Manfred Genditzki

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Manfred Benno Genditzki (* 28. Mai 1960 in Kalübbe, Gemeinde Breesen) ist ein deutsches Justizopfer. Er wurde am 12. Mai 2010 wegen vermeintlicher Ermordung der 87-jährigen Rentnerin Lieselotte Kortüm aus Rottach-Egern zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war, wurde er abermals am 17. Januar 2012 zur selben Strafe verurteilt. Die Revision gegen das zweite Urteil blieb erfolglos.

Ein auf neue Beweismittel gestützter, im Juni 2019 eingereichter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 1. Dezember 2019 als unzulässig abgewiesen. Die mit Schriftsatz vom 1. April 2021 begründete sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde vom Strafsenat am Oberlandesgericht München am 23. September 2021 für zulässig erklärt. Am 12. August 2022 beschloss das Landgericht München I nach Beweisaufnahme die Wiederaufnahme des Verfahrens und ordnete die vorläufige Freilassung Genditzkis an. Die neue Hauptverhandlung begann am 26. April 2023 und endete am 7. Juli 2023 mit einem Freispruch.

Tod von Lieselotte Kortüm[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Manfred Genditzki ist in zweiter Ehe mit einer Ukrainerin verheiratet und Vater von drei Kindern.[1] Er war Hausmeister in der Wohnanlage, in der Lieselotte Kortüm wohnte, und erledigte für sie Dinge des täglichen Lebens wie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten und Wäschewaschen.[2] Nachdem Genditzki sie am 28. Oktober 2008 von einem Klinikaufenthalt nach Hause gefahren hatte – bei dieser Gelegenheit hatte sie sich an einer nicht genau lokalisierbaren Stelle im Fahrzeug den Kopf gestoßen –, verabschiedete er sich nach eigenen Angaben dort gegen 15 Uhr von ihr, weil er seine kranke Mutter besuchen wollte. Zuvor rief er den Pflegedienst an, um die Rückkehr von Lieselotte Kortüm aus dem Krankenhaus zu melden. Wie jeden Tag betrat um 18:30 Uhr eine Pflegekraft die Wohnung; sie fand Lieselotte Kortüm voll bekleidet tot in der Badewanne.[2]

Bei der Obduktion der Leiche fand man Hämatome am Hinterkopf mit Einblutungen unter unverletzter Kopfhaut,[2] was nicht ungewöhnlich ist, da die Verstorbene gerinnungshemmende Medikamente nahm. Als Todesursache wurde Ertrinken nach einem unglücklichen Sturz in die Badewanne angenommen. Die Leiche wurde am Tag darauf eingeäschert.[3]

Verfahren wegen Mordes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Obduktion der alten Dame hatte der Rechtsmediziner Wolfgang K. den Blutergüssen keine Bedeutung beigemessen und festgestellt, dass es keine zwingenden Hinweise auf ein Fremdeinwirken gebe. Am 17. November 2008, bei einer Tatortbesichtigung mit der Hauptkommissarin Diana U., legte er sich mehrfach in die Badewanne und kam zu dem Schluss, dass kein Sturzunfall, sondern ein Tötungsdelikt vorliege. In ihrem Abschlussbericht schrieb die Hauptkommissarin „von einem als Unfall getarnten Tötungsdelikt“. Die Staatsanwaltschaft übernahm die von der Polizei unterbreiteten Ermittlungsergebnisse und verfasste die Anklageschrift, ohne zu entlastenden Umständen zu ermitteln.

Die Staatsanwaltschaft formulierte, Genditzki habe „sich über Jahre hinweg das Vertrauen des späteren Tatopfers“ erschlichen. Er habe die alte Dame getötet, um zu vertuschen, dass er während ihres Klinikaufenthaltes in ihrer Wohnung Geld unterschlagen habe, was ihm ermöglicht habe, an dem Tag, als Lieselotte Kortüm ins Krankenhaus kam, einem Bekannten eine Schuld von 8000 Euro zurückzuzahlen. Im Februar 2009 wurde Genditzki in Untersuchungshaft genommen.[2]

In der Hauptverhandlung konnte Genditzki jedoch beweisen, das die Rückzahlung aus nachvollziehbaren, völlig legalen Quellen stammte. Aus dem Vermögen von Lieselotte Kortüm fehlte kein Geld.[3][4] Die Staatsanwaltschaft begründete den Mordvorwurf nunmehr damit, der Angeklagte habe die Frau im Verlauf eines Streits geschlagen und sie getötet, um diese Körperverletzung zu verdecken. Statt wieder in die Beweisaufnahme einzutreten, folgte die Schwurgerichtskammer am Landgericht München II unter dem Vorsitzenden Richter Ralph A. dem Staatsanwalt Florian G. und verurteilte Genditzki am 12. Mai 2010 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.[1]

