Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

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Der Begriff Körperschaftsstatus bezeichnet im deutschen Staatskirchenrecht die rechtliche Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts (kurz: K.d.ö.R. oder KdöR oder Körp.d.ö.R. oder KöR oder K.ö.R.). Die Rechtsform einer K.d.ö.R. haben jene Religions- und areligiöse Weltanschauungsgemeinschaften die bereits von Anfang an als K.d.ö.R. anerkannt waren (vgl. Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV)), man spricht dann von sog. geborene Körperschaften bzw. alt-korporierte Körperschaften, oder jene die auf Antrag die Rechtsform der K.d.ö.R verliehen bekommen haben, man spricht dann von sog. gekorene Körperschaften bzw. neu-korporierte Körperschaften (vgl. Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 5 Satz 2 WRV).

Inhalt des Körperschaftsstatus

Der Körperschaftsstatus soll eine effektive Form der gemeinsamen Religionsausübung bieten und dient damit der Verwirklichung der Religionsfreiheit.[1] Zudem zeigt er, dass die Verfassung die Religionspflege für eine öffentliche Aufgabe hält. Er macht die Religionsgemeinschaften dagegen nicht zu einem Teil des Staates, was sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV ergibt.

Juristische Person

Der sog. Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV schafft eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige juristische Person (Körperschaft), deren Satzungsrecht und daher insbesondere die Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören. In gewissem, im Einzelnen umstrittenen Umfang können sie öffentlich-rechtlich handeln.

Solche juristischen Personen sind umfassend rechtsfähig. Durch Zusammenschluss mit anderen können Verbände entstehen, die ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (zum Beispiel Evangelische Kirche in Deutschland, EKD), und Kraft Organisationsgewalt ebensolche Untergliederungen (Kirchenbezirke, Kirchengemeinden usw.) sowie Anstalten und Stiftung des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Evangelische Stiftung Pflege Schönau), für die die weiteren Ausführungen sinngemäß gelten.

Irreführende Terminologie: Körperschaft eigener Art

Die Bezeichnung „Körperschaftsstatus“ ist doppelt irreführend. Zunächst geht es nicht darum, dass die Religionsgemeinschaften Körperschaft würden. Körperschaft nämlich bedeutet nur, dass eine juristische Person mitgliedschaftlich organisiert ist. Das sind aber auch Religionsgemeinschaften, die als privatrechtlicher eingetragener Verein organisiert sind. Sie sind also auch ohne Körperschaftsstatus im hier gemeinten Sinne Körperschaften. Gemeint ist also nur der „öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus“.

Zweitens sind auch die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts wie staatliche Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften Teil der staatlichen Verwaltung sind. Obgleich sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts verschiedene Handlungsformen nutzen können, die sonst meist nur dem Staat zustehen, sind sie kein Teil des Staates, sondern Teil der Gesellschaft wie auch alle anderen Vereinigungen von Bürgern. Die bedeutendste Folge dieser Tatsache ist, dass Religionsgemeinschaften auch bei öffentlich-rechtlicher Organisation umfassend grundrechtsberechtigt sind, sich also auf die Grundrechte berufen können. Dagegen werden sie von Grundrechten, die Abwehrrechte gegen den Staat sind, ebenso wenig verpflichtet wie alle anderen Bürger.

Außerdem existiert, da die Religionsgemeinschaften nicht der staatlichen Selbstverwaltung dienen, sondern ungeachtet der Rechtsform nur außerstaatlicher Selbstbestimmung, keine staatliche Rechtsaufsicht, wie es sie etwa über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelatentheorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche.

Nach alledem verleiht der Körperschaftsstatus den Religionsgemeinschaften nur den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts "sui generis" (lat.: eigener Art).

Nach ihrem Selbstverständnis sind die Religionsgemeinschaften durch diesen staatskirchenrechtlichen Status aber nicht abschließend definiert. So besagt etwa die Grundordnung der badischen Landeskirche in Art. 57 Abs. 1: "Die Landeskirche ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht."

Die einzelnen Körperschaftsrechte

Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht nur privatrechtlich, sondern auch öffentlich-rechtlich handeln. Das gilt auch für die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Beispielsweise ist das liturgische Glockengeläut (im Gegensatz zum Glockengeläut zur Zeitanzeige) daher öffentlich-rechtlich und kann nicht vor den Zivilgerichten, sondern nur vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden. Zudem können Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus durch Widmung öffentliche Sachen schaffen, was etwa für Glocken und andere res sacrae wie Friedhöfe gilt.

Mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind die Dienstherrenfähigkeit, also die Fähigkeit, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen (Pfarrer, Kirchenbeamte). Die Organisationsgewalt ermöglicht die Errichtung, Verschmelzung und Aufhebung von Untergliederungen, Stiftungen und Anstalten. Außerdem können von den Mitgliedern Steuern (Kirchensteuer) erhoben werden, wovon einige Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus Gebrauch machen. Dieses Steuererhebungsrecht ist in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt das einzige positivierte Körperschaftsrecht dar. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Staat gegen Bezahlung den Einzug der Steuer übernimmt oder ob die Religionsgemeinschaft sie selbst erhebt. Der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern einfachgesetzlich geregelt.

