Religionsfreiheit in Österreich
Die Religionsfreiheit in Österreich setzte sich in mehreren Schritten in der Zeit von 1781 bis 1919 durch, also etwa während des sogenannten „langen 19. Jahrhunderts“.
Die Toleranzgesetzgebung [Bearbeiten]
Der Ausgangspunkt der Religionsfreiheit in Österreich war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II.
Dieses Gesetz, ganz im Geist des aufgeklärten Absolutismus, gewährte „Überzeugt von der Schädlichkeit jeglichen Gewissenzwangs“ die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit für die Angehörigen der „augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten“, aber nicht die Freiheit für die Religionsgemeinschaft selbst. Zwar wurde den „evangelischen Religionsverwandten“ das Recht auf Gründung von Pfarrgemeinden zugestanden, gleichzeitig wurde die Evangelische Kirche aber eine Verwaltungsangelegenheit des Staates (kaiserliches Konsistorium zunächst in Teschen, später Wien).
Öffentliches und privates Exerzitium [Bearbeiten]
In der Tradition des Toleranzpatents wurde zwischen der öffentlichen und der häuslichen Religionsübung (dem öffentlichen und dem privaten Exerzitium) unterschieden. Im Privaten, also hinter verschlossenen Türen in privaten Räumlichkeiten, war seit Josef II. de facto alles erlaubt, solange es nicht gegen andere Gesetzesbestimmungen verstieß. Das öffentliche Auftreten einer Religionsgemeinschaft dagegen wurde durch Einzelgesetze geregelt und konnte für verschiedene Religionsgemeinschaften durchaus unterschiedlich geregelt sein. So durften evangelische, jüdische und islamische Geistliche in der Öffentlichkeit keine Amtstracht tragen. Und bis 1871 (Protestantenpatent) waren evangelische Kinder in der öffentlichen Schule gezwungen, am römisch-katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, gleiches galt für die Angehörigen der jüdischen und moslemischen Religionsgemeinschaft sowie für orthodoxe Christen.
Die Bedeutung des Staatsgrundgesetzes [Bearbeiten]
Wichtig für die Freiheit, sich in einer Religionsgemeinschaft zu organisieren, sind die Formulierungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche zum ersten Mal auch die Organisationsform im Staatsgrundgesetz 1867 erwähnt (Artikel 14). Vor allem wurde damit allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften der Status einer "Körperschaft öffentlichen Rechts" zugestanden. Damit wurde der Anfang des Rechtes zur freien inneren Organisation gelegt, da nun nicht mehr jede Einzelregelung durch den Staat erlassen werden musste. In der Praxis wurden alle Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum Ende der k.u.k. Monarchie sehr restriktiv durch das Kultusministerium geleitet (so wurde bis 1918 jeder Bischof der römisch-katholischen Kirche von Kaiser Franz-Josef I. persönlich ernannt und den Evangelischen, Orthodoxen und Juden jede Form einer das ganze Reichsgebiet umfassenden Organisation untersagt), den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften wurde aber die Organisation auf mittlerer Ebene und ein Stück finanzielle Eigenverwaltung zugestanden.
Wortlaut des Staatsgrundgesetzes [Bearbeiten]
Die Religionsfreiheit ist in den Art. 14 - 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:
- Artikel 14
- Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
- Artikel 15
- Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
- Artikel 16
- Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.[1]
Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören.
Das Staatsgrundgesetz räumte den anerkannten Religionsgemeinschaften ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung ein, gewährte den anderen Religionsgemeinschaften jedoch nur die private Religionsausübung.
Der Vertrag von Saint-Germain [Bearbeiten]
Durch den im Verfassungsrang stehenden Vertrag von Saint-Germain wird seit dem Jahr 1919 das Recht auf öffentliche Religionsausübung auch den Anhängern nichtanerkannter Religionen eingeräumt:
- Artikel 63
- ... Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.[2]
Die Europäische Menschenrechtskonvention [Bearbeiten]
Durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 wird die Religionsfreiheit wie folgt präzisiert:
- Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
- (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.[3]
Das Gesetz über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften [Bearbeiten]
Durch das Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften aus dem Jahr 1998 wurde auch nicht anerkannten religiösen Gruppierungen die Möglichkeit geboten, bei Erfüllung bestimmter Kriterien Rechtspersönlichkeit zu erwerben.
Eine Übersicht über alle in Österreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften sowie über die staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften ist im Artikel Anerkannte Religionen in Österreich zu finden.
