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„Erwerb vom Nichtberechtigten“ – Versionsunterschied

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===== Rechtsscheinfunktion des Grundbuchs =====
===== Rechtsscheinfunktion des Grundbuchs =====
Während bei beweglichen Sachen der Rechtsschein durch die Übergabe erzeugt wird, ist der Publizitätsträger im Immobiliarsachenrecht die Eintragung des Rechts im Grundbuch:<ref name=":4">{{BibISBN|3848706555|Kapitel=§&nbsp;8 Rn. 19}} {{BibISBN|3406680250|Kapitel=§&nbsp;19 Rn. 1}}</ref> Zugunsten desjenigen, der als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, wirkt gemäß {{§|891|bgb|dejure}} BGB die Vermutung, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dieser starke Rechtsschein beruht auf den streng formalisierten Grundbuchverfahren, die in der [[Grundbuchordnung]] (GBO) geregelt sind und eine fehlerfreie Eintragungspraxis für das Grundbuch gewährleisten sollen.<ref>{{BibISBN|9783161529115|Seite=466}}</ref>
Während bei beweglichen Sachen der Rechtsschein durch die Übergabe erzeugt wird, ist der Publizitätsträger im Immobiliarsachenrecht die Eintragung des Rechts im Grundbuch:<ref name=":4">{{BibISBN|3848706555|Kapitel=§&nbsp;8 Rn. 19}} {{BibISBN|3406680250|Kapitel=§&nbsp;19 Rn. 1}}</ref> Zugunsten desjenigen, der als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, wirkt gemäß {{§|891|bgb|dejure}} BGB die Vermutung, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dieser [[Öffentlicher Glaube|öffentliche Glaube]] beruht auf den streng formalisierten Grundbuchverfahren, die in der [[Grundbuchordnung]] (GBO) geregelt sind und eine fehlerfreie Eintragungspraxis für das Grundbuch gewährleisten sollen.<ref>{{BibISBN|9783161529115|Seite=466}}</ref>


Der Anwendungsbereich des §&nbsp;892 BGB wird für den [[Erbfall]] durch {{§|40|gbo|dejure}} GBO erweitert: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene [[Erblasser]], tritt gemäß {{§|1922|bgb|dejure}} Abs. 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Veräußert dieser das Grundstück an einen Dritten, so käme nach §&nbsp;892 BGB ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht, wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist. §&nbsp;40 GBO ermöglicht jedoch den gutgläubigen Erwerb vom Erben, indem er es für entbehrlich erklärt, dass der Erbe eingetragen wird.
Der Anwendungsbereich des §&nbsp;892 BGB wird für den [[Erbfall]] durch {{§|40|gbo|dejure}} GBO erweitert: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene [[Erblasser]], tritt gemäß {{§|1922|bgb|dejure}} Abs. 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Veräußert dieser das Grundstück an einen Dritten, so käme nach §&nbsp;892 BGB ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht, wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist. §&nbsp;40 GBO ermöglicht jedoch den gutgläubigen Erwerb vom Erben, indem er es für entbehrlich erklärt, dass der Erbe eingetragen wird.
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==== Redlichkeit des Erwerbers ====
==== Redlichkeit des Erwerbers ====
Weiterhin muss der Erwerber den Veräußerer für den Inhaber des veräußerten Rechts halten. Dies ist der Fall, wenn er keine positive Kenntnis von der [[Grundbuchberichtigungsanspruch#Unrichtigkeit des Grundbuchs|Unrichtigkeit des Grundbuchs]] hat. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen steht grobe Fahrlässigkeit dem Erwerb damit nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Diese im Vergleich zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen bessere Stellung des Erwerbers ist auf den [[Öffentlicher Glaube|öffentlichen Glauben]] des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.<ref>Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: ''Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen''. In: Jura 1999, S. 491 (493). Dieter Medicus: ''Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger''. In: Jura 2001, S. 494 (497).</ref>
Weiterhin muss der Erwerber den Veräußerer für den Inhaber des veräußerten Rechts halten. Dies ist der Fall, wenn er keine positive Kenntnis von der [[Grundbuchberichtigungsanspruch#Unrichtigkeit des Grundbuchs|Unrichtigkeit des Grundbuchs]] hat. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen steht grobe Fahrlässigkeit dem Erwerb damit nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Diese im Vergleich zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen bessere Stellung des Erwerbers ist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.<ref>Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: ''Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen''. In: Jura 1999, S. 491 (493). Dieter Medicus: ''Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger''. In: Jura 2001, S. 494 (497).</ref>


Die Redlichkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zu seiner Eintragung ins Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen, ist gemäß §&nbsp;892 Abs.&nbsp;2 BGB der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend, wenn zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt.<ref>Jürgen Kohler: ''§&nbsp;892'' Rn. 53. In: {{BibISBN|3406665462}} Ansgar Staudinger: ''§&nbsp;892'' Rn. 21. In: {{BibISBN|3848710546}}</ref>
Die Redlichkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zu seiner Eintragung ins Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen, ist gemäß §&nbsp;892 Abs.&nbsp;2 BGB der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend, wenn zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt.<ref>Jürgen Kohler: ''§&nbsp;892'' Rn. 53. In: {{BibISBN|3406665462}} Ansgar Staudinger: ''§&nbsp;892'' Rn. 21. In: {{BibISBN|3848710546}}</ref>
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=== Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, § 16 Abs. 3 GmbhG ===
=== Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, § 16 Abs. 3 GmbhG ===
Seit der [[Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen|Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008]] können nach {{§|16|gmbhg|dejure}} Abs. 3 des [[Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung|Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung]] (GmbHG) [[Geschäftsanteil]]e einer GmbH gutgläubig von einer Person erworben werden, die nicht Inhaber eines solchen Anteils ist.<ref name="Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht">Sebastian Omlor: ''Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht''. 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.</ref> Voraussetzung hierfür ist, dass der Veräußerer fälschlicherweise als Inhaber eines Geschäftsanteils in die beim [[Handelsregister]] eingereichte [[Gesellschafterliste]] eingetragen ist.<ref name=":8">{{BibISBN|3406626876|Kapitel=§&nbsp;35 Rn. 17}}</ref>
Seit der [[Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen|Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008]]<ref>{{BGBl|2008 I S. 2026}}. Dazu im Überblick Torsten Körber, René Kliebisch: ''Das neue GmbH-Recht''. In: Juristische Schulung 2008, S. 1041.</ref> ist gemäß {{§|16|gmbhg|dejure}} Abs. 3 [[GmbHG]] der redliche Erwerb von [[Geschäftsanteil|Geschäftsanteilen]] einer GmbH möglich. Diese Regelung weist Parallelen zum Erwerb von Immobiliarsachenrechten auf.<ref>{{BibISBN|9783642171741|Kapitel=§ 12 Rn. 31}}</ref>


Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber um die Unrichtigkeit der Liste weiß oder diese grob fahrlässig verkennt. Ebenfalls verhindert wird er durch einen Widerspruch. Schutz erfährt der wahre Inhaber des Anteils ferner dadurch, dass er sich die Unrichtigkeit der Liste zurechnen lassen muss, damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Eine solche Zurechenbarkeit besteht nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die Liste länger als drei Jahre unrichtig ist, da sich der Gesellschafter in diesem langen Zeitraum hinsichtlich seiner Eintragung in die Gesellschafterliste hätte vergewissern können.<ref name=":8" />
§ 16 Abs. 3 GmbH knüpft an den objektiven Rechtsschein der beim [[Handelsregister]] eingereichten [[Gesellschafterliste]] an.<ref name=":8">{{BibISBN|3406626876|Kapitel=§&nbsp;35 Rn. 17}}</ref> Ein redlicher Erwerb setzt daher voraus, dass der Veräußerer des GmbH-Anteils fälschlicherweise als dessen Inhaber in der Gesellschafterliste Liste eingetragen ist. Dieser Fehler muss dem wahren Inhaber des Anteils zurechenbar sein. Dies trifft gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GmbHG jedenfalls dann zu, wenn die Liste länger als drei Jahre unrichtig ist, da sich der Gesellschafter in diesem langen Zeitraum hinsichtlich seiner Eintragung in die Gesellschafterliste hätte vergewissern können.<ref name=":8" />

Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Rechtsscheins kennt oder grob fahrlässig verkennt. Weiterhin ist er nicht möglich, wenn der Rechtsschein der Gesellschafterliste durch Eintragung eines Widerspruchs zerstört worden ist.


=== Gutgläubiger Erwerb entgegen einem Verfügungsverbot ===
=== Gutgläubiger Erwerb entgegen einem Verfügungsverbot ===

Version vom 10. März 2019, 23:45 Uhr

QS-Recht
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Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb) ist ein zivilrechtliches Institut, das den Erwerb eines Rechts von einem Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins ermöglicht. Die wichtigsten Vorschriften hierzu finden sich in Deutschland in den Vorschriften zum im engeren Sinne gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen in den §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die durch § 366 des Handelsgesetzbuchs (HGB) erweitert werden, in den Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs in §§ 891 bis 893 und §§ 899 sowie 899a und in den Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses in § 2365, § 2366, § 2368 BGB.

Der Erwerb vom Nichtberechtigten wird unter engen Voraussetzungen von der Rechtsordnung anerkannt, wenn ein Rechtsscheintatbestand das Innehaben des Rechts ersetzt. Einen solchen Rechtsschein können etwa Besitz, Besitzverschaffungsmacht, der Erbschein oder ein Grundbucheintrag erzeugen. Parallel zum Vorliegen des Rechtsscheins beim Veräußerer muss der Erwerber redlich sein. Uneingedenk des guten Glaubens darf der gutgläubige Erwerb nicht ausgeschlossen sein; so bei beweglichen Sachen gem. § 935, wenn die veräußerte Sache (nicht Geld oder Inhaberpapiere) abhandengekommen ist, etwa durch Diebstahl, Verlust ohne Besitzübertragungswillen oder durch Veruntreuung seitens eines Besitzdieners.

Der gutgläubige Erwerb führt dazu, dass der wahre Inhaber sein Recht an der Sache verliert. Er erwirbt zur Kompensation Ausgleichsansprüche gegen den Nichtberechtigten. Rechtspolitisch zielt die Regelung darauf ab, das Rechtssystem vor massenhaften Rückabwicklungen zu schützen.

Entstehungsgeschichte

Römisches Recht

Im römischen Recht konnten nur solche Rechte übertragen werden, die einem auch tatsächlich zustanden. Aus diesem Grund war es nicht möglich, durch Rechtsgeschäft von einem Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben.[1] Verlor der Eigentümer den Besitz an seiner Sache, konnte er diese deshalb vom gegenwärtigen Besitzer kraft seines Eigentums mittels der rei vindicatio herausfordern. Damit zeichnete sich das römische Recht durch das Vindikationsprinzip aus.[2]

Aus Sicht des Rechtsverkehrs führte das Vindikationsprinzip jedoch zu Unsicherheiten: Fielen Besitz und Eigentum für einen längeren Zeitraum auseinander, war es oft schwierig, zu erkennen, wer Eigentümer war. Aus diesem Grund wurde das Eigentumsrecht durch das Institut der Ersitzung beschränkt. Durch Ersitzung erwirbt eine Person das Eigentum an einer Sache, wenn sie sie für einen längeren Zeitraum in Besitz hat und sich dabei für ihren Eigentümer hält. Die Fristen der Ersitzung waren im römischen Recht im Vergleich zu heutigen Fristen kurz: Für bewegliche Sachen galt eine einjährige Ersitzungsfrist, für Grundstücke eine zweijährige. Ausgeschlossen war die Ersitzung bei Sachen, die ihrem Eigentümer durch furtum abhanden gekommen waren, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung.[3]

Germanisches Recht

Dem germanischen Recht war das römische Verständnis von Eigentum als umfassende und ausschließliche rechtliche Gewalt über eine Sache fremd.[4] Infolgedessen kannte es auch kein Vindikationsprinzip.[5] Ob eine Sache in einem Gerichtsprozess herausverlangt werden konnte, wurde durch die Gewere bestimmt. Die Gewere an einer beweglichen Sache hatte, wer die Sachherrschaft über diese ausübte. Verlor jemand eine Sache unfreiwillig, konnte er sie wegen seiner früheren Gewere vom gegenwärtigen Inhaber der Sachgewalt herausfordern. Vertraute er die Sache hingegen einem anderen freiwillig an, konnte er sie lediglich von diesem herausverlangen, nicht aber von Dritten. Aus seiner früheren Gewere konnte er keine Rechte herleiten. Beim freiwilligen Verlust der Sachherrschaft galt also das Prinzip Hand wahre Hand.[6] Hierdurch war der Schutz des Eigentums im Vergleich zum römischen Recht schwächer.[7]

Zeit der Rechtsbücher

Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg

Das Hochmittelalter zeichnete sich durch die Entstehung zahlreicher Rechtsbücher aus. Hierzu zählt etwa der Sachsenspiegel des frühen 13. Jahrhunderts. Viele europäische Rechtsbücher griffen das Prinzip Hand wahre Hand auf. Verbreitet war es etwa im deutschen Sprachraum, in Frankreich, in Schweden, in den niederländischen Provinzen und in England.[8]

Zum Schutz des Eigentümers sahen einige Rechtsordnungen, insbesondere französische und niederländische, vor, dass der Eigentümer seine Sache von ihrem Besitzer herausfordern konnte, wenn er diesem den Kaufpreis ersetzte. Der Eigentümer erhielt also ein Lösungsrecht.[8]

In Norwegen fand das Hand-wahre-Hand-Prinzip keine Anwendung. Dort konnte der Eigentümer einer Sache diese von Dritten herausverlangen; unabhängig davon, ob er seinen Besitz freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte.[8]

Rezeption des römischen Rechts

Durch die Entdeckung römisch-rechtlicher Aufzeichnungen im Mittelalter kam es zu einer Rezeption des römischen Rechts. Infolgedessen wurden römische Prinzipien insbesondere von kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen aufgegriffen und mit bisherigen Rechtsgrundsätzen verbunden.[9]

Ein starker Einfluss des römischen Rechts war die Ausweitung der Vindikation, durch die ein Herausgabeverlangen auf das Eigentumsrecht gestützt werden konnte. In Sachsen, Dänemark sowie einigen süddeutschen Territorien verdrängte das Vindikationsprinzip das bisherige Hand-wahre-Hand-Prinzip. In anderen Gebieten wurde die Vindikation als Grundsatz anerkannt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs war sie allerdings ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Sache einem anderen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses überlassen hatte. Einige deutsche Staaten begründeten dies in Anlehnung an das römische Recht mithilfe der Ersitzung. Andere orientierten sich stärker am germanischen Recht und schufen Regelungen, die sich teilweise auf einen prozessualen Ausschluss der Herausgabeklage beschränkten, teilweise darüber hinausgehend einen gutgläubigen Eigentumserwerb anordneten.[10]

Kodifikationen

Preußisches Allgemeines Landrecht

Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 orientierte sich in Bezug auf die Sachverfolgung stark am römischen Recht und verzichtete auf die Unterscheidung zwischen freiwillig und unfreiwillig verlorenen Sachen. Für bestimmte Fallgruppen sah es allerdings die Möglichkeit vor, von einem Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben: bei öffentlichen Versteigerungen, beim Erwerb von einem Kaufmann, bei Geld und bei Inhaberpapieren. In den übrigen Fällen verblieb das Eigentum beim Eigentümer, der die Sache vom gegenwärtigen Besitzer herausverlangen konnte.

