„Pathologisches Spielen“ – Versionsunterschied

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Darüber hinaus hat am 5. Juli 2013 der Bundesrat einer von der Bundesregierung vorgelegten Änderung der Spielverordnung, welche den Jugend- und Spielerschutz bei Geldspielgeräten durch eine Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten verbessern soll,<ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13 ''Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013'']</ref> mit der Maßgabe zusätzlicher Änderungen zugestimmt.<ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13%28B%29 ''Bundesratsdrucksache 437/13 (Beschluss) vom 5. Juli 2013'']</ref> Die Änderungen des Maßgabebeschlusses betreffen insbesondere die Einschränkung des sogenannten Punktespiels.<ref name="eu_not">[http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction=pisa_notif_overview&iYear=2014&inum=289&sNLang=EN&lang=de Notifizierungsnachricht 2014/289/D bei der EU]</ref> Dabei werden durch Geldeinsätze oder Spiel Punkte erlangt, bei denen es sich um ''sichere'' Aussichten auf spätere Gewinne handelt. Trotz des damit ''festen'' Wertes wurden solche Gewinnaussichten nicht durch die vormaligen Bestimmungen der Spielverordnung für Höchsteinsatz und -gewinn erfasst.<ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13#page=28 ''Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013'', S. 20–21 (Abschnitt „Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“)]</ref> Aufgrund von widersprüchlichen Formulierungen und dadurch befürchteten Vollzugsproblemen<ref>[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/147/1714712.pdf#page=51 ''Bundestagsdrucksache 17/14712'', Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Heitzer vom 5. September 2013, S. 41]</ref> wurde der Maßgabebeschluss zunächst nicht durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt. Seit dem 20. Juni 2014 liegt er aber der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] zur erneuten [[Notifizierungspflicht|Notifizierung]] vor.<ref name="eu_not" />
Darüber hinaus hat am 5. Juli 2013 der Bundesrat einer von der Bundesregierung vorgelegten Änderung der Spielverordnung, welche den Jugend- und Spielerschutz bei Geldspielgeräten durch eine Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten verbessern soll,<ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13 ''Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013'']</ref> mit der Maßgabe zusätzlicher Änderungen zugestimmt.<ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13%28B%29 ''Bundesratsdrucksache 437/13 (Beschluss) vom 5. Juli 2013'']</ref> Die Änderungen des Maßgabebeschlusses betreffen insbesondere die Einschränkung des sogenannten Punktespiels.<ref name="eu_not">[http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction=pisa_notif_overview&iYear=2014&inum=289&sNLang=EN&lang=de Notifizierungsnachricht 2014/289/D bei der EU]</ref> Dabei werden durch Geldeinsätze oder Spiel Punkte erlangt, bei denen es sich um ''sichere'' Aussichten auf spätere Gewinne handelt. Trotz des damit ''festen'' Wertes wurden solche Gewinnaussichten nicht durch die vormaligen Bestimmungen der Spielverordnung für Höchsteinsatz und -gewinn erfasst.<ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13#page=28 ''Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013'', S. 20–21 (Abschnitt „Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“)]</ref> Aufgrund von widersprüchlichen Formulierungen und dadurch befürchteten Vollzugsproblemen<ref>[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/147/1714712.pdf#page=51 ''Bundestagsdrucksache 17/14712'', Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Heitzer vom 5. September 2013, S. 41]</ref> wurde der Maßgabebeschluss zunächst nicht durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt. Seit dem 20. Juni 2014 liegt er aber der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] zur erneuten [[Notifizierungspflicht|Notifizierung]] vor.<ref name="eu_not" />