Religionsmündigkeit [Bearbeiten]
In Österreich kann jeder Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr seine Religion selbst bestimmen, ist also voll religionsmündig. Während bis zum 10. Lebensjahr ausschließlich die Eltern über eine Religionszugehörigkeit entscheiden können, hat das Kind bis zum 12. Lebensjahr angehört zu werden. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen.
- Ítem de lista de viñetas
Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften [Bearbeiten]
| anerkannte Religionsgemeinschaften | nicht anerkannte Religionsgemeinschaften | ||
|---|---|---|---|
| Recht auf öffentliche Religionsausübung | Ja (durch Art. 15 Staatsgrundgesetz)[4] | Ja (durch Art. 63 Vertrag von St.Germain)[5] | |
| Existenz als Rechtsperson möglich | Ja | Ja (seit 1998) | |
| in seelsorgerischer Tätigkeit ausgenommen vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz[6] | Ja | Ja für eingetragene Bekenntnisgemeinschaften; sonst Nein | |
| Schutz vor Herabsetzung des Ansehens bei Veranstaltungen (Niederösterreich)[7] | Ja | Nein | |
| Verfassung anerkennt Bedeutung der Religionen für religiöse und sittliche Grundlage des menschlichen Lebens (Vorarlberg)[8] | Ja | Nein | |
| Schulwesen | |||
| Beratende Stimme im Kollegium des Landesschulrats[9] | Ja | Nein | |
| Mitgliedschaft im Schulausschuss für die Religionsgemeinschaft, der die Mehrheit der Schüler angehört[10] | Ja | Nein | |
| staatlich finanzierter Religionsunterricht[11] | Ja | Nein | |
| automatische Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für konfessionelle Privatschulen[12] | Ja | Nein | |
| Subventionierung konfessioneller Privatschulen[13] | Ja | Nein | |
| Medien | |||
| gesetzlich vorgesehene Begünstigung im Postzeitschriftenversand[14] | Nein (bis 1996: Ja; derzeit nur mehr Begünstigung im Rahmen der "sponsoring.post"[15]) | Nein | |
| Sitz im Beirat der KommAustria[16] | Ja | Nein | |
| Sitz im Stiftungsrat des ORF[17] | Ja | Nein | |
| Sitz im Publikumsrat des ORF[18] | Ja (nur katholische und evangelische Kirche) | Nein | |
| Bedeutung der Religionsgemeinschaft vom ORF bei Programmplanung zu berücksichtigen[19] | Ja | Nein | |
| Seelsorger | |||
| befreit von Stellungspflicht und Wehrpflicht[20] | Ja | Nein | |
| befreit von der Leistungspflicht nach Militärbefugnisgesetz[21] | Ja | Nein | |
| befreit von der Bürgerpflicht zum Geschworenen- und Schöffenamt[22] | Ja | Nein | |
| befreit von Leistungspflicht in Pflichtfeuerwehren (Tirol)[23] | Ja | Nein | |
| Anrechnung von Seelsorgetätigkeit als Ruhegenussvordienstzeit (z.B. für Beamtenpension[24], ÖBB-Pension[25]) | Ja | Nein | |
| ausgenommen vom Erfordernis einer Bewilligung laut Aufenthaltsgesetz[26] | Ja | Nein | |
| ausgenommen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes[27] | Ja | Nein | |
| ausgenommen von Arbeitnehmerschutzgesetz und Arbeitsinspektionsgesetz[28] | Ja | Nein | |
| Schutz religiöser Riten | |||
| Strafgefangene haben Möglichkeit zur Trauung vor Seelsorger[29] | Ja | Nein | |
| Möglichkeit zur Abweichung von üblichen Aufbahrungsbestimmungen aufgrund religiöser Vorschriften (z. B. Oberösterreich[30], Wien[31]) | Ja | Nein | |
| Möglichkeit, einen Friedhof zu errichten und zu betreiben (z. B. Oberösterreich[32], Steiermark[33]) | Ja | Nein | |
| Möglichkeit zur Bestattung außerhalb eines Friedhofs aufgrund religiöser Vorschriften (Vorarlberg[34]) | Ja | Nein | |
| Seelsorger darf Bestattung auf Friedhofsgelände leiten / Kulthandlungen anlässlich Bestattung auf Friedhöfen erlaubt | Ja | In einzelnen Ländern und Gemeinden Nein (z.B. Vorarlberg[35]; Telfs[36], Zams[37], Bischofshofen[38]) | |
| Möglichkeit zur Abweichung von üblichen Tierschutzbestimmungen aufgrund religiöser Vorschriften (z. B. Steiermark[39]) | Ja | Nein | |