Um die negative Religionsfreiheit der Mitglieder zu schützen, deren Mitgliedschaft auf diese Weise Rechtsfolgen im staatlichen Bereich hat, haben die Länder Kirchenaustrittsgesetze erlassen, denn nicht alle Religionsgemeinschaften lassen einen Austritt zu. Damit wird aber nicht etwa der Religionsgemeinschaft vorgeschrieben, sie habe den Ausgetretenen nicht mehr als Mitglied zu betrachten. Denn das ist alleine ihre eigene Angelegenheit und vom Selbstbestimmungsrecht geschützt, zumal die Religionsfreiheit nur den Staat verpflichtet, nicht aber die Religionsgemeinschaften. Lediglich im staatlichen Bereich dürfen dann, ungeachtet der kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsregelung, an die Mitgliedschaft keine Rechtsfolgen mehr angeknüpft werden.

An den Körperschaftsstatus knüpft auch das einfache Recht bestimmte Rechtsfolgen, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Vergünstigungen und Mitspracherechte, die allen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zugutekommen,[2] wie beispielsweise Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben und Gebühren, Mitspracherechte in Gremien, strafrechtlicher Schutz für Titel und Amtsbezeichnungen, Vollstreckungsschutz oder Rücksicht auf die Belange der Religionsausübung bei Bauleitplanung und Denkmalschutz. Darin kommt die öffentliche Bedeutung zum Ausdruck, die das Grundgesetz der Pflege von Religion und Weltanschauung beimisst. Diese Rechtsfolgen des Körperschaftsstatus werden aber in der Verfassung im Einzelnen nicht garantiert, sondern vom einfachen Recht gewährt. Die Verfassung steht daher auch Änderungen nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedenfalls öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht insolvenzfähig.[3] Ob das im Hinblick auf das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch für privatrechtliche Religionsgemeinschaften gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.[4]

Beispiele für Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus

Man unterscheidet geborene Körperschaften, die den Status schon bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung innehatten, und gekorene, denen er später verliehen wurde. Nicht nur die evangelischen Landeskirchen und römisch-katholische Bistümer sind solche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch zahlreiche kleinere Religionsgemeinschaften und sogar areligiöse Weltanschauungsvereinigungen. Beispiele sind die Altkatholische Kirche, die Christengemeinschaft, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Kirchenrechts auch ihre Untergliederungen (zum Beispiel Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).[5] Die Ahmadiyya Muslim Jamaat ist in Deutschland bislang die einzige muslimische Gemeinde mit Körperschaftsstatus.

Erlangung des Körperschaftsstatus

Manche Religionsgemeinschaften ziehen es vor, sich privatrechtlich zu organisieren oder verstehen das sogar als besonderes Gütezeichen. Andere Religionsgemeinschaften möchten dagegen die Möglichkeiten nutzen, die ihnen die öffentlich-rechtliche Organisation bietet. Daher mussten sich auch immer wieder die Gerichte mit den Voraussetzungen befassen, unter denen der Körperschaftsstatus verliehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[6] gibt es zwar kein Grundrecht auf Verleihung des Status, doch beinhalten Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV ein subjektiv-öffentliches Recht, also beim Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung einen Anspruch. Die jeweilige Religionsgemeinschaft (= Religionsgesellschaft) muss einen Antrag auf Verleihung des Körperschaftsstatus an die zuständige staatliche Stelle stellen. Die Regelung des Verleihungsverfahrens obliegt den einzelnen Bundesländern (Art. 140 GG iVm Art. 137 VIII WRV); hier haben die Bundesländer unterschiedliche Wege beschritten. Beispielsweise hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen im September 2014 ein Gesetz erlassen, in dem das Verfahren näher geregelt ist. [7]

Zuständigkeit

Für die Prüfung der nachfolgenden Verleihungsvoraussetzungen und der Verleihung sind die Bundesländer zuständig (Verbandskompetenz). In den Ländern sind jeweils exekutive Landesverwaltung zuständig (Organkompetenz). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 bestätigt.[8]

Geschriebene Voraussetzungen: Gewähr der Dauer

Die Verfassung verlangt ausdrücklich, dass solche Religionsgemeinschaften "durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten". Verfassung ist dabei nicht im Sinne einer juristischen Ordnung (Satzung, …) zu verstehen, sondern meint den gesamten Zustand der Religionsgemeinschaft, ihre "Verfasstheit". Dabei kommt es weniger auf die Vergangenheit, als auf eine tragfähige Prognose an.

Durch diese Voraussetzung sollen kurzlebige Trendreligionen, deren Bedeutung schnell wieder schwindet, ausgeschieden werden.

Ungeschriebene Voraussetzungen: Rechtstreue

Über den Normtext hinaus verlangt das Bundesverfassungsgericht "Rechtstreue" der Religionsgemeinschaft als ungeschriebene Voraussetzung der Verleihung. Das umfasst die Achtung der Rechtsordnung, der von der Ewigkeitsgarantie umfassten Grundprinzipien der Verfassung und des geltenden freiheitlichen Staatskirchenrechts. Einzelne Rechtsverletzungen genügen angesichts der geforderten Mitgliederzahl nicht, um die Rechtstreue zu verneinen.