Außerdem wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) beschlossen. Diese regeln zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,<ref>[http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gesetz-undverordnungsblatt2011/ausgabe_nr._14_v._1.6.2011_seite_193_bis_236.pdf?start&ts=1326987537&file=ausgabe_nr._14_v._1.6.2011_seite_193_bis_236.pdf Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011, § 6] (PDF; 1,4&nbsp;MB)</ref> [[Sperrstunde]]n, Verpflichtung zu Einlasskontrolle und Sperrsystem,<ref>Bernd J. Hartmann: ''Spielverbote in Spielbanken und Spielhallen: Einlasskontrolle und Sperrsystem am Maßstab von Kohärenz und Konsistenz'', Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, 7. Jahrgang (2013), S. 489–532 ([http://www.lkrz.nomos.de/fileadmin/lkrz/doc/LKRZ_2013/Aufsatz_LKRZ_13_12.pdf online])</ref> ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.<ref>[http://www.vdai.de/frames.htm#glstv.htm Übersicht ''Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen''], Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)</ref> Bezogen auf Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern werden aufgrund der Mindestabstände nach Ablauf der Übergangsregelungen 77 % der Spielhallen und 87 % der dort aufgestellten Geldspielgeräte nicht mehr betrieben werden können.<ref>Studie von Oliver Kaul, FH Mainz, siehe:''Spielstättenschwund 2017'', Games & business, {{ISSN|1619-0564}}, Juni 2014, S. 36.</ref>
Außerdem wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) beschlossen. Diese regeln zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,<ref>[http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gesetz-undverordnungsblatt2011/ausgabe_nr._14_v._1.6.2011_seite_193_bis_236.pdf?start&ts=1326987537&file=ausgabe_nr._14_v._1.6.2011_seite_193_bis_236.pdf Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011, § 6] (PDF; 1,4&nbsp;MB)</ref> [[Sperrstunde]]n, Verpflichtung zu Einlasskontrolle und Sperrsystem,<ref>Bernd J. Hartmann: ''Spielverbote in Spielbanken und Spielhallen: Einlasskontrolle und Sperrsystem am Maßstab von Kohärenz und Konsistenz'', Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, 7. Jahrgang (2013), S. 489–532 ([http://www.lkrz.nomos.de/fileadmin/lkrz/doc/LKRZ_2013/Aufsatz_LKRZ_13_12.pdf online])</ref> ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.<ref>[http://www.vdai.de/frames.htm#glstv.htm Übersicht ''Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen''], Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)</ref> Bezogen auf Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern werden aufgrund der Mindestabstände nach Ablauf der Übergangsregelungen 77 % der Spielhallen und 87 % der dort aufgestellten Geldspielgeräte nicht mehr betrieben werden können.<ref>Studie von Oliver Kaul, FH Mainz, siehe:''Spielstättenschwund 2017'', Games & business, {{ISSN|1619-0564}}, Juni 2014, S. 36.</ref><ref>''Blick in die Zukunft des gewerblichen Spiels'', Automatenmarkt, {{ISSN|0005-1039}}, Juli 2014, S. 20–21 ([http://www.automatenmarkt.de/fileadmin/PDF_Heft/Artikel/2014/2014-07/02_SUMMIT_2014/20_21_S_Perspekt.pdf online]).</ref>


== Folgen und Komplikationen ==
== Folgen und Komplikationen ==
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== Literatur ==
== Literatur ==
* Meinolf Bachmann, Andrada El-Akhras: ''Die Behandlung pathologischen Glücksspiels.'' In: Ihno Gebhardt, [[Sabine Grüsser-Sinopoli|Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli]] (Hrsg.): ''Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 575–595.
* Meinolf Bachmann, Andrada El-Akhras: ''Die Behandlung pathologischen Glücksspiels.'' In: Ihno Gebhardt, [[Sabine Grüsser-Sinopoli|Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli]] (Hrsg.): ''Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 575–595, {{DOI|10.1515/9783899495546}}.
* Jobst Böning, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli: ''Wie kann Suchtverhalten entstehen?'' In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): ''Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 561–574.
* Jobst Böning, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli: ''Wie kann Suchtverhalten entstehen?'' In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): ''Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 561–574, {{DOI|10.1515/9783899495546}}
* Ute Dörfler, Joachim Knoll: ''Pathologisches Spiel − 99 Prozent spielen ohne Probleme.'' In: ''Automatenmarkt.'' Februar 2009, S. 108–113 [http://www.vdai.de/PathologischesSpiel.pdf (Online-Version)] (PDF; 188&nbsp;kB)
* Ute Dörfler, Joachim Knoll: ''Pathologisches Spiel − 99 Prozent spielen ohne Probleme.'' In: ''Automatenmarkt.'' Februar 2009, S. 108–113 [http://www.vdai.de/PathologischesSpiel.pdf (Online-Version)] (PDF; 188&nbsp;kB)
* Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli, Carolin N. Thalemann: ''Verhaltenssucht: Diagnostik, Therapie, Forschung.'' Huber, Bern 2006, ISBN 3-456-84250-3.
* Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli, Carolin N. Thalemann: ''Verhaltenssucht: Diagnostik, Therapie, Forschung.'' Huber, Bern 2006, ISBN 3-456-84250-3.
* Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli, Ulrike Albrecht: ''Glücksspielsucht: diagnostische und klinische Aspekte.'' In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): ''Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 538–560.
* Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli, Ulrike Albrecht: ''Glücksspielsucht: diagnostische und klinische Aspekte.'' In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): ''Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 538–560, {{DOI|10.1515/9783899495546}}.
* Gerhard Meyer, Meinolf Bachmann: ''Spielsucht: Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten''. Springer, 3. Auflage, Berlin 2011, ISBN 978-3-642-20069-4.
* Gerhard Meyer, Meinolf Bachmann: ''Spielsucht: Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten''. Springer, 3. Auflage, Berlin 2011, ISBN 978-3-642-20069-4.
* Jörg Petry: ''Dysfunktionaler und pathologischer PC- und Internet-Gebrauch'', Hogrefe, Göttingen / Bern / Stockholm / Wien / Paris / Oxford / Prag u.a. 2009, ISBN 978-3-8017-2102-2.
* Jörg Petry: ''Dysfunktionaler und pathologischer PC- und Internet-Gebrauch'', Hogrefe, Göttingen / Bern / Stockholm / Wien / Paris / Oxford / Prag u.a. 2009, ISBN 978-3-8017-2102-2.

Version vom 17. Juli 2014, 13:14 Uhr

Vorlage:Infobox DSM und ICD

Pathologisches Spielen oder zwanghaftes Spielen, umgangssprachlich auch als Spielsucht bezeichnet, wird durch die Unfähigkeit eines Betroffenen gekennzeichnet, dem Impuls zum Glücksspiel oder Wetten zu widerstehen, auch wenn dies gravierende Folgen im persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder diese schon nach sich gezogen hat. Männer sind davon häufiger betroffen als Frauen. In Deutschland gibt es zwischen 100.000 und 290.000 Betroffene.

Pathologisches Spielen wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie aber ohne Wetten) unter die Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle eingeordnet. Nicht dazu gezählt wird das exzessive Spielen während manischer Episoden sowie bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, wo es als Symptom des Grundproblems betrachtet wird. Im englischen Sprachbereich bzw. DSM-IV wird von „pathological“ oder „compulsive gambling“ bzw. oft auch „problem gambling“ gesprochen. Aktuell wurde im DSM-5[1] eine Reklassifikation des Störungsbildes unter Verwendung des wertneutraleren Begriffes „Gambling Disorder“ in die Kategorie „Substance-Related and Addictive Disorders“ vorgenommen. Dieser Schritt stellt einen Paradigmenwechsel dar, da stoffgebundene und stoffungebundene Suchterkrankungen nunmehr nosologisch gleichberechtigt nebeneinander stehen. Verschiedene Hinweise, wie Übereinstimmungen in der Symptomatik, hohe Komorbiditätsraten in epidemiologischen und klinischen Studien, gemeinsame genetische Vulnerabilitäten, ähnliche biologische Marker und kognitive Beeinträchtigungen sowie in großen Teilen überlappende therapeutische Settings sprechen dafür, dass das pathologische Spielverhalten den Suchtkrankheiten zuzuordnen ist.[2]

Symptome

Häufiges oder auch episodenhaft wiederholtes Spielen ist mit einer ausgesprochenen gedanklichen Beschäftigung bezüglich „erfolgversprechender“ Spieltechniken oder Möglichkeiten zur Geldbeschaffung – das erforderliche „Anfangskapital“ – verbunden. Versuche, dem Spieldrang zu widerstehen, scheitern wiederholt, das Spielen selbst wird vor anderen (Familienangehörigen wie Therapeuten) verheimlicht, was oft zu schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen führt, letztlich jedoch oft zum Zerbrechen von Beziehungen, auch, weil sich der Betroffene immer wieder darauf verlässt, Andere (Familienangehörige, Freunde, alte Bekannte) würden ihm die notwendigen Mittel „ein letztes Mal“ beschaffen oder die entstandenen Schulden begleichen.

Das Spielen selbst dient dazu, Probleme oder negative Stimmungen (Ängsten, Depressionen, Schuldgefühlen) zu mindern. Immer höhere Beträge werden eingesetzt, um Spannung und Erregung aufrechtzuerhalten.

Stufen einer Spielerkarriere

Eine Spielerkarriere gliedert sich idealtypisch in drei Abschnitte, die als Gewinn-, Verlust- und Verzweiflungsphase bezeichnet werden.

Gewinnphase

  • Gelegentliches Spielen
  • Positive Empfindungen vor und während des Spiels
  • Unrealistischer Optimismus
  • Entwicklung von Wunschgedanken
  • Setzen immer größerer Beträge

Verlustphase

  • Bagatellisierung der Verluste
  • Prahlerei mit Gewinnen
  • Entwicklung der Illusion Verluste seien durch Gewinne abgedeckt
  • Häufigeres Spiel alleine
  • Häufigeres Denken an das Spiel
  • Erste größere Verluste
  • Verheimlichung von Verlusten und Lügen über Verluste
  • Vernachlässigung von Familie und Freunden
  • Beschäftigung mit dem Spiel während der Arbeitszeit
  • Aufnahme von Schulden und Krediten
  • Unfähigkeit, dem Spiel zu widerstehen
  • Verlust von Familie und Freunden

Verzweiflungsphase

  • Gesetzliche und ungesetzliche Geldbeschaffungsaktionen
  • Unpünktlichkeit bei der Schuldenrückzahlung
  • Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur: Reizbarkeit, Irritationen, Ruhelosigkeit, Schlafstörungen
  • Völliger gesellschaftlicher Rückzug
  • Vollständige Entfremdung von Familie und Freunden
  • Verlust der gesellschaftlichen Stellung und des Ansehens
  • Ausschließliche Verwendung von Zeit und Geld für das Spiel
  • Wiederholtes tagelanges Spielen
  • Gewissensbisse und Panikreaktionen
  • Hass gegenüber anderen (vor allem gewinnenden) Spielern
  • Hoffnungslosigkeit, Selbstmordgedanken bzw. -versuch

Neuere Forschungsbefunde auf der Grundlage von Längsschnittdaten zeigen allerdings, dass es auch episodische, kurvenförmige und anfallsartige Entwicklungsverläufe von Spielerkarrieren gibt.[3]

Behandlung

Die Therapie erfordert sowohl psychotherapeutische (multimodale Psychotherapie) Maßnahmen wie auch Hilfestellungen zur Schuldenregulierung. Empfehlenswert ist die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, z. B. an der der Anonymen Spieler.

Das Zentralinstitut für Seelische Gesundheit (ZI) in Mannheim eröffnete im Januar 2009 eine Ambulanz für Spielsüchtige. Diese wird finanziert durch das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Soziales. In Österreich finden Betroffene und Angehörige im Institut Glücksspiel & Abhängigkeit allumfassende Hilfestellungen. Das Institut mit Sitz in Salzburg wurde 2002 gegründet und finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Beratungsverträge. Beratung ist kostenlos und auf Wunsch anonym.