Hielt der Besitzer allerdings den Veräußerer beim Erwerbsvorgang für den Eigentümer, konnte er die Herausgabe an den tatsächlichen Eigentümer verweigern, bis dieser ihm den Kaufpreis ersetzte, den er an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlt hatte.[11]

Code civil

Der französische Code civil (CC) von 1804 schließt die Vindikation in Anlehnung an das germanische Recht in Art. 2279 Abs. 1 CC grundsätzlich aus. Ist der gegenwärtige Besitzer gutgläubig, erwirbt er nach vorherrschender Ansicht zudem das Eigentum an der Sache.[12]

Der Ausschluss der Vindikation gilt gemäß Art. 2279 Abs. 2 CC nicht für Sachen, die ihrem Eigentümer abhanden gekommen sind. Diese können innerhalb dreier Jahre ab Abhandenkommen durch ihren Eigentümer herausverlangt werden.[12]

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1812 sieht in § 367 einen gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vor. Dieser setzt zunächst voraus, dass das Eigentum im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts übertragen werden soll. Weiterhin muss ein Umstand vorliegen, der ein in besonderer Weise schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers begründet. § 367 ABGB nennt drei Konstellationen, in denen ein solches Vertrauen besteht: Erwirbt jemand im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, soll er auf die Rechtmäßigkeit der handelnden staatlichen Einrichtung vertrauen dürfen. Gleiches gilt, wenn jemand von einem Unternehmer in dessen gewöhnlichem Betrieb erwirbt. Schließlich kann ein gutgläubiger Erwerb von einem Vertrauensmann des Eigentümers erfolgen, beispielsweise einem Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist oder Eigentumsvorbehaltskäufer. Der Eigentümer ist in diesem Fall weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.[12] Ausgeschlossen ist der redliche Erwerb, wenn die Sache ihrem Eigentümer abhanden gekommen ist.[13]

Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch

Auch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 ermöglichte zum Schutz des Rechtsverkehrs einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Nach dessen Art. 306 Abs. 1 konnten Sachen, die von einem nichtberechtigten Kaufmann veräußert wurden, gutgläubig erworben werden. Ausgenommen waren Sachen, die ihrem Eigentümer abhanden gekommen waren. Wertpapiere konnten gemäß Art. 307 ADHGB auch von Nichtkaufleuten gutgläubig erworben werden.[12] Diese Regelungen beruhten auf dem mittelalterlichen Rechtsprinzip Hand wahre Hand.[14]

Bürgerliches Gesetzbuch

In Anlehnung an das römische Vindikationsprinzip und das preußische Allgemeine Landrecht sah auch die 1874 einberufene 1. Kommission zur Ausarbeitung des BGB die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens grundsätzlich nicht vor; eine Ausnahme sollte lediglich für Bargeld, Inhaberpapiere sowie für öffentlich versteigerte Sachen gelten, da der Rechtsverkehr in besonderem Maße auf deren Zirkulationsfähigkeit vertraute. Für andere Sachen wurde dem redlichen Erwerber lediglich ein Lösungsanspruch eingeräumt, kraft dessen er die Herausgabe an den Eigentümer verweigern durfte, bis dieser ihm Ersatz für den an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlten Kaufpreis geleistet hatte.[14] Ausdrücklich verworfen wurde eine unterschiedliche Behandlung von anvertrauten und abhandengekommenen Sachen, da Art und Weise des Besitzverlusts für den Zweck des redlichen Erwerbs – den Verkehrsschutz – unerheblich sei.[15]

Im späteren Verlauf der Erörterungen wurde dieser Verkehrsschutz allmählich als zu schwach empfunden: Im alltäglichem Geschäftsverkehr könne der Rechtserwerber oftmals nicht überprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt ist. Insbesondere bei beweglichen Sachen sei dem Veräußerer der Nachweis seines Eigentums erschwert. Bei jedem Veräußerungsvorgang stehe der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers am Ende kein Eigentum zu erwerben.[16] Um dieses Risiko zu verringern, das Vertrauen in den Rechtsverkehr zu stärken und die Abwicklung von Veräußerungen zu vereinfachen, entwickelte die Kommission Regelungen, nach denen Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl sie dem Veräußerer nicht zustehen. Hierbei folgte sie dem Entschluss des 15. Deutschen Juristentags von 1880, der sich für einen weitergehenden gutgläubigen Erwerb aussprach.[17] Infolgedessen ließ die Kommission einen gutgläubigen Eigentumserwerb an Sachen grundsätzlich zu. Dabei orientierte sie sich an Art. 306 ADHGB.[14]

Die 1890 einberufene 2. Kommission bestätigte die Regelungen der ersten Kommission im Wesentlichen und nahm lediglich geringe Änderungen vor. Sie verschob die Beweislast in Bezug auf den guten Glauben zugunsten des Erwerbers, beseitigte dessen Lösungsanspruch und präzisierte einige Vorschriften.[18]

Infolgedessen lässt das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB den Erwerb von einem Nichtberechtigten zu, wenn dieser durch einen Rechtsschein gegenüber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint.[19]

Zivilgesetzbuch

Im Schweizer Zivilgesetzbuch von 1912 ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen in Art. 714 vorgesehen. Die Anforderungen hierfür orientieren sich an denen des Besitzschutzes. Das Schweizer Recht stellt höhere Anforderungen an den guten Glauben: Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB darf sich der Erwerber nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er beim Erwerb nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten ließ.[20]

Nach Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Eigentümer einer abhandengekommenen Sache diese fünf Jahre lang von jedem Erwerber zurückfordern. Vorbehalten bleibt Art. 722 ZGB. Wird die Ware im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben, kann sie der Eigentümer gemäß Art. 934 Abs. 2 ZGB allerdings nur gegen Zahlung des Kaufpreises, den der Erwerber entrichtet hat, herausverlangen.

Deutsches Recht

Anwendungsbereich des redlichen Erwerbs

Grundsätzlich kann nur derjenige ein dingliches Recht veräußern, der hierzu befugt ist. Dies trifft im Regelfall auf den Rechtsinhaber zu. Andere können Verfügungsbefugnis etwa durch eine Verfügungsermächtigung des Rechtsinhabers nach § 185 Abs. 1 BGB erhalten.

Die Regelungen zum redlichen Erwerb ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb eines dingliches Rechts von einem Veräußerer, dem es an der Verfügungsbefugnis fehlt. Dies trifft grundsätzlich auf denjenigen zu, der nicht Rechtsinhaber ist. Aber auch der Rechtsinhaber kann seine Verfügungsbefugnis verlieren, etwa durch ein gesetzliches (§ 135 BGB) oder behördliches (§ 136 BGB) Verfügungsverbot oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 81 InsO).[21] In diesen Fällen ist die Möglichkeit des redlichen Erwerbs oft eingeschränkt. So ist ein redlicher Erwerb von Gegenständen des Schuldners in der Insolvenz gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 InsO nur bei bestimmten Sachen möglich, die in öffentlichen Registern geführt werden. Gesetzliche Verfügungsverbote können durch redlichen Erwerb überwunden werden, wenn sie relativ wirken; bei absoluten Verfügungsverboten, etwa § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB und § 40 Abs. 2 KGSG, ist ein redlicher Erwerb ausgeschlossen.[22]

Die Vorschriften über den redlichen Erwerb sind schließlich im Zivilprozess für die Reichweite der Rechtskraft von Bedeutung: Grundsätzlich bindet ein Urteil gemäß § 325 Abs. 1 ZPO lediglich die am Verfahren beteiligten Parteien sowie deren Rechtsnachfolger. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Dritter während eines rechtshängigen Prozesses die streitbefangene Sache redlich von der nichtberechtigten Verfahrenspartei erwirbt, sodass sich die Rechtskraft des gegen den Veräußerer ergehenden Urteils auch auf den Erwerber erstreckt. Gemäß § 325 Abs. 2 ZPO kommt es hierzu indessen nicht, wenn der Erwerber auch in Bezug auf die fehlende Rechtshängigkeit des Prozesses redlich ist.[23]

Allgemeine Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands

Der Erwerb eines Rechts von einem Nichtberechtigten setzt voraus, dass aus Sicht des Erwerbers der Anschein besteht, dass der Veräußerer Inhaber dieses Rechts ist. Am Beispiel des Eigentumserwerbs bedeutet dies, dass der Erwerber einen objektiven Anlass dafür haben muss, den Veräußerer für den Eigentümer zu halten. Aus Sicht des Gesetzgebers rechtfertigt es dieser Rechtsschein, dem Rechtsinhaber zum Schutz des Rechtsverkehrs das Recht abzusprechen. Damit handelt es sich bei der Möglichkeit des redlichen Erwerbs um eine Form der Rechtsscheinhaftung zugunsten des Rechtsverkehrs.[24] Diese ist nach allgemeiner Ansicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, da das Bestandsinteresse des Rechtsinhabers durch das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Rechtsverkehrs in seinem Vertrauen auf den Rechtsschein begrenzt wird.[25]

Ein Rechtsschein kann etwa durch Besitz, Besitzverschaffungsmacht, Erbschein oder einen Grundbucheintrag erzeugt werden. Diese Rechtsscheintatbestände können vor allem in Bezug auf Rechte an Sachen gegeben sein, weshalb redlicher ein Erwerb vom Nichtberechtigten vor allem bei diesen in Frage kommt. Bei Forderungen ist er demgegenüber regelmäßig ausgeschlossen, da für diese nur in Ausnahmefällen - etwa bei Beurkundung nach § 405 BGB - ein hinreichend zuverlässiger Rechtsschein besteht.[26]

