Ariernachweis

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„Ahnentafel zum Nachweis arischer Abstammung für fünf Generationen“, herausgegeben im Auftrag des Dithmarscher Geschlechterbundes
Lebenslauf in einer medizinischen Dissertation aus der Zeit des Nationalsozialismus

Der Ariernachweis oder Arierschein war im nationalsozialistischen Deutschland von 1933 bis 1945 für bestimmte Personengruppen (insbesondere Beamte, öffentlicher Dienst, Ärzte, Juristen, Wissenschaftler deutscher Hochschulen) ein von Staats- und Regierungsbehörden geforderter Nachweis (beglaubigte Ahnentafel) einer „rein arischen Abstammung“ aus der „arischen Volksgemeinschaft“.[1]

Mit dem Ariernachweis begann die Ausgrenzung von „Nichtariern“, vor allem Juden, „Zigeunern“, die über die Aberkennung ihrer Bürgerrechte und Ausgrenzung bis zur Vertreibung, Ghettoisierung, Deportation und staatlich organisierten Massenermordung in Konzentrationslagern (Holocaust und Porajmos) (1941–1945) führte. Dagegen galt „ein Engländer oder Schwede, ein Franzose oder Tscheche, ein Pole oder Italiener ... als verwandt, also als arisch“.

Ariernachweise verlangten auch Berufsverbände, viele Unternehmen und ein Teil der Kirchen als Zugangsvoraussetzung für eine Anstellung sowie die NSDAP für die Aufnahme als Parteimitglied.

Grundlagen

Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 hatte bereits gezeigt, gegen wen der Rassismus der Nationalsozialisten primär gerichtet sein würde: Es verlangte die Ausweisung aller seit 1914 eingewanderten Juden und den Entzug der Bürgerrechte für alle deutschen Juden. Es definierte die Begriffe „Arier“ und „Nichtarier“ jedoch nicht, sondern schließt Personen aus, die nicht „deutschen Blutes“ sind.

Rechtsgrundlage für den Ariernachweis war Paragraph 3 (der sogenannte Arierparagraph) im „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933. Es war das erste rassistisch begründete Gesetz im Deutschen Reich seit 1871, das zugleich die Unmöglichkeit und Willkür einer rassischen Definition von „Jude“ oder „Nichtarier“ bewies. So bestimmte die erste Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 entsprechend unklar:

„Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.“[2]

Mangels spezifischer Rasse-Merkmale für Juden wurde die jüdische Religion als Definitionsmerkmal zu Hilfe genommen. Als arisch galt nur der, der eine Abstammung von nichtjüdischen Großeltern beweisen konnte. Von wem die Urgroßeltern abstammten und welcher Religion sie angehört hatten, ließ das Gesetz außer Betracht. Dies führte zu absurden Widersprüchen:

Hatten jüdische Urgroßeltern ihre Kinder christlich taufen lassen, dann waren deren Kinder und Enkel laut Gesetz „reinrassige Arier“, andernfalls waren sie „Nichtarier“. Trat ein Enkel christlicher Großeltern zum Judentum über, so waren seine Kinder und Enkel fortan ebenfalls „Nichtarier“, auch wenn ihre Vorfahren alle Christen gewesen waren. Auch ein Deutscher, dessen Eltern getaufte Christen waren, blieb „Nichtarier“, wenn nur einer seiner Großeltern Mitglied einer jüdischen Gemeinde war.

So bestimmte die Religionswahl im Dritten Reich über die Rassenzugehörigkeit, und das Gesetz vermehrte die Zahl der als „Juden“ definierten Personen. Für den Nachweis „arischer“ Abstammung reichte weder eine generationenlange Ansässigkeit und Zugehörigkeit zu einem der Völker vor allem Nordeuropas, die als „arische Völkergemeinschaft“ definiert wurden, noch ein den Ariern von Rassisten zugeschriebenes Aussehen, eine Charaktereigenschaft, ein Verhalten oder eine Leistung. Damit bewies das Gesetz selbst die Unmöglichkeit, „Rasse“ zur objektiven Eigenschaft zu machen und nachprüfbar festzustellen.

