Adelsaufhebungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Adelsaufhebungsgesetz
Langtitel: Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels,
der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.
Typ: Bundesverfassungsgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstelle: StGBl. Nr. 211/1919
Datum des Gesetzes: 3. April 1919
Inkrafttretensdatum: 10. April 1919
(= Kundmachungsdatum)
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG)
1. Jänner 2008
Gesetzestext: Adelsaufhebungsgesetz i.d.g.F. im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten
Titel: Adelsaufhebungsgesetz-Vollzugsanweisung
Langtitel: Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit
den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die
Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden.
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstelle: StGBl. Nr. 237/1919
Datum der Verordnung: 18. April 1919
Inkrafttretensdatum: 20. April 1919
(= Kundmachungsdatum)
Verordnungstext: Vollzugsanweisung i.d.g.F. im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Adelsaufhebungsgesetz regelt die nach dem Zerfall Österreich-Ungarns beim Übergang zur republikanischen Staatsform erfolgte Abschaffung des Adels. Es wurde am 3. April 1919 vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschösterreich, der Konstituierenden Nationalversammlung, beschlossen und trat am 10. April 1919 in Kraft. Am selben Tag trat das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in Kraft. Heute gelten beide Gesetze in Österreich als Verfassungsgesetze.

Adelsaufhebungsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden wurden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger mit Wirkung vom 10. April 1919 aufgehoben. Der Beschluss erfolgte in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Konstituierenden Nationalversammlung und war einstimmig.[1] Das Adelsaufhebungsgesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als Verfassungsgesetz.

Vollzugsanweisung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund der Erlassung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die einfachgesetzliche näher definierende Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (StGBl 237/1919), heute auch als Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes benannt.[2]

Gemäß § 2 der Vollzugsanweisung sind durch § 1 Adelsaufhebungsgesetz, geltend für alle österreichischen Staatsbürger sowie für alle Personen, die dem österreichischen internationalen Privatrecht unterliegen, aufgehoben:

  1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“
  2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
  3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
  4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
  5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conte Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

Auf Grund des § 4 Adelsaufhebungsgesetz wurden mit § 3 der Vollzugsanweisung folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:

  • Die Würde eines Geheimen Rates,
  • der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau,
  • die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen,
  • die Würde einer Palastdame,
  • die Anredeform „Exzellenz“,
  • der Titel eines kaiserlichen Rates,
  • ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter,
  • die sonstigen Würdelehenstitel und
  • die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel.

Gemäß § 4 der Vollzugsanweisung fallen nicht unter die aufgehobenen Titel die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat; vgl. dazu analog Berufstitel nach Berufsgruppen), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern und dergleichen.

Verwaltungsstrafbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Übertretungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsübertretungen. Strafbar ist nach den Ausführungen des § 5 der Vollzugsanweisung die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen, sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen. Ebenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht ist die Führung im amtlichen Schriftverkehr, im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.

Die Verwendung von Gegenständen, die mit dem Adel, einem aufgehobenen Titel oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist jedoch nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.

Im Gegensatz zu Deutschland wurden die ehemaligen Adelsbezeichnungen nicht zu Bestandteilen des Namens. Dies betrifft alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel. Bei Mehrfachstaatsbürgerschaften ist zur Beurteilung das (stärkere) Heimatrecht anzuwenden.

Der Wortlaut des Adelsaufhebungsgesetzes sieht vor, dass Übertretungen von den Behörden Geldstrafen bis zu 20.000 Kronen oder Arrest (heute: Freiheitsstrafe) bis zu sechs Monaten verhängen zu lassen. Da das Adelsaufhebungsgesetz im Verfassungsrang steht, ist insbesondere durch die Gesetze zur Einführung des Schillings und die Vorschriften zur Anpassung von Geldstrafen, wie den Verwaltungsstraferhöhungsgesetzen BGBl. Nr. 365/1927 und BGBl. Nr. 50/1948, nicht geändert worden.[3] Die Strafandrohung von 20.000 Kronen wird in § 5 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz wiederholt; bis zum 2019 war die Rechtsmeinung verbreitet, dass die dort enthaltene Strafandrohung durch das Verwaltungsstraferhöhungsgesetz auf 4.000 Schilling (was nach unmittelbar anwendbarem Europarecht rund 290,69 Euro entspricht) festgesetzt wurde. Dieser Wortlaut wurde damals auch im Rechtsinformationssystem des Bundes so angegeben.[4] Diese Rechtsmeinung wurde vom Verfassungsgerichtshof durch Erkenntnis vom 9. Oktober 2019 – in Bestätigung der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Wien – verworfen: Da der in der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz wiederholten Strafandrohung „keine selbstständige normative Bedeutung zukommt,“ verbleibt es bei dem im Adelsaufhebungsgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 20.000 Kronen. Eine Geldstrafe kann daher nicht mehr verhängt werden.[3] Ob eine Arreststrafe noch verhängt werden könnte und welche Höhe möglich wäre, wurde offengelassen.[5]