Das Gesetz sieht mehrere Mechanismen vor, um den wahren Rechtsinhaber vor der Rechtsscheinhaftung zu bewahren. Für die Rechtsscheinträger Besitz und Besitzverschaffungsmacht geschieht durch eine Beschränkung des Redlichkeitsschutzes: Gemäß § 935 Abs. 1 BGB kann eine Sache nicht redlich erworben werden, deren unmittelbaren Besitz der Eigentümer unfreiwillig verloren hat. Dadurch wird die Rechtsscheinhaftung durch ein Zurechnungsprinzip beschränkt: Der redliche Erwerb ist - abgesehen von mehreren Ausnahmen in § 935 Abs. 2 BGB - nur dort möglich, wo der Eigentümer seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben hat. Hierin kommt das Risikoprinzip zum Ausdruck, das eine bedeutende Grundlage der Rechtsscheinhaftung ist.[27] Danach ist der Eigentümer nicht schutzwürdig, wenn er durch freiwillige Besitzaufgabe das Risiko geschaffen hat, dass der Erwerber einen anderen für den Eigentümer hält. Deshalb mutet man ihm den Eigentumsverlust an den redlichen Erwerber zu. Anders verhält es sich beim Erbschein und beim Grundbucheintrag, bei denen das Gesetz auf ein Zurechnungskriterium verzichtet und dadurch eine reine Rechtsscheinhaftung begründet.[28] Dies ist Folge der besonderen Verlässlichkeit dieser Rechtsscheinträger.[29] Schutz erhält der Eigentümer allerdings durch die Möglichkeit, den Rechtsschein zu zerstören, etwa durch Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung nach § 899 BGB.

Redlichkeit des Erwerbers

Kehrseite des Rechtsscheins auf der Veräußererseite ist die Redlichkeit des Erwerbers. Die Anforderungen an die Redlichkeit richten sich nach der Stärke des Rechtsscheins: Im Mobiliarsachenrecht, der mit dem Besitz an einen vergleichsweise schwachen Rechtsschein anknüpft, fehlt es an der Redlichkeit, wenn der Erwerber das fehlende Eigentum des Veräußerers kennt oder grob fahrlässig verkennt. Im Immobiliarsachenrecht, bei dem sich der Rechtsschein aus dem Grundbuch ergibt, ist der Erwerber demgegenüber erst unredlich, wenn er um dessen Unrichtigkeit weiß.[30]

Erwerb durch Rechts- und Verkehrsgeschäft

Der Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten setzt ferner voraus, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einigen, dass letzterer das Recht an der Sache erwerben soll.[31] Diese Einigung muss im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erfolgen, da der redliche Erwerb dem Schutz des Geschäftsverkehrs dient. Ausgeschlossen ist ein solcher Erwerb deswegen beim Rechtsübergang kraft Gesetzes, etwa bei einer Erbschaft, sowie beim Erwerb kraft Hoheitsakts, etwa durch Zwangsversteigerung nach § 816 ZPO.[32]

Schließlich muss es sich beim Erwerbsgeschäft um ein Verkehrsgeschäft handeln.[33] Hieran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber zwar bei juristischer Betrachtung verschieden, bei wirtschaftlicher jedoch identisch sind. So verhält es sich etwa, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das Eigentum an einer Sache erwerben will, die vermeintlich der GmbH gehört. In dieser Konstellation fehlt es wegen der wirtschaftlichen Identität an einem schutzwürdigen Vertrauen des Erwerbers, das es rechtfertigen könnte, die Rechtsstellung des Eigentümers zu verkürzen. Auch bei Geschäften, die eine Erbfolge vorwegnehmen, liegt kein Verkehrsgeschäft vor, da der Erwerber hierbei nicht besser stehen soll, als er es beim Erbfall täte, bei dem ein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsgeschäfts nicht möglich ist.[34]

Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen nach §§ 932–936 BGB

Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten richtet sich nach den § 932 bis § 936 BGB. Diese Regeln finden analoge Anwendung auf die Übertragung des Anwartschaftsrechts, da dieses rechtlich eine Vorstufe des Eigentumsrechts darstellt.[35]

Rechtsscheintatbestand

Welche Voraussetzungen der für den gutgläubigen Eigentumserwerb erforderliche Rechtsschein erfüllen muss, ist in den §§ 932 bis 934 BGB korrespondierend zu den Übergabearten der §§ 929 bis 931 BGB geregelt.

§ 932 Abs. 1 BGB

§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf § 929 S. 1 BGB, der den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe als Grundfall der Veräußerung beweglicher Sachen regelt. Im Rahmen der Übergabe gibt der Veräußerer seinen Besitz an der Sache vollständig auf und überträgt ihn auf den Erwerber.[36] Dass der Veräußerer die Sache besitzt, begründet aus Sicht des Rechtsverkehrs die berechtigte Erwartung, dass er ihr Eigentümer ist; dies ist Grundlage der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Aus diesem Grund knüpft § 932 Abs. 1 S. 1 BGB an die Übergabe als Rechtsscheintatbestand an.[37]

Grundsätzlich muss der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangen, da er andernfalls keinen hinreichenden Anlass hat, auf dessen Eigentum zu vertrauen. Ausnahmsweise genügt die Übergabe durch einen Dritten jedoch im Fall des Geheißerwerbs. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise vor, wenn ein Händler von einem Lieferanten einen Rohstoff erwirbt, den er unmittelbar an einen Abnehmer weiterverkauft. Um die Abwicklung zu vereinfachen, weist der Händler den Lieferanten an, direkt an seinen Abnehmer zu liefern. In der Folge erlangt der Händler keinen Besitz an der Sache, sodass er diese auch nicht übergeben kann. Jedoch kann er dem Erwerber durch die Anweisung des Lieferanten dennoch den Besitz an der Kaufsache verschaffen. Mit dieser Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers besteht ein Rechtsschein, der mit dem der Übergabe vergleichbar ist. Aus diesem Grund genügt sie nach allgemeiner Ansicht für den Eigentumserwerb nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB.[38] Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, bei dem der Veräußerer die Sache nicht an den Erwerber übergibt, sondern an dessen Geheißperson. Kombiniert man beide Fälle miteinander, ist sogar eine Übereignung möglich, bei der weder der Veräußerer noch der Erwerber je unmittelbaren Besitz innehaben.[39]

§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb im Rahmen der brevi manu traditio nach § 929 S. 2 BGB. Hiernach kann Eigentum bereits durch Einigung erworben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erwerber den Besitz an der zu veräußernden Sache zum Zeitpunkt der Einigung bereits innehat. Der Rechtsschein besteht also auch hier in der Besitzverschaffung durch den Veräußerer.[40] Ein Fall der brevi manu traditio liegt etwa vor, wenn jemand eine Sache zunächst mietet und anschließend vom Vermieter erwirbt.[41]

§ 933 BGB

§ 933 BGB ist einschlägige Regelung, wenn eine Sache nach § 930 BGB veräußert werden soll. Gemäß § 930 BGB kann die Übergabe der Sache durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt werden, kraft dessen der Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache zwar behält, ihn aber für den Erwerber ausübt. Dieser wird hierdurch selbst Eigentümer und mittelbarer Besitzer. Ein Besitzmittlungsverhältnis ist beispielsweise der Leihvertrag: Der Entleiher übt die unmittelbare Sachherrschaft über die Sache aus, tut dies allerdings für den Verleiher, der mangels Zugriffsmöglichkeit seinerseits mittelbarer Besitzer ist.[42]

Ein redlicher Erwerb nach § 933 BGB setzt voraus, dass der Erwerber vom Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Damit knüpft diese Rechtsnorm an den gleichen Rechtsschein wie § 932 Abs. 1 BGB an.[43] Ausgeschlossen ist daher in der Regel der gutgläubige Erwerb von Sicherungseigentum, da der Veräußerer hierbei meist den unmittelbaren Besitz an der veräußerten Sache behält.[44]