Die Begründung für diese ungeschriebenen Voraussetzungen ist kompliziert. Auch die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ist nämlich nicht Teil des Staates, sondern der Gesellschaft, ganz ähnlich einem Verein oder einem normalen Bürger. Die Gesetzesbindung, die Art. 20 Abs. 3 GG für die Verwaltung anordnet, betrifft Religionsgemeinschaften daher ebenso wenig wie die Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG, da Grundrechte nur Abwehrrechte gegen den Staat sind. Religionsgemeinschaften sind also, wie jeder Bürger, nicht zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet, sondern nur im Falle der Nichteinhaltung den dafür angeordneten Sanktionen unterworfen. Um dennoch Rechtstreue verlangen zu können, betrachtet das Bundesverfassungsgericht zunächst den Bereich, in dem öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht eigene Macht ausüben, sondern durch den Staat verliehene Hoheitsgewalt. Da der Staat diese nur in den Grenzen des Gesetzes und der Grundrechte ausüben könne, könne er sie in weiterem Umfang auch gar nicht übertragen, womit sie von vorneherein insoweit beschränkt seien. In den Bereichen, in denen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts eigene Hoheitsgewalt ausüben, gebe es diese Beschränkung zwar nicht. Insoweit sei es aber dem Staat aus seiner (nicht der Religionsgemeinschaft) Gesetzesbindung heraus verwehrt, einer nicht rechtstreuen Religionsgemeinschaft die Machtmittel des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus zu verschaffen.

Keine Voraussetzung: Staatstreue

Keine Voraussetzung ist dagegen eine besondere Loyalität zum Staat. Es bleibt vielmehr der Religionsgemeinschaft überlassen, ob sie den Staat unterstützt, sich ihm gegenüber neutral oder aber kritisch verhält.

Das Grundgesetz sehe eine Zusammenarbeit des Staates mit den Religionsgemeinschaften zum Teil ausdrücklich vor und lasse sie in weiteren Bereichen zu. Ob sie derartige Angebote annehmen oder Distanz zum Staat wahren möchten, bleibe aber ihrem religiösen Selbstverständnis überlassen. Dass das Grundgesetz Religionsunterricht und Anstaltsseelsorge im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich macht, zeige, dass es Vergünstigungen und Mitwirkungschancen nicht schematisch danach zuweist, in welcher Rechtsform eine Religionsgemeinschaft organisiert ist. Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen, die nicht bereits mit diesem Status selbst gewährleistet sind ("Privilegien"), gebe es daher nicht. Folglich könne eine Staatstreue auch nicht Voraussetzung der Verleihung sein.

Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinne

In gewissem Sinne mit den staatskirchenrechtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts verwandt sind die „Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinne“, die ebenfalls trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation kein Teil des Staates, sondern der Gesellschaft sind. Hierzu gehören etwa der Bayerische Bauernverband, das Bayerische Rote Kreuz mit den Gemeinschaften und wohl auch manche Akademien der Wissenschaften.

Ihr Status ist allerdings landesrechtlich, nicht in der Bundesverfassung geregelt. Angesichts des abweichenden Inhalts und der ganz anders gelagerten Problematik spricht man bei ihnen trotz gewisser Gemeinsamkeiten nicht von Organisationen mit Körperschaftsstatus.

Rechtsvergleichung mit der Schweiz

In der Schweiz existieren Landeskirchen, die nach dem Recht der jeweiligen Kantone teilweise als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit besonderen Rechtspositionen ausgestaltet sind.[9][10] Ihre Einordnung zwischen Kirche und Staat unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Urteil v. 19.Dezember 2000, 2 BvR 1500/97, Rz. 70. (html) Bundesverfassungsgericht, 19. Dezember 2000, abgerufen am 28. August 2015.
  2. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965, Az. 1 BvR 346/61, BVerfGE 19, 1 – Neuapostolische Kirche.
  3. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983, Az. 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1, 17 ff. - Konkursausfallgeld
  4. vgl. Art. 137 Abs. 3 WRV – offengelassen von BVerfGE 66, 1, 25 – Konkursausfallgeld; vgl. aber Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, S. 298 f.
  5. Bundesministerium des Innern: Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Zusammenstellung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, abgerufen am 22. Juli 2016
  6. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, Az. 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 – Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas.
  7. Körperschaftsstatusgesetz. (html) Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 27. August 2015.
  8. Beschluss vom 30.Juni 2015. (html) Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 25. August 2015.
  9. Christoph Winzeler: Landeskirchen. In: Historisches Lexikon der Schweiz. Schweizerische Akademie der Geisteswissenschaften, 11. November 2008, abgerufen am 20. Dezember 2009.
  10. Peter Gilg: Kirche und Staat. In: Historisches Lexikon der Schweiz. Schweizerische Akademie der Geisteswissenschaften, abgerufen am 20. Dezember 2009.