„Justizwachtmeister“ – Versionsunterschied

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Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsbeamte des [[Bundesland (Deutschland)|Landes]] und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften [[Unmittelbarer Zwang|unmittelbaren Zwang]] auszuüben. Ihnen ist die Durchführung der hoheitsrechtlichen Aufgaben innerhalb der Justiz übertragen. Gleichwohl können ihnen auch sonstige Aufgaben der anderen Laufbahngruppen übertragen werden. Einzelheiten sind in der jeweiligen Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder geregelt, die als Ausführungsvorschriften von den Justizministerien der Länder erlassen werden.
Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsbeamte des [[Bundesland (Deutschland)|Landes]] und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften [[Unmittelbarer Zwang|unmittelbaren Zwang]] auszuüben. Ihnen ist die Durchführung der hoheitsrechtlichen Aufgaben innerhalb der Justiz übertragen. Gleichwohl können ihnen auch sonstige Aufgaben der anderen Laufbahngruppen übertragen werden. Einzelheiten sind in der jeweiligen Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder geregelt, die als Ausführungsvorschriften von den Justizministerien der Länder erlassen werden.


Ihre Aufgaben umfassen den [[Sitzungspolizei|Sitzungs-]], [[Vorführung (Recht)|Vorführungs-]], Sicherheits- und Ordnungsdienst. So führen sie die [[Haft|Inhaftierten]] zu Terminen und [[Vorführdienst|Sitzungen bei Gericht]] vor und bewachen sie. Zum Teil (nicht bundeseinheitlich) werden von ihnen die Eingangskontrollen in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden (ständig oder temporär) durchgeführt.
Ihre Aufgaben umfassen den [[Sitzungspolizei|Sitzungs-]], [[Vorführung (Recht)|Vorführungs-]], Sicherheits- und Ordnungsdienst. So führen sie die [[Haft|Inhaftierten]] zu Terminen und [[Vorführdienst|Sitzungen bei Gericht]] vor und bewachen sie. Sie machen auch Festnahmen und Vollstrecken Haftbefehle innerhalb der Gerichte, da die Polizei dazu in den Gerichten nicht befugt ist.Die Polizei darf nur im zuge der Amtshilfe in den Gerichtsgebäuden tätig werden.Zum Teil (nicht bundeseinheitlich) werden von ihnen die Eingangskontrollen in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden (ständig oder temporär) durchgeführt.


Insbesondere obliegt ihnen die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden, aus eigener Entschließung handelnd (geregelt in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzten und den Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder) und auf Anweisung von Vorgesetzten. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, der sich in der Regel durch einfache körperliche Gewalt oder durch den Einsatz von Handfesseln/-schellen äußert, regeln ebenfalls die vorgenannten Gesetze. Diese Anwendung unmittelbaren Zwangs der Justizwachtmeister gleicht denen der Polizei. Die Befugnis für den Einsatz des unmittelbaren Zwangs erstreckt sich dabei nur auf das jeweilige Dienstgebäude und das dazugehörige Außengelände. Ausnahme ist die Durchführung von „Vorführbefehlen“. Diese sind Anordnungen des Gerichts gegen zu Gerichtsterminen nicht erschienene Zeugen in Zivilverfahren und von durch Polizeibeamte zu vollstreckende Vorgänge (Haftbefehle, Vorführungen in Strafverfahren) zu unterscheiden. Im Außendienst sind die Justizwachtmeister außerdem für die [[Zustellung]] von Schriftstücken sowie die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen zuständig.
Insbesondere obliegt ihnen die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden, aus eigener Entschließung handelnd (geregelt in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzten und den Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder) und auf Anweisung von Vorgesetzten. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, der sich in der Regel durch einfache körperliche Gewalt oder durch den Einsatz von Handfesseln/-schellen äußert, regeln ebenfalls die vorgenannten Gesetze. Diese Anwendung unmittelbaren Zwangs der Justizwachtmeister gleicht denen der Polizei. Die Befugnis für den Einsatz des unmittelbaren Zwangs erstreckt sich dabei nur auf das jeweilige Dienstgebäude und das dazugehörige Außengelände. Ausnahme ist die Durchführung von „Vorführbefehlen“. Diese sind Anordnungen des Gerichts gegen zu Gerichtsterminen nicht erschienene Zeugen in Zivilverfahren und von durch Polizeibeamte zu vollstreckende Vorgänge (Haftbefehle, Vorführungen in Strafverfahren) zu unterscheiden. Im Außendienst sind die Justizwachtmeister außerdem für die [[Zustellung]] von Schriftstücken sowie die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen zuständig.

