Landesregierung von Baden-Württemberg

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Die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das Kabinett oder der Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten.[1] Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter,[2] jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag.[3] Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen.[4] Den anderen Regierungsmitgliedern kann der Landtag das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit entziehen.[5] Außer der Bestätigung der Regierung als ganzes muss auch die Geschäftsverteilung durch die Regierung vom Landtag bestätigt werden.[6] Die Regierungsmitglieder können vom Landtag bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.[7]

Neben den Staatssekretären im Sinne der Landesverfassung können seit 1972 dem Ministerpräsidenten und den Ministern ein politischer Staatssekretär beigegeben werden. Diese sind nicht Mitglied der Landesregierung,[8] ihre Amtsbezüge unterscheiden sich aber nicht von den Staatssekretären, die Regierungsmitglieder sind.[9] Die politischen Staatssekretäre werden vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Minister dem sie beigegeben werden sollen, ernannt;[10] zur Entlassung genügt das Benehmen von Ministerpräsident und Minister.[11] Das Amtsverhältnis endet außerdem, wenn das des Ministerpräsidenten, und damit das der Regierung,[12] oder das des entsprechenden Ministers endet.[13]

In einigen Landesregierungen gab es auch Ministerialdirektoren, die Beamte auf Lebenszeit sind, und denen anstelle ihrer Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wurde (zum Beispiel Manfred Rommel im Finanzministerium 1972–1975[14]). Diese sind nicht Mitglied der Landesregierung und haben daher kein Stimmrecht.

Die Landesregierung als solche, der Ministerpräsident und die Ministerien sind oberste Landesbehörden.[15]

Landesregierung der 16. Wahlperiode (seit 2016)

Thomas StroblNils SchmidUlrich GollErnst PfisterWalter DöringDieter SpöriGerhard WeiserRobert GleichaufWilhelm HahnWalter KrauseWolfgang HaußmannHermann VeitWinfried KretschmannStefan MappusGünther OettingerErwin TeufelLothar SpäthHans FilbingerKurt Georg KiesingerGebhard MüllerReinhold Maier

Die Landesregierung setzt sich seit Mai 2016 wie folgt zusammen:

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Die Gliederung der Landesregierung (Stand Mai 2016)

Die zehn Ministerien von Baden-Württemberg im Überblick:

Personelle Aufgabenverteilung

Namensliste der derzeitigen Kabinettsmitglieder in Baden-Württemberg:

  • Winfried Kretschmann MdL (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerpräsident und Kirchenbeauftragter der Landesregierung
  • Thomas Strobl (CDU), Innenminister, stellvertretender Ministerpräsident und stellvertretender Kirchenbeauftragter der Landesregierung
  • Susanne Eisenmann (CDU), Ministerin für Kultus, Jugend und Sport
  • Theresia Bauer MdL (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst
  • Edith Sitzmann MdL (Bündnis 90/Die Grünen), Finanzministerin
  • Franz Untersteller MdL (Bündnis 90/Die Grünen), Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
  • Manfred Lucha MdL (Bündnis 90/Die Grünen), Minister für Soziales und Integration
  • Nicole Hoffmeister-Kraut MdL (CDU), Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
  • Peter Hauk MdL (CDU), Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
  • Guido Wolf MdL (CDU), Minister der Justiz und für Europa
  • Winfried Hermann (Bündnis 90/Die Grünen), Minister für Verkehr
  • Gisela Erler (Bündnis 90/Die Grünen), Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung

Politische Staatssekretäre

Staatssekretäre ohne Sitz und Stimme (politische Staatssekretäre):

Einzelnachweise

  1. Art. 45 Abs. 2 LV
  2. Art. 46 Abs. 2 LV
  3. Art. 46 Abs. 3 oder Abs. 4 (nachträglich ernannte Regierungsmitglieder)LV
  4. Art. 54 Abs. 1 LV
  5. Art. 56 LV
  6. Art. 45 Abs. 3 LV
  7. Art. 57 LV
  8. § 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre vom 19. Juli 1972
  9. § 5 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre
  10. § 3 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre
  11. § 6 Abs. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre
  12. Art. 55 Abs. 2 LV
  13. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre
  14. Landeskunde Baden-Württemberg, Regierungsmitglieder in der 6. Wahlperiode
  15. § 7 Landesverwaltungsgesetz