Schuldschein
Der Schuldschein ist eine die Verpflichtung des Schuldners bestätigende (feststellende) oder begründende (konstitutive) Urkunde.
[Bearbeiten] Rechtsfragen
Der Schuldschein ist die Anerkenntnis einer bestimmten Schuld und in § 781 BGB geregelt. Er ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Verpflichtung beweisen soll. Das Eigentum am Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Im Prozess erbringt der vom Schuldner eigenhändig unterschriebene Schuldschein vollen Beweis für die entsprechende Erklärung des Schuldners (§ 416 ZPO). Tilgt der Schuldner seine Verbindlichkeit, so kann er gegen Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371Satz 1 BGB). Eine Angabe des Schuldgrundes, also aus welchem Grund der Schuldschein ausgestellt wurde, ist nicht erforderlich.
[Bearbeiten] Praktischer Einsatz
Am häufigsten kommt der Schuldschein beim Schuldscheindarlehen vor. Hier erfüllt der dem Darlehen zugrunde liegende Kreditvertrag die Voraussetzungen eines Schuldscheines.
[Bearbeiten] Siehe auch
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