Ältestenrat
Der Ältestenrat ist ein Gremium in Parlamenten, das Geschäftsordnungsfragen behandelt. Es setzt sich typischerweise aus Vertretern der Fraktionen (z.B. Fraktionsvorsitzender, Parlamentarische Geschäftsführer) zusammen und wird vom Parlamentspräsidenten geleitet. In keinem Fall wird der Ältestenrat aus den ältesten Abgeordneten gebildet, auch gibt es keinerlei Mindestalter.
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[Bearbeiten] Deutscher Bundestag
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages ist ein geschäftsführendes Gremium. Er legt u.a. die Tagesordnung des Bundestages fest und regelt die Geschäfte des Hauses. Dabei ist er nach § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung ein Beschlussorgan, soweit bestimmte Entscheidungen nicht dem Präsidenten des Bundestags vorbehalten sind. Er wird entsprechend der Stärkeverhältnisse im Bundestag durch die Fraktionen besetzt.[1] In der 2009 begonnenen 17. Wahlperiode besteht er aus 29 Mitgliedern.
[Bearbeiten] Zusammensetzung
„Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen [derzeit fünf] Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern…“
Darunter befinden sich die jeweiligen Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer.
Die Kommission für innere Angelegenheiten, die Bau- und Raumkommission, die I-und-K-Kommission (Kommission für den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken und -medien) und die Rechtsstellungskommission unterstützen ihn bei seiner Arbeit. Bei Geschäftsordnungsstreitigkeiten und Kritik an der Amtsführung eines amtierenden Präsidenten werden die Angelegenheiten an den Ersten Ausschuss, den Ausschuss für Geschäftsordnung zur Klärung überwiesen.
[Bearbeiten] Landesparlamente
Auch die meisten Parlamente der deutschen Bundesländer haben einen Ältestenrat (siehe z.B. Landtag Mecklenburg-Vorpommern). Der Ältestenrat ist eines der wichtigsten Gremien des Parlaments. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und erörtert den Ablauf der Parlamentsarbeit.
Die Ältestenräte der einzelnen Landesparlamente setzen sich ebenfalls aus den Präsidenten, den Vizepräsidenten und Vertretern der Fraktionen zusammen. Darüber hinaus können zu bestimmten Ältestenratssitzungen Regierungsvertreter hinzugezogen werden.
Die Ältestenräte der Landesparlamente von z.B. Hamburg[2], Mecklenburg-Vorpommern[3] und Schleswig-Holstein[4] haben nur beratende Funktion, der förmliche Beschluss obliegt jeweils allein dem Landtagspräsidenten.
In den Landtagen von Baden-Württemberg[5], Brandenburg[6], Bremen[7], Saarland[8] und Sachsen[9] werden die entsprechenden Aufgaben vom Landtagspräsidium wahrgenommen, da es dort keinen Ältestenrat gibt.
In Brandenburg[10] und dem Saarland[11] ist das Präsidium insoweit Beschlussorgan.
Das Präsidium des Sächsischen Landtages hat mit insgesamt 27 Mitgliedern eine für Landesparlamente ungewöhnliche Größe.[12]
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ § 12 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- ↑ dort ausdrücklich § 6 Absatz 3 Satz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
- ↑ § 6 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- ↑ § 7 der Geschäftsordnung des Landtages Schleswig-Holstein
- ↑ vgl. § 13 (Aufgaben des Präsidiums) der Geschäftsordnung des Landtages Baden-Württemberg
- ↑ vgl. § 15 (Aufgaben des Präsidiums) der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- ↑ §§ 8-11 (Der Vorstand der Bürgerschaft) der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
- ↑ Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages, Gesetz über den Landtag des Saarlandes
- ↑ Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags
- ↑ vgl. § 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- ↑ vgl. § 31 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes
- ↑ § 5 Absatz 1(Zusammensetzung des Präsidiums) der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags