskrisen vernichtet werden kann, dass ein Ansparen von Kapital im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab ohnehin nicht möglich sei (Mackenroth-Theorem) und der Staat die Beitragszahlung durch die aktive mittlere Generation immer durchsetzen könne.

Mit solchen Begründungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer Länder eingeführt, etwa in den USA 1936 als Teil des New Deal, in Japan, Österreich und der Schweiz.

Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige versicherungspflichtig tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Arbeitsentgelte und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen sowie längerer Lebenserwartung, kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck, insbesondere weil Arbeitnehmer mit höherem Arbeitseinkommen nur mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlen sowie Selbstständige und Beamte gänzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Ursprünglich sollte die „Gesamtheit aller Arbeitstätigen“ einbezogen werden, auch die „selbstständigen Arbeitstätigen“, wobei die Einkommensgrenze der Versicherungspflicht aufgehoben werden sollte. Die gesetzliche Rentenversicherung sollte damit auf ein möglichst großes Fundament gestellt werden, „um die Stetigkeit ihrer Rechnungsgrundlagen über alle möglichen Strukturveränderungen der Wirtschaftsgesellschaft und ihrer Zusammensetzung nach Beruf und Erwerbsart“ sicherzustellen. Er hatte außerdem eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose vorgesehen, um den von der jeweils nächsten Generation abhängigen Fortbestand des Systems zu sichern. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer konnte sich mit seiner Ablehnung solcher Komponenten gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard durchsetzen. In den folgenden Jahren stieg, insbesondere bedingt durch flexible Altersgrenzen, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung über 17 % (1970) auf 20,3 % (1997–1999) und liegt seit dem 1. Januar 2013 bei 18,9 %.

Vereinigung der Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte

Mit dem Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989 wurde das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das SGB eingestellt und die separaten Rentengesetze für die Rentenversicherung der Arbeiter (Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO)) und der Angestellten (Angestelltenversicherungsgesetz) aufgehoben.[17] Dieser Schritt vereinheitlichte das Rentenrecht und war somit mehr als nur eine Umbenennung der Gesetzbücher.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Organisation in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hob auch organisatorisch den Unterschied zwischen den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte auf, die zuvor von den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getrennt betreut wurden.[17]

Aktuelle finanzielle Probleme

Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf ca. 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei etwa 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: Da es in der DDR keine offene Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner und Versicherten nach einer Hochrechnung ihrer in der DDR erzielten Einkommen anhand eines festgelegten Faktors auf annähernd vergleichbare Westverdienste vergleichsweise hohe Rentenansprüche an die GRV, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländern nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen.

Zu guter Letzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben sowie durch die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbesondere Koppelung an die Nettolohn- statt Bruttolohnentwicklung). Der 1997 eingeführte „demographische Faktor“ wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grünen Bundesregierung zunächst wieder zurückgenommen; dafür erschien aber im neuen Jahrhundert der „Nachhaltigkeitsfaktor“. Er berücksichtigt das Zahlenverhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern und begrenzt den Rentenanstieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder stagnierende, d. h. inflationsbereinigt gleich bleibende oder sinkende Rentenbezüge.

Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmäßig erhöht, vor allem um die Rentenversicherung durch die – systematisch korrekte – Erstattung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln zu entlasten. Er beträgt heute mehr als ein Drittel (ca. 80 Milliarden EUR) der Gesamtausgaben und entspricht im Umfang in etwa den versicherungsfremden Leistungen. Der Beitragssatz, der im Zuge des Wiedervereinigungsbooms noch 1992 auf 17 % gesenkt worden war, kletterte im Jahr 2005 auf 19,5 %. Weitere Steigerungen konnten zunächst durch diverse Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der Liquiditätsreserven („Schwankungsreserve“), Verkauf von Sachanlagen sowie – seit 2006 – Vorziehen der Zahlungstermine für die Arbeitgeber um 14 Tage (das entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5 % im Jahr 2006) und für die ab 1. April 2004 hinzugekommenen Neurentner die Rentenzahlung jeweils erst zum Monatsende (mit Gutschrift jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats) statt wie zuvor zum Monatsanfang. Am 1. Januar 2007 wurde der Beitragssatz zur Rentenversicherung dennoch auf 19,9 % erhöht.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist immer wieder an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst worden, sonst hätte sie sich nicht länger als ein Jahrhundert bewährt.[17] Gerade die politische Behandlung des Themas „Altersarmut“ führte dazu, dass über einen Systemwechsel offen diskutiert wird.