Version vom 15. Oktober 2010, 13:30 Uhr

Justizwachtmeister ist die Berufsbezeichnung für Beamte des einfachen Dienstes in der Justizverwaltung der Bundesrepublik Deutschland.

Berufsbild

Justizwachtmeister sind bei Gerichten und Staatsanwaltschaften tätige Beamte des einfachen Dienstes oder mit diesen Aufgaben betraute Angestellte.

Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsbeamte des Landes und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbaren Zwang auszuüben. Ihnen ist die Durchführung der hoheitsrechtlichen Aufgaben innerhalb der Justiz übertragen. Gleichwohl können ihnen auch sonstige Aufgaben der anderen Laufbahngruppen übertragen werden. Einzelheiten sind in der jeweiligen Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder geregelt, die als Ausführungsvorschriften von den Justizministerien der Länder erlassen werden.

Ihre Aufgaben umfassen den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst. So führen sie die Inhaftierten zu Terminen und Sitzungen bei Gericht vor und bewachen sie. Sie machen auch Festnahmen und Vollstrecken Haftbefehle innerhalb der Gerichte, da die Polizei dazu in den Gerichten nicht befugt ist.Die Polizei darf nur im zuge der Amtshilfe in den Gerichtsgebäuden tätig werden.Zum Teil (nicht bundeseinheitlich) werden von ihnen die Eingangskontrollen in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden (ständig oder temporär) durchgeführt.

Insbesondere obliegt ihnen die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden, aus eigener Entschließung handelnd (geregelt in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzten und den Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder) und auf Anweisung von Vorgesetzten. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, der sich in der Regel durch einfache körperliche Gewalt oder durch den Einsatz von Handfesseln/-schellen äußert, regeln ebenfalls die vorgenannten Gesetze. Diese Anwendung unmittelbaren Zwangs der Justizwachtmeister gleicht denen der Polizei. Die Befugnis für den Einsatz des unmittelbaren Zwangs erstreckt sich dabei nur auf das jeweilige Dienstgebäude und das dazugehörige Außengelände. Ausnahme ist die Durchführung von „Vorführbefehlen“. Diese sind Anordnungen des Gerichts gegen zu Gerichtsterminen nicht erschienene Zeugen in Zivilverfahren und von durch Polizeibeamte zu vollstreckende Vorgänge (Haftbefehle, Vorführungen in Strafverfahren) zu unterscheiden. Im Außendienst sind die Justizwachtmeister außerdem für die Zustellung von Schriftstücken sowie die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen zuständig.

In immer mehr Ländern wird der gestiegenen Gewaltbereitschaft der Bürger insofern Rechnung getragen, dass eine Ausrüstung der Justizwachtmeister mit Pfefferspray oder Schlagstock stattfindet.

Außerdem obliegt ihnen zumeist die Postein- und Ausgangsverwaltung sowie der Aktentransport und -umlauf und deren eventuell notwendige Vervielfältigung. Ebenfalls können ihnen die Verwaltung der Aktenarchive und die Aussonderung und Vernichtung von Akten übertragen werden.