Ausgang für das Verfahren war die Bestrafung von Karl Habsburg-Lothringen durch den Magistrat der Stadt Wien. Im Beschwerdeverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches die Entscheidung über die Strafe ersatzlos aufgehoben. Habsburg-Lothringen erklärte gegenüber den Medien, dass er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien weitere Rechtsmittel einlegen würde, da das Adelsaufhebungsgesetz „auf die Müllhalde der Geschichte“ gehöre.[6][7]

Gesellschaftliche Praxis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Führen im gesellschaftlichen Verkehr, das in den Familien des früheren österreichischen Adels mit einer gewissen Zurückhaltung gehandhabt wird, aber nicht unüblich ist, ist laut Vollzugsanweisung dann verboten, wenn darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung des Gesetzes zu sehen ist. Davon nicht betroffen ist jedoch die Anschrift bzw. Anrede einer anderen Person. So schreibt etwa Thomas Schäfer-Elmayer: „Adelsprädikate gibt es nach dem Gesetz nicht mehr. Im täglichen Umgang hört man Adelsprädikate allerdings häufig.“[8] Dazu heißt es beispielsweise in der protokollarischen Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung: „Die persönliche bzw. schriftliche Anrede eines Gegenübers ist kein Führen in diesem Sinne und somit nicht strafbar. Es obliegt dem Ermessen des Einzelnen, damit umzugehen; umso mehr ist Zurückhaltung von Repräsentanten des öffentlich-politischen Systems geboten.“[9] Ein deutscher Ratgeber schreibt dazu: „Beim Vorstellen von österreichischen Adeligen, die eigentlich ihren Adelstitel in der Öffentlichkeit nicht führen dürfen, sollte man auch auf die ‚republikanischen Empfindungen‘ anderer Anwesender Rücksicht nehmen.“[10]

Zu den gesellschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen schrieb der Historiker Roman Sandgruber: „Der Verlust der Adelsprivilegien war schmerzlich, allerdings wohl mehr für den Briefadel, dem damit das wichtigste geraubt war, als für den Hochadel, dem die Zeichen des Adels, Schlösser und Wälder und das über Jahrhunderte aufgebaute adelige Image nicht weggenommen werden konnten.“[11]

Da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den betreffenden Personen selbst das Führen eines Adelstitels untersagt ist, die Erwähnung von Adelsbezeichnungen durch Dritte jedoch nicht, finden sich beispielsweise in Todesanzeigen oder auf Grabsteinen gelegentlich noch immer die eigentlich abgeschafften Titulaturen.

Geltungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Adelsaufhebungsgesetz entfaltet seine Rechtswirkung auf alle österreichischen Staatsbürger bzw. auf alle Personen mit österreichischem Personalstatut nach dem internationalen Privatrecht (IPR).

Ausnahme Burgenland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenngleich das Adelsaufhebungsgesetz für das gesamte Bundesgebiet gilt, wurde es 1922 im Burgenland anlässlich dessen Anschlusses an Österreich nicht unter den Verfassungsgesetzen aufgezählt, die im Burgenland in Kraft gesetzt wurden, ebenso wie der die Konfiskation der Familienfonds (Stiftungen) der Habsburger betreffende II. Teil des Habsburger-Gesetzes. Gesetzgebung und Verfassungsgerichtshof gingen dennoch davon aus, dass der Adel verfassungsgesetzlich in ganz Österreich aufgehoben sei, bzw. haben sich um diese „Ungenauigkeit“ aus politischen Gründen lang nicht gekümmert. Die definitive verfassungsrechtliche Klärung ist erst per 1. Jänner 2008 eingetreten.[12] Mit diesem Datum wurde verfassungsgesetzlich klargestellt, dass das Adelsaufhebungsgesetz auch im Burgenland gilt.

1934 bis 1938[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im austrofaschistischen Ständestaat wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß das Adelsaufhebungsgesetz (ohne es expressis verbis zu nennen) wie das Habsburgergesetz in § 56 Abs. 4 Verfassungsübergangsgesetz 1934 vom 19. Juni 1934 in den Rang eines einfachen Bundesgesetzes heruntergestuft.[13] Spätestens seit 1945 steht das Adelsaufhebungsgesetz neuerlich in Verfassungsrang.