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 12. Januar 2011 auf und verwies die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord sei eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, auf die das Gericht gemäß § 265 StPO in der Hauptverhandlung habe hinweisen müssen.[5][6]

Die neue Hauptverhandlung endete am 17. Januar 2012 mit der abermaligen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes.[1][7] Die Kammer unter der Vorsitzenden Richterin Petra Beckers sah es als erwiesen an, dass Genditzki und Kortüm in einen Streit geraten seien, bei dem Genditzki der Frau entweder einen Schlag auf den Kopf versetzt oder sie so gestoßen habe, dass sie gegen einen harten Gegenstand gefallen sei und sich die zwei Blutergüsse am Kopf zugezogen habe. In Panik und mit dem Gedanken „Ich hole Hilfe“ habe Genditzki zweimal kurz hintereinander am Festnetztelefon[1] von Lieselotte Kortüm die Nummer des Hausarztes gewählt, aber sofort wieder aufgelegt. Aus Furcht, von Kortüm angezeigt zu werden, habe er Wasser in die Badewanne laufen lassen und sie ertränkt, indem er sie mehrere Minuten unter Wasser gedrückt habe.[8] Die Revision hiergegen wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO).[9][10][7]

Zweifel am Urteil[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Prozessbeobachter und Medienvertreter blieben starke Zweifel an der Schuld des Verurteilten. Beobachter der Hauptverhandlung hatten fest mit einem Freispruch gerechnet.[11]

Die Verteidigung hatte geltend gemacht, dass der Tod der alten Dame, wie zunächst auch von der Staatsanwaltschaft angenommen, ein Haushaltsunfall gewesen sei. Lieselotte Kortüm habe nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus verschmutzte Wäsche in der Badewanne einweichen wollen.[12] Dabei habe sie einen Schwächeanfall erlitten und sei in die Wanne gestürzt. Ein psychologisches Gutachten wies Genditzki als friedfertig aus.[3] Den Anruf beim Hausarzt erklärte er damit, er habe mitteilen wollen, dass Lieselotte Kortüm aus der Klinik entlassen und wieder zu Hause sei. Er habe aufgelegt, als nur der Anrufbeantworter der Praxis in der Leitung war.[8]

Das Verfahren wurde in mehreren überregionalen Medien als Justizirrtum dargestellt.[13][3][14][4][15]

Ein Tatwerkzeug wurde weder identifiziert noch gefunden. Die Plastiktüten mit Wäsche, die Lieselotte Kortüm aus der Klinik mitgebracht hatte, waren ungesichtet entsorgt und weder die Temperatur der Leiche noch die des Wassers in der Wanne gemessen worden.[3]

2015 beauftragten Angehörige Genditzkis den Kriminalisten und Profiler Axel Petermann damit, den Fall erneut zu untersuchen.[16]

Genditzkis Strafverteidigerin reichte 2018 einen seit 2015 vorbereiteten Antrag[17] auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.[4][18] Durch Spenden wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht, einschließlich neuer Gutachten.[19]

Der SPD-Landtagsabgeordnete Franz Schindler lud am 26. Juli 2018 zu einer Pressekonferenz in den bayerischen Landtag, bei der er seine Zweifel an dem rechtskräftigen Urteil erläuterte.[20] Dabei wurde eine Computersimulation von Syn Schmitt (Universität Stuttgart) präsentiert und gezeigt, wie Kortüm ohne Einwirkung eines anderen in die Badewanne gestürzt sein könne; das widersprach diametral den Annahmen im Urteil gegen Genditzki.[21][22]

Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen fragte in einem Artikel der Tageszeitung Die Welt vom 30. Juli 2018 unter Hinweis auf die Fälle Gustl Mollath, Ulvi Kulaç und den Todesfall Rudolf Rupp: „Kommt auf die bayerische Justiz der nächste Skandal zu?“ Mit Blick auf die Computersimulation schrieb sie: „Geprägt von eiserner Rechthaberei und oft blinder Uneinsichtigkeit, mussten sich Richter und Staatsanwälte in der Vergangenheit schon mehrfach dem Fortschritt in der Kriminaltechnik beugen. Nun der Fall Genditzki. Er treibt viele Leute um, weil sie das Märchen vom mordenden Hausmeister nicht überzeugt.“[23]

Wiederaufnahme des Verfahrens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 11. Juni 2019 reichte Genditzkis Verteidigerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, der sich auf die Berechnungen Syn Schmitts und auf eine erst in jüngster Zeit bekannt gewordene Zeugenaussage stützte, dass Lieselotte Kortüm ihre Wäsche in der Badewanne einzuweichen pflegte.[24] Zudem belegte ein Arztbericht, dass Kortüm wiederholt kurzzeitige Ohnmachtsanfälle hatte, die zu Stürzen führten.[17] Am 1. Dezember 2020 verwarf die 1. Strafkammer am Landgericht München I den Antrag als unzulässig. Die vorgebrachten neuen Beweismittel seien nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu erschüttern. Es seien keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht worden, die einen Freispruch oder eine Strafmilderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO).