Weiterhin übertragen werden oft:

  • die Auskunftserteilung in den Dienstgebäuden
  • der Fernsprechvermittlungsdienst
  • das Verwalten des Büro- und Verpackungsmaterials, der Gerichtskostenmarken, der Gerätebestände und der hauseigenen Büchereien
  • die Beförderung von Wertsachen, Poststücken und Geldern, in besonderen Fällen mit Dienstwaffen, je nach Wert. (nicht bundeseinheitlich)

Im zunehmenden Maße erledigen sie auch hausmeisterähnliche Aufgaben, da, aus Kostengründen, die hauptamtlichen Hausmeister (nicht bundeseinheitlich) eingespart wurden. Deshalb wird bei Stellenausschreibungen meist eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung gefordert.

In einigen Ländern werden zudem von den Justizwachtmeistern an dem dafür bestimmten Gericht Waffen asserviert, die von den Ordnungsbehörden beschlagnahmt wurden. Darüber hinaus werden sie auch als Dienstwagenfahrer tätig, deren auch die Wagenpflege obliegt.

Ausbildung

Die Ausbildung der Justizwachtmeister obliegt der Länderhoheit und ist aus diesem Grunde nicht bundesweit einheitlich. Überall gleich geregelt ist die Dauer der Ausbildung, sie beträgt 6 Monate. Sie umfasst dabei sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsinhalte. Je nach Land wird dabei die theoretische Ausbildung entweder an Gerichten und Staatsanwaltschaften oder an Bildungseinrichtungen der Justiz vermittelt. Die nachfolgende Tabelle gibt dazu eine Übersicht.

Land Theorie Praxis

Baden-Württemberg
an Gerichten durch Richter, Staatsanwälte und Beamte des Justiz-, Vollzugs- oder Verwaltungsdienstes (mindestens 32 Stunden) in Justizvollzugsanstalten (bis zu einem Monat) und an Gerichten und möglichst auch Staatsanwaltschaften durch Beamte des Justizwachtmeisterdienstes und anderen geeigneten Personen unter Leitung eines Beamten des gehobenen Dienstes

Bayern
8 Wochen fachtheoretischer Lehrgang an der Bayrischen Justizschule Pegnitz mit Schießausbildung an Gerichten, Staatsanwaltschaften; 2 Wochen an einer JVA und Polizeidienststelle

Berlin
Fachlehrgang von 6 Wochen in JVA und an Gerichten, Staatsanwaltschaften

Brandenburg[1]
4 Wochen Theorieausbildung an der Justizakademie in Kolpin 1 Monat in der JVA und an Gerichten, Staatsanwaltschaften

Bremen
an Gerichten in JVA und an Gerichten, Staatsanwaltschaften

Hamburg[2]
mindestens 60 Stunden

Hessen
6 Wochen Theorieausbildung am H.B. Wagnitz-Seminar in Wiesbaden in JVA und an Gerichten, Staatsanwaltschaften

Mecklenburg-Vorpommern[3]
im 4. Aubildungsmonat Lehrgang von min. 120h am OLG oder einer anderen Behörde an Gerichten, min. 1 Monat an einer Staatsanwaltschaft, bis zu 1 Monat an einer JVA

Niedersachsen
Ausbildung von 4 Wochen in den Räumlichkeiten der Jugendarrestanstalt Hameln-Tündern an Gerichten, Staatsanwaltschaften

Nordrhein-Westfalen
8 Wochen (2 Blöcke a´4 Wochen) Lehrgang im Ausbildungszentrum der Justiz NRW in Monschau[4] an Gerichten, Staatsanwaltschaften, 4 Wochen in einer JVA (z.T. mit Schießausbildung)

Rheinland-Pfalz[5]
an Gerichten an Gerichten, Staatsanwaltschaften, 3-tägiger Aufenthalt an einer JVA

Saarland
an Gerichten (32 Stunden) an Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie 1 Monat in der JVA Saarbrücken

Sachsen
Ausbildungszentrum Bobritzsch (60 Stunden) an Gerichten und Staatsanwaltschaften, bis zu einem Monat an einer JVA

Sachsen-Anhalt
in der Regel an der Justizschule Naumburg (60 Stunden)[6] an Gerichten und Staatsanwaltschaften, bis zu einem Monat an einer JVA

Schleswig-Holstein
an Gerichten (60 Stunden) an Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bis zu 2 Wochen in einer JVA

Thüringen[7]
im 4. Ausbildungsmonat Lehrgang von mindestens 105 Stunden am OLG oder einer anderen Behörde an Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bis zu einem Monat in einer JVA

Feststellung der Befähigung

Im einfachen Dienst findet keine Laufbahnprüfung statt, anstelle dessen tritt die Befähigungsfeststellung durch den Ausbildungsleiter. In Baden-Württemberg wird diese Befähigung durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts getroffen, der sich dabei an dem Bericht der Ausbildungsdienststelle und den drei schriftlichen Arbeiten, die der Anwärter während der Ausbildung anfertigt, orientiert. Wird die Befähigung nicht zuerkannt, so ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern (maximal auf ein Jahr), die Inhalte der Vertiefung werden festgelegt.

Ausstattung

Wenn man zur Ausstattung die Dienstbekleidung bzw. Uniform sowie die Hilfsmittel für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zählt, ergibt sich auch hier deutschlandweit vor allem bei der Bekleidung ein recht uneinheitliches Bild. So gewähren einige Länder Zuschüsse zum Erwerb der Dienstbekleidung, während in anderen Ländern die Wachtmeister ihre Uniform vom Dienstherren gestellt bekommen. In der nachfolgenden Tabelle werden die Unterschiede näher beleuchtet.

Land Dienstkleidung, Uniform Hilfsmittel für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs weitere Ausrüstungsgegenstände

Niedersachsen
Bekleidung ist blau (wie bei Polizei) und darf nur über das Logistik Zentrum Niedersachsen bezogen werden. Es werden an den Kleidungsstücken das Wappen von Niedersachsen mit Aufschrift „Justiz“ auf beiden Oberarmseiten getragen. Die jeweils gültige Dienstkleidungsvorschrift der Justizverwaltung ist zu beachten. Letztmalig zum 1. Januar 2009 geändert. Handfesseln, Fußfesseln, Pfefferspray, EKA Einsatzstock Mehrzweckgürtel, Schutzwesten, Funkgeräte, Handys, mobile Metalldetektoren, Handsonden

Nordrhein-Westfalen
Oberbekleidung dunkelgrüne Dienstjacke, mittelgraue Diensthemden (unter Dienstjacke) und dunkelgrüner Langbinder mit Clip und NRW Wappen; dunkelgrüner Winterblouson und Poloshirt. Lindgrüner Blouson. Graue Tuchhose (zur Dienstjacke/Winterblouson), graue Dienstjeans mit aufgesticktem Schriftzug "Justiz" (zum Blouson). Wappen von NRW m. Aufschrift "Justiz" auf allen Blousons und der Dienstjacke, keine Schulterstücke. Alle: Handfesseln. Zum Teil Fußfessel, Führkette, Schlagstock. Stationäre Metalldetektoren in allen Gerichten und Staatsanwaltschaften, zusätzlich Handsonden, Funkgeräte für alle Bediensteten.

Rheinland-Pfalz
Oberbekleidung blau (Hemd oder Poloshirt), blaue Stoffhose, Wappen von RP mit Aufschrift „Justiz“ auf linker Oberarmseite, keine Schulterstücke Handfesseln, Fußfesseln, Führkette, Pfefferspray, Schlagstock Funkgerät, mobile Metalldetektoren, Handsonden