1938 bis 1945[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während der nationalsozialistischen Diktatur 1938–1945 änderte sich an den Namen mit den Namensbestandteilen der österreichischen (nunmehr) Reichsdeutschen nichts:

„Der einmal verlorene Adelstitel lebte durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahre 1938 (Gesetzblatt für das Land Österreich, Jahrgang 1938, Nr. 236) nicht wieder auf; damit war eine Änderung des bürgerlichen Namens nicht verbunden.“

Rechtssatz zu VwGH 81/01/0036 vom 22. April 1981[14]

Initiative zur Novellierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im April 2015 stellten die Grünen unter Federführung von Daniela Musiol einen Entschließungsantrag im Nationalrat, um das Adelsaufhebungsgesetz, insbesondere in Hinsicht auf seine Strafbestimmungen, an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Gefordert wurden höhere Geldstrafen für das verbotene Führen von Adelstiteln.[15][16] Von den Regierungsparteien SPÖ und ÖVP wurde dem Antrag Unterstützung zugesagt, von Seiten der NEOS wurde eine grundsätzliche Überprüfung der Intention des Gesetzes gefordert.[17] Der Antrag wurde jedoch nicht beschlossen. Ein ähnlicher Antrag der grünen Abgeordneten Sigrid Maurer im Jahr 2017 wurde im dafür zuständigen Verfassungsausschuss des Nationalrates auf unbestimmte Zeit vertagt.[18]

Im Zusammenhang mit Maurers Antrag schrieb der Journalist Hans Rauscher ironisch über den „mutigen Einsatz gegen eines der brennendsten Probleme unserer Zeit“ und bezeichnete die Initiative als „Wiederbelebung einer 100 Jahre alten Adelsphobie“.[19]

Anwendung auf ausländische Adelsprädikate österreichischer Staatsbürger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 1952 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die österreichische Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers mit Adelsprädikat, die die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten hat, die nach der Weimarer Verfassung einen Bestandteil des Namens bildende Adelsbezeichnung des Ehemannes führen kann.[20] Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof 2003 entschieden, dass eine Österreicherin, die sich in Deutschland von einem Adeligen adoptieren lässt, Adelsbezeichnungen nicht führen darf.[21] Die in einem ähnlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof herangetragene Frage, ob damit EU-Recht verletzt werde, wurde von diesem 2010 zugunsten der österreichischen Rechtsauffassung, den Namensbestandteil Fürstin von nicht anzuerkennen, entschieden.[22][23]

Künstlernamen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von verschiedenen österreichischen Künstlern wird bis heute das Adelsprädikat von im Namen in der Öffentlichkeit geführt. Inwieweit die Verwendung solcher Künstlernamen, deren Verwendung in Österreich nicht gesetzlich geregelt ist, unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit dem Adelsaufhebungsgesetz widerspricht, wurde bis jetzt keiner behördlichen oder gerichtlichen Klärung zugeführt. Das Bundesministerium für Justiz vertritt die Ansicht, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob die Führung eines (nicht fiktiven) Adelstitels als Künstler- bzw. Decknamen den Straftatbestand nach dem Adelsaufhebungsgesetz im Hinblick auf eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.[24]

Ähnliche Regelungen in anderen Nachfolgestaaten der Monarchie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Monarchien Ungarn (mit kurzer republikanischer Unterbrechung), Rumänien, Staat der Serben, Kroaten und Slowenen und Italien bestand klarerweise kein Bedarf nach neuen adelsrechtlichen Regelungen, was zum Beispiel in Südtirol und im Trentino dazu führte, dass für die Einwohner die österreichischen Adelstitel Bestand hatten.

In der Tschechoslowakischen Republik, wo sehr viele adelige Familien der ehemaligen Habsburgermonarchie wohnten oder Güter besaßen, wurden Adel und Adelstitel mit Gesetz vom 3. Dezember 1918 aufgehoben. Auf den Adel hinweisende Namenszusätze und Ehrenworte wurden verboten.[25][26]