Ausgehend von dieser Erwartung wurden unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen: Zum einen werden Forderungen für einen Systemwechsel erhoben (z. B. „bedingungsloses Grundeinkommen“, „Sockelrente“, „Grundrente“), zum anderen wird eine Weiterentwicklung des bestehenden Systems gefordert (z. B. “Erwerbstätigenversicherung“).[17] Eine Maßnahme der letzten Jahre war die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

Die Befürworter der Rentenreformen betonen, dass einige Reformmaßnahmen zwar belastenden Charakter haben würden, sie aber in ihrer Gesamtheit auf Konsolidierung und damit auf die nachhaltige Sicherung des Sozialstaates gerichtet seien. Die zukünftigen Rentner sollten ein angemessenes Auskommen im Alter haben, gleichzeitig sollten die zu erbringenden Leistungen für die aktive Generation bezahlbar bleiben.[17]

Sozialpolitische Diskussion

Rechtfertigung einer auf dem Umlageverfahren basierenden staatlich organisierten Renten-Pflichtversicherung

Generelle Versicherungspflicht

Eine generelle Versicherungspflicht vermeidet, dass weite Bevölkerungskreise ohne Verpflichtung die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen und gerade einkommensstarke Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden.

Staatlich organisierte Rentenversicherung hahahahahahahahahahahahahaha

Weil bzw. wenn der Staat die Regeln für die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle Engpässe mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten des Rentenversicherungsträgers eine relative Sicherheit.

Bei dir läuft.

Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wäre sozial nicht ausgewogen, denn der private Markt ist sozial blind. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, müssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe relative Armut). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe moral hazard, adverse selection) und infolge von Inflationsrisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, reale Annuitäten für alle anzubieten. Private Anbieter müssten auch für alle Risiken Rücklagen bilden, was diese Versicherung verteuern würde.

Umlageverfahren

Weder die staatlich noch die privat organisierte Versicherung verfügte nach der Währungsreform 1948 über Rücklagen für eine Rentenzahlung an die aktuelle Rentnergeneration. Deshalb muss die kollektive Leistung der Altenfinanzierung – unabhängig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren – in direkter Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher Rücklagen ist dabei kaum möglich (vgl. Mackenroth-These).

Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen

Egalität

Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition. Die Renten werden gemäß einem Versicherungsprinzip weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenständige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft. Dem standen ursprünglich egalitäre Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter dem ursprünglich einmal festgelegten Ziel von 75 % des letzten Nettolohnes.

Rentenerhöhungen 1959–1985

Dynamik

Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der „Dynamik“, was zunächst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und somit die inflatorische Geldentwertung ausgleichen. Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altersarmut in einer Bevölkerung, die in der Hyperinflation (1923) und der Währungsreform (1948) ihre persönlichen Ersparnisse und privaten Lebensversicherungsansprüche verloren hatten. In neuester Zeit wurden jedoch die finanziellen Belastungen der Rentenversicherung durch die zunehmende Massenarbeitslosigkeit so erheblich, dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist.

Eigentumsgarantie

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem eingezahlte Beiträge ausgezahlt werden könnten. Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Altersversorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern. Dieses als Generationenvertrag bekannte Umlageverfahren könne aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als Erwerbstätige Versicherungsbeiträge in die GRV einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.

Kritiker wenden ein, dass diese – maßgeblich von Paul Kirchhof geprägte – Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren überzeichne: Die Sozialversicherung komme aus zwei Gründen unter Druck: Erstens, weil aufgrund der Zunahme des Niedriglohnsektors die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stark abgenommen habe - zweitens, weil in den letzten 20 Jahren der Anteil dieses Einkommens im Verhältnis zur stark gestiegenen Produktivität bzw. zum Volkseinkommen deutlich zurückgingen. Entsprechend sollten mehr Arbeitnehmer in die Sozialversicherung einzahlen oder würde die Einkommen an die steigende Produktivität stärker angeglichen. Eine schrumpfende Bevölkerungszahl allein sei bei steigender Integration von vormals Arbeitslosen ins Erwerbsleben und einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote durchaus zu bewältigen.

Rentenbezüge in Ostdeutschland

Oft werden die ostdeutschen Rentner pauschal als Subventionsempfänger bezeichnet, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“. Damit wird der Eindruck erweckt, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass es sich um eine Umlagefinanzierung handelt. So begann am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigenständige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der in Westdeutschland. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als im Westen. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten. Andererseits zeigen die ostdeutschen Zahlen, dass dort die durchschnittliche Rentenzahlung höher ist, während gleichzeitig durch das geringere Lohnniveau ein geringerer durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird. Eine Subventionierung der ostdeutschen Rentenbezieher durch westdeutsche ist also nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen.

Für die höhere Durchschnittsrente im Osten gibt es noch weitere Erklärungen: Es gab dort keine Beamten; die entsprechenden, eher überdurchschnittlich bezahlten staatlich-administrativen Tätigkeiten wurden im Angestelltenverhältnis ausgeübt und erfordern jetzt Rentenzahlungen, die sich auf die Höhe der Durchschnittsrente Ost auswirken. Neue Mitarbeiter in diesen aufgeführten Bereichen sind dort, wie im Westen auch, jetzt verbeamtet, leisten daher also keinen Beitrag im Umlageverfahren für ihre Amtsvorgänger. Im Westen Deutschlands haben die Beamten eine eigenständige Versorgung aus Steuermitteln; diese Zahlungen gehen nicht in die Berechnung der Durchschnittsrente West ein. Ferner hatten die ostdeutschen Frauen durchschnittlich mehr Arbeitsjahre.

Auf der anderen Seite haben viele westdeutsche Rentner zusätzliche Altersbezüge aus Betriebsrenten und Lebensversicherungen, so dass allein der Vergleich der Durchschnittsrenten Ost und West aus der GRV keinen Vergleich der tatsächlichen durchschnittlichen Rentnereinkommen darstellt.

Siehe auch

Literatur

  • Gerhard Bäcker u.a.: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Bd.2, Kapitel VIII ("Alter"), Wiesbaden 2010, S.353-503.
  • Eberhard Eichenhofer, Herbert Rische, Winfried Schmähl (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Luchterhand: Köln 2011. ISBN 978-3-472-07834-0.
  • H. Grüner, G. Dalichau: Gesetzliche Rentenversicherung. Heidelberg (Kommentar, Loseblatt)
  • K. Hauck et al.: Sozialgesetzbuch. SGB VI. Berlin (Kommentar, Loseblatt)
  • R. Kreikebohm (Hrsg.): SGB VI. 3. Auflage. München 2003, (Kommentar) ISBN 3-406-48803-X
  • H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung. Berlin (5 Bände, Loseblatt)
  • Winfried Schmähl: Rente: Vor 60 Jahren wurde die dynamische Rente eingeführt – aus guten Gründen. In: Die Zeit 04/2007, Seite 22
  • Hellmut D. Scholtz: Sachgerechte Bemessung des Bundeszuschusses in der Gesetzlichen Rentenversicherung. In: Wege zur Sozialversicherung 2009, 3, S. 77–83.
  • B. Schulin (Hrsg.): Rentenversicherungsrecht. München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3) ISBN 3-406-38909-0
  • Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung. Neuwied 1990 ISBN 3-472-00068-6
  • T. Hartwig: Reformbedürftigkeit und Reformansätze des deutschen Rentenversicherungssystems in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2006, Seiten 27 ff.

Weblinks

Wikisource: Rentenversicherung – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 1. Juli 2011, Bonn 2012
  2. ÄrzteVersorgung Westfalen-Lippe
  3. spiegel.de: Psycho-Gutachten ist Glückssache, 3. Oktober 2007
  4. Abschnitt „Anrechnung von Einkommen“ auf der Seite „Werte der Rentenversicherung“ auf deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 29. Juli 2012
  5. laut Information der Deutschen Rentenversicherung
  6. Pressemeldung der Bundesregierung
  7. Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 vom 19. Dezember 2011, BGBl. I, S. 2795
  8. Entnommen aus "Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2012", aufgerufen am 20. Februar 2013
  9. Gesundheitsberichterstattung des Bundes
  10. Wilhelm Dobbernack, Die Rettung der Rentenversicherung. Die finanzielle Neuordnung der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftlichen Pensionsversicherung. Stuttgart, Berlin 1934, S. 11, 14.
  11. Beitragsgesetz 2013 vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2446
  12. Deutsche Rentenversicherung: Entwicklung des Beitragssatzes
  13. Übersicht der Rentenbeitragssätze ab 1949
  14. a b Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Über das Sozialrecht, Kapitel 6 Rentenversicherung, 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 278
  15. Zur Entstehung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 6. Band: Die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung und die Alternativen auf gewerkschaftlicher unf betrieblicher Grundlage, bearbeitet von Ulrike Haerendel, Darmstadt 2004.
  16. Paul Göhre, Drei Monate Fabrikarbeiter und Handwerksbursche. Leipzig, 1891. Abgedruckt in Ernst Schraepler; Hrsg., Quellen zur Geschichte der sozialen Frage in Deutschland. 1871 bis zur Gegenwart. 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen 1996, S. 47–51
  17. a b c d e f g h Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Über das Sozialrecht, Kapitel 6 Rentenversicherung, 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 279