| Unpfändbarkeit von für den Gottesdienst verwendeten Gegenständen[40] | Ja | Nein | |
| Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften | |||
| ausgenommen vom Veranstaltungsgesetz (Niederösterreich: religiöse Veranstaltungen[41]; Tirol: alle Veranstaltungen[42]) | Ja | Nein | |
| Befreiung von Gewerbeordnung für Speisen- bzw. Getränkeausschank bei Veranstaltungen, deren Ertrag religiösen Zwecken zugute kommt[43] | Ja | Nein | |
| ausgenommen vom Campinggesetz (Tirol[44]) | Ja | Nein | |
| Teilnehmer an religiösen Veranstaltungen von Aufenthaltsabgabe befreit (Tirol[45]) | Ja | Nein | |
| religiöse Veranstaltungen von Vergnügungssteuer befreit (z. B. Wien[46]) | Ja | Nein | |
| Befreiung vom Erfordernis einer Gebrauchserlaubnis für Benutzung öffentlichen Grunds für religiöse Zwecke (Niederösterreich[47]) | Ja | Nein | |
| sonstige soziale Aktivitäten | |||
| Möglichkeit zur Zertifizierung als Kursträger für Alphabetisierungs- und Deutsch-Integrationskurse[48] | Ja | Nein | |
| Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem vom Innenministerium gegründeten Verein zur Förderung des Auslandsdienstes[49] | Ja | Nein | |
| Mitgliedschaft der größten Jugendorganisationen im Präsidium der Bundesjugendvertretung[50] | Ja | Nein | |
| Seniorenveranstaltungen subventioniert (Niederösterreich[51]) | Ja | Nein | |
| Möglichkeit zum Abschluss von befristeten Hauptmietverträgen zur gemeinnützigen Wohnraumbeschaffung als Zwischennutzung bis zu einer geförderten Sanierung[52] | Ja | Nein | |
| Vermerk des Religionsbekenntnisses auf Urkunden | |||
| Religionszugehörigkeit auf Schulzeugnissen vermerkt[53] | Ja | Ja für eingetragene Bekenntnisgemeinschaften; sonst Nein | |
| Religionszugehörigkeit auf Personenstandsurkunden vermerkt[54] | Ja | Nein | |
| Steuern | |||
| Beiträge an Religionsgemeinschaften im Ausmaß von bis zu 200 Euro (ab 2012: 400 Euro) jährlich steuerlich absetzbar[55] | Ja | Nein | |
| Begünstigung bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer[56] (nur mehr theoretisch, da sowohl Erbschafts-[57] als auch Schenkungssteuer[58] vom VfGH aufgehoben wurden) | Ja | Nein | |
| Grundsteuerbefreiung für Gebäude, die für Gottesdienste, Verwaltungsaufgaben oder als Altenheim genutzt werden[59] | Ja | Nein | |
| Befreiung von der Gesellschaftsteuer[60] | Ja | Nein | |
| Befreiung von Überwachungsgebühren für Dienste öffentlicher Sicherheitsorgane bei Veranstaltungen[61] | Ja | Nein | |
| Befreiung von (Vorarlberg[62]) bzw. Begünstigung bei Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben (z. B. Wien[63], Oberösterreich[64]) | Ja | Nein | |
| Befreiung von Fremdenverkehrsabgabe (Kärnten[65]) | Ja | Nein | |
| Finanzierung | |||
| Möglichkeit zur Durchführung von Nummernlotterien, Tombolaspielen u.ä.[66] | Ja | Nein | |
| ausgenommen von den Bestimmungen der Sammlungsgesetze (z. B. Oberösterreich[67] | Ja | Nein | |
| ausgenommen vom Stiftungs- und Fondsgesetz[68] | Ja | Nein | |
| Datenschutz | |||
| Religionsgemeinschaften erhalten auf Verlangen die Meldedaten der sich zur jeweiligen Gemeinschaft bekennenden Personen[69] | Ja | Nein | |
| staatliche Anti-Sekten-Aktivitäten | |||
| Dokumentation von Gefährdungen, die von der betreffenden Religion ausgehen können, durch die Bundesstelle für Sektenfragen[70] | Nein | Ja |
Siehe auch [Bearbeiten]
Anerkannte Religionen in Österreich
Literatur [Bearbeiten]
- Religionen in Österreich, Broschüre des Bundespressedienstes 2004
- Peter F. Barton: Evangelisch in Österreich (Studien und Texte zur Kirchengeschichte und Geschichte, zweite Reihe, Band XI). Wien-Graz-Köln 1987.
- Inge Gampl: Österreichisches Staatskirchenrecht (Rechts- und Staatswissenschaften 23). Springer, Wien 1971.