In Polen war der Adel 1921–1935 aufgehoben.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Georg Frölichsthal: Der österreichische Adel seit 1918. Vortrag vor dem Deutschen Adelsrechtsausschuß am 13. September 1997. (Volltext online mit weiterführenden Literaturangaben auf der Website der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft „Adler“ Wien).[27]
  • Reinhard Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts (= Rechtshistorische Reihe. Band 216). Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-631-34833-9 (zugl. Dissertation, Universität Wien 1998).
  • Georg Frölichsthal: Adel heute. Rechtlicher Rahmen und soziologische Beobachtungen. (vgl. insb.: 2. Adelsaufhebung und 4. Rechtliche Konsequenzen des Adelsaufhebungsgesetzes in Österreich.) Vortrag bei den Braunauer Zeitgeschichte-Tagen am 29. September 2012. (Volltext online auf der Website der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft „Adler“ Wien).[28]
  • Heinrich Bittermann: Adelsnamen und Judikatur. In: Öffentliche Sicherheit. Wien, Ausgabe 1 / 2 / 2016, S. 79 f.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. 8. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung für Deutschösterreich am 3. April 1919, Stenographisches Protokoll, S. 192.
  2. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden. StF: StGBl. Nr. 237/1919; sowie in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
  3. a b Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2019 in der Rechtssache E 1851/2019-13 (PDF), abgerufen am 12. März 2023.
  4. Vgl. die Äußerung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramtes im Verfahren zu E 1851/2019-13, wie im Erkenntnis wiedergegeben.
  5. Im Erkenntnis zu E 1851/2019-13 wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass diese Frage offengelassen wird; insbesondere bezieht sich der Verfassungsgerichtshof auf die in Art. 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, angeordnete Beschränkung von Verwaltungsstrafen auf höchstens sechs Wochen.
  6. Revision: Karl Habsburg will Adelsnamen in Homepage führen, in kurier.at, 20. März 2019, abgerufen am 12. März 2023.
  7. "karlvonhabsburg.at" verstößt gegen Adelsaufhebungsgesetz, In: Salzburger Nachrichten, 14. März 2019, abgerufen am 12. März 2023.
  8. Thomas Schäfer-Elmayer: Gutes Benehmen gefragt. Paul Zsolnay Verlag, Wien 1999, ISBN 3-552-04310-1, S. 332.
  9. Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Hrsg.): Brevier über das steirische Protokoll. Graz 2016, S. 37.
  10. Gerhard Uhl, Elke Uhl-Vettler: Business-Etikette in Europa. 3. Auflage. Springer/Gabler Verlag, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-658-01029-4, S. 134.
  11. Roman Sandgruber: Der große Krieg als großer Gleichmacher. In: Robert Kriechbaumer, Wolfgang Mueller, Erwin A. Schmidl (Hrsg.): Politik und Militär im 19. und 20. Jahrhundert. Festschrift für Manfried Rauchensteiner. Böhlau Verlag, Wien/Köln/Weimar 2017, ISBN 978-3-205-20417-6, S. 73–88, hier S. 85.
  12. Art. 2 § 1 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz vom 4. Jänner 2008, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; in Kraft getreten per 1. Jänner 2008, BGBl. I Nr. 2/2008
  13. § 56 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 19. Juni 1934, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung (Verfassungsübergangsgesetz 1934), BGBl. II Nr. 75/1934.
  14. Rechtssatz 1 zu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 81/01/0036 vom 22. April 1981, VwSlg 10427 A/1981.
  15. www.parlament.gv.at – Entschließungsantrag 1065/A(E) „Bestrafung verbotener Adelstitel-Führung“
  16. Philipp Aichinger. Höhere Strafen für „Adelige“ gefordert, Die Presse, 23. April 2015, abgerufen am 12. März 2023.
  17. Philipp Aichinger. Adelstitel: Auch Koalition für höhere Strafen, Die Presse, 28. April 2015, abgerufen am 12. März 2023.
  18. Philipp Aichinger. "Adelige" müssen weiterhin nur 14 Cent Strafe zahlen, Die Presse, 3. Mai 2017, abgerufen am 12. März 2023.
  19. Hans Rauscher. Die Adelsgefahr, Der Standard, 4. Mai 2017, abgerufen am 12. März 2023.
  20. Rechtssatz zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. Mai 1952 in der Rechtssache 1Ob451/52, abgerufen am 12. März 2023.
  21. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003 zur Rechtssache B 557/03, abgerufen am 12. März 2023.
  22. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C‑208/09, abgerufen am 12. März 2023.
  23. Ilonka bleibt bürgerlich. Kein österreichischer Adelstitel per Adoption, Der Standard, 23. Dezember 2010, abgerufen am 12. März 2023.
  24. Bürgeranfrage zum Thema „Adelstitel als Künstlernamen“, meinparlament.at
  25. Die Abschaffung des Adels, der Titel und Orden im czechischen Staate., Neue Freie Presse, Nr. 19497, 4. Dezember 1918, S. 5.
  26. Kurze Darstellung (20 Jahre später) bei Fritz Sander: Grundriß des Tschechoslowakischen Verfassungsrechtes. Reichenberg: Stiepel, 1938, S. 117f.
  27. Erstveröffentlichung Deutsches Adelsblatt. 36. Jahrgang, Nr. 11/1997, S. 284–287.
  28. Erschienen in den St. Johanns Club Nachrichten, Nr. 381, Dezember 2012, S. 25–28.