Amtsbezeichnungen und Besoldung

Allgemein werden die Beamten des einfachen Dienstes in der Justiz zusammengefasst als Wachtmeister. In der Regel absolviert er einen 6 monatigen Vorbereitungsdienst als „Justizoberwachtmeisteranwärter“. Mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhält er dann die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeister z. A.“ (zur Anstellung). Dieses Probeverhältnis dauert mindestens ein halbes Jahr und wird mit der Anstellung des Beamten und bei Erreichen der Altersgrenze mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet. Fortan trägt der Beamte die Amtsbezeichnung Justizoberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 3). Weitere Amtsbezeichnungen sind Justizhauptwachtmeister (A 4) und Erster Justizhauptwachtmeister (A 5 und A 6). Zwischenzeitlich wurden neue Spitzenämter nach A7 (außer Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern), im prüfungsfreien Verwendungsaufstieg, eingeführt. Amtsbezeichnung lauteten zumeist (Bayern Justizbetriebsobersekretär) Justizobersekretär im Verwaltungsdienst. In Bayern (Justizbetriebshauptsekretär) und Hessen (Justizhauptsekretär im Verwaltungsdienst) sogar bis A8. Diese Ämter können nach den entsprechenden Beförderungsmaßstäben und Dienstzeiten erlangt werden.

Eine Ausnahme hierzu bildet der Justizwachtmeisterdienst in Schleswig-Holstein. Hier werden bis zum Jahr 2009 alle Beamte des einfachen Dienst in das dortige Endamt A6 befördert. Dies ist wohl der Absenkung des Ruhegehalts auf 65 % geschuldet, da alle anderen Ämter des einfachen Dienst nicht einmal den Mindestversorgungssatz (§ 14 Abs. 4 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz, BeamtVG) von 1.260,47 € erreichen würden.

Interessenvertretung

Die Interessen der Justizwachtmeister werden in Deutschland von mehreren, verschiedenen Institutionen vertreten. Vertreter sind die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG), die in vielen Landesverbänden einen eigenen Fachbereich oder Verantwortlichen für Justizwachtmeister hat, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Interessenvertretung der Tarifbeschäftigten im einfachen Dienst) und der Bundesverband der Justizwachtmeister, der sich nach eigener Darstellung aus Unzufriedenheit über die mangelnde Interessenvertretung durch die Gewerkschaft 1979 in Bonn gründete, für den Justizwachtmeisterdienst. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich schon in Bremen (1951), Nordrhein-Westfalen (1977) und Bayern (1978) eigene Landesverbände etabliert. Außer in Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, wo die Wachtmeister durch die DJG oder ver.di vertreten werden, existiert in allen anderen Ländern ein Landesverband für die Justizwachtmeister. Im Jahr 2007 waren ca. 1900 Mitglieder im Bundesverband der Justizwachtmeister organisiert.

Übersicht über die Landesverbände des Bundesverbandes der Justizwachtmeister

Land Gründungsdatum[8] Mitgliederzahl[9] (Stand:Juni 2007)
Bayern 18. März 1978 465
Brandenburg 26. November 1992 50
Bremen 4. April 1951 52
Hessen 16. Dezember 1985 261
Mecklenburg-Vorpommern 16. Oktober 1996 gegründet
2000 aufgelöst
zuletzt 12
Niedersachsen 27. März 1980 235
Nordrhein-Westfalen 29. Oktober 1977 313
Rheinland-Pfalz 17. Januar 1985 267
Saarland 23. Februar 1983 45
Sachsen 29. Januar 1993 62
Sachsen-Anhalt 25. Juni 1993 56
Schleswig-Holstein 24. April 1979 73
Thüringen 8. Oktober 1994 60
Bundesverband 13. Februar 1979 in Bonn 1934


Quellenangaben

  1. AOJwD vom 18. Juli 1994
  2. JWmDAO HA vom 16. August 1988
  3. JWAVO M-V vom 14. November 1997
  4. Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst in NRW vom 12. November 1999
  5. AOeJD vom 7. Juni 2005
  6. Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst im Land Sachsen-Anhalt
  7. ThürAOeJD vom 7. August 1996
  8. Daten vom Landesverein der Justizwachtmeister Niedersachsen e.V.
  9. Daten vom Landesverein der Justizwachtmeister Niedersachsen e.V.

10. Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

Weblinks