In einer aktuellen Studie konnten mit dem Medikament Naltrexon 40 Prozent der Teilnehmer wenigstens einen Monat auf das Spielen verzichten, in der Placebogruppe waren es hingegen nur knappe elf Prozent.[4]

Verbreitung

In Deutschland

Die Gesamtzahl der pathologischen Spieler in Deutschland wurde in insgesamt acht Erhebungen ermittelt, von denen vier durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veranlasst wurden: 100.000 (BZgA 2007)[5] , 103.000[6][7], 242.000 (BZgA 2009)[5], 290.000[8] und 193.000[9], was Prävalenz-Raten von 0,19% bis 0,56% in den untersuchten Altersklassen (14, 16 bzw. 18 bis 64 bzw. 65 Jahre) entspricht. Ab 2011 wurden in drei Studien Prävalenz-Raten von 0,23% (TNS-Emnid)[10], 0,49% (BZgA 2011)[11] bzw. 0,82% (BZgA 2013)[12] ermittelt.

  • Der 2013 von der BZgA ermittelte Prävalenz-Anstieg beruht auf einem gegenüber den vorangegangenen Studien veränderten Verfahren der Stichprobenauswahl, das nun auch Teilnehmer ohne Festnetzanschluss berücksichtigt. Für die vormals praktizierte Stichprobenauswahl hätte die Prävalenz 0,38% betragen.[12]
  • Eine Verteilung auf die verschiedenen Glücksspielformen wird in der Studie angegeben, die der zweitgenannten Zahl zugrunde liegt. Danach verteilen sich die 103.000 pathologischen Spieler „zu gleichen Teilen auf Sportwetten, Casinospiele und Geldspielgeräte in Spielhallen (je etwa 25-30.000) sowie mit weitem Abstand auf Lottospiele (etwa 12.000)“.[6] Damit sind im Vergleich zu ihren durch die Bruttoerträge gemessenen Marktanteile pathologische Spieler bei Online-Spielen (Online-Sportwetten, Kartenspiele) 5,5-fach und bei Spielbanken-Angeboten 2,2-fach überrepräsentiert, während sie bei Lotto und Geldspielgeräten mit dem Faktor 0,3 beziehungsweise 0,8 unterrepräsentiert sind.[13]
  • Eine Aufteilung der Aufwendungen pathologischer Spieler macht die TNS-Emnid-Studie: 20,7% für Pokern (gespielt wird Poker laut Studie „überdurchschnittlich stark“ im Internet, das heißt auf Seiten von nichtdeutschen Online-Casinos), 16,2% für Spielbank-Angebote (ohne Pokern), 15,4% für Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten, 13,5% für Lotto und Lotterien. Dabei nimmt ein pathologischer Spieler an durchschnittlich fünf verschiedenen Spielformen teil, ein durchschnittlicher Glücksspieler jedoch nur an zwei.[10]
  • Angaben über die Höhe der Spieleinsätze pathologischer Glücksspieler macht die Studie, die der viertgenannten Zahl (290.000) zugrunde liegt. Demnach setzt ein pathologischer Spieler monatlich durchschnittlich insgesamt 121,40 € für Glücksspiele ein, während es bei einem Spieler ohne oder mit geringen Spielproblemen nur 31,40 € sind.[14]

In Österreich

Zwei Studien, die 2009 bis 2011 in Österreich durchgeführt wurden, ergaben für pathologische Spieler Prävalenz-Raten von 0,66% beziehungsweise 0,71%.[15]

In der Schweiz

Laut einer im April 2009 durchgeführten Studie der Eidgenössischen Spielbankenkommission beträgt der Anteil der pathologischen Glücksspieler in der Schweiz 0,5%. Erläuternd wird im Bericht angemerkt, dass „trotz Veränderung der Angebote (Eröffnung von 19 Casinos, Entwicklung im Internetbereich, Verschwinden der Geldspielautomaten in Bars und Restaurants etc.)“ im Zeitraum von 2002 bis 2007 die regelmäßige Nutzung von Glücksspielen sich nur unwesentlich verändert habe.[16]

In Finnland

In Finnland, wo das staatliche Glücksspielmonopol sämtliche, auch z. B. in Gaststätten aufgestellte Spielautomaten umfasst, betrug 2008 der Anteil pathologischer Spieler in den Altersklassen von 15 bis 74 Jahren 2% (2006 und 2007 waren es sogar 3%).[17]

Gesetze zum Schutz der Spieler in Deutschland

Für Glücksspiele im rechtlichen Sinne

Der Schutz der Spieler wird durch einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)[18] geregelt, den die Bundesländer geschlossen haben und der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Der Staatsvertrag folgt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes.[19] Demnach ist das staatliche Glücksspielmonopol nur durch eine konsequente und glaubhafte Erfüllung der staatlichen Suchtprävention zu rechtfertigen.