§ 934 BGB

§ 934 BGB verweist auf § 931 BGB, nach dem eine Sache erworben werden kann, die sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet. Der Eigentumsübergang vollzieht sich in diesem Fall durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber sowie durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, der dem Veräußerer gegenüber dem Dritten zusteht.[45] Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn ein Vermieter sein Eigentum an einer vermieteten Sache auf einen Dritten übertragen will, ohne den Mieter in die Abwicklung miteinzubeziehen. Die Regelung des § 934 BGB unterscheidet zwei Fallkonstellationen:

Besitzt der Dritte für den Veräußerer, vollzieht sich der Eigentumserwerb dadurch, dass der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten auf den Erwerber überträgt. Anders als bei § 933 BGB genügt also die Verschaffung mittelbaren Besitzes.[46] Diesen Umstand bewerten einige Rechtswissenschaftler als unsachgemäß, da er zu Unstimmigkeiten führen kann.[47] Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Gutglaubensvorschriften zusammentreffen, weil eine Sache mehrfach von einem Nichtberechtigten veräußert wird. Hierzu kam es etwa im 1968 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fräsmaschinen-Fall: Dort wurde eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, zunächst nach § 933 BGB und später nach § 934 Alternative 1 BGB übereignet, ohne dass sie je an einen der Erwerber übergeben wurde. Während die erste Übereignung mangels Übergabe scheiterte, gelang die zweite, weil § 934 Alternative 1 BGB keine Übergabe fordert.[48] Kritisiert wird an diesem Ergebnis, dass bereits der schwache Rechtsschein des mittelbaren Besitzes nach der Konzeption des § 934 Alternative 1 BGB genügte, um den Vorbehaltsverkäufer aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen, obwohl sowohl Eigentümer und Erwerber gleichermaßen auf die Besitzmittlung vertrauten. Um dieses Ergebnis zu korrigieren, wurden im Schrifttum Argumentationen entwickelt, die die Wirkung des § 934 Alternative 1 BGB einzuschränken helfen, etwa die Lehre vom Nebenbesitz.[49] Die Rechtsprechung lehnte eine Einschränkung der Norm allerdings bislang ab, da sie nicht mit dem System des BGB vereinbar sei: Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Voraussetzungen für die §§ 933, 934 Alternative 1 BGB geschaffen, da bei erstgenannter Norm neuer Besitz geschaffen werde, während im Fall des § 934 Alternative 1 BGB bestehender mittelbarer Besitz auf den Erwerber übertragen werde.[50]

Die zweite Alternative des § 934 BGB kommt zum Tragen, wenn der Veräußerer nicht Besitzer der zu übereignenden Sache ist, aber einen gesetzlichen Herausgabeanspruch hat. Dies trifft etwa auf Ansprüche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht zu, da in diesen Fällen kein Besitzmittlungsverhältnis entstehen kann. Ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Variante fällt der Fall, dass der abgetretene Herausgabeanspruch in Wirklichkeit nicht besteht.[51] In diesem Fall wird der Erwerber Eigentümer, wenn der unmittelbare Besitzer der Sache ihm den Besitz an dieser verschafft.[52]

Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB

Grundsätzliche Anforderungen

Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht gutgläubig, wenn er entweder weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist oder dies grob fahrlässig verkennt.[53] Die negative Formulierung der Vorschrift weist dem Eigentümer die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Erwerbers zu.[54]

Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Ausmaß missachtet. Der Erwerber muss also Umstände verkennen, die sich jedem allgemeinen Betrachter aufdrängen würden.[55] Solche Umstände können beispielsweise die Übereignung an einem ungewöhnlichen Ort oder ein Verkauf deutlich unter Wert darstellen.[56] Grobe Fahrlässigkeit liegt auch dann nahe, wenn jemand von einer überschuldeten Person Eigentum erwerben will, ohne sich trotz Kenntnis der Überschuldung darüber zu vergewissern, ob die Sache nicht bereits an einen Dritten zur Sicherheit übereignet worden ist.[57] Beim Gebrauchtwagenerwerb geht die Rechtsprechung regelmäßig von Bösgläubigkeit aus, wenn sich der Erwerber nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II (vulgo: Fahrzeugbrief) darüber vergewissert, dass der Veräußerer Eigentümer ist.[58] Bei Neuwagen kann sich eine solche Prüfpflicht ergeben, wenn Indizien hinzutreten, die ernsthafte Zweifel an der Rechtsstellung des Veräußerers aufkommen lassen.[59]

Handelt der Erwerber nicht selbst, sondern lässt sich vertreten, kommt es grundsätzlich gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Gutgläubigkeit des Vertreters an.[60] Ausnahmsweise ist gemäß § 166 Abs. 2 BGB der Kenntnisstand des Vertretenen maßgeblich, wenn dieser dem Vertreter Weisungen erteilt. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Bösgläubiger § 166 Abs. 1 BGB missbraucht, indem er sich durch einen Gutgläubigen vertreten lässt.[61]

Der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der, in dem der Rechtserwerb vollendet wird.[62] Dies ist meist der Fall, wenn die Sache übergeben wird. Ist eine Übergabe entbehrlich, wird im Fall des § 929 S. 2 BGB auf die Einigung und in den Fällen der §§ 933, 934 BGB auf die Abtretungshandlung beziehungsweise den Besitzerwerb abgestellt.[63] Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Erwerber nach § 161 Abs. 1 S. 1 BGB seine Anwartschaft auf das Eigentum erlangt.[64]

Handelsrechtliche Modifikation durch § 366 HGB

Unter Kaufleuten ist es gängig, Waren nicht als Eigentümer zu veräußern, sondern lediglich als Verfügungsberechtigter. So verhält es sich etwa im Rahmen einer Verkaufskommission oder eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, wo fremde Waren mit Ermächtigung des Eigentümers veräußert werden.

Vor diesem Hintergrund ist dem Erwerber regelmäßig bekannt, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, sodass er bösgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB ist.[65] Um dessen Schutz zu verbessern, reduziert § 366 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für den Erwerb von einem Kaufmann die Anforderungen an die Gutgläubigkeit: Anstelle des guten Glaubens an das Eigentum des Veräußerers genügt bereits der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis.[66]

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, § 935 BGB

Grundsatz, § 935 Abs. 1 BGB
Schematische Darstellung der Wirkung des § 935 Abs. 1 BGB

§ 935 Abs. 1 BGB verhindert den gutgläubigen Erwerb einer Sache, wenn diese dem Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist. Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig einbüßt.[67] Für die Beurteilung des Abhandenkommens ist aus Gründen des Verkehrsschutzes der tatsächliche Wille des Eigentümers maßgeblich. Daher liegt auch bei täuschungs- oder irrtumsbedingter Weggabe einer Sache eine freiwillige Besitzaufgabe vor, sodass § 935 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.[68] Besitzt jemand als mittelbarer Besitzer eine Sache für den Eigentümer, etwa als Mieter, kommt es gemäß § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auf dessen Willen an.[69]

Der Ausschluss des redlichen Erwerbs in Fällen des § 935 Abs. 1 BGB folgt daraus, dass dem Eigentümer, dem eine Sache abhandenkommt, der Rechtsschein des Besitzes nicht zugerechnet werden kann. Aus diesem Grund ist er ausnahmsweise schutzwürdiger als der Rechtsverkehr.[24] Die historischen Wurzeln des § 935 Abs. 1 BGB liegen germanischen Recht, das dem Eigentümer nur für abhandengekommene Sachen einen Herausgabeanspruch gegen Dritte zubilligte.[70]

Ausnahmen des § 935 Abs. 2 BGB

Gemäß § 935 Abs. 2 BGB findet der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs abhandengekommener Sachen keine Anwendung, wenn es sich bei der veräußerten Sache um Bargeld oder ein Inhaberpapier handelt. Diese Regel beruht darauf, dass der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse an der ungehinderten Gebrauchsmöglichkeit der genannten Gegenstände hat. Daher misst das Gesetz selbst im Fall des unfreiwilligen Besitzverlusts einer der genannten Sachen dem Schutz des Verkehrs eine größere Bedeutung zu als dem Schutz des Eigentümers und verzichtet auf das Zurechnungskriterium des § 935 Abs. 1 BGB.[71]

§ 935 Abs. 2 BGB lässt den gutgläubigen Erwerb einer abhandengekommenen Sache zudem zu, wenn diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wird. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung das Vertrauen in das unter hoheitlicher Aufsicht vorgenommene Auktionsverfahren schützen.[72] Diese Rückausnahme zu § 935 Abs. 1 BGB wurde in Anlehnung an mehrere Vorschriften aus der Zeit der Kodifikationen geschaffen.[73]