Seine ideologische Basis waren Rassentheorien, die Vertreter wie Arthur de Gobineau, Karl Eugen Dühring, Houston Stewart Chamberlain, Ernst Haeckel und andere seit etwa 1860 formuliert und propagiert hatten. Diese hatten den aus der Sprachwissenschaft stammenden Arierbegriff für die Sprachfamilie der Indogermanen, den die Rassenkunde nicht kennt, auf eine angebliche nordische Rasse bezogen, um so ein Kriterium zur Diskriminierung, Ausgrenzung und Vertreibung der jüdischen Minderheit aus dem eigenen Volkstum zu gewinnen (siehe dazu Antisemitismus (bis 1945)).

Durchführung

Ariernachweis (Vor- und Rückseite) von 1943

„Kleiner Ariernachweis“

Der Nachweis der „arischen“ Abstammung erfolgte durch die Vorlage von sieben Geburts- oder Taufurkunden (des Probanden, der Eltern und der vier Großeltern) sowie drei Heiratsurkunden (der Eltern und Großeltern). Diese mussten von Pastoren, Standesbeamten oder Archivaren offiziell beglaubigt worden sein. Ersatzweise konnten ein beglaubigter Ahnenpass oder eine beglaubigte Ahnentafel vorgelegt werden.

Bei der Überprüfung dieser Vorlagen mussten die deutschen Kirchen mitwirken, indem katholische Diözesen und evangelische Pfarrämter den Staatsbehörden ab April 1933 Auskünfte aus ihren Kirchenbüchern erteilten, die vor das 18. Jahrhundert zurückreichten.[3] Sie gaben den Staatsbehörden auf Einzelnachfrage Auskunft; die Kirchenverwaltungen ließen dazu eigene Formulare drucken.[4] Einzelne, vor allem den Deutschen Christen zugehörige oder nahestehende Pfarrer suchten von sich aus Christen jüdischer Abstammung aus ihren Tauf- und Trauregistern heraus und meldeten sie den Behörden.[5]

Im Oktober 1933 wurden durch das Schriftleitergesetz die Journalisten zu Staatsdienern und mussten für sich und ihren Ehepartner einen Ariernachweis erbringen.[6] Seit 1934 wurde der Personenkreis, der den „kleinen Ariernachweis“ bis zu den Großeltern zu erbringen hatte, u. a. auf alle Angestellten und Arbeiter des Reiches und der Gemeinden, auf Ärzte, Juristen und Schüler höherer Schulen ausgedehnt.

Bei ungeklärten Familienverhältnissen – etwa bei Findlingskindern oder un- und außerehelichen Geburten – und in allen Zweifelsfällen entschied die „Reichsstelle für Sippenforschung“ im Reichsministerium des Innern über den Einzelfall. Dabei lieferten ihr Universitätsinstitute oft „erb- und rassebiologische“ Gutachten.

Ahnenpass: Nachweis über die Abstammung im Dritten Reich

„Großer Ariernachweis“

Auszug aus einem Ariernachweis des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen, Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61)

Das „Reichserbhofgesetz“ und die NSDAP verlangten den Nachweis der „rein arischen“ Abstammung – auch für den Ehepartner – bis 1800, für Bewerber für die SS (ab dem Rang Führer oder Führeranwärter) sogar bis 1750 zurück („großer Ariernachweis“). In dieser Ahnentafel mussten alle Vorfahren des SS-Angehörigen bzw. seiner Frau oder Braut bis frühestens 1. Januar 1800 aufgelistet sein, bei Rängen ab SS-Führer aufwärts sogar bis 1750. Bei jeder aufgeführten Person musste Name, Beruf, Religion und Geburts- und Sterbedatum eingetragen werden. Um die Erarbeitung der Ahnentafel musste sich der Betreffende selbst kümmern. Es wurde außerdem darum gebeten, die dafür notwendigen Geburts-, Todes- und Heiratsurkunden beizulegen und an das Rasse- und Siedlungshauptamt zu schicken.

Auch hier wirkten die Kirchen mit. So legte etwa die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg eigene alphabetische Taufverzeichnisse für die Zeit von 1800 bis 1874 an – bis kurz nach der Reichsgründung, nach der staatliche Standesämter ähnliche Register führten – und führten außerdem besondere Karteien für getaufte Juden und „Zigeuner“.[7]

Rassegrundsätze

Auszug aus einem Ariernachweis des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen, Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61)

Folgen

Der gesetzlich geforderte Abstammungsnachweis war ein sehr wirksames Instrument der nationalsozialistischen Rassenpolitik. Wer ihn nicht erbringen konnte, war damit in fast allen Bereichen der Gesellschaft stigmatisiert. Damit begann das NS-Regime, die als „Voll-“, „Halb-“ und „Vierteljuden“ oder sonstige „Fremdrassige“ definierten Bevölkerungsgruppen ihrer in der formal weiterhin gültigen Weimarer Verfassung garantierten Bürgerrechte zu berauben. Sie wurden in den meisten Fällen aus ihrem Beruf entlassen und durften diesen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben.