Auf eine sofortige Beschwerde der Verteidigerin hin hob der Strafsenat am Oberlandesgericht München diesen Beschluss am 23. September 2021 auf. Der Senat bewertete das von der Verteidigung vorgelegte Sachverständigengutachten als zulässiges neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Das Landgericht habe nun zumindest Beweis durch Anhörung dieses Sachverständigen zu erheben. Erst danach könne es eine Bewertung und Einordnung des Gutachtens vornehmen und über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags entscheiden. Eine Unterbrechung der Strafvollstreckung sei vor der nun anstehenden Bewertung des Beweismittels allerdings nicht möglich.[25]

Mit Beschluss vom 12. August 2022 (AZ: 1 Ks 121 Js 158 369/19) ordnete das Landgericht München I die Wiederaufnahme des Verfahrens an und entließ Genditzki mit sofortiger Wirkung aus der im Februar 2009 begonnenen Haft. Neue Erkenntnisse, insbesondere aus der Thermodynamik, legten inzwischen ein anderes Bild der Vorgänge nahe. Insbesondere verschiebe eine Rekonstruktion der Temperatur des Badewassers den Todeszeitpunkt deutlich aus dem Rahmen der bisherigen Annahmen. Ergänzend habe die computergestützte biomechanische Simulation gezeigt, dass auch ein Sturzgeschehen möglich gewesen sei.[26][27][28]

Am 26. April 2023 begann die neue Hauptverhandlung am Landgericht München I, die am 7. Juli 2023 mit einem Freispruch endete, den auch die Staatsanwaltschaft beantragte.[29][30][31] Die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl sprach in ihrer mündlichen Urteilsbegründung von einer „Kumulation von Fehlleistungen“, vom „Versagen sämtlicher Kontrollmechanismen der Justiz“ und stellte die Frage, „warum Manfred Genditzki damals überhaupt verurteilt wurde.“.[32]

Eine Untersuchung zur Beantwortung ihrer Frage wurde der Öffentlichkeit bis Februar 2024 nicht bekannt. Auf Nachfragen der Süddeutschen Zeitung wurde bis dahin unter anderem vom bayerischen Justizministerium geantwortet: „insbesondere hat sich gezeigt, dass die Auswahl der Sachverständigen, die Auslegung der Wiederaufnahmevoraussetzungen sowie die Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens wichtige Themen seien, bei denen Verbesserungen ansetzen müssen.“.[33]