Für den Bereich des gewerblichen Spiels

Für den Bereich der gewerblich aufgestellten Spielautomaten, bei denen es sich rechtlich nicht um Glücksspiele handelt, wird der Spielerschutz durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung reglementiert. Dort werden für die Aufstellung von Spielautomaten in Gaststätten bzw. Spielhallen Vorgaben gemacht. Dort ist unter anderem geregelt:

  • die maximale Anzahl von Geldspielgeräten pro Aufstellort,
  • Auflagen für die Aufstellung (z. B. Verbot des Alkoholausschanks in Spielhallen),
  • Regelung von Höchstgewinn, -einsatz und Zeitintervall dazwischen (Dauer eines „Spiels“): zulässig sind z. B. in 5 sec 0,20 € Einsatz und 2 € Gewinn.
  • Begrenzung des durchschnittlichen Verlusts pro Stunde auf 80 €.
  • Prüfung der die Automaten betreffenden Parameter durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Rahmen einer Bauartzulassung.

Darüber hinaus hat am 5. Juli 2013 der Bundesrat einer von der Bundesregierung vorgelegten Änderung der Spielverordnung, welche den Jugend- und Spielerschutz bei Geldspielgeräten durch eine Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten verbessern soll,[20] mit der Maßgabe zusätzlicher Änderungen zugestimmt.[21] Die Änderungen des Maßgabebeschlusses betreffen insbesondere die Einschränkung des sogenannten Punktespiels.[22] Dabei werden durch Geldeinsätze oder Spiel Punkte erlangt, bei denen es sich um sichere Aussichten auf spätere Gewinne handelt. Trotz des damit festen Wertes wurden solche Gewinnaussichten nicht durch die vormaligen Bestimmungen der Spielverordnung für Höchsteinsatz und -gewinn erfasst.[23] Aufgrund von widersprüchlichen Formulierungen und dadurch befürchteten Vollzugsproblemen[24] wurde der Maßgabebeschluss zunächst nicht durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt. Seit dem 20. Juni 2014 liegt er aber der Europäischen Kommission zur erneuten Notifizierung vor.[22]

Außerdem wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) beschlossen. Diese regeln zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,[25] Sperrstunden, Verpflichtung zu Einlasskontrolle und Sperrsystem,[26] ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.[27] Bezogen auf Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern werden aufgrund der Mindestabstände nach Ablauf der Übergangsregelungen 77 % der Spielhallen und 87 % der dort aufgestellten Geldspielgeräte nicht mehr betrieben werden können.[28][29]

Folgen und Komplikationen

Der Spielsüchtige beschäftigt sich oft mit Glücksspiel und mit "verbesserten" Spieltechniken. Es wird versucht, Geld für das Spielen zu beschaffen, wobei es zu Diebstählen, Überschuldung und Betrug kommen kann. In extremen Fällen werden Beruf und Familie vernachlässigt, weil das Glücksspiel den Alltag bestimmt.

Rechtliche Folgen

Deutschland

Im Strafverfahren kann das Vorliegen einer solchen Verhaltenssucht – im Hinblick auf die Schuldfähigkeit – dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen[30]. In jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen restriktiv formuliert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeiten der Eingliederung der Erkrankung in die Systematik des § 20 des deutschen StGB (Schuldunfähigkeit) klargestellt:

"Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist beim pathologischen Spielen nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat". Bei der Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, "inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die pathologisch bedingt oder – als andere seelische Abartigkeit – in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind."[31].

Zur Klärung dieser Frage muss das erkennende Gericht in diesen Fällen einen Sachverständigen hinzuziehen.

