Grundstoffüberwachungsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können |
| Kurztitel: | Grundstoffüberwachungsgesetz |
| Abkürzung: | GÜG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 2121-6-27 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) |
| Inkrafttreten am: | 1. März 1995 |
| Letzte Neufassung vom: | 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
19. März 2008 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 Abs. 6 G vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482, 1494) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2013 (Art. 4 Abs. 1 G vom 6. Juni 2013) |
| GESTA: | E041 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln üblicherweise verwendet werden können.
Das Grundstoffüberwachungsgesetz verbietet insbesondere die Abzweigung von Stoffen, die nach EU-Recht eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden (früher: EWG-VO 3677/90 und EWG-VO 3769/92; heute: VO (EG) 111/2005 in Verbindung mit VO (EG) 273/2004 bzw. VO (EG) 1277/2005). Zusammen mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz bildet das GÜG die wichtigsten Vorschriften im Betäubungsmittelrecht.
Von diesem Gesetz ist die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Veräußerung, Abgabe, der Erwerb und die Verschaffung aller derjenigen Stoffe betroffen, die als Grundstoffe zur Herstellung von Methamphetamin, LSD, Heroin, Methaqualon (Schlafmittel) und MDMA („Ecstasy“) dienen können sowie größere Mengen von Lösungsmitteln und Reagenzien, die bei der Synthese der genannten Stoffe benötigt werden.
§ 19 GÜG enthält Strafvorschriften, u.a. für den unzulässigen Umgang mit Grundstoffen. Damit ist das Gesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Inhaltsverzeichnis |
Einteilung der Stoffe[Bearbeiten]
Die vom GÜG betroffenen Stoffe (siehe Anhang der Verordnung (EG) 111/2005) sind dabei in drei Kategorien abgestuft, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Für alle gilt, dass Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit ihnen auf jeden Fall dann strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen.
Kategorie 1[Bearbeiten]
Die Stoffe in Kategorie 1 sind Vorstufen (direkte Vorläuferstoffe) häufig missbräuchlich verwendeter Betäubungsmittel. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs- und meldepflichtig beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Abteilung Bundesopiumstelle). Selbst Apotheken müssen für diese Stoffe eine Endverbleibserklärung unterzeichnen. Ein Verstoß ist strafbar. In Kategorie 1 sind zurzeit (Juli 2007) folgende Stoffe aufgeführt (kursiv jeweils die daraus synthetisierbaren Betäubungsmittel):
| Stoff | Synthetisiertes Betäubungsmittel |
|---|---|
| Ephedrin | Methamphetamin / Methcathinon |
| Ergometrin | LSD |
| Ergotamin | |
| Lysergsäure | |
| 1-Phenyl-2-propanon (P2P) | Amphetamin / Methamphetamin |
| Norephedrin | Amphetamin |
| Pseudoephedrin | Methamphetamin |
| N-Acetylanthranilsäure | Methaqualon |
| 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on (MDP2P) | MDA / MDMA |
| Isosafrol | |
| Piperonal | |
| Safrol |
Die Vorschriften für Kategorie 1 sind seit Juli 2007 ausdrücklich auch für Pflanzen der Gattung Ephedra (Meerträubel) anzuwenden.[1]
Kategorie 2[Bearbeiten]
In Kategorie 2 befinden sich vor allem Reagenzien, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GÜG. In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen überwacht. Die Ausfuhr von Anthranilsäure beispielsweise nach Indien ist genehmigungspflichtig, da dieses Land eines der Hauptproduzenten von illegal hergestelltem Methaqualon ist. Gleiches gilt bei der Ausfuhr von zur Kokainproduktion benötigten Stoffen in südamerikanische Länder oder für Essigsäureanhydrid in den asiatischen Raum. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
| Stoff | Menge | Synthetisiertes Betäubungsmittel |
|---|---|---|
| Anthranilsäure | 1 kg | Methaqualon |
| Essigsäureanhydrid | 100 l | Heroin |
| Kaliumpermanganat | 100 kg | Kokain |
| Phenylessigsäure | 1 kg | div. Amphetamine |
| Piperidin | 0,5 kg | Phencyclidin (PCP) |
Kategorie 3[Bearbeiten]
Bei den Stoffen dieser Kategorie handelt es sich um Lösungsmittel, die bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Hier ist die Ausfuhr in bestimmte Länder ab einer Grenzmenge genehmigungspflichtig.
| Stoff | Menge |
|---|---|
| Aceton | 50 kg |
| Diethylether | 20 kg |
| Methylethylketon (MEK) | 50 kg |
| Toluol | 50 kg |
| Schwefelsäure | 100 kg |
| Salzsäure | 100 kg |
Siehe auch[Bearbeiten]
Rauschmittel, Prohibition, Rausch, Psychoaktiv
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Unterstellung von Ephedra unter die Grundstoffüberwachung, Mitteilung des BfArM vom 11. Juli 2007.
Weblinks[Bearbeiten]
- Text des Grundstoffüberwachungsgesetzes
- Verordnung (EG) Nr. 111/2005 DES RATESvom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, Liste der erfassten Stoffe im Anhang der Verordnung.
- Information zu Grundstoffen auf den Seiten der Bundesopiumstelle/BfArM
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