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 936 BGB

Erwirbt jemand eine Sache, ist er der Gefahr ausgesetzt, dass diese Sache durch Rechte Dritter belastet ist. Solche Belastungen, die den Wert der erworbenen Sache für ihren neuen Eigentümer deutlich mindern können, stellen beispielsweise Nießbrauchs- und Pfandrechte dar. § 936 Abs. 1 BGB beschränkt diese Gefahr in Anlehnung an Art. 306 Abs. 2, 4 ADHGB zugunsten des Erwerbers, indem er solche Belastungen unter bestimmten Umständen aufhebt.[74]

Damit die Wirkung des § 936 Abs. 1 BGB eintreten kann, muss jemand Eigentum an einer Sache erwerben, auf der das Recht eines Dritten ruht. Weiterhin muss der Erwerber dahingehend gutgläubig sein, dass die Sache nicht durch ein fremdes Recht belastet ist: Er darf also weder Kenntnis von der Belastung der Sache mit einem Recht eines Dritten haben, noch darf er dessen Existenz in grob fahrlässiger Weise verkennen. Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Erwerber um die Belastung weiß, jedoch über deren Höhe irrt.[75] Beim Erwerb einer Sache, die mit einem Vermieterpfandrecht belastet ist, bejaht die vorherrschende Auffassung eine grob fahrlässige Kenntnis bereits dann, wenn die Sache erkennbar in eine gemietete Räumlichkeit eingebracht worden ist und der Erwerber um das Mietverhältnis weiß. Dies beruht darauf, dass nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solches Pfandrecht entsteht. Deswegen ist das Bestehen eines Pfandrechts derart wahrscheinlich, dass sich der Erwerber danach erkundigen muss, ob ein Pfandrecht besteht.[76]

Erfordert bereits der Eigentumserwerb, dass die Sache dem Erwerber übergeben wird, treten für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzu, da die Besitzverschaffung einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt. Bei den Erwerbstatbeständen, die demgegenüber ohne eine Übergabe auskommen, muss der Erwerber zusätzlich den Besitz an der Sache erlangen, da erst hierdurch der gute Glaube des Erwerbers schutzwürdig wird.[77]

Liegen die Voraussetzungen des § 936 Abs. 1 BGB vor, erlöschen etwaige Rechte Dritter an der erworbenen Sache. Eine Ausnahme hiervon macht § 936 Abs. 3 BGB: Steht das Recht im Fall eines Erwerbs nach § 931 BGB dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer der Sache zu, wird es vom gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berührt. Denn dieser ist selbst durch den Rechtsschein des Besitzes geschützt.[78]

Analog § 935 BGB ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Inhaber des belastenden Rechts abhandengekommen ist. Diese Analogie beruht auf der Überlegung, dass der Inhaber eines von § 936 BGB erfassten Rechts in vergleichbarer Weise schutzwürdig ist wie der Eigentümer.[79]

Rückerwerb vom Nichtberechtigten

Uneinigkeit besteht in der Lehre hinsichtlich der Frage, wie ein gutgläubiger Erwerb rückabgewickelt wird. Zu einer Rückabwicklung kann es beispielsweise kommen, wenn jemand während eines Kaufs gutgläubig erwirbt, von diesem Vertrag jedoch später wegen eines Sach- oder Rechtsmangels zurücktritt. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet dies den Erwerber, die erworbene Sache an den Veräußerer zurück zu übereignen. Hierdurch kann bei strikter Anwendung des Gesetzes der nichtberechtigte Veräußerer Eigentum an der Kaufsache erwerben, die er zuvor als Nichtberechtigter veräußert hatte. Dadurch erlangt er durch die Rückabwicklung eine bessere Stellung, als er sie vormals innegehabt hatte.[80]

Einige Stimmen lehnen dies als ungerecht ab und gehen stattdessen davon aus, dass der ursprüngliche Eigentümer durch die Rückabwicklung Eigentum an der Sache erwirbt. Begründet wird dies zum einen damit, dass ein Eigentumserwerb des unter Umständen von vornherein bösgläubigen Nichtberechtigten ein unangemessenes Ergebnis zeitigte.[81] Zudem bezwecken die §§ 932–934 BGB nur den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, nicht jedoch den des nichtberechtigten Veräußerers. Dieser dürfe daher nicht von den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs profitieren.[82]

Nach der Gegenauffassung, die auch die Rechtsprechung vertritt, erwirbt der Nichtberechtigte Eigentum von seinem Vertragspartner. Dies ergebe sich aus der Relativität der Schuldverhältnisse. Danach wirken Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis grundsätzlich lediglich zwischen den Parteien, nicht jedoch gegenüber Dritten. Da der ehemalige Eigentümer der Sache nicht in das Rückabwicklungsschuldverhältnis involviert ist, kann seine Rechtsstellung durch dieses nicht beeinflusst werden. Zudem verstoße ein Erwerb des früheren Eigentümers gegen das Abstraktionsprinzip. Daher stehe dem früheren Eigentümer lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den nichtberechtigten Veräußerer zu, der sich auf Naturalrestitution in Form von Rückübereignung richtet.[83]

Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen nach §§ 892, 893 BGB

Gemäß § 892 BGB können sämtliche Rechte von einem Nichtberechtigten erworben werden, die durch Eintragung ins Grundbuch Wirksamkeit erlangen. Hierzu zählen neben dem Grundstückseigentum beispielsweise auch das Grundpfandrecht, die Grunddienstbarkeit, die Hypothek, die Grundschuld sowie die Vormerkung.[84]

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands: Eintragung des Veräußerers ins Grundbuch

Rechtsscheinfunktion des Grundbuchs

Während bei beweglichen Sachen der Rechtsschein durch die Übergabe erzeugt wird, ist der Publizitätsträger im Immobiliarsachenrecht die Eintragung des Rechts im Grundbuch:[85] Zugunsten desjenigen, der als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, wirkt gemäß § 891 BGB die Vermutung, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dieser öffentliche Glaube beruht auf den streng formalisierten Grundbuchverfahren, die in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt sind und eine fehlerfreie Eintragungspraxis für das Grundbuch gewährleisten sollen.[86]

Der Anwendungsbereich des § 892 BGB wird für den Erbfall durch § 40 GBO erweitert: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene Erblasser, tritt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Veräußert dieser das Grundstück an einen Dritten, so käme nach § 892 BGB ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht, wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist. § 40 GBO ermöglicht jedoch den gutgläubigen Erwerb vom Erben, indem er es für entbehrlich erklärt, dass der Erbe eingetragen wird.

Der am 1. Oktober 2009 eingeführte § 899a BGB erstreckt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auf die dort eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese sind gemäß § 47 Abs. 2 GBO in das Grundbuch einzutragen, sofern ihre GbR ein Recht erwirbt. § 899a BGB stellt die Vermutung auf, dass die im Grundbuch angegebenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der eingetragenen GbR sind. Von Bedeutung ist diese Vermutung, wenn nachträglich Gesellschafter aus der GbR aus- oder in diese eintreten, dieser Mitgliederwechsel jedoch nicht ins Grundbuch eintragen wird. Schließt nun eine Person ein Geschäft für die GbR, die im Grundbuch fälschlicherweise als Gesellschafter eingetragen ist, kann gutgläubig von der GbR ein Recht erworben werden. § 899a BGB schützt also den guten Glauben an eine Vertretungsmacht.[87]

Zerstörung des Rechtsscheins

Der Rechtsschein des Grundbuchs wird zum einen durch sich widersprechende Angaben auf einem Brief über eine Hypothek oder eine Grundschuld (§ 1140 BGB) zerstört, zum anderen durch einen Widerspruch im Grundbuch (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Eintrag des Widerspruchs erfolgt gemäß § 899 BGB und wendet sich gegen die zurzeit im Grundbuch eingetragene Rechtslage. Er bewirkt dass sich der Erwerber nicht mehr auf die eingetragene Berechtigung verlassen darf, wobei nach allgemeiner Ansicht der Widerspruch gerade für den Berechtigten eingetragen sein muss.[88] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich in das Grundbuch Einsicht genommen und so von dem eingetragenen Widerspruch positive Kenntnis erlangt hat; der gute Glauben ist grundsätzlich bereits zerstört, wenn ein solcher Widerspruch eingetragen ist.[89] Allerdings kann der Eintrag eines Widerspruchs im Einzelfall seinen Dienst versagen. So argumentiert die heute herrschende Meinung – gegen eine Entscheidung des Reichsgerichts gewandt – dass ein Widerspruch selbst innerhalb einer Veräußerungskette fehlgehen kann. Dies in einem Fall, in welchem der Bucheigentümer zunächst dem Unredlichen eine Hypothek bestellt und später für den wahren Eigentümer einen Widerspruch gegen das ausgewiesene Eigentum eintragen lässt. Danach tritt der unredliche Hypothekengläubiger die Hypothek an einen redlichen Dritten ab, der gegen den inzwischen eingetragenen wahren Eigentümer vorgeht, was ihm aufgrund gutgläubigen Erwerbs gelingt.[90]

