Gebührenordnung

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Als Gebührenordnung (englisch fee schedules) werden Rechtsnormen wie Gesetze oder auch öffentliche Satzungen bezeichnet, welche die Gebühren als Gegenleistung für bestimmte Dienstleistungen oder Tätigkeiten administrativ durch Höchstpreise festlegen.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Besonders ausgeprägt sind Gebührenordnungen bei freien Berufen, Kommunalunternehmen und Gemeinden. Bei den freien Berufen unterliegen insbesondere Apotheker, Architekten, Ärzte, Hebammen, Heilmasseure, Heilpraktiker, Ingenieure, Notare, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Zahnärzte durch die jeweiligen berufsständischen Körperschaften (Ärztekammern usw.) in Form von als Gebührenordnungen erlassenen Preisvorgaben.[1] Die Kommunalabgaben für Kommunalunternehmen und Gemeinden werden aufgrund der landesrechtlichen Kommunalabgabengesetze erhoben.

Die durch die Gebührenordnung erhobenen Entgelte sind nicht immer Gebühren im rechtlichen Sinne, so dass der Wortstamm Gebühr irreführend sein kann, denn der Rechtsbegriff „Gebührenordnung“ ist nicht legal definiert.

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier einige wesentliche Gebührenordnungen:[2]

Freie Berufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wirtschaftssubjekt Rechtsgrundlage
Apotheker Gebührenordnung Apotheker
Architekten/Ingenieure Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Ärzte Gebührenordnung für Ärzte
Notare Gerichts- und Notarkostengesetz
Psychotherapeuten Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Rechtsanwälte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Steuerberater Gebührenordnung für Steuerberater
Tierärzte Tierärztegebührenordnung
Zahnärzte Gebührenordnung für Zahnärzte

Der Gesetzgeber hat sich wegen der stark differierenden Dienstleistungen für berufsständische Gebührenordnungen entschieden. Die Gebührenordnung für Ärzte gilt lediglich in der privaten Krankenversicherung für entstandene Krankheitskosten. Ansonsten gibt es Fallpauschalen (für ambulant tätige Vertragsärzte) oder Höchstpreise der German Diagnosis Related Groups (Krankenhäuser).

Öffentliche Gebühren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kommunalabgaben ergeben sich aus Kommunalabgabengesetzen und umfassen im Rahmen der Daseinsvorsorge unter anderem Abfallgebühren, Abwasserabgaben oder Straßenreinigungsgebühren. Öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbäder erheben festgelegte Eintrittsgelder.

Ferner gibt es allgemeine Gebührenordnungen, z. B.:

Diese Gesetze befassen sich mit der genauen Festlegung von Gerichtskosten.

Wirtschaftliche Aspekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gebührenordnungen sind administrierte Preise,[3] die für genau definierte Teilleistungen durch Leistungsbeschreibungen festgelegt sind. Gesetzliche Preisgrenzen (wie Arzneimittelpreisverordnung und Gebührenordnungen) vermindern das Preisrisiko für Patienten und deren Krankenversicherungen, erhöhen jedoch das Unternehmerrisiko der Leistungserbringer, deren Gewinnerzielungsabsicht gesetzlich eingeschränkt ist. Deren Einkommen oder Gewinn wird gesetzlich begrenzt, so dass es weniger attraktiv ist, solche Berufe auszuüben. Das führt zu Ärztemangel, Schwierigkeiten bei der Krankenhausfinanzierung bis hin zu Schließungen von Krankenhäusern (Unterproduktion). Damit tragen Preisgrenzen zum Marktversagen oder zu Marktstörungen auf dem Gesundheitsmarkt und anderen Teimärkten des Gütermarkts bei.

Preisgrenzen nehmen den Nachfragern das Preisrisiko der Inflation ab und haben oft die Funktion als sozialer Preis, der auch für untere Einkommensschichten erschwinglich ist. Für öffentliche Dienstleister kann sich diese Inflation nachteilig auswirken, da sie keine Überwälzung der Inflation (etwa bei Materialkosten oder Personalkosten) vornehmen dürfen, so dass ihre Dienstleistungen unwirtschaftlich werden können. Da sie meist nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, müssen Verluste durch Subventionierung aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Eggert Winter/Katrin Alisch/Ute Arentzen, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 3, 2004, Sp. 1147
  2. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik, 2013, S. 152
  3. Johann-Matthias Graf von der Schulenburg/Wolfgang Greiner, Gesundheitsökonomik, 2007, S. 181; ISBN 978-3161525032