Im Zivilrecht kommt zwischen Spieler und Spielanbieter ein sog. Spielvertrag zustande. Wenn aber eine Spielsperre angeordnet oder vereinbart wurde (letzteres z.B. auf Antrag des Spielers selbst, ihn wegen Suchtgefährdung nicht zum Spiel zuzulassen), hat der Spielanbieter (z.B. die Spielbank) vor Aufhebung dieser Sperre hinreichend sicher zu prüfen und den Nachweis zu erbringen, dass der Aufhebung der Sperre der Schutz des Spielers vor sich selbst nicht entgegensteht, mithin keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt, und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.[32]

USA

Für die USA zeigte eine Literaturübersicht von Williams aus dem Jahr 2005, dass ein Drittel der Inhaftierten die Kriterien für pathologisches Spielen erfüllt und von diesen die Hälfte ihre Straftaten beging, um dieses aufrechterhalten zu können.[33]

Pathologisches Spielen in Literatur und Film

Pathologisches Spielen ist ein verbreitetes Motiv in Literatur und Film. Eine literarische Verarbeitung findet sich z. B. in Dostojewskis Roman Der Spieler (1866) und in Peter Careys Roman Oscar und Lucinda (1988; verfilmt als Oscar und Lucinda). Leonid Zypkin schildert in seinem 1982 veröffentlichten Roman Ein Sommer in Baden-Baden Dostojewskis Spielsucht am Roulette-Tisch in Baden-Baden während der Deutschlandreise mit seiner zweiten Frau Anna 1867.

Zu den Filmbeispielen zählen Schicksalswürfel (1929), Die blonde Sünderin (1962) und Das einzige Spiel in der Stadt (1970).

Siehe auch

Literatur

  • Meinolf Bachmann, Andrada El-Akhras: Die Behandlung pathologischen Glücksspiels. In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 575–595, doi:10.1515/9783899495546.
  • Jobst Böning, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli: Wie kann Suchtverhalten entstehen? In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 561–574, doi:10.1515/9783899495546
  • Ute Dörfler, Joachim Knoll: Pathologisches Spiel − 99 Prozent spielen ohne Probleme. In: Automatenmarkt. Februar 2009, S. 108–113 (Online-Version) (PDF; 188 kB)
  • Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli, Carolin N. Thalemann: Verhaltenssucht: Diagnostik, Therapie, Forschung. Huber, Bern 2006, ISBN 3-456-84250-3.
  • Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli, Ulrike Albrecht: Glücksspielsucht: diagnostische und klinische Aspekte. In: Ihno Gebhardt, Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli (Hrsg.): Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-317-7, S. 538–560, doi:10.1515/9783899495546.
  • Gerhard Meyer, Meinolf Bachmann: Spielsucht: Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten. Springer, 3. Auflage, Berlin 2011, ISBN 978-3-642-20069-4.
  • Jörg Petry: Dysfunktionaler und pathologischer PC- und Internet-Gebrauch, Hogrefe, Göttingen / Bern / Stockholm / Wien / Paris / Oxford / Prag u.a. 2009, ISBN 978-3-8017-2102-2.