Ein gutgläubiger Erwerb ist schließlich im Fall einer Doppelbuchung ausgeschlossen. Eine solche liegt vor, wenn fälschlich Mehrere als Inhaber eines Rechts ins Grundbuch eingetragen sind. In einem solchen Fall ist die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs widerlegt.[91]

Redlichkeit des Erwerbers

Weiterhin muss der Erwerber den Veräußerer für den Inhaber des veräußerten Rechts halten. Dies ist der Fall, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen steht grobe Fahrlässigkeit dem Erwerb damit nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Diese im Vergleich zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen bessere Stellung des Erwerbers ist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.[92]

Die Redlichkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zu seiner Eintragung ins Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen, ist gemäß § 892 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend, wenn zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt.[93]

Erwerb eines Pfandrechts, § 1207 BGB

Nach § 1207 BGB kann ein vertragliches Pfandrecht gemäß § 1205, § 1206 BGB an einer beweglichen Sache bestellt werden, die nicht dem Verpfänder gehört. Auf gesetzliche Pfandrechte, etwa das in § 647 BGB geregelte Pfandrecht des Werkunternehmers, und Pfändungspfandrechte ist § 1207 BGB nach einhelliger Rechtsprechung nicht anwendbar.[94] Teile des Schrifttums gestehen Trägern von gesetzlichen Pfandrechten die Anwendbarkeit der Gutglaubensvorschriften zu, indem sie eine Analogie zu § 366 Abs. 3 HGB ziehen, wo für Frachtführer und Kommissionäre gesetzliche Pfandrechte geregelt sind, die im handelsrechtlichen Bereich den rechtsgeschäftlichen ausnahmsweise gleich stehen.[95]

In Anlehnung an den gutgläubigen Eigentumserwerb setzt § 1207 BGB voraus, dass der Veräußerer aufgrund einer Besitzlage als Inhaber der Sache erscheint. Der gutgläubige Pfandrechtserwerb erfordert ferner, dass dem Erwerber eine durch das Pfandrecht abzusichernde Forderung gegen den Verpfänder zusteht und dass die Sache an den Erwerber übergeben wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht das Pfandrecht an der Sache und wirkt gegenüber deren Eigentümer. Ausgeschlossen ist die gutgläubige Bestellung eines Pfandrechts an Sachen, die ihrem Eigentümer abhandengekommen sind.[96]

Erwerb kraft Erbscheins

Die Regelungstechnik des Erbscheins unterscheidet sich von der anderer Rechtsscheinträger, indem sie den als Erben Ausgewiesenen nicht schlechthin als Berechtigten behandelt. Als richtig gilt gemäß § 2365, § 2366, § 2367 BGB nur der Inhalt des Erbscheins, wodurch der Erwerb vom im Erbschein als Erbe bezeichneten Nichterben (Scheinerben) ebenso behandelt wird wie der Erwerb vom wahren Erben. Ist der Erbschein inhaltlich falsch, können Dritte aufgrund dieser Wirkung von demjenigen gutgläubig Eigentum an Nachlassgegenständen erwerben, der durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen wird. Hierzu muss der Erwerber gutgläubig sein. Er darf also weder um die Unrichtigkeit des Erbscheins noch um die Rückforderung des Erbscheins durch das Nachlassgericht wissen.[97]

Auf die Kenntnis des Erwerbers vom Erbschein stellt die herrschende Meinung nicht ab, weshalb sich der Publizitätseffekt des BGB auf die verschiedensten Erwerbsvorschriften erstrecken kann (§ 135 Abs. 2, § 892, § 932 ff. BGB).

Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, § 16 Abs. 3 GmbhG

Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008[98] ist gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG der redliche Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH möglich. Diese Regelung weist Parallelen zum Erwerb von Immobiliarsachenrechten auf.[99]

§ 16 Abs. 3 GmbH knüpft an den objektiven Rechtsschein der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste an.[100] Ein redlicher Erwerb setzt daher voraus, dass der Veräußerer des GmbH-Anteils fälschlicherweise als dessen Inhaber in der Gesellschafterliste Liste eingetragen ist. Dieser Fehler muss dem wahren Inhaber des Anteils zurechenbar sein. Dies trifft gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG jedenfalls dann zu, wenn die Liste länger als drei Jahre unrichtig ist, da sich der Gesellschafter in diesem langen Zeitraum hinsichtlich seiner Eintragung in die Gesellschafterliste hätte vergewissern können.[100]

Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Rechtsscheins kennt oder grob fahrlässig verkennt. Weiterhin ist er nicht möglich, wenn der Rechtsschein der Gesellschafterliste durch Eintragung eines Widerspruchs zerstört worden ist.

Gutgläubiger Erwerb entgegen einem Verfügungsverbot

Nach § 135 Abs. 2 und § 136 BGB finden die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs entsprechende Anwendung auf den Erwerb eines Gegenstands Anwendung, der einem Verfügungsverbot, das kraft Gesetzes zum Schutz bestimmter Personen angeordnet wird, oder einem behördlichen Veräußerungsverbot unterliegt. Geht der Erwerber daher davon aus, dass der Erwerbsgegenstand nicht mit einem Verfügungs- oder Veräußerungsverbot belastet ist, kann er diesen erwerben.[101]

Ansprüche des früheren Rechtsinhabers

Verliert jemand durch gutgläubigen Erwerb eine Rechtsposition, stehen ihm verschiedene Ausgleichsansprüche gegen den Veräußerer zu. Diese können nach ihren Anspruchszielen systematisiert werden: Zum einen kann der frühere Rechtsinhaber Wertersatz für den Verlust seines Rechts fordern. Zum anderen kann er ein Interesse daran haben, vom Verfügenden den durch die Verfügung erzielten Erlös herauszuverlangen, etwa weil dieser den Wert der Sache übersteigt.

Schadensersatz

Bestand zwischen Veräußerer und früherem Rechtsinhaber ein Vertragsverhältnis, kann sich ein Anspruch aus der Verletzung einer Vertragspflicht ergeben. So kann etwa der Vermieter vom Mieter Schadensersatz wegen der Verletzung der vertraglichen Herausgabepflicht verlangen, wenn der Mieter die Mietsache an einen Gutgläubigen veräußert. Daneben kann der Betroffene einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis entsteht, wenn jemand bewusst in einem fremden Interessenkreis tätig wird; etwa durch Verfügung über ein fremdes Recht. Da diese Verfügung ohne Willen des Rechtsinhabers erfolgt, schuldet der Veräußerer nach § 678 BGB Schadensersatz. Weitere Schadensersatzansprüche ergeben sich aus Deliktsrecht.[102]

Erlösherausgabe

Sofern zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand, kann der frühere Rechtsinhaber über § 285 BGB den Erlös der Sache herausverlangen.[103] Ein ähnlicher Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Verfügende wusste, dass er eine fremde Sache veräußerte.[104] Nach einer Auffassung, die von der Rechtsprechung geteilt wird, kann der frühere Rechtsinhaber ferner über die bereicherungsrechtliche Norm des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vom Veräußerer die Herausgabe des Weiterveräußerungserlöses verlangen.[105]

Sonderfall: Unentgeltliche Veräußerung

Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich, kann der frühere Inhaber des Rechts ausnahmsweise auch gegen den Erwerber vorgehen: Nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB kann er die Herausgabe der Sache fordern. Diese Regelung ist auf die Überlegung zurückzuführen, dass der unentgeltliche Erwerber in geringerem Maße schutzwürdig ist als ein entgeltlicher Erwerber, da er für den Eigentumserwerb keine Gegenleistung erbracht hat. Daher erwirbt er zwar dinglich wirksam ein Recht, dieses kann jedoch von seinem früheren Inhaber zurückgefordert werden.[106] Ausnahmsweise werden die dinglichen Gutglaubensvorschriften schuldrechtlich korrigiert. Im Ergebnis steht der unentgeltliche Erwerber schlechter als der entgeltliche Erwerber.[107]