- Karl Heussi: Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979
- Grete Mecenseffy: Geschichte des Protestantismus in Österreich, Graz-Köln 1956
- Gustav Reingrabner: Protestanten in Österreich. Böhlau, Wien-Köln-Graz 1981
- Erika Weinzierl: Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933. Wien 1960
- Karl Kuzmány (Hrsg.): Urkundenbuch zum österreichisch-evangelischen Kirchenrecht (= Praktische Theologie der Evangelischen Kirche Augsb. und Helvet. Confession, Bd. 1: Lehrbuch des Kirchenrechtes, 2. Abt.). Wilhelm Braumüller, Wien 1856 (Online-Version).
Weblinks [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ RGBl. Nr. 142/1867
- ↑ StGBl. Nr. 303/1920
- ↑ BGBl. Nr. 210/1958
- ↑ RGBl. Nr. 142/1867
- ↑ StGBl. Nr. 303/192
- ↑ VbVG Art 1 § 1
- ↑ § 2 NÖ Veranstaltungsgesetz
- ↑ Art 1 Verfassung des Landes Vorarlberg
- ↑ § 8 Bundesschulaufsichtsgesetz
- ↑ § 42 NÖ Pflichtschulgesetz
- ↑ Religionsunterrichtsgesetz
- ↑ § 14 Privatschulgesetz
- ↑ § 17 Privatschulgesetz
- ↑ § 20 Anlage 1 Postgesetz
- ↑ AGB Sponsoring.Post 1.4 (PDF; 180 kB)
- ↑ § 9 PublizistikförderungsG 1984
- ↑ § 30 ORF-Gesetz
- ↑ § 28 ORF-Gesetz
- ↑ § 4 ORF-Gesetz
- ↑ § 18 Wehrgesetz
- ↑ Art 1 § 30 Militärbefugnisgesetz
- ↑ § 3 Geschworenen- und Schöffengesetz
- ↑ § 5 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz
- ↑ § 53 Pensionsgesetz
- ↑ § 46 Bundesbahn-Pensionsgesetz
- ↑ § 1 Verordnung über Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz
- ↑ § 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
- ↑ § 1 Arbeitsinspektionsgesetz
- ↑ § 100 Strafvollzugsgesetz
- ↑ § 16 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
- ↑ § 10 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
- ↑ § 30 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
- ↑ § 33 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz
- ↑ § 24 Vorarlberger Leichen- und Bestattungswesengesetz
- ↑ § 32 Vorarlberger Leichen- und Bestattungswesengesetz
- ↑ § 3 Friedhofsordnung der Marktgemeinde Telfs (PDF; 31 kB)
- ↑ § 18 Friedhofsordnung der Gemeinde Zams (PDF; 33 kB)
- ↑ § 6 Verordnung zur Benutzung von Friedhöfen, Stadtgemeinde Bischofshofen
- ↑ § 5 Verordnung der Steiermärkischen LR über den Schutz von Tieren
- ↑ § 251 Exekutionsordnung
- ↑ § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz
- ↑ § 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz
- ↑ § 2 Gewerbeordnung
- ↑ § 2 Tiroler Campinggesetz
- ↑ § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz
- ↑ § 2 Wiener Vergnügungssteuergesetz
- ↑ § 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz
- ↑ § 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung
- ↑ § 12b Zivildienstgesetz
- ↑ § 5 Bundes-Jugendvertretungsgesetz
- ↑ § 4 NÖ Seniorengesetz
- ↑ § 2 Wohnrechtsänderungsgesetz
- ↑ § 3 Zeugnisformularverordnung
- ↑ §§ 15,19,22,24,25,28,29,32,34 Personenstandsgesetz
- ↑ § 18 Einkommenssteuergesetz
- ↑ §§ 8, 14, 14a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
- ↑ BGBl. I Nr. 9/2007
- ↑ BGBl. I Nr. 39/2007
- ↑ § 2 Grundsteuergesetz
- ↑ § 6 Kapitalverkehrsteuergesetz
- ↑ § 5a Sicherheitspolizeigesetz
- ↑ § 3 Vorarlberger Verwaltungsabgabengesetz (PDF; 16 kB)
- ↑ § 36 Wiener Abgabenordnung
- ↑ Pkt. 54 der Anlage zur OÖ Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung
- ↑ § 7 Fremdenverkehrsabgabegesetz
- ↑ § 36 Glücksspielgesetz
- ↑ § 1 OÖ Sammlungsgesetz
- ↑ § 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
- ↑ § 20 Meldegesetz
- ↑ § 1 Gesetz über die Einrichtung einer Bundesstelle für Sektenfragen