Einzelnachweise

  1. American Psychiatric Association: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, DSM-5. Washington, DC 2013, Fifth Edition, ISBN 978-0-89042-555-8
  2. G. Meyer: Unterbringung bei Spielsucht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik Heft 5, 2013, S. 140-143
  3. G. Meyer, M. Bachmann: Spielsucht: Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten. Springer, 3. Auflage, Berlin 2011, ISBN 978-3-642-20069-4, doi:10.1007/978-3-642-20070-0
  4. J. Grant u. a.: In: J. Clin. Psych. 69 (2008), S. 783-789.
  5. a b Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Glücksspielverhalten in Deutschland 2007 und 2009: Ergebnisse aus zwei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen, Ergebnisbericht, Januar 2010 (Online-Version)
  6. a b G. Bühringer u. a.: Stellungnahme des IFT Institut für Therapieforschung vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2009 (Online-Version; PDF; 166 kB)
  7. Gerhard Bühringer, Ludwig Kraus, Dilek Sonntag, Tim Pfeiffer-Gerschel, Susanne Steiner: Pathologisches Glücksspiel in Deutschland: Spiel- und Bevölkerungsrisiken, Sucht, Band 53, Heft 5, 2007, S. 296−308 (Online-Version)
  8. Eine tabellarische Gegenüberstellung der vier erstgenannten Ergebnisse findet man in Franz W. Peren, Reiner Clement: Pathologie-Potenziale von Glücksspielprodukten – Eine komparative Bewertung von in Deutschland angebotenen Spielformen. Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten, 2011, (Online-Version; PDF; 267 kB), S. 8.
  9. Hans-Jürgen Rumpf u. a.: Pathologische Glücksspieler: Bedingungsfaktoren, Hilfesuchverhalten, Remission. Ergebnisse der PAGE-Studie, Ergebnisse (PDF; 1,7 MB), Endbericht (PDF; 0,9 MB)
  10. a b TNS EMNID: Spielen mit und um Geld in Deutschland. Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsuntersuchung. Sonderauswertung: pathologisches Spielverhalten, Oktober 2011 (Online (PDF; 266 kB), Präsentation; PDF; 533 kB)
  11. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2007, 2009 und 2011, Ergebnisse aus drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen, 2012 (Online)
  12. a b Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, 2014 (online)
  13. Franz W. Peren, Reiner Clement: Evaluation of the pathologic potential of gambling products, in: The Journal of Gambling Business and Economics, Band 5, Heft 3, 2011, S. 44-54 (deutsche Online-Version, insbesondere S. 26; PDF; 267 kB). Die referierten Quotienten werden von den Autoren als Pathologie-Potenziale bezeichnet.
  14. S. Buth, H. Stöver: Glücksspielteilnahme und Glücksspielprobleme in Deutschland: Ergebnisse einer bundesdeutschen Repräsentativbefragung. In: Suchttherapie, Band 9, 2008, S. 3–11, Tabelle 6.
  15. Jens Kalke u.a.: Österreichische Studie zur Prävention der Glücksspielsucht (2009-2011), [1] (PDF; 1,3 MB) S. 14, 15.
  16. Eidgenössische Spielbankenkommission: Casinolandschaft Schweiz Situation Ende Jahr 2009 (PDF; 0,9 MB), S. 6.
  17. RAY (Raha-automaattiyhdistys): Responsible Gaming. Espoo 2009, S. 8 (Online, Mirror dazu; PDF; 1,9 MB).
  18. Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)
  19. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. März 2006 zum staatlichen Sportwettenmonopol
  20. Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013
  21. Bundesratsdrucksache 437/13 (Beschluss) vom 5. Juli 2013
  22. a b Notifizierungsnachricht 2014/289/D bei der EU
  23. Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013, S. 20–21 (Abschnitt „Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“)
  24. Bundestagsdrucksache 17/14712, Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Heitzer vom 5. September 2013, S. 41
  25. Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011, § 6 (PDF; 1,4 MB)
  26. Bernd J. Hartmann: Spielverbote in Spielbanken und Spielhallen: Einlasskontrolle und Sperrsystem am Maßstab von Kohärenz und Konsistenz, Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, 7. Jahrgang (2013), S. 489–532 (online)
  27. Übersicht Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen, Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)
  28. Studie von Oliver Kaul, FH Mainz, siehe:Spielstättenschwund 2017, Games & business, ISSN 1619-0564, Juni 2014, S. 36.
  29. Blick in die Zukunft des gewerblichen Spiels, Automatenmarkt, ISSN 0005-1039, Juli 2014, S. 20–21 (online).
  30. vgl. Bundesgerichtshof, NStZ 1994, 501, Bundesgerichtshof, JR 1989, 379 m. (Anm. Kröber, Oberlandesgericht Hamm, NStZ-RR 1998, 241)
  31. red. Leitsatz zu NStZ 2005, 281
  32. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. Oktober 2011, Az. III ZR 251/10, NJW 2012, 48 [2]
  33. Robert J. Williams, Jennifer Royston, Brad F. Hagen: Gambling and Problem Gambling Within Forensic Populations A Review of the Literature.

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