Während bereits das Reichsgericht Überlegungen anstellte, dem unentgeltlichen Erwerb den rechtsgrundlosen gleichzustellen,[108] schloss sich der Bundesgerichtshof einer entsprechenden Anwendung des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB nicht an, da der Erwerber tatsächlich ja ein Vermögensopfer erbracht habe, wenngleich auch ohne Rechtsgrund.[109]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 15.
  2. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1995, S. 398 (399). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. Dirk Olzen: Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs. In: Jura 1990, S. 505 (506).
  5. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. Fabian Klinck: Sachenrecht Rn. 145. In: Michael Martinek (Hrsg.): Staudinger BGB: Eckpfeiler des Zivilrechts. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-8059-1164-1.
  7. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. a b c Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1995, S. 398 (400-402).
  9. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1995, S. 398 (405).
  10. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1995, S. 398 (405-406). Dirk Olzen: Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs. In: Jura 1990, S. 505 (510).
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. a b c d Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. a b c Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 2–5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 449.
  19. Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C. F. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 978-3-8114-9915-7, S. 593. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 2–3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Constantin Kruse: Aus der Praxis: Grundstückserwerb im Umfeld der Verkäuferinsolvenz. In: Juristische Schulung 2010, S. 974 (975).
  22. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 537.
  23. Oliver Schmitt: Die Veräußerung der streitbefangenen Sache in der ZPO. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2014, S. 154.
  24. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  25. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 459 f. Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: Archiv für die civilistische Praxis 2010, S. 857 (861).
  26. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristischer Schulung 2013, S. 393.
  27. Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10. Ausführlich zum Risikoprinzip Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 479 -490.
  28. Harry Westermann: Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes. In: Juristische Schulung 1963, S. 1 (6); Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristischer Schulung 2013, S. 393 (395); Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10.
  29. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 522.
  30. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristischer Schulung 2013, S. 393 (396).
  31. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  32. Caroline Meller-Hannich: § 932 Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Jürgen Kohler: Gutglaubensschutz im Grundstücksrecht bei Erwerb kraft Gesetzes? In: Jura 2008, 481.
  33. BGH, Urteil vom 11. März 1991, II ZR 88/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 1415 (1417). BGH, Urteil vom 8. April 2015, IV ZR 161/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1881. Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932-936 Rn. 43. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805912150 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  34. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 548f.
  35. BGHZ 10, 69.
  36. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800649976 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  37. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  38. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, 490 (491).
  39. BGH, Urteil vom 22. März 1982 – VIII ZR 92/81 = Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 2371–2372.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  42. Caroline Meller-Hannich: § 932 Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  43. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  44. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. Caroline Meller-Hannich: § 931 Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Sebastian Lohsse: Gutgläubiger Erwerb, mittelbarer Besitz und die Väter des BGB. In: Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006), S. 527.
  47. Sebastian Lohsse: Gutgläubiger Erwerb, mittelbarer Besitz und die Väter des BGB. In: Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006), S. 527. Johann Kindl: Gutgläubiger Mobiliarerwerb und Erlangung mittelbaren Besitzes. In: Archiv für die civilistische Praxis 201 (2001), S. 391 (397). Lutz Michalski: Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von § 933 und § 934 BGB. In: Archiv für die civilistische Praxis 1981, S. 384 (386). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  48. BGHZ 50, 45.
  49. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Dieter Medicus: Gedanken zum Nebenbesitz. In: Gottfried Baumgärtel, Ernst Klingmüller, Hans-Jürgen Becker, Andreas Wacke (Hrsg.): Festschrift für Heinz Hübner zum 70. Geburtstag am 7. November 1984. De Gruyter, Berlin 1984, ISBN 978-3-11-009741-2, S. 611. Lutz Michalski: Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von § 933 und § 934 BGB. In: Archiv für die civilistische Praxis 1981, S. 384 (402).
  50. BGHZ 50, 45. RGZ 135, 75. RGZ 138, 265.
  51. BGH, Urteil vom 14. November 1977, VIII ZR 66/76 = Neue Juristische Wochenschrift 1978, S. 696.
  52. Caroline Meller-Hannich: § 934 Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. Zur Reichweite dieser Definition Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  54. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  55. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005, VIII ZR 82/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365. Klaus Röhl: Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlässigkeit. In: Juristenzeitung 1974, S. 521.
  56. Peter Bassenge: § 932 Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Peter Bassenge: § 932 Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  58. BGH, Urteil vom 13. September 2006, VIII ZR 184/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 3488.
  59. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005, VIII ZR 82/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365.
  60. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981, VIII ZR 235/80 = Neue Juristische Wochenschrift 1982, 38 (39).
  61. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848716449 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  62. BGHZ 10, 69 (73).
  63. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848705580 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, S. 490 (492).
  66. Klaus Hopt: § 366 Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406679858 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  67. Jürgen Oechsler: § 935 Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Hans Schulte-Nölke: § 935 Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  68. Hans Schulte-Nölke: § 935 Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  69. Hans Schulte-Nölke: § 935 Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  70. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  71. Jürgen Oechsler: § 935 Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
  72. Jürgen Oechsler: § 935 Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In. Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
  73. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  74. Jürgen Oechsler: § 936 Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Jochen Werner: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb beweglicher Sachen. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 411 (412).
  76. BGHZ 57, 166. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. Jürgen Oechsler: § 936 Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  78. Caroline Meller-Hannich: § 936 Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  79. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung 2010 S. 377.
  81. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  82. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  83. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002, II ZR 118/02 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Übersicht 2003, S. 170 (171). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Peter Bassenge: § 932 Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Wolfgang Wiegand: Der Rückerwerb des Nichtberechtigten. In: Juristische Schulung 1971, S. 62. Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung 2010 S. 377 (380 f.).
  84. Jürgen Kohler: § 892 Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Ulrich Krause: § 892 Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 466.
  87. Alexander Weiss: § 899 a BGB – Gutgläubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz? In: Juristische Schulung 2016, S. 494. Marina Wellenhofer: Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft. In. Juristische Schulung 2010, S. 1048.
  88. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 550. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  89. Jürgen Kohler: § 899 Rn. 1, 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  90. Grundlagen: RGZ 129, 124 ff.; in Abkehr dazu die heute h. M.: vgl. repräsentativ Harry Westermann: Sachenrecht, 5. Auflage 1966 mit Nachtrag 1973, als Studienausgabe 1974, § 85 II 5 b; mit weitergehender Begründung Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, § 22 Rn. 551.
  91. OLG Rostock, Urteil vom 15. April 2014, 3 W 76/11 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2015, S. 77.
  92. Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen. In: Jura 1999, S. 491 (493). Dieter Medicus: Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger. In: Jura 2001, S. 494 (497).
  93. Jürgen Kohler: § 892 Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Ansgar Staudinger: § 892 Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  94. BGHZ 119, 75. BGHZ 34, 122. BGHZ 34, 153.
  95. Karsten Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter. In: Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 1. Jürgen Damrau: § 1257 Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  96. Hans Schulte-Nölke: § 1207 Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  97. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, § 22 Rn. 568. Matthias Schmoeckel: Erbrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2878-7, § 9 Rn. 11-15.
  98. BGBl. 2008 I S. 2026. Dazu im Überblick Torsten Körber, René Kliebisch: Das neue GmbH-Recht. In: Juristische Schulung 2008, S. 1041.
  99. Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai: Kapitalgesellschaftsrecht. Springer, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-17174-1, § 12 Rn. 31.
  100. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406626876 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  101. Christian Armbrüster: § 135 Rn. 48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665417 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  102. Christian Katzenmeier: § 823 Rn. 34. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  103. Volker Emmerich: § 285 Rn. 22. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665424 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  104. Martin Schwab: § 687 Rn. 32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  105. BGHZ 29, 157. BGH, Urteil vom 24. September 1996, XI ZR 227/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 190.
  106. Martin Schwab: § 816 Rn. 61. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614651 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  107. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 16 II.
  108. RGZ (GS) 163, 348 ff.
  109. BGHZ 37, 363 (368). BGHZ 47, 393 (395-396).