Politischer Beamter

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Ein politischer Beamter ist ein Beamter, der ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss (§ 30 Abs. 1 BeamtStG). Politische Beamte können nach den Regelungen in § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Befinden sie sich im Beamtenverhältnis auf Probe, können sie jederzeit entlassen werden (§ 36 BBG). Wie politische Beamte können auch Generale und Admirale in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 50 Soldatengesetz).

Wer ein politischer Beamter ist und somit entsprechend den Erfordernissen dieses Berufs nach Bedarf in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, ist für Bundesbeamte in § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Demnach sind folgende Beamte auf Lebenszeit erfasst:

Die Auflistung zeigt, dass Ämter im Bereich des Auswärtigen Dienstes am weitesten gefasst ist. Die meisten politischen Beamten sind Angehörige des höheren Dienstes im Auswärtigen Dienst im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes. Dort waren im Bundeshaushalt 2021 940 Planstellen für politische Beamte ausgewiesen, davon 815 Planstellen im Ausland (Besoldungsgruppe A 16 und höher) und 125 Planstellen im Inland (Besoldungsgruppe B 3 und höher).[1]

Bei den Nachrichtendiensten reicht die Definition des politischen Beamten bis zur Besoldungsgruppe B 6.

Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre

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Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre sind keine Beamte, stehen aber in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 1 BMinG bzw. § 3 Abs. 3 ParlStG). Wie politische Beamte können Bundesminister gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BMinG und Parlamentarische Staatssekretäre gemäß § 4 1. Hs. ParlStG jederzeit entlassen werden.

Wer politischer Landesbeamter i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Beispielsweise regelt § 37 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern[2], wer politischer Beamter ist. Dies sind demnach Staatssekretäre, der Sprecher der Landesregierung und der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium.

Manche Landesbeamtengesetze kennen den Begriff des politischen Beamten jedoch nicht. Die rechtlichen Folgen sind stattdessen bei dem jeweiligen Amt im Gesetz geregelt. So gibt es das Institut des politischen Beamten im jetzigen Freistaat Bayern nicht.[3]

Preußen qualifizierte erstmals mit Gesetz vom 21. Juli 1852[4] Unterstaatssekretäre (entspricht heute einem Staatssekretär), Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, die Vorsteher königlicher Polizeibehörden und die Landräte als politische Beamte. Bismarck erweiterte den Personenkreis mit § 25 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873[5] um Beamte unterhalb des Direktorenrangs, sofern sie in der Reichskanzlei oder im Auswärtigen Dienst tätig waren. Dabei blieb es bis 1937, als die Nationalsozialisten in § 44 des Deutschen Beamtengesetzes[6] auch den höheren Dienst (vom Regierungsrat an) in der Reichskanzlei, der Präsidialkanzlei und dem Auswärtigen Amt sowie alle Pressereferenten der Reichsministerien erfassten.

Unter § 36 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) von 1953 (BGBl. I S. 551) fielen Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, alle Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst ab Besoldungsgruppe A 1a an aufwärts, der Präsident und der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Bundespressechef und dessen Vertreter sowie Oberbundesanwälte, sofern sie Beamte auf Lebenszeit waren.

Einzelnachweise

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  1. Haushaltsgesetz 2021. (PDF; 32,4 MB) 21. Dezember 2020, abgerufen am 6. Januar 2021 (Einzelplan 05, Personalhaushalt).
  2. Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 auf der Webseite landesrecht-mv.de. Abgerufen am 6. Mai 2021.
  3. Schriftliche Anfrage: Politische Beamte in der Bayerischen Staatsregierung. (PDF; 21 kB) Bayerischer Landtag, 3. Juli 2013, abgerufen am 9. Juni 2021.
  4. Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 21. Juli 1852 (GS. S. 465, Digitalisat).
  5. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873.
  6. Deutsches Beamtengesetz (Memento des Originals vom 26. August 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de vom 26. Januar 1937, RGBl. 1937 I S. 39, ber. S. 186.