Genditzki erhielt für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung in Höhe von 368.700 Euro entsprechend einer Haftzeit von 4916 Tagen.[34] Die Entschädigung beträgt nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) „für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist“, 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Daneben kann nach § 7 Abs. 2 StrEG Ersatz für Vermögensschäden verlangt werden, zum Beispiel Verdienstausfall einschließlich Einbußen bei der Altersvorsorge.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dagmar Schön: Mordurteil ohne Tat? myops 30 (Mai 2017), ISSN 1865-2301, S. 21–32.
  • Thomas Darnstädt: Der Richter und sein Opfer: Wenn die Justiz sich irrt. Piper, München/Zürich 2013, ISBN 978-3-492-05558-1, Seite 11–20.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d Urteil des Landgerichts München II – 2 Ks 31 Js 40341/08 vom 17. Januar 2012
  2. a b c d Gisela Friedrichsen: Strafjustiz – Auf der falschen Fährte. In: Der Spiegel. Nr. 50, 2011, S. 36 f. (online12. Dezember 2011).
  3. a b c d e Thomas Hauswald: Deutsche Justiz - Wie gefährdet ist unser Recht, Bayerischer Rundfunk vom 22. Februar 2017
  4. a b c Im Zweifel gegen den Angeklagten. Süddeutsche Zeitung, 10. März 2017.
  5. BGH, 12. Januar 2011, Az. 1 StR 582/10, openjur.de und hrr-strafrecht.de
  6. Justizpanne im Badewannen-Mord. In: tz Online vom 1. November 2011.
  7. a b Mord an Seniorin: Das zweite Lebenslang für den Hausmeister. In: spiegel.de, 17. Januar 2012.
  8. a b Nach dem Urteil im Badewannen-Mord: Ein Sturz – aber warum? Süddeutsche Zeitung Online, 20. Januar 2012.
  9. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. September 2012 im Volltext, Az. 1 StR 272/12
  10. Bundesgerichtshof weist Revision zurück. Süddeutsche Zeitung, 2. Oktober 2012.
  11. Hans Holzhaider: Der Mord, der keiner war. Süddeutsche Zeitung, 12. Januar 2012, abgerufen am 7. Juli 2023.
  12. Hans Holzhaider: „Badewannen-Mord“ von Rottach-Egern: Der Tod einer alten Dame. Süddeutsche Zeitung, 7. November 2011.
  13. In den Fängen der Justiz – Unschuldig in Haft, VOX-Reportage vom 14. November 2015 (YouTube)
  14. Thomas Darnstädt: Der Richter und sein Opfer – Wenn die Justiz sich irrt, Piper Verlag 2013, ISBN 978-3-492-05558-1; der Fall Genditzki wird geschildert auf den Seiten 50–53, 126–128, 213–216 und 301–302
  15. Manfred Genditzki: Das Gericht hat immer recht. Die Zeit, 6. Juni 2021, abgerufen am 6. Juli 2021.
  16. Justizirrtum? – Profiler rollt den „Badewannen-Mord“ von Rottach wieder auf. Abendzeitung München, 24. Juni 2015.
  17. a b Hans Holzhaider: Manfred Genditzkis Hoffnung hat sich zerschlagen. Süddeutsche Zeitung, 5. Dezember 2020.
  18. Nicole Kleim: Simulation soll Genditzkis Unschuld beweisen. Tegernseer Stimme, 26. Juli 2018.
  19. Hans Holzhaider: „Man darf nie aufhören zu kämpfen“. In: Süddeutsche Zeitung. Band 78, Nr. 186, 13. August 2022, ISSN 0174-4917, S. 61.
  20. Video-Mitschnitt der Pressekonferenz vom 26. Juli 2018 im Bayerischen Landtag
  21. Hans Holzhaider: Tod in der Badewanne: Computersimulation soll aufklären. Süddeutsche Zeitung, 26. Juli 2018.
  22. Schindler: Staatsanwaltschaft sollte Badewannenfall noch einmal aufrollen, SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag, 26. Juli 2018.
  23. Ein Badewannen-Mord, der wahrscheinlich keiner war. Die Welt, 30. Juli 2018.
  24. Hans Holzhaider: Neue Zeugen zum Badewannen-Mord. Süddeutsche Zeitung, 10. Februar 2022.
  25. OLG München, Beschluss vom 23. September 2020, Az. 2 Ws 1306/20, openjur.de; Verfahren gegen Manfred G. („Badewannenmord“), Pressemitteilung vom 23. September 2021, Oberlandesgericht München.
  26. Verfahren gegen Manfred G. („Badewanne“). In: justiz.bayern.de. 12. August 2022, abgerufen am 15. August 2022.
  27. Birte Bredow: Neuartiges thermodynamisches Gutachten Überraschende Wendung im »Badewannenmord« – Fall wird wiederaufgenommen. In: spiegel.de. 12. August 2022, abgerufen am 12. August 2022.
  28. Zweifel an der Schuld nach zehn Jahren Haft: Wiederaufnahme des Prozesses zum „Badewannenmord“. In: lto.de. 12. August 2022, abgerufen am 12. August 2022.
  29. LG München I, Urteil vom 7. Juli 2023 – 1 Ks 121 Js 158369/19
  30. apr/dpa: München: Manfred Genditzki im Prozess um „Badewannen-Mord“ freigesprochen. In: Spiegel Online. 7. Juli 2023, abgerufen am 6. September 2023.
  31. Fall Genditzki: Neuer Prozess um Mord oder Unfall in der Badewanne. In: Süddeutsche Zeitung. 19. Januar 2023, abgerufen am 27. Oktober 2023.
  32. Hans Holzhaider: Richterin spricht von einer „Kumulation von Fehlleistungen“. Süddeutsche Zeitung, 7. Juli 2023, abgerufen am 7. Juli 2023.
  33. Hans Holzhaider, Es gilt: die Schuldvermutung, Süddeutsche Zeitung, 2./3. März 2024, S. 17.
  34. kfr/dpa: Nach Freispruch im „Badewannen-Mord“ knapp 370.000 Euro Haft-Entschädigung. In: Spiegel Online. 5. September 2023, abgerufen am 6. September 2023.