Als im September 1935 die Nürnberger Gesetze ergingen, wurde der Ariernachweis für alle Bürger des Deutschen Reichs wichtig und alltäglich. Die Verordnungen zum „Reichsbürgergesetz“ entzogen Juden Schritt für Schritt die Staatsbürgerrechte und machte sie zu Bürgern zweiter Klasse. Das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ verbot zudem Eheschließungen zwischen jüdischen und nichtjüdischen Deutschen.

Die nunmehr von Millionen Deutschen zu erbringenden „Ariernachweise“ führten zu einer Zunahme der Genealogie bzw. der scheinwissenschaftlichen „Sippenforschung“, die erst 1945 ihr Ende fand.[8]

Die gesetzliche Ausgrenzung von amtlich definierten „Nichtariern“ wurde bis 1945 durch zahlreiche Folgegesetze und Verordnungen ständig verschärft und ausgedehnt. Letztlich konnte der Ariernachweis über Leben und Tod entscheiden. Ab Juni 1941 wurden die durch ihn ausgegrenzten Juden, Sinti und Roma deportiert, ghettoisiert und schließlich im Holocaust und Porajmos ermordet.

Rechtliche Bedeutung heute

Der Ariernachweis wird neben anderen Dokumenten als Nachweis der Staatsangehörigkeit von deutschen Behörden auch heute noch anerkannt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz regelt unter anderem, dass der deutsche Ehepartner einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen muss, falls der ausländische Ehepartner die Einbürgerung beantragt. Zu den Antragsunterlagen kann der Ariernachweis - der durch siegelführende Behörden rechtlich legitimiert ist - der Vorfahren beigelegt werden.

Siehe auch

Literatur

  • Eric Ehrenreich: The Nazi Ancestral Proof. Genealogy, Racial Science, and the Final Solution. Indiana University Press, Bloomington IN 2007, ISBN 978-0-253-34945-3.
  • Manfred Gailus (Hrsg.): Kirchliche Amtshilfe. Die Kirche und die Judenverfolgung im „Dritten Reich“. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-55340-4.
  • Hans Mühlbacher: Zwischen Technik und Musik. Ohne „Ariernachweis“ in der Raketenforschung des Dritten Reiches. Edition Atelier, Wien 2003, ISBN 3-85308-090-1.
  • Günther Selb (Pseudonym): Ohne Ariernachweis durch das Dritte Reich. Ein autobiographisches Fragment von 1932 bis 1945. Herausgegeben von Norbert Elb. Haag + Herchen, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-86137-415-3.

Weblinks

Wiktionary: Ariernachweis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Im Schatten der Nürnberger Gesetze. In: Volkmar Weiss: Vorgeschichte und Folgen des arischen Ahnenpasses: Zur Geschichte der Genealogie im 20. Jahrhundert. Neustadt an der Orla: Arnshaugk, 2013, S. 151–178, ISBN 978-3-944064-11-6.
  2. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. – Vom 11. April 1933. documentArchiv.de
  3. Rudolf Lill: Rezensionsnotiz zu Gailus: Kirchliche Amtshilfe. Die Kirche und die Judenverfolgung im „Dritten Reich“. In: FAZ, 27. Dezember 2008
  4. So zum Beispiel die katholischen Bistümer Bayerns ab 1938, um einen direkten Zugriff auf die kirchlichen Archive durch staatliche Stellen zu vermeiden, siehe Peter Pfister: Selbstbehauptung, Kooperation und Verweigerung. Ariernachweise und katholische Pfarrarchive in Bayern (PDF)
  5. Manfred Gailus (Hrsg.): Kirchliche Amtshilfe. Die Kirche und die Judenverfolgung im „Dritten Reich“. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008.
  6. §5 SLG (3.): arischer Abstammung ist und nicht mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist
  7. Götz Aly, Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. Berlin 1984, S. 70 f.
  8. Volkmar Weiss: Vorgeschichte und Folgen des arischen Ahnenpasses: Zur Geschichte der Genealogie im 20. Jahrhundert. Arnshaugk, Neustadt an der Orla 2013, ISBN 978-3-944064-11-